Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2005 – IX ZR 94/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 3. November 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Düsseldorf vom 26. März 2004 wird als unzulässig verwor-

fen, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung zu-

rückgewiesen.

Die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen

Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten

zu 2 trägt die Klägerin. Im Übrigen haben die Parteien ihre außer-

gerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

393.694,75 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist unzulässig,

weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er mit der beabsichtigten

Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will,

der die Wertgrenze von 20.000 € aus § 26 Nr. 8 EGZPO ü bersteigt.

2

Damit das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Be-

schwerde feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muss der

Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26

Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543

Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch

darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Beru-

fungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 €

übersteigt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431,

2433).

6

Eine solche Überschreitung der Wertgrenze ist hier nicht dargelegt.

1. Die - nicht näher begründete - Festsetzung des Wertes der Beschwer

in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf 393.695 € bindet den

Senat nicht. Die Festsetzung geht vielmehr ins Leere (BGH, Beschl. v. 20. Ja-

nuar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714; v. 14. April 2005 - IX ZR 278/02;

v. 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02).

2. Nach den Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde übersteigt

der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsver-

fahren nicht 20.000 €.

§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittel-

führer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann

und will (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR

2004, 102; v. 3. Mai 2005, aaO). Der Gegenstandswert ist gemäß § 2 ZPO

nach §§ 3 ff ZPO zu berechnen.

8

Der Beklagte zu 1 will das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Über-

prüfung stellen. Die Beschwer erreicht aber die Erwachsenheitssumme nicht.

Der Beklagte zu 1 wendet sich gegen die Feststellung, dass der Klägerin

gegen die Masse eine Forderung von 393.694,75 € nebst Z insen zusteht. Das

Klägerinteresse bildet die Obergrenze für die Berechnung der Beschwer des

Beklagten (BGH, Beschl. v. 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990,

2058, 2059). Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist gemäß § 3 ZPO

nach freiem Ermessen festzusetzen. Hierbei ist vor allem auf die Umstände des

Einzelfalls abzustellen, eine schematische Betrachtungsweise wird dem Gebot

der Einzelfallbewertung nicht gerecht (BGH, Beschl. v. 28. November 1990

- VIII ZB 27/90, BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 2; vgl. auch BGH, Urt. v.

9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811 zu §§ 148 KO, 182 InsO).

Der Beklagte zu 1 hat am 17. August 2000 die Masseunzulänglichkeit ange-

zeigt. Die Klägerin macht als Neumassegläubigerin (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO)

ihren aus der Vereinbarung vom 21./27. November 2000 folgenden Anspruch

geltend. Diese hat der Beklagte zu 1 dahin verstanden, dass er den bei der

Verwertung des Schuldnervermögens erzielten Erlös an die Klägerin weiter-

zugeben hat. Dementsprechend hat er an diese 2.680.000 DM gezahlt. Die

Klägerin selbst hat schon in erster Instanz darauf hingewiesen, aus dem Vor-

bringen des Beklagten zu 1 ergebe sich, dass die Masse erschöpft sei. Die

Massekosten waren nur infolge einer Deckungszusage der Klägerin gesichert.

Der Beklagte zu 1 hat der Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2001 mitge-

teilt, dass eine Zahlung nicht möglich sei, und unter dem 9. Dezember 2003

erneut die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Umstände des Falles spre-

chen daher eher für eine nicht mehr werthaltige (erste) Neumasse. Von einer

nicht werthaltigen Masse geht die Klägerin auch im Verhältnis zum Beklagten

zu 2 aus. Auch das Berufungsgericht geht in Höhe von 850.000 DM davon aus,

dass dieser Betrag - mangels ausreichender Einnahmen - nicht aus der Masse

gezahlt werden kann. Daher hätte die Nichtzulassungsbeschwerde sich nicht

mit dem Hinweis auf die ins Leere gehende Festsetzung der Beschwer durch

das Berufungsgericht begnügen dürfen, sondern darlegen müssen, dass dem

festgestellten Anspruch der Klägerin gegen die Masse - etwa wegen eines frei-

en Teils des Erlöses aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks - überhaupt

irgendein wirtschaftlicher Wert zukommt. Dieser kann nach den Darlegungen

der Nichtzulassungsbeschwerde keinesfalls mit einem 5 % der festgestellten

Summe übersteigenden Betrag angesetzt werden.

9

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 ZPO)

und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts.

10

Aus den §§ 60, 61 InsO ergeben sich nur Ansprüche auf Ersatz des ne-

gativen Interesses (BGHZ 159, 104, 117 ff). Einen Vertrauensschaden hat die

Klägerin jedoch nicht dargelegt, auch nicht ansatzweise, so dass das Gericht

einen Mindestschaden hätte schätzen können.

11

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.10.2002 - 11 O 104/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2004 - I-16 U 216/02 -