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BGH Urteil vom 06.10.2003 – II ZR 63/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 6. Oktober 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB §§ 157 D, 242 Bb, 705

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als

Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung

der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem

Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäfts-

grundlage entzogen.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - OLG Frankfurt/Main

LG Wiesbaden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Oktober 2003 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,

Dr. Graf, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

23. Januar 2002 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-

richts Wiesbaden vom 22. August 2000 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin und der 16 Jahre ältere Beklagte lebten in eheähnlicher Le-

bensgemeinschaft und erwarben im Dezember 1993 zur Schaffung eines ge-

meinsamen Altersruhesitzes das von ihnen zu gleichen Teilen finanzierte

Hausgrundstück H.straße 7

in W.

zu Miteigentumsanteilen

von

je 1/2. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Beklagte 2/3 sei-

nes Miteigentumsanteils auf die Klägerin, der seither insgesamt 5/6 Miteigen-

tumsanteile an dem Hausgrundstück zustehen. Im Gegenzug vereinbarten die

Parteien im notariellen "Schenkungsvertrag", daß dem Beklagten im Umfang

des ihm verbleibenden und der von ihm übertragenen Miteigentumsanteile ein

Mitbenutzungsrecht (Wohnrecht) gemäß § 1090 BGB zustehen sollte, welches

in der Folge auch im Grundbuch eingetragen wurde. Weiterhin schlossen die

Parteien das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer

aus, was gleichfalls ins Grundbuch eingetragen wurde. Schließlich wurde dem

Beklagten u.a. für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft oder des

Vorversterbens der Klägerin das Recht zum Rücktritt und auf Rückauflassung

des ihr übertragenen Miteigentumsanteils eingeräumt und gleichzeitig zur

Sicherung dieses bedingten Anspruchs eine Auflassungsvormerkung für den

Beklagten ins Grundbuch eingetragen (§ 5 der notariellen Vereinbarung).

Im Jahr 1998 zog die Klägerin aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten

Anwesen aus; seitdem ist die Lebensgemeinschaft der Parteien beendet.

Die Klägerin ist der Auffassung, im notariellen Vertrag seien die Rechts-

folgen für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft unvollständig ge-

regelt, weil nur dem Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei. Nicht

sei daran gedacht worden, daß der Beklagte durch Eintragung von Dienstbar-

keiten und Rechten eine Rechtsposition erlangt habe, die es ihr - der Klägerin -

unmöglich mache, Nutzen aus ihrem Miteigentumsanteil zu ziehen oder diesen

zu verwerten. Sie ist der Ansicht, daß die sich daraus ergebende Regelungs-

lücke unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahinge-

hend zu schließen sei, daß sie gegen Rückübertragung des ihr übertragenen

Miteigentumsanteils an den Beklagten Löschung der im Grundbuch eingetrage-

nen Rechte, auch soweit sie selbst nicht von ihnen begünstigt sei (§ 7 Nr. 4

aaO: Ausschluß der Aufhebung der Gemeinschaft), beanspruchen könne.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Ab-

gabe von Löschungsbewilligungen verurteilt, allerdings ohne dies von der

Rückübertragung des der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteils abhängig

zu machen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit

abgeändert, daß die Verurteilung von der Rückübertragung des der Klägerin

übertragenen Miteigentumsanteils abhängig gemacht wird, im übrigen aber die

Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-

abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, für den

gemeinsamen Erwerb des Anwesens wie auch die als "Schenkungsvertrag"

bezeichnete Vereinbarung sei das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft der

Parteien Geschäftsgrundlage. Diese sei mit der Beendigung der Lebensge-

meinschaft entfallen, so daß der Vertragsinhalt der Schenkungsvereinbarung

einer Anpassung dahingehend bedürfe, daß auch die Klägerin eine Rückab-

wicklung des Schenkungsvertrages sowie aller im Zuge der Schenkung bewil-

ligten grundbuchlich gewahrten Belastungen beanspruchen könne.

Dies greift die Revision mit Erfolg an.

II. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen

Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft be-

treffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht

nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsge-

meinschaft besteht (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91,

BGHR BGB § 705

- Lebensgemeinschaft 1; Sen.Urt. v. 8. Juli 1996

- II ZR 340/95, NJW 1996, 2727). Wenn die Partner nicht etwas Besonderes

unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirt-

schaftliche Leistungen nicht ausgeglichen (vgl. BGHZ 77, 55, 59).

1. Diese Grundsätze stehen der Annahme entgegen, das Scheitern der

nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für bisher

erbrachte Leistungen entfallen (Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96,

ZIP 1997, 1962, 1963). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtspre-

chung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil

erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der

einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem

Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der

Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 121, 378,

391; Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 269/96 aaO). Nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts haben die Parteien mit dem Erwerb des Eigen-

tums die Vorstellung verfolgt, das Anwesen als Altersruhesitz zu erwerben. Er-

sichtlich diesem Zweck diente die beiderseitige Vereinbarung, das Recht, die

Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer auszuschließen. Wen

diese Klausel bei Scheitern der Lebensgemeinschaft schützen würde, weil er in

der Folge im gemeinsamen Haus verbleiben wollte, war bei Abschluß der Ver-

einbarung nicht absehbar. Wenn aber beide Parteien ein solches vertragliches

Risiko eingegangen sind, ist ihnen später der Einwand des Fortfalls der Ge-

schäftsgrundlage entzogen (BGHZ 74, 370, 373).

2. Demgegenüber macht die Klägerin vergeblich geltend, von einer der-

artigen Risikoübernahme könne nicht ausgegangen werden, weil andernfalls

auch ihr ein Rücktrittsrecht, nämlich von der die Aufhebung der Gemeinschaft

ausschließenden Klausel, hätte eingeräumt werden müssen. Aus § 5 des nota-

riellen Vertrages, den der Senat selbst auslegen kann, weil weitere tatsächliche

Feststellungen nicht in Betracht kommen, ergibt sich zweifelsfrei, daß die Par-

teien den Fall einer auch ohne den Tod eines der Beteiligten beendeten nichte-

helichen Lebensgemeinschaft bedacht haben. Ihre Regelung, für diesen Fall

allein dem Beklagten ein Rücktrittsrecht von der Übertragung der Miteigen-

tumsanteile einzuräumen, ist schon angesichts des Altersunterschieds der

Parteien und ihres Ziels, dem Beklagten einen Wechsel des Altersruhesitzes zu

ersparen, interessengerecht. Zumal unter Berücksichtigung des Umstandes,

daß die Parteien notariell beraten waren, kann von einer lückenhaften Regelung

nicht ausgegangen werden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Beklagte selbst bei einem

von ihm erklärten Rücktritt nicht besser, weil dadurch nur der ursprüngliche Zu-

stand beim Erwerb des Grundstücks - hälftiges Miteigentum - wiederhergestellt

würde. Auch der Beklagte kann dann nicht die Aufhebung der Gemeinschaft

gegenüber der Klägerin durchsetzen. Daß angesichts des Zerwürfnisses der

Parteien die Klägerin das Miteigentum nicht mehr gemeinsam nutzen will und

kann, beruht auf der von ihnen selbst geschaffenen (Mit-)Eigentumslage und

der Raumsituation des Anwesens.

III. Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht, so daß auf die Re-

vision des Beklagten die Klage abzuweisen war.

Goette

Kraemer

Graf

Gehrlein

Strohn