Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 05.04.2005 – VII ZB 19/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der

9. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Würzburg vom

30. August 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Beschwerdewert: 392,42 €.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner ei-

nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Es hat den Antrag zu-

rückgewiesen, soweit mit ihm Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 392,42 € für

einen Teilzahlungsvergleich als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

geltend gemacht worden waren. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

hat das Landgericht mit Beschluß der Einzelrichterin zurückgewiesen. Die durch

eine Ratenzahlungsvereinbarung entstandenen Kosten seien nicht zu den not-

wendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu zählen. Zur Klärung dieser Frage

hat die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

zugelassen. Mit dieser begehrt die Gläubigerin, den Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluß auf die Gebühr von 392,42 € zu erstrecken.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin des Be-

schwerdegerichts.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO

statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin

entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-

hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen

Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, son-

dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern

besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März

2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR

2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02,

NJW 2003, 3712).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzel-

richterin, die den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

Dressler

Kuffer

Bauner

Kessal-Wulf

Safari Chabestari