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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 278/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 14. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-

richts in Jena vom 19. November 2002 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

18.978,13 €.

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der M. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 1. August 2000 eröff-

net worden ist. Er verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 37.118 DM; zu

diesem Betrag kaufte der Beklagte am 16. Februar 2000 unter Eigentumsvor-

behalt ein Gebrauchtfahrzeug von der Schuldnerin. Gegen die von ihm nicht

bestrittene Kaufpreisforderung rechnete der Beklagte mit einer Werklohnforde-

rung in Höhe von 40.332,74 DM auf. Das Landgericht hat den Beklagten auf

den Hilfsantrag des Klägers zur Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung des

gekauften Fahrzeugs verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der

Begründung abgewiesen, die Forderung des Klägers sei durch die vom Beklag-

ten erklärte Aufrechnung erloschen. Die Revision hat es nicht zugelassen; da-

gegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Be-

schwerdegegenstandes die gemäß §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO vorausge-

setzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt.

Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8

EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht

nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen,

daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang,

der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben w ill (BGH, Beschl. v.

27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Dies ist hier nicht der

Fall.

1. Die - nicht begründete - Festsetzung des Werts der Beschwer in Zif-

fer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils bindet den Senat nicht. Die Fest-

setzung geht vielmehr ins Leere. Nach der Neuregelung des Revisionsverfah-

rens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Be-

schwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit

der Revision jede Bedeutung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der

neu geschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht wiedererlangt. Maßgeb-

lich für die in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO beschriebene Wertgrenze der Nichtzu-

lassungsbeschwerde ist ausschließlich der Wert des Beschwerdegegenstan-

des für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, aaO). Dieser - allein er-

hebliche - Wert entzieht sich einer Festsetzung durch das Berufungsgericht,

weil er auf das Ziel abstellt, das der Beschwerdeführer bei einem Erfolg seiner

Nichtzulassungsbeschwerde

in dem anschließenden Revisionsverfahren

(§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will.

Damit fehlt jetzt auch eine gesetzliche Grundlage für eine Festsetzung

des Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der

Oberlandesgerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernomme-

nen - § 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war. § 26 Nr. 8 EGZPO schreibt im

Unterschied zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der Be-

schwer durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe

des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulas-

sungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze

überschritten ist (BGH, aaO; Beschl. v. 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-

RR 2004, 714; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschl.

v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785 zur Unwirksamkeit

der Zulassung einer gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthaften

Rechtsbeschwerde).

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revi-

sionsverfahren übersteigt nicht 20.000 €.

§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt, wie ausgeführt, darauf ab, in welchem Umfang

der Rechtsmittelführer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision

anfechten kann und will (BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZR 78/03,

NJW-RR 2004, 102). Der Gegenstandswert ist nach den Vorschriften der §§ 2,

3 Halbs. 1 ZPO zu berechnen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 37.118 DM

- hilfsweise Zug um Zug gegen Übereignung des Gebrauchtfahrzeugs - zu ver-

urteilen. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Nur dieser ist auf

die Berufung des Beklagten in zweiter Instanz angefallen; im übrigen ist das

erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden (vgl. BGHZ 41, 38, 39 ff; BGH,

Urt. v. 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, NJW 1994, 2765, 2766). Nur im Umfang der

Entscheidung über den Hilfsantrag kann der Streitgegenstand in der Revisions-

instanz anfallen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband

§ 557 Rn. 2; Ball, aaO § 557 Rn. 2, 7). Dieses Begehren möchte der Kläger mit

der Revision weiterverfolgen. Ein über 18.978,13 € hin ausgehender Wert des

Beschwerdegegenstandes kann sich hieraus jedoch nicht ergeben. In Höhe

von 18.978,13 € fallen vielmehr die Beschwer des Klägers und der Wert des

Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zusam-

men (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981 - II ZR 88/81, WM 1981, 1344;

v. 27. Juni 2002, aaO).

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann