BGH Urteil vom 11.10.2005 – X ZR 76/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 11. Oktober 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Seitenspiegel
a) Der Tatrichter hat das Klagepatent eigenständig auszulegen und darf die
Auslegung nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen.
b) Da das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwende- ten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung bildet, muss sich der Tatrichter erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn zu ermitteln ist, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder beeinflussen können.
BGH, Urt. v. 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04 - OLG München LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2004
aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivil-
kammer des Landgerichts München I vom 29. November 2000
teilweise abgeändert:
Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten darüber Auskunft zu
erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. Januar
1986 bis zum 29. Juli 1988
a)
Seitenrückblickspiegelanordnungen mit den folgenden
Merkmalen
(1)
der Rückblickspiegel ist im vorderen Bereich ei-
ner Seitentüre angebracht;
(2)
die Seitentüre ist mit einer in Führungsschienen
geführten versenkbaren Seitenscheibe ausgerüs-
tet;
(3)
die Tür weist einen von der Türoberkante und
dem Fensterrahmen begrenzten Fensteraus-
schnitt auf;
(4)
die versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen
Teilbereich des Fensterausschnitts ab;
(5)
die - ein- oder zweiteilige - vordere Führungs-
schiene für die Seitenscheibe ragt aus der Tür-
oberkante heraus;
(6)
die vordere Führungsschiene ist - unmittelbar
oder über ein einstückig mit dem Türblech aus-
gebildetes Blechteil - mit dem schräg nach oben
hinten verlaufenden vorderen Teil des Fenster-
rahmens verbunden;
(7)
die vor der vorderen Führungsschiene befindli-
che, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht
bedeckte fensterfreie Fläche des Fensteraus-
schnitts ist durch ein entsprechend ausgebildetes
Halteteil des Rückblickspiegels abgedeckt und
weist ein Blechteil zum Durchführen und Abstüt-
zen von Befestigungsschrauben für den Rück-
blickspiegel auf
durch Einbau entsprechender Rückblickspiegel in Kraft-
fahrzeuge
der Modellreihen X, Y
und
Z
verwirklicht hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der
Spiegel und des kalkulierten Anteils am Werksabgabe-
preis (Verkaufspreis abzüglich Händlerrabatt),
wobei auch solche Rückblickspiegel zu berücksichtigen
sind, die von Deutschland nach Belgien geliefert, dort
mit einer von Deutschland nach Belgien versandten
Seitentüre zu der bezeichneten Seitenrückblickspiegel-
anordnung verbunden und nach Deutschland zur Fahr-
zeugendmontage zurückgeliefert worden sind,
b)
Rückblickspiegel
für Seitenrückblickspiegelanordnun-
gen, wie sie zu a bezeichnet sind, in der Bundesrepu-
blik Deutschland als Ersatzteile in den Verkehr gebracht
hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der Spiegel und
der Werksabgabepreise
(Verkaufspreise abzüglich
Händlerrabatt).
Im Übrigen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Beru-
fungsgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 29. Juli 1970 angemeldeten und schon
vor Beginn des Rechtsstreits am 29. Juli 1988 durch Zeitablauf erloschenen
deutschen Patents 20 37 555 (Anl. B 1). Mit der allein in die Revisionsinstanz
gelangten (Stufen-)Widerklage nimmt die Beklagte die Klägerin wegen Verlet-
zung dieses Patents (im Folgenden: Klagepatents) auf Auskunft und Zahlung
einer Lizenzgebühr von 3 % in Anspruch. Die Parteien sind ferner in einem Zwi-
schenvergleich übereingekommen, ursprünglich daneben geltend gemachte,
auf ein (bis zum 22. Juli bzw. 24. Juni 1991 laufendes) italienisches und ein
schweizerisches Parallelpatent gestützte Ansprüche der Beklagten entspre-
chend der gerichtlichen Entscheidung über die auf das Klagepatent gestützten
Ansprüche zu behandeln. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:
"Ausbildung und Anordnung eines außerhalb des Inneren von Kraft- fahrzeugen, insbesondere von Personenkraftwagen, vorgesehenen Rückblickspiegels im vorderen Bereich einer Seitentüre, die mit ei- ner in Führungsschienen geführten, versenkbaren Seitenscheibe ausgerüstet ist und einen von der Türoberkante und dem Fenster- rahmen begrenzten Fensterausschnitt aufweist, wobei die vordere Führungsschiene für die nur einen Teilbereich des Fensteraus- schnittes abdeckende versenkbare Seitenscheibe aus der Türober- kante herausragt und mit dem schräg nach oben hinten verlaufen- den vorderen Teil des Fensterrahmens verbunden ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die vor der vorderen Führungsschiene (50) befindliche, von der versenkbaren Seiten- scheibe (2) nicht bedeckte fensterfreie Fläche des Fensteraus- schnitts (6) durch ein entsprechend ausgebildetes Halteteil des Rückblickspiegels (9) abgedeckt ist."
Gegen das Klagepatent, an dem zahlreiche Unternehmen der Automobil-
industrie Lizenzen genommen haben, sind zwei Nichtigkeitsverfahren geführt
worden, von denen die erste, von der A. AG erhobene Nichtigkeitsklage
durch vor dem Senat geschlossenen Vergleich erledigt worden ist (Anl. B 7)
und die zweite, von P. erhobene Nichtigkeitsklage durch Urteil des Se-
nats vom 28. Januar 1997 (X ZR 43/94, bei Bausch 1994-1998, 348) abgewie-
sen worden ist.
Mit der Widerklage werden zwei Ausführungsformen einer Seitenrück-
spiegelanordnung angegriffen, von denen die erste in den 1988er X- und
Y-Modellen (im Folgenden: Ausführungsform X) und die zweite in den
1988er Z-Modellen
(im Folgenden: Ausführungsform Z) der Klägerin
verwendet worden ist und die in den nachfolgenden, den Anlagen B 9a und 9b
entnommenen Photographien sowie den nachfolgenden, dem Gutachten des
Privatgutachters der Beklagten, Prof. Dr.-Ing. P. , vom 4. März 2003 (Anl.
B 41) entnommenen Schnittzeichnungen dargestellt sind:
Ausführungsform X:
Ausführungsform Z:
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung der Be-
klagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wi-
derklageanträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und auf die Widerklage zur antragsgemäßen Verurteilung der Klä-
gerin zur Erteilung der Auskunft, die die Beklagte zur Bezifferung ihres Zah-
lungsbegehrens benötigt.
I.
Das Klagepatent betrifft Ausbildung und Anordnung eines Seiten-
rückspiegels für ein Kraftfahrzeug. Die erfindungsgemäße Lehre hat der Senat
in seinem Urteil vom 28. Januar 1997 wie folgt erläutert:
"Gegenstand der Lehre des Streitpatents sind Ausbildung und Anord-
nung eines Rückblickspiegels für Seitentüren von Kraftfahrzeugen, insbesonde-
re Personenkraftwagen. Einen solchen Spiegel schildert die Streitpatentschrift
einleitend als aus der deutschen Auslegeschrift 1 232 844 bekannt. Dieser sei
teilweise in einem aus der Fahrzeugkontur nach außen ragenden Gehäuse un-
tergebracht, das seinerseits unter einer ausstellbaren, vor der vorderen, bis
zum horizontalen oberen Teil des Fensterrahmens verlaufenden Führungs-
schiene angeordnet ist. An dieser Konstruktion bemängelt sie, dass der Rück-
blickspiegel zwar weitgehend vor Witterungseinflüssen geschützt werde, seine
Konstruktion und sein Einbau jedoch aufwendig und damit teuer und er selbst
ästhetisch störend sei.
An weiter als bekannt dargestellten Anordnungen, bei denen der Rück-
blickspiegel auf die äußere Seite des Türaußenblechs geschraubt werde, bean-
standet die Patentschrift, dass hierfür Bohrungen und besondere Befestigungs-
elemente erforderlich seien. Das bedinge nicht nur einen erhöhten Ferti-
gungsaufwand, sondern sei auch hinsichtlich der Stabilität der Befestigung un-
befriedigend. Hinzu komme, dass bei dieser Befestigung wegen der Bohrungen
im Türblech und insbesondere aufgrund der schon bei geringen Stößen gegen
den Spiegel auftretenden Verbiegungen des Blechs die Gefahr vorzeitiger Kor-
rosion bestehe. Schließlich erwähnt die Streitpatentschrift die britische Patent-
schrift 1 098 723, die die Verwendung von Führungsschienen zur Führung einer
versenkbaren Seitenscheibe lehre, über die Anordnung von Rückblickspiegeln
jedoch keine Aussage treffe.
Ausgehend von diesem Stand der Technik bezeichnet die Streitpatent-
schrift es als das zu lösende technische Problem, einen Rückblickspiegel zu
schaffen, der mehrere Vorteile aufweisen soll. Als ein zu lösendes technisches
Problem gibt die Streitpatentschrift eine sichere Führung der Fensterscheibe
an. Hierfür werden - als solche im Stand der Technik bekannte - vertikal in die
Fensteröffnung hineinreichende Führungsschienen verwendet, von denen die
hintere die Fensteröffnung begrenzt und die vordere so verläuft, dass in Rich-
tung auf die vordere Seitenkante der Tür eine dreieckige Öffnung verbleibt, die
von der bei geschlossenem Fenster auf den Raum zwischen den Führungs-
schienen beschränkten Fensterscheibe nicht bedeckt wird. Weiter wird eine or-
ganische Verbindung von Tür und Spiegel angestrebt, die dadurch erreicht
werden soll, dass seine Halterung nach Form und Größe an die Dreiecksfläche
angepasst ist, die zwischen der vertikal verlaufenden vorderen Führungsschie-
ne für die versenkbare Seitenscheibe und den in diesem Bereich schräg nach
oben verlaufenden Rahmen entsteht, und so befestigt wird, dass sie diese Flä-
che dichtend abdeckt. Darüber hinaus will die Lehre des Streitpatents nach der
in der Schrift formulierten Aufgabenstellung die von dem Spiegel ausgehende
Unfallgefahr verringern. Dem dient eine glatte Form des Spiegels und seines
Gehäuses sowie dessen dichte Anbringung an der Fahrzeugtür.
Durch die Lehre des Streitpatents gelöst werden soll darüber hinaus ein
weiteres, in der in der Schrift genannten Aufgabenstellung nicht ausdrücklich
erwähntes technisches Problem, das sich aus der Kritik der Schrift im Stand der
Technik ergibt. Durch die gewählte Konstruktion soll eine Befestigung des Spie-
gels an der Türaußenwand vermieden werden, die nach den Angaben der
Streitpatentschrift eine Ursache für eine verstärkte Korrosionsgefahr bildet."
Daran ist festzuhalten; tatsächliche Umstände, die ein anderes Ver-
ständnis gebieten könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Zur Lösung dieser Probleme schlägt das Klagepatent eine Ausbildung
und Anordnung eines außerhalb des Inneren von Kraftfahrzeugen vorgesehe-
nen Rückblickspiegels mit folgenden Merkmalen vor:
(1)
Der Rückblickspiegel ist im vorderen Bereich einer Seitentüre
angebracht.
(2)
Die Seitentüre ist mit einer in Führungsschienen geführten
versenkbaren Seitenscheibe ausgerüstet.
(3)
Die Tür weist einen von der Türoberkante und dem Fenster-
rahmen begrenzten Fensterausschnitt auf.
(4)
Die versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen Teilbereich
des Fensterausschnitts ab.
(5)
Die vordere Führungsschiene für die Seitenscheibe ragt aus
der Türoberkante heraus.
(6)
Die vordere Führungsschiene ist mit dem schräg nach oben
hinten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens ver-
bunden.
(7)
Die vor der vorderen Führungsschiene befindliche, von der
versenkbaren Seitenscheibe nicht bedeckte fensterfreie Flä-
che des Fensterausschnitts ist durch ein entsprechend aus-
gebildetes Halteteil des Rückblickspiegels abgedeckt.
Diese vom Berufungsgericht verwendete Merkmalsgliederung entspricht
derjenigen des Senatsurteils vom 28. Januar 1997 mit der Maßgabe, dass die
Merkmale 7 und 8 aus der Gliederung des Senats zusammengezogen worden
sind; dagegen ist nichts zu erinnern.
II.
Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents.
Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen seien die Merkmale 3, 6 und 7
nicht verwirklicht; bei der Ausführungsform X fehle es außerdem an Merk-
mal 5. Den Kern der Argumentation des Berufungsgerichts bildet dabei die an
den Anfang der Begründung gestellte Verneinung des Merkmals 7; dass auch
Merkmal 3 nicht verwirklicht werde, leitet das Berufungsgericht hieraus ab. Da-
gegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Warum Merkmal 7 nicht verwirklicht werde, hat das Berufungsge-
richt wie folgt begründet: Aus Sicht des Sachverständigen, der als Durch-
schnittsfachmann das Patent auslege, fehle bei den angegriffenen Ausfüh-
rungsformen jeweils eine nicht bedeckte fensterfreie Fläche eines Fensteraus-
schnitts. Zu Recht habe der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass der
Auffassung des Privatgutachters der Klägerin nicht gefolgt werden könne,
Blechteile, die über der Türoberkante nach oben gezogen seien und zugleich
keine Außenhaut mehr darstellten, seien nicht als Türaußenblech im Sprach-
gebrauch des Klagepatents anzusprechen. In Fortführung seiner Darstellung
zum Türaußenblech komme der gerichtliche Sachverständige daher folgerichtig
zu dem Ergebnis, dass der Durchschnittsfachmann eine von einer Seitenschei-
be nicht bedeckte fensterfreie Fläche des Fensterausschnitts als werkstoff-
bzw. blechfrei ansehe. Für eine ohnehin mit Außenblech abgedeckte Fläche
benötige der Fachmann kein entsprechend ausgebildetes Halteteil zu deren
Abdeckung. Zu Recht weise der gerichtliche Sachverständige darauf hin, dass
sich in der Klagepatentschrift kein Hinweis befinde, dass die fensterfreie Fläche
mit Türaußen- und/oder Türinnenblechteilen überdeckt sein solle. Nachdem die
Frage, inwieweit der bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene
Blechzwickel dem Türinnen- oder Türaußenblech zuzurechnen sei, maßgebli-
che Grundlage auch für die Beurteilung des Privatgutachters zur Frage der
fensterfreien Fläche sei, schließe sich der Senat insgesamt den tatsächlichen
Feststellungen und der Auslegungshilfe des gerichtlichen Sachverständigen an
und komme zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Ausführungsformen we-
der eine fensterfreie Fläche enthielten, noch dass durch ein entsprechend aus-
gebildetes Halteteil des Rückblickspiegels eine Abdeckung dieser fensterfreien
Fläche erfolge.
2.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Der Verneinung der Verletzungsfrage liegt eine unzutreffende Auslegung
des Patentanspruchs zugrunde.
a)
Da einer der Schwerpunkte des Streits der Parteien in der Frage
lag, ob die in Merkmal 7 erwähnte von der Seitenscheibe nicht bedeckte Fläche
des Fensterausschnitts erfindungsgemäß nicht nur, wie der Patentanspruch
sagt, "fensterfrei", sondern überhaupt materialfrei sein muss, hätte das Beru-
fungsgericht sich zunächst Klarheit darüber verschaffen müssen, wie in dieser
Hinsicht der Patentanspruch zu verstehen ist. Da in Merkmal 7 eine Aussage
über eine Teilfläche des Fensterausschnitts getroffen wird, war es zudem uner-
lässlich, den Gesamtinhalt des Patentanspruchs zumindest insoweit zu klären,
als er hierfür relevant ist. Das erforderte jedenfalls zu ermitteln, was in Merk-
mal 3 des Patentanspruchs als Fensterausschnitt definiert wird.
Wie ein Patent auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Ausle-
gung vom Revisionsgericht auch in vollem Umfang nachprüfbar ist (st. Rspr.; s.
nur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR
1997, 116 - Prospekthalter; Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999,
365 - Sammelförderer). Der Tatrichter darf daher die richterliche Aufgabe der
Auslegung des Patentanspruchs nicht dem gerichtlichen Sachverständigen ü-
berlassen, indem er wie das Berufungsgericht von der Annahme ausgeht, dass
der gerichtliche Sachverständige "als Durchschnittsfachmann das Patent aus-
leg(e)". Zwar bildet das Verständnis des Fachmanns von den im Patentan-
spruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentan-
spruchs die Grundlage der Auslegung. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der
Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um
die Frage geht, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vor-
verständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herange-
hensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in
ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können.
Denn der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere die Aufgabe, dem Ge-
richt Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu
vermitteln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bewälti-
gen trachtet (Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411 - Diabe-
hältnis; dort für das Patentnichtigkeitsverfahren). Das Verständnis des Patent-
anspruchs selbst durch den Durchschnittsfachmann ist hingegen unmittelbarer
Feststellung regelmäßig entzogen (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Verein-
zelungseinrichtung). Erst recht dürfen die Ausführungen des Sachverständigen
zu seinem Verständnis des Patentanspruchs nicht als "Feststellungen" zum In-
halt des Patentanspruchs behandelt werden - wie dies im Berufungsurteil wie-
derholt und daher ersichtlich nicht nur im Sinne eines Vergreifens im Ausdruck
geschieht -, die wie tatrichterliche Feststellungen nur noch einer Kontrolle auf
Rechtsfehler unterzogen werden. Das Gericht darf die Ergebnisse eines Sach-
verständigengutachtens nicht ohne weiteres übernehmen; sachverständige Äu-
ßerungen sind vom Tatrichter vielmehr eigenverantwortlich daraufhin zu unter-
suchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf
entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwor-
tende Fragen zu bieten vermögen (Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR
2001, 770 - Kabeldurchführung II). Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht,
zumal das Berufungsgericht nicht beachtet, dass der gerichtliche Sachverstän-
dige das Klagepatent nicht - wie geboten - aus sich heraus auslegt, sondern
sich mit der Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsformen den unbefan-
genen Blick auf den Inhalt des Patentanspruchs verstellt.
b)
Erfindungsgemäß weist die Seitentür des Kraftfahrzeugs einen
von der Türoberkante und dem Fensterrahmen begrenzten Fensterausschnitt
auf (Merkmal 3). Dieser Fensterausschnitt ist nicht mit dem Bereich der Seiten-
tür gleichzusetzen, der bei nicht-versenkter Seitenscheibe von dieser einge-
nommen wird. Denn die versenkbare Seitenscheibe deckt nur einen Teilbereich
des Fensterausschnitts ab (Merkmal 4), während ein durch die vordere Füh-
rungsschiene abgetrennter anderer Teilbereich des Fensterausschnitts durch
das Halteteil des Rückspiegels abgedeckt wird (Merkmale 5 - 7).
Der in Merkmal 3 definierte Fensterausschnitt ist auch nicht im Sinne ei-
nes Fensters zu verstehen, das aus den Türblechen ausgeschnitten worden ist.
Das ist lediglich eine mögliche - und durchaus naheliegende - Methode der Be-
reitstellung eines Fensterausschnitts. Das Klagepatent beansprucht indes nicht
Schutz für ein bestimmtes Herstellungsverfahren, sondern für eine bestimmte
Anordnung des Rückspiegels, der an dem Kraftfahrzeug bzw. seiner Seitentür
angebracht ist, und damit für ein fertiges Erzeugnis. Mit Fensterausschnitt im
Sinne des Merkmals 3 wird derjenige räumliche Bereich der Seitentür definiert,
der (nach außen) nicht vom Türblech abgedeckt ist, sondern einerseits in einem
hinteren Teilbereich von der versenkbaren Seitenscheibe abgedeckt wird und
andererseits in einem durch die vordere Führungsschiene für die Seitenscheibe
von dem hinteren Teilbereich abgetrennten vorderen Teilbereich zur Anordnung
des Rückspiegels mittels seines Halteteils dient, der seinerseits diesen Teilbe-
reich abdeckt. Der Fensterausschnitt wird demgemäß in Merkmal 3 räumlich-
körperlich durch die Rahmenelemente definiert, die einerseits (zusammen mit
der vorderen Führungsschiene) die Führung für die versenkbare Seitenscheibe
erzeugen, andererseits (wiederum unter Einschluss der vorderen Führungs-
schiene für die Seitenscheibe) eine Dreiecksstruktur bilden, die zur Aufnahme
des Halteteils des Rückspiegels dient.
Das bedeutet wiederum, dass die "vor der vorderen Führungsschiene be-
findliche, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht bedeckte fensterfreie Flä-
che des Fensterausschnitts" (Dreiecksfläche) im Sinne des Merkmals 7 nichts
anderes als der "andere" Teilbereich des so definierten Fensterausschnitts ist.
Das Teilmerkmal "fensterfrei" stellt lediglich klar, dass sich in diesem Teilbe-
reich nicht ein eine Durchsicht ermöglichendes Fenster wie etwa das im Stand
der Technik bekannte Ausstellfenster befindet. Hingegen ist dem Patentan-
spruch nichts darüber zu entnehmen, dass die Dreiecksfläche überhaupt mate-
rialfrei sein müsse oder solle. Dazu gibt es auch keinen sachlichen Grund. Ins-
besondere liegt ein solcher nicht darin, dass etwa ein Durchblick durch die
Dreiecksfläche möglich sein soll, denn das wird bereits dadurch ausgeschlos-
sen, dass diese Fläche durch das Halteteil des Rückspiegels abgedeckt wird.
Im Übrigen enthält der Patentanspruch keine Festlegung auf bestimmte Gehäu-
se- oder Befestigungsformen des Rückspiegels und stellt die nähere Ausgestal-
tung des Spiegels und seines Halteteils in das Belieben des Fachmanns
(Sen.Urt. v. 28.1.1997 - X ZR 43/94, S. 17). Die Klagepatentschrift weist aus-
drücklich darauf hin, dass die Dreiecksfläche günstig und in unauffälliger Weise
zur Befestigung des Außenspiegels genutzt werden kann (Sp. 2 Z. 32 - 37). Die
Art und Weise, wie er das Halteteil des Spiegels im Bereich der Dreiecksfläche
befestigt, bleibt dem Fachmann überlassen, dem hierfür nach seinem Fachwis-
sen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die mangels abweichender
Festlegungen durch das Klagepatent auch ein Verschrauben mit einem an die-
ser Stelle angeordneten Blech einschließen.
c)
Danach kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegrif-
fenen Ausführungsformen verwirklichten die Merkmale 3 und 7 nicht, keinen
Bestand haben.
Das Berufungsgericht hat dies ausschließlich damit begründet, dass die
erfindungsgemäße Dreiecksfläche bei den angegriffenen Ausführungsformen
nicht blechfrei sei und dass das dort angeordnete, einstückig mit dem Türblech
ausgeführte, der Aufnahme und Befestigung des Spiegels dienende Blechteil
einen Bestandteil des Türblechs bilde.
Das ist jedoch unerheblich. Die zwischen dem Sachverständigen und
dem von der Beklagten beauftragten Privatgutachter in mehreren Gutachten
diskutierte Frage, ob das in der Dreiecksfläche angeordnete Blechteil aus
fachmännischer Sicht als Bestandteil des Tür(innen-, bei der Ausführungsform
X auch -außen)blechs anzusehen sei oder nicht, stellt sich nach dem vorste-
hend zu b Ausgeführten nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Klage-
patent bei verschiedenen bekannten Bauarten die Befestigung des Spiegelfu-
ßes mittels einer Schraubverbindung auf dem Türaußenblech aus mehreren
Gründen als nachteilig ansieht. Denn durch die Anordnung des Halteteils des
Rückspiegels in der erfindungsgemäßen Dreiecksfläche können - wegen der
durch das Dreieck gebildeten Rahmenstruktur und weil das sichtbare Außen-
blech nicht mehr durchbohrt wird, das Blech vielmehr innen angeordnet ist und
nach außen durch das Halteteil des Spiegels abgedeckt wird - diese Nachteile
unabhängig davon vermieden werden, ob zur Befestigung des Halteteils ein
materialeinheitlich und einstückig mit einem Türblech ausgeführtes Blechteil
verwendet wird oder nicht.
3.
Soweit das Berufungsgericht die Verwirklichung des Merkmals 6
und bei der Ausführungsform X auch des Merkmals 5 verneint hat, hält dies
gleichfalls der Nachprüfung nicht stand.
Nach diesen Merkmalen ragt die vordere Führungsschiene für die Sei-
tenscheibe aus der Türoberkante heraus und ist mit dem schräg nach oben hin-
ten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens verbunden.
Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf den gerichtlichen Sachver-
ständigen gemeint, von einem Herausragen der vorderen Führungsschiene aus
der Türoberkante im Sinne des Merkmals 5 könne bei der Ausführungsform
X nicht gesprochen werden, weil die vordere Führungsschiene nicht einteilig,
sondern zweiteilig realisiert sei und obere und untere Führungsschiene nur "re-
lativ lose" miteinander verbunden seien und zwischen den Schienenteilen keine
Kräfte übertragen werden könnten. Damit wird jedoch weder das Vorhanden-
sein einer vorderen Führungsschiene, noch deren Herausragen aus der Tür-
oberkante in Frage gestellt.
Entsprechendes gilt für die Verbindung zwischen vorderer Führungs-
schiene und dem schräg nach oben hinten verlaufenden vorderen Teil des
Fensterrahmens. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, das Merkmal 6
werde nicht benutzt, bei der Ausführungsform X wiederum mit der Zweiteilig-
keit der vorderen Führungsschiene begründet, die der dem Patentanspruch zu
entnehmenden Forderung nach einer möglichst stabilen Verbindung widerspre-
che. Bei der Ausführungsform Z hat es die gleiche Beurteilung damit be-
gründet, dass die vordere Führungsschiene nicht unmittelbar, sondern nur mit-
telbar (nämlich über das Blechteil) mit dem Fensterrahmen verbunden sei. Auch
insoweit gilt, dass mit diesen Erwägungen die unmittelbar gegenständliche
Verwirklichung des Merkmals 6 nicht verneint werden kann, denn sie ändern bei
beiden Ausführungsformen nichts an der bestehenden Verbindung zwischen
Führungsschiene und Fensterrahmen.
Sowohl hinsichtlich des Merkmals 5 als auch hinsichtlich des Merkmals 6
steht hinter der Erwägung des Berufungsgerichts letztlich die Überlegung des
gerichtlichen Sachverständigen, der Patentanspruch umschreibe mit den
Merkmalen 5 und 6 eine stabile Rahmenstruktur für die Dreiecksfläche, wäh-
rend die angegriffenen Ausführungsformen mittels Blechteilen eine Kastenstruk-
tur verwirklichten. Dabei beachtet das Berufungsgericht jedoch nicht, dass es
sich, wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in
deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, bei der
Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber an-
zustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen
und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents
(Sen.Urt. v. 12.7.1990 - X ZR 121/88, GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrich-
tung II). Im Übrigen umfasst die Kastenstruktur die in ihr enthaltene und sie aus-
steifende Rahmenstruktur und versteht es sich für den Fachmann, dass er die
Rahmenbestandteile einer Struktur nur für diejenigen Kräfte auslegen muss, die
der Rahmen nach der Ausbildung der gesamten Struktur tatsächlich aufnehmen
muss. Für weitergehende Anforderungen bieten weder der Wortlaut des Pa-
tentanspruchs noch die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung
einen Anhalt.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Einer Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht, da alle erfor-
derlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und der Senat daher in
der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ist der
Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Erteilung der begehrten
Auskunft verpflichtet, da die mit der Widerklage angegriffenen Seitenrückspie-
gelanordnungen dem unmittelbaren Gegenstand des Klagepatents im Sinne
des § 6 PatG 1968 entsprechen.
1.
Die Benutzung der Merkmale 1 und 2 ist außer Streit und ergibt
sich ohne weiteres aus der durch Bezugnahme auf die Anlagen B 9a und 9b
festgestellten (BU 4) Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsformen.
2.
Aus den Anlagen B 9a und 9b und der Feststellung, dass bei den
angegriffenen Ausführungsformen in dem Bereich, der früher bei vielen Fahr-
zeugen für ein dreieckiges Ausstellfenster genutzt wurde und der durch Fens-
terrahmen und vordere Führungsschiene des Fensters begrenzt wird, ein
Blechteil stehengelassen ist (BU 4 unten; s. auch Sachverständigengutach-
ten 1, S. 16 [GA VI 833]: "Fensterrahmen entsprechend verbreitert"), ergibt sich
gleichfalls die Verwirklichung des Merkmals 3: Es ist ein Fensterausschnitt vor-
handen, der durch die Türoberkante und einen umlaufenden bis an das vordere
Ende der Türoberkante reichenden (Fenster-)Rahmen begrenzt wird.
3.
Nur der hintere Teilbereich dieses Fensterausschnitts wird von der
versenkbaren Seitenscheibe abgedeckt (Merkmal 4).
4. Wie bereits ausgeführt, ragt die vordere Führungsschiene für die
Seitenscheibe aus der Türoberkante heraus und ist mit dem schräg nach oben
hinten verlaufenden vorderen Teil des Fensterrahmens verbunden (Merkmale 5
und 6).
5.
Die Dreiecksfläche vor der vorderen Führungsschiene ist durch
ein entsprechend ausgebildetes Halteteil des Rückspiegels abgedeckt, wie sich
gleichfalls unmittelbar aus den Anlagen B 9a und 9b und damit aus den tatsäch-
lichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt (Merkmal 7). Damit sind
sämtliche Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre unmittelbar gegenständlich
verwirklicht.
6.
Der Senat hat die Urteilsformel stärker an den Streitgegenstand
angepasst, indem er die Anordnung des Blechteils in der vor der vorderen Füh-
rungsschiene befindlichen, von der versenkbaren Seitenscheibe nicht bedeck-
ten fensterfreien Fläche des Fensterausschnitts, über dessen Bedeutung die
Parteien streiten, berücksichtigt hat (vgl. Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 126/01,
GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung [für BGHZ 162, 365 vorgesehen]). Bei
der Formulierung der Urteilsformel hat der Senat ferner dem Umstand Rech-
nung getragen, dass die Lieferung von Rückspiegeln, die zum Einbau in ent-
sprechend ausgebildete Seitentüren bestimmt sind, die Lieferung von Mitteln
darstellt, die an den Erfindungsgedanken angepasst (erfindungsfunktionell indi-
vidualisiert) sind. Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass es Werksabga-
bepreise für in Neufahrzeuge eingebaute Rückspiegel nicht gibt. Er hat daher
den Klageantrag dahin verstanden, dass sich das Auskunftsverlangen der Be-
klagten insoweit auf den kalkulatorischen Anteil der für erfindungsgemäße
Rückblickspiegelanordnungen verwendeten Rückspiegel am Werksabgabepreis
des jeweiligen Fahrzeugs bezieht.
IV. Die Kostenentscheidung ist dem vom Berufungsgericht - nach
Aufnahme des Verfahrens in der zweiten Stufe der Widerklage - zu fällenden
Schlussurteil vorzubehalten. Bei dieser Entscheidung wird das Berufungsgericht
zu beachten haben, dass es seine mit diesem Urteil - notwendigerweise insge-
samt - aufgehobene Kostenentscheidung insoweit zu wiederholen haben wird,
als sie nach § 91a ZPO getroffen worden ist und daher der Nachprüfung im Re-
visionsverfahren nicht unterliegt (Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR
2001, 770, 771 - Kabeldurchführung II; BGH, Beschl. v. 19.10.2000 - I ZR
176/00, BGHRep. 2001, 98).
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.11.2000 - 21 O 16224/92 -
OLG München, Entscheidung vom 29.04.2004 - 6 U 1644/01 -