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BGH Urteil vom 07.11.2007 – IV ZR 103/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 103/06

BESCHLUSS

vom

7. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 7. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn-

berg vom 20. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Streitwert: 296.403,27 €

Gründe:

1

1. Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden

Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des

Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft,

wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach ständiger Rechtspre-

chung den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er

muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen

Angaben gekommen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1970

- IV ZR 1074/68 - VersR 1971, 142 unter III 3; OLG Frankfurt am Main

r+s 2001, 401 f.; r+s 2003, 208 f.; VersR 1993, 568, 569; OLG Hamm r+s

2

3

1990, 170; OLG München VersR 2000, 711, 712; OLG Oldenburg r+s

1988, 31, 32; OLG Saarbrücken VersR 2003, 890, 891).

a) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechts-

frage, ob diese sekundäre Darlegungslast auch den Begünstigten einer

Lebensversicherung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles trifft, ist

einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Es besteht insoweit kein

Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Revision zuzulassen.

aa) Der sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers

liegt zugrunde, dass er die Umstände offen legen muss, die sich in sei-

ner Sphäre abgespielt haben, so dass der Versicherer sie nicht kennen

und vortragen kann (BGH aaO); denn substantiierter Vortrag kann von

einer Partei nicht gefordert werden, wenn nur der Gegner die wesentli-

chen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu

machen (vgl. dazu BGHZ 140, 156, 158 m.w.N.). Danach beantwortet

sich auch, inwieweit sich die sekundäre Darlegungslast auf Dritte

- darunter den Begünstigten einer Lebensversicherung - erstreckt. Das

hängt allein davon ab, ob die Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen,

den Dritten der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen. Einer

allgemein-abstrakten Klärung ist diese Frage nicht zugänglich. Sie hängt

vielmehr von den konkreten Umständen des Verhältnisses zwischen Be-

günstigtem und Versicherungsnehmer im Einzelfall ab.

4

bb) Hier hat die Klägerin allein die Vertragsverhandlungen im Auf-

trage ihres Ehemannes, des späteren Versicherungsnehmers, geführt.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sie auch selbst die Gesund-

heitsfragen im Antragsformular nach Rücksprache mit ihrem Ehemann

für diesen beantwortet. Als Ehefrau stand sie dem Versicherungsnehmer

im Übrigen so nahe, dass sie nicht nur ausreichend Gelegenheit hatte,

eigene Wahrnehmungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes zu ma-

chen, sondern auch dazu, dass dieser Gesundheitszustand im Wider-

spruch zu den von ihr im Antragsformular gegebenen Antworten stand.

Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, sie mit

Blick auf die sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers des-

sen Sphäre zuzuordnen.

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b) Es tritt hinzu, dass es hier auf die vorgenannte Rechtsfrage

nicht ankommt. Wenngleich das Berufungsgericht ausführt, die Klägerin

habe die falschen Angaben ihres Ehemannes nicht ausreichend erklärt,

liegt darin keine Beweislastentscheidung. Vielmehr hat die Klägerin meh-

rere Gründe für die falschen Angaben im Antragsformular angeführt. So

habe sie sich bei dem den Vertrag vermittelnden Sparkassenmitarbeiter

mehrfach vergewissert, dass für den Abschluss der Risikolebensversi-

cherung kein Attest über den aktuellen Gesundheitszustand ihres Man-

nes benötigt werde. Das habe sie und ihren Ehemann letztlich in der Auf-

fassung bestärkt, es sei (mit Blick auf die seinerzeit noch bestehende

Kapitallebensversicherung) keine erneute Gesundheitsprüfung erforder-

lich. Sie hat weiter geltend gemacht, die Benennung des Hausarztes im

Fragebogen stehe der Annahme von Arglist entgegen, außerdem habe

sich ihr Ehemann stets für gesund gehalten und seine diversen Be-

schwerden deshalb nicht als ein für den Vertragsabschluss bedeutsames

Gesundheitsrisiko eingeschätzt.

6

Das Berufungsgericht hat sich mit den genannten Argumenten be-

fasst und sie letztlich als materiell nicht durchgreifend erachtet, um den

Arglistvorwurf auszuräumen. Das ist der Sache nach aber keine Beweis-

lastentscheidung, sondern die materielle Bewertung des Vortrages der

Klägerin. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag als nicht ausrei-

chend angesehen hat, bezieht sich das nach dem Zusammenhang der

Urteilsgründe auf die materielle Prüfung der vorgetragenen Umstände.

7

2. Die Gehörsrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine feh-

lerhafte Beratung durch einen Mitarbeiter der Sparkasse wäre nur dann

entscheidungserheblich, wenn sich der beklagte Versicherer dessen Ver-

halten zurechnen lassen müsste. Das käme nur in Betracht, sollte der

Sparkassenangestellte als Agent der Beklagten anzusehen sein (zum

Beratungsverschulden des Agenten vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. April

2005 - IV ZR 86/04 - VersR 2005, 824 unter II 3 m.w.N.). Das hat die Be-

klagte in den Vorinstanzen bestritten. Wäre er lediglich als Versiche-

rungsmakler aufgetreten, stünde er demgegenüber nach ständiger

Rechtsprechung des Senats im Lager des Versicherungsnehmers (vgl.

dazu BGH, Urteile vom 22. September 1999 - IV ZR 15/99 - VersR 1999,

1481 unter 2 b; vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85 - NJW 1988, 60 un-

ter II 1 a und b m.w.N.; BGHZ 94, 356, 358 f.), so dass die Klägerin

Schadensersatzansprüche allenfalls aus dem Beratungsverhältnis mit

der Sparkasse gegen diese oder aber - bei Vorliegen besonderer Um-

stände - allenfalls auch direkt gegen deren Angestellten geltend machen

könnte.

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Eine Agentenstellung des Sparkassenangestellten hat die Klägerin

indes nicht schlüssig dargelegt. Nach der Senatsrechtsprechung ist ent-

scheidend, dass der Agent vom Versicherer mit dem Abschluss von Ver-

trägen betraut sein muss (Urteile vom 22. September 1999 aaO unter 2

c; vom 19. September 2001 - IV ZR 235/00 - VersR 2001, 1498 unter II;

vgl. dazu auch BGHZ 102, 194, 197 f.). Es reicht dafür nicht aus, dass

der Vermittler (oder sein Arbeitgeber) ein eigenes wirtschaftliches Inte-

resse an Vertragsabschlüssen mit einem bestimmten Versicherer hat. In-

sofern belegt auch der von der Klägerin behauptete Umstand, dass die

Sparkasse aufgrund ihrer Beteiligung am Konzern, dem die Beklagte an-

gehört, ein wirtschaftliches Interesse am geschäftlichen Erfolg der Be-

klagten habe, noch nicht, dass ihre Mitarbeiter von der Beklagten be-

vollmächtigt oder betraut wären, für diese Verträge abzuschließen oder

zu vermitteln. Auch das Provisionsinteresse des Vermittlers genügt in-

soweit nicht (Senatsurteil vom 19. September 2001 aaO unter II 2).

Schließlich ist auch der Betreuungshinweis in Vertragsunterlagen des

Versicherers kein ausreichendes Indiz für eine Agentenstellung des be-

nannten Vertragsbetreuers oder seiner Mitarbeiter (vgl. Senatsurteil vom

22. September 1999 aaO unter 2 c).

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 25.08.2005 - 2 O 12238/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.03.2006 - 8 U 2139/05 -