BGH Urteil vom 13.04.2005 – IV ZR 86/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. April 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein _____________________
AKB § 2a Abs. 1
Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, daß sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muß er diesem - auch für die Fahrzeugversicherung - Klarheit über die Besonderheiten des Versiche- rungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) eu- ropäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet.
BGH, Urteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - OLG München LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrzeugbrandes auf
Versicherungsleistungen in Anspruch.
Er hatte bei dieser eine Haftpflicht- und eine Fahrzeugversicherung
für sein Wohnmobil genommen. Dem Versicherungsverhältnis lagen All-
gemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in ihrem hier
maßgeblichen Teil den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversi-
cherung (AKB 1996) entsprechen.
Im Jahre 2002 beabsichtigte der Kläger eine Urlaubsreise in die
Türkei. Vor Fahrtantritt setzte sich seine Ehefrau mit dem Versiche-
rungsagenten der Beklagten, dem Zeugen S. , telefonisch in Ver-
bindung; Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien strei-
tig. Der Kläger erhielt nachfolgend eine grüne Versicherungskarte über-
sandt, bei der das Länderkürzel "TR" gestrichen war. Am 3. Juli 2002
brannte sein in C. bei I. abgestelltes Fahrzeug vollständig aus.
Den dabei entstandenen Schaden machte der Kläger bei der Beklagten
geltend. Diese verneinte ihre Eintrittspflicht, weil gemäß § 2a Abs. 1 AVB
für den asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz bestehe.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage von 36.419,32 € nebst Zin-
sen in Höhe von 5.025 € stattgegeben. Auf die Beruf ung der Beklagten
hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels des
Klägers, der vor dem Berufungsgericht noch einen Zahlungsanspruch
von insgesamt 33.500 € verfolgt hat - die Klage in vollem Umfang abge-
wiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat ausgeführt: Der Schaden habe sich im asiatischen
Teil der Türkei und daher außerhalb des versicherten geographischen
Bereichs ereignet. Eine "konkludente" Ausweitung des Versicherungs-
schutzes auf Asien sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
Allerdings könnten den Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn der
Versicherungsnehmer ihm eine geplante Auslandsreise bekanntgebe.
Das gelte aber nicht grundsätzlich schon dann, wenn im Zusammenhang
mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte das Wort "Türkei"
falle. Es müsse den Verantwortlichen vielmehr bekannt sein oder sich ih-
nen zumindest aufdrängen, daß eine Reise in ein nicht versichertes Ge-
biet anstehe. In Fällen wie dem vorliegenden müsse der Versicherungs-
nehmer zu erkennen geben oder es sonst nahe liegen, daß er in den au-
ßereuropäischen Teil der Türkei fahren wolle. Allein der Umstand, daß
bei Anforderung der grünen Versicherungskarte die Türkei erwähnt wer-
de, begründe keine Aufklärungspflichten über die geographische Unter-
teilung des Landes und die daraus resultierenden versicherungsrechtli-
chen Besonderheiten.
II. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht aller-
dings einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint. Sie hat ge-
mäß § 2a Abs. 1 AVB ihr Leistungsversprechen nur auf Europa und die
außereuropäischen Gebiete bezogen, die zum Geltungsbereich des Ver-
trages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Der Ver-
sicherungsfall, aus dem der Kläger die Beklagte in Anspruch nimmt, hat
sich jedoch in dem Teil der Türkei ereignet, der zu Asien gehört. Damit
besteht für den geltend gemachten Kaskoschaden kein Versicherungs-
schutz.
Entgegen der Auffassung der Revision halten die AVB in ihrem
hier entscheidenden Teil einer Inhaltskontrolle am Maßstab des Transpa-
renzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) stand. Zwar ist der Versicherer
gehalten, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechtsposi-
tion des Versicherungsnehmers klar und durchschaubar darzustellen
(vgl. BGHZ 147, 354, 361 f.; 141, 137, 143). Diesem Gebot hat die Be-
klagte indes genügt. Ihre Versicherungsbedingungen sind unter § 2a
Abs. 1 verständlich und mit der erforderlichen Eindeutigkeit gefaßt, wenn
sie darin die örtliche Geltung des Versicherungsvertrages auf den Be-
reich Europas und auf bestimmte außereuropäische Gebiete beschränkt.
Die Beklagte hat in der Klausel für die Haftpflichtversicherung den örtli-
chen Geltungsbereich übernommen, wie er durch den Verordnungsgeber
in § 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung festgelegt ist.
Die in § 2a Abs. 1 AVB weiter enthaltene Bestimmung, die Versicherung
gelte auch für die Fahrzeugversicherung nur für Europa und bestimmte
außereuropäische Gebiete, läßt beim durchschnittlichen Versicherungs-
nehmer, auf dessen Verständnismöglichkeit es ankommt (vgl. BGHZ 123,
83, 85 und ständig), keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, daß
Versicherungsschutz nicht für Schäden gewährt wird, die in einem Gebiet
eintreten, das nicht zu Europa gehört, wobei in diesem Zusammenhang
auf eine geographische Sichtweise abzustellen ist (BGHZ 40, 22, 24;
BGHZ 108, 200, 204). Es ist dabei nicht Sache des Versicherers, den
Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen oder auf son-
stige Weise über die genauen geographischen Grenzen Europas in
Kenntnis zu setzen. Er darf dieses Wissen beim Versicherungsnehmer
voraussetzen oder zumindest erwarten, daß dieser es sich aus eigener
Veranlassung verschafft.
2. Das Berufungsgericht geht weiter zu Recht davon aus, daß kei-
ne individuelle Erweiterung des Versicherungsschutzes in seinem örtli-
chen Geltungsbereich gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 AVB erfolgt ist. Daß ei-
ne solche Vereinbarung im Zuge des zwischen der Ehefrau des Klägers
und dem Zeugen Sch. geführten Telefongespräches getroffen wor-
den ist, hat der Kläger nicht behauptet. Auch die Aushändigung der - nur
auf die Haftpflichtversicherung bezogenen - grünen Versicherungskarte
hat keine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf den asiatischen
Teil der Türkei bewirkt. Dem Kläger ist die Versicherungskarte mit Strei-
chung des Länderkürzels für die Türkei übersandt worden. Das mußte
der Kläger als Versicherungsnehmer bei gehöriger Sorgfalt so verstehen,
daß die Beklagte von der in § 2a Abs. 1 AVB vorgesehenen Möglichkeit
der Erweiterung des Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages ge-
rade keinen Gebrauch machen und den Versicherungsschutz nicht auf
den asiatischen Teil der Türkei ausdehnen wollte (vgl. BGHZ 120, 87,
91 ff.). Das gilt erst recht für die Fahrzeugversicherung; auch hier war für
den Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar, daß es die Beklag-
te bei dem örtlichen Geltungsbereich des § 2a Abs. 1 AVB belassen woll-
te. Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Zeuge S. über
grüne Versicherungskarten verfügte, bei denen das Länderkürzel für die
Türkei nicht gestrichen war, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revi-
sion in diesem Zusammenhang nicht. Dadurch allein hätte der Kläger
den ihm obliegenden Nachweis für eine Erweiterung des Versicherungs-
schutzes nicht führen können. Es genügt nicht, daß der Zeuge S.
die Möglichkeit gehabt hätte, dem Kläger eine grüne Karte ohne Strei-
chung des Länderkürzels "TR" zu übersenden. Damit wäre noch nicht
bewiesen, daß die dem Kläger tatsächlich übersandte Versicherungskar-
te keine Streichung des Länderkürzels enthielt; nur darauf kommt es
aber an.
Für die von der Revision angesprochene ergänzende Auslegung
des Versicherungsvertrages ist angesichts der eindeutig abgefaßten
Versicherungsbedingungen, die eine vertragliche Regelungslücke nicht
erkennen lassen, kein Raum. Die Beklagte verhält sich schließlich auch
nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den beschränkten örtlichen Geltungs-
bereich des Versicherungsvertrages beruft. Daß sie im Falle einer Erwei-
terung des Versicherungsschutzes dem Kläger keine zusätzliche Versi-
cherungsprämie berechnet hätte, ist unerheblich. Daraus läßt sich nicht
ableiten, daß sie dem Kläger gegenüber zu einer Einbeziehung auch des
asiatischen Teils der Türkei in den Versicherungsvertrag verpflichtet ge-
wesen wäre.
3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch darin, daß
schon aus Rechtsgründen ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus
positiver Vertragsverletzung wegen der Verletzung von Aufklärungs-
pflichten zu verneinen ist.
Es besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit, daß den
Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, daß
der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über einen für
ihn wesentlichen Vertragspunkt - wie etwa über die Reichweite des be-
stehenden Versicherungsschutzes - irrige Vorstellungen hat (BGHZ 108,
200, 205 f.; OLG Koblenz ZfS 1998, 261; OLG Stuttgart ZfS 1992, 412;
OLG Hamm NZV 1991, 314; OLG Köln RuS 1989, 3; OLG Karlsruhe
VersR 1988, 486; ÖOGH VersR 1995, 943; Stiefel/Hofmann, 17. Aufl.
§ 2a AKB Rdn. 4; Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. § 2a AKB
Rdn. 4). Eine solche Aufklärung kann ferner dann angezeigt sein, wenn
dem Versicherer bekannt wird oder sich ihm zumindest hätte aufdrängen
müssen, daß der Versicherungsnehmer sich mit dem versicherten Fahr-
zeug außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsver-
trages begeben will (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung
2. Aufl. § 2a AKB Rdn. 3a).
Davon geht auch das Berufungsgericht grundsätzlich aus. Es ver-
kürzt indes im weiteren die Belehrungspflichten des Versicherers in un-
zulässiger Weise, wenn es die Benennung der Türkei als künftiges Rei-
seziel nicht genügen läßt und zusätzlich verlangt, der Versicherungs-
nehmer müsse zum Ausdruck bringen, er wolle sich mit dem Fahrzeug
gerade auch in den asiatischen Teil der Türkei begeben. Vielmehr bringt
schon die Erwähnung der Türkei für sich allein das Interesse des Versi-
cherungsnehmers hinreichend zum Ausdruck, das Fahrzeug im gesam-
ten Gebiet der Türkei mit Versicherungsschutz führen zu können. Ange-
sichts des Umstandes, daß die Türkei mit ihrem weit überwiegenden Teil
geographisch dem asiatischen Kontinent zuzuordnen ist, liegt es nahe,
daß sich der Versicherungsnehmer bei seiner angekündigten Reise nicht
auf den europäischen Raum beschränken könnte. Dem sich daraus er-
gebenden Aufklärungsbedürfnis darf sich der Versicherer redlicherweise
nicht verschließen. Es ist seine Aufgabe, dem Versicherungsnehmer
Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes zu ver-
schaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen
und in einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet. Er hat dem
Versicherungsnehmer die drohende Lücke im Versicherungsschutz vor
Augen zu führen und zu erläutern, daß das Fahrzeug ohne eine Erweite-
rung des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages weder
in der Haftpflichtversicherung noch in der Fahrzeugversicherung Versi-
cherungsschutz hat, sollte es im asiatischen Raum bewegt werden. Daß
sich auch die Beklagte dieses Problems bewußt gewesen ist, zeigt die
Aussage des Zeugen S. . Dieser hat bekundet, er stelle einem
Versicherungsnehmer keine grüne Versicherungskarte aus, sondern
verweise ihn an das Kundendienstbüro der Beklagten, sollte ihm die Tür-
kei als beabsichtigtes Reiseziel offengelegt werden, ohne dies mit der
Einschränkung zu versehen, der Versicherungsnehmer müsse dabei zwi-
schen dem europäischen und dem asiatischen Teil unterscheiden.
4. Durch seinen unzutreffenden rechtlichen Ansatz hat sich das
Berufungsgericht den Blick auf die Frage verstellt, ob die Ehefrau des
Klägers dem Zeugen S. - über allgemeine Urlaubsschilderungen
hinausgehend - die Türkei als konkretes Reiseziel benannt hat. Sollte
dies zu bejahen sein, wäre der Zeuge S. gehalten gewesen, für
entsprechende Hinweise an den Kläger Sorge zu tragen. Es kommt somit
auf das Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme an, mit dem
sich das Berufungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt hat. Das
wird nachzuholen sein. Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls
auch mit der Frage eines Mitverschuldens des Klägers zu befassen ha-
ben, dem bei aufmerksamer Durchsicht der grünen Versicherungskarte
hätte auffallen müssen, daß darin das Länderkürzel "TR" gestrichen war.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch