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BGH Urteil vom 13.04.2005 – IV ZR 86/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. April 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: nein _____________________

AKB § 2a Abs. 1

Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, daß sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muß er diesem - auch für die Fahrzeugversicherung - Klarheit über die Besonderheiten des Versiche- rungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) eu- ropäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet.

BGH, Urteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 13. April 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrzeugbrandes auf

Versicherungsleistungen in Anspruch.

Er hatte bei dieser eine Haftpflicht- und eine Fahrzeugversicherung

für sein Wohnmobil genommen. Dem Versicherungsverhältnis lagen All-

gemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in ihrem hier

maßgeblichen Teil den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversi-

cherung (AKB 1996) entsprechen.

Im Jahre 2002 beabsichtigte der Kläger eine Urlaubsreise in die

Türkei. Vor Fahrtantritt setzte sich seine Ehefrau mit dem Versiche-

rungsagenten der Beklagten, dem Zeugen S. , telefonisch in Ver-

bindung; Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien strei-

tig. Der Kläger erhielt nachfolgend eine grüne Versicherungskarte über-

sandt, bei der das Länderkürzel "TR" gestrichen war. Am 3. Juli 2002

brannte sein in C. bei I. abgestelltes Fahrzeug vollständig aus.

Den dabei entstandenen Schaden machte der Kläger bei der Beklagten

geltend. Diese verneinte ihre Eintrittspflicht, weil gemäß § 2a Abs. 1 AVB

für den asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz bestehe.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage von 36.419,32 € nebst Zin-

sen in Höhe von 5.025 € stattgegeben. Auf die Beruf ung der Beklagten

hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels des

Klägers, der vor dem Berufungsgericht noch einen Zahlungsanspruch

von insgesamt 33.500 € verfolgt hat - die Klage in vollem Umfang abge-

wiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat ausgeführt: Der Schaden habe sich im asiatischen

Teil der Türkei und daher außerhalb des versicherten geographischen

Bereichs ereignet. Eine "konkludente" Ausweitung des Versicherungs-

schutzes auf Asien sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.

Allerdings könnten den Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn der

Versicherungsnehmer ihm eine geplante Auslandsreise bekanntgebe.

Das gelte aber nicht grundsätzlich schon dann, wenn im Zusammenhang

mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte das Wort "Türkei"

falle. Es müsse den Verantwortlichen vielmehr bekannt sein oder sich ih-

nen zumindest aufdrängen, daß eine Reise in ein nicht versichertes Ge-

biet anstehe. In Fällen wie dem vorliegenden müsse der Versicherungs-

nehmer zu erkennen geben oder es sonst nahe liegen, daß er in den au-

ßereuropäischen Teil der Türkei fahren wolle. Allein der Umstand, daß

bei Anforderung der grünen Versicherungskarte die Türkei erwähnt wer-

de, begründe keine Aufklärungspflichten über die geographische Unter-

teilung des Landes und die daraus resultierenden versicherungsrechtli-

chen Besonderheiten.

II. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht aller-

dings einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint. Sie hat ge-

mäß § 2a Abs. 1 AVB ihr Leistungsversprechen nur auf Europa und die

außereuropäischen Gebiete bezogen, die zum Geltungsbereich des Ver-

trages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Der Ver-

sicherungsfall, aus dem der Kläger die Beklagte in Anspruch nimmt, hat

sich jedoch in dem Teil der Türkei ereignet, der zu Asien gehört. Damit

besteht für den geltend gemachten Kaskoschaden kein Versicherungs-

schutz.

Entgegen der Auffassung der Revision halten die AVB in ihrem

hier entscheidenden Teil einer Inhaltskontrolle am Maßstab des Transpa-

renzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) stand. Zwar ist der Versicherer

gehalten, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechtsposi-

tion des Versicherungsnehmers klar und durchschaubar darzustellen

(vgl. BGHZ 147, 354, 361 f.; 141, 137, 143). Diesem Gebot hat die Be-

klagte indes genügt. Ihre Versicherungsbedingungen sind unter § 2a

Abs. 1 verständlich und mit der erforderlichen Eindeutigkeit gefaßt, wenn

sie darin die örtliche Geltung des Versicherungsvertrages auf den Be-

reich Europas und auf bestimmte außereuropäische Gebiete beschränkt.

Die Beklagte hat in der Klausel für die Haftpflichtversicherung den örtli-

chen Geltungsbereich übernommen, wie er durch den Verordnungsgeber

in § 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung festgelegt ist.

Die in § 2a Abs. 1 AVB weiter enthaltene Bestimmung, die Versicherung

gelte auch für die Fahrzeugversicherung nur für Europa und bestimmte

außereuropäische Gebiete, läßt beim durchschnittlichen Versicherungs-

nehmer, auf dessen Verständnismöglichkeit es ankommt (vgl. BGHZ 123,

83, 85 und ständig), keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, daß

Versicherungsschutz nicht für Schäden gewährt wird, die in einem Gebiet

eintreten, das nicht zu Europa gehört, wobei in diesem Zusammenhang

auf eine geographische Sichtweise abzustellen ist (BGHZ 40, 22, 24;

BGHZ 108, 200, 204). Es ist dabei nicht Sache des Versicherers, den

Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen oder auf son-

stige Weise über die genauen geographischen Grenzen Europas in

Kenntnis zu setzen. Er darf dieses Wissen beim Versicherungsnehmer

voraussetzen oder zumindest erwarten, daß dieser es sich aus eigener

Veranlassung verschafft.

2. Das Berufungsgericht geht weiter zu Recht davon aus, daß kei-

ne individuelle Erweiterung des Versicherungsschutzes in seinem örtli-

chen Geltungsbereich gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 AVB erfolgt ist. Daß ei-

ne solche Vereinbarung im Zuge des zwischen der Ehefrau des Klägers

und dem Zeugen Sch. geführten Telefongespräches getroffen wor-

den ist, hat der Kläger nicht behauptet. Auch die Aushändigung der - nur

auf die Haftpflichtversicherung bezogenen - grünen Versicherungskarte

hat keine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf den asiatischen

Teil der Türkei bewirkt. Dem Kläger ist die Versicherungskarte mit Strei-

chung des Länderkürzels für die Türkei übersandt worden. Das mußte

der Kläger als Versicherungsnehmer bei gehöriger Sorgfalt so verstehen,

daß die Beklagte von der in § 2a Abs. 1 AVB vorgesehenen Möglichkeit

der Erweiterung des Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages ge-

rade keinen Gebrauch machen und den Versicherungsschutz nicht auf

den asiatischen Teil der Türkei ausdehnen wollte (vgl. BGHZ 120, 87,

91 ff.). Das gilt erst recht für die Fahrzeugversicherung; auch hier war für

den Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar, daß es die Beklag-

te bei dem örtlichen Geltungsbereich des § 2a Abs. 1 AVB belassen woll-

te. Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Zeuge S. über

grüne Versicherungskarten verfügte, bei denen das Länderkürzel für die

Türkei nicht gestrichen war, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revi-

sion in diesem Zusammenhang nicht. Dadurch allein hätte der Kläger

den ihm obliegenden Nachweis für eine Erweiterung des Versicherungs-

schutzes nicht führen können. Es genügt nicht, daß der Zeuge S.

die Möglichkeit gehabt hätte, dem Kläger eine grüne Karte ohne Strei-

chung des Länderkürzels "TR" zu übersenden. Damit wäre noch nicht

bewiesen, daß die dem Kläger tatsächlich übersandte Versicherungskar-

te keine Streichung des Länderkürzels enthielt; nur darauf kommt es

aber an.

Für die von der Revision angesprochene ergänzende Auslegung

des Versicherungsvertrages ist angesichts der eindeutig abgefaßten

Versicherungsbedingungen, die eine vertragliche Regelungslücke nicht

erkennen lassen, kein Raum. Die Beklagte verhält sich schließlich auch

nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den beschränkten örtlichen Geltungs-

bereich des Versicherungsvertrages beruft. Daß sie im Falle einer Erwei-

terung des Versicherungsschutzes dem Kläger keine zusätzliche Versi-

cherungsprämie berechnet hätte, ist unerheblich. Daraus läßt sich nicht

ableiten, daß sie dem Kläger gegenüber zu einer Einbeziehung auch des

asiatischen Teils der Türkei in den Versicherungsvertrag verpflichtet ge-

wesen wäre.

3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch darin, daß

schon aus Rechtsgründen ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus

positiver Vertragsverletzung wegen der Verletzung von Aufklärungs-

pflichten zu verneinen ist.

Es besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit, daß den

Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, daß

der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über einen für

ihn wesentlichen Vertragspunkt - wie etwa über die Reichweite des be-

stehenden Versicherungsschutzes - irrige Vorstellungen hat (BGHZ 108,

200, 205 f.; OLG Koblenz ZfS 1998, 261; OLG Stuttgart ZfS 1992, 412;

OLG Hamm NZV 1991, 314; OLG Köln RuS 1989, 3; OLG Karlsruhe

VersR 1988, 486; ÖOGH VersR 1995, 943; Stiefel/Hofmann, 17. Aufl.

§ 2a AKB Rdn. 4; Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. § 2a AKB

Rdn. 4). Eine solche Aufklärung kann ferner dann angezeigt sein, wenn

dem Versicherer bekannt wird oder sich ihm zumindest hätte aufdrängen

müssen, daß der Versicherungsnehmer sich mit dem versicherten Fahr-

zeug außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsver-

trages begeben will (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung

2. Aufl. § 2a AKB Rdn. 3a).

Davon geht auch das Berufungsgericht grundsätzlich aus. Es ver-

kürzt indes im weiteren die Belehrungspflichten des Versicherers in un-

zulässiger Weise, wenn es die Benennung der Türkei als künftiges Rei-

seziel nicht genügen läßt und zusätzlich verlangt, der Versicherungs-

nehmer müsse zum Ausdruck bringen, er wolle sich mit dem Fahrzeug

gerade auch in den asiatischen Teil der Türkei begeben. Vielmehr bringt

schon die Erwähnung der Türkei für sich allein das Interesse des Versi-

cherungsnehmers hinreichend zum Ausdruck, das Fahrzeug im gesam-

ten Gebiet der Türkei mit Versicherungsschutz führen zu können. Ange-

sichts des Umstandes, daß die Türkei mit ihrem weit überwiegenden Teil

geographisch dem asiatischen Kontinent zuzuordnen ist, liegt es nahe,

daß sich der Versicherungsnehmer bei seiner angekündigten Reise nicht

auf den europäischen Raum beschränken könnte. Dem sich daraus er-

gebenden Aufklärungsbedürfnis darf sich der Versicherer redlicherweise

nicht verschließen. Es ist seine Aufgabe, dem Versicherungsnehmer

Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes zu ver-

schaffen, der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen

und in einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet. Er hat dem

Versicherungsnehmer die drohende Lücke im Versicherungsschutz vor

Augen zu führen und zu erläutern, daß das Fahrzeug ohne eine Erweite-

rung des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages weder

in der Haftpflichtversicherung noch in der Fahrzeugversicherung Versi-

cherungsschutz hat, sollte es im asiatischen Raum bewegt werden. Daß

sich auch die Beklagte dieses Problems bewußt gewesen ist, zeigt die

Aussage des Zeugen S. . Dieser hat bekundet, er stelle einem

Versicherungsnehmer keine grüne Versicherungskarte aus, sondern

verweise ihn an das Kundendienstbüro der Beklagten, sollte ihm die Tür-

kei als beabsichtigtes Reiseziel offengelegt werden, ohne dies mit der

Einschränkung zu versehen, der Versicherungsnehmer müsse dabei zwi-

schen dem europäischen und dem asiatischen Teil unterscheiden.

4. Durch seinen unzutreffenden rechtlichen Ansatz hat sich das

Berufungsgericht den Blick auf die Frage verstellt, ob die Ehefrau des

Klägers dem Zeugen S. - über allgemeine Urlaubsschilderungen

hinausgehend - die Türkei als konkretes Reiseziel benannt hat. Sollte

dies zu bejahen sein, wäre der Zeuge S. gehalten gewesen, für

entsprechende Hinweise an den Kläger Sorge zu tragen. Es kommt somit

auf das Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme an, mit dem

sich das Berufungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt hat. Das

wird nachzuholen sein. Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls

auch mit der Frage eines Mitverschuldens des Klägers zu befassen ha-

ben, dem bei aufmerksamer Durchsicht der grünen Versicherungskarte

hätte auffallen müssen, daß darin das Länderkürzel "TR" gestrichen war.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch