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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 16/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 16/05

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

ZVG ZwVwV § 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai

§ 152

Abs.

1;

Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grund-

stück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners

fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks

erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebs-

mitteln eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewer-

bebetrieb absolut geschützt sind.

BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 16/05 - LG Stralsund

AG Bergen auf Rügen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,

Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Stralsund vom 16. Juli 2004 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts

Bergen auf Rügen vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tra-

gen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.000 €.

Gründe:

I.

Im Januar 2004 ordnete das Amtsgericht Bergen auf Rügen auf Antrag

der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Rubrum bezeichneten Grund-

stücks des Schuldners an, auf dem dieser ein Schloßhotel mit zwei Restau-

rants betrieb. Der zum Zwangsverwalter bestellte Rechtsanwalt beantragte

nach der Inbesitznahme des Grundstücks die Genehmigung, das Hotel

- zumindest

vorübergehend - selbst zu betreiben.

Mit Beschluß vom 3. Mai 2004 hat das Amtsgericht dem Verwalter die

beantragte Genehmigung für die Übergangszeit bis zum Abschluß eines Pacht-

vertrags mit einem Dritten erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners

hat das Landgericht Stralsund den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der

Schuldner beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der erstin-

stanzlichen Entscheidung.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-

lässig und begründet.

1. Das Beschwerdegericht hält eine Fortführung des Hotelbetriebs durch

den Zwangsverwalter für unzulässig, weil sich seine Befugnisse auf das be-

schlagnahmte Grundstück und die mithaftenden Gegenstände beschränkten.

Der Gewerbebetrieb des Schuldners, zu dem auch immaterielle Betriebsmittel

wie Firmenname, Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, Betriebsorganisati-

on und Geschäftsbücher gehörten, sei demgegenüber beschlagnahmefrei. Den

Gläubigern gebührten deshalb nur die Einnahmen aus dem Verwaltungsobjekt,

nicht aber die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Das gelte auch dann,

wenn sich Grundstück und Gewerbebetrieb, wie hier, praktisch nicht trennen

ließen. Daß der Schuldner dem Zwangsverwalter die Buchungsunterlagen für

das Hotel überlassen habe, sei unmaßgeblich, da dieser auch mit Zustimmung

des Schuldners nicht befugt sei, einen Gewerbebetrieb auf dem beschlag-

nahmten Grundstück fortzuführen. Einer sinnvollen Zwangsverwaltung seien

damit zwar Grenzen gesetzt, jedoch dürften die Unterschiede zwischen der

Zwangsverwaltung und einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Schuldners nicht verwischt werden.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, daß es

sich bei der Zwangsverwaltung um eine Einzelvollstreckungsmaßnahme han-

delt und sich die Befugnisse des Zwangsverwalters auf den von der Beschlag-

nahme erfaßten Teil des schuldnerischen Vermögens beschränken. Betreibt

der Schuldner auf dem beschlagnahmten Grundstück ein gewerbliches Unter-

nehmen, teilt sich sein Vermögen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung

deshalb in einen beschlagnahmten, insbesondere das Betriebsgrundstück

nebst Zubehör (§§ 148 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB) um-

fassenden Teil und in das übrige, von der Beschlagnahme unberührte Be-

triebsvermögen (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131 m.w.N.). Der Zwangsverwal-

ter übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des be-

schlagnahmten Teils aus, hier also hinsichtlich des Grundstücks, der darauf

befindlichen Gebäude und des dem Schuldner gehörenden Betriebsinventars,

zu dem unter anderem die Einrichtung von Hotel, Restaurants und Küche

sowie Geschirr, Wäsche und Vorräte zählen (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.; Voll-

kommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216).

b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht aber, soweit es

den Zwangsverwalter deshalb rechtlich gehindert sieht, die bisherige gewerbli-

che Nutzung des Grundstücks als Hotel aufrechtzuerhalten.

Allerdings erfaßt die Beschlagnahme eines Grundstücks im Zwangsver-

waltungsverfahren einen auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb des

Schuldners als solchen nicht (allg.M., vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131;

Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19

Bl. 216; Hintzen, Rpfleger 1992, 310). Ist dieser von dem Grundbesitz "ablös-

bar", kann er also auch an einem anderen Ort ausgeübt werden, steht außer

Zweifel, daß der Zwangsverwalter den Betrieb nicht fortführen darf, sondern

dem Schuldner entweder die Räume gegen ein angemessenes Entgelt vermie-

ten oder ihn von dem Grundstück verweisen muß (OLG Celle Rpfleger 1989,

519, 520; OLG Dresden MDR 1999, 889, 890; Haarmeyer/Wutzke/

Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 19).

Umstritten sind die Befugnisse des Zwangsverwalters dagegen bei Be-

trieben, die auf der Grundlage eines für eine bestimmte gewerbliche Nutzung

dauerhaft ausgebauten Grundstücks geführt werden, deren wirtschaftlicher

Schwerpunkt also auf dem Grundstück liegt (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.). Solche

grundstücksbezogenen Unternehmen, wie etwa Hotel, Gaststätte, Freizeitpark

(vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131) oder Kurklinik (vgl. BAG NJW 1980, 2148),

lassen sich einerseits von dem beschlagnahmten Grundstück nicht lösen, an-

dererseits kann auch das Grundstück in der Regel wirtschaftlich sinnvoll nur zu

dem Zweck genutzt werden, für das es besonders eingerichtet ist.

aa) Im Hinblick auf die Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in

seinem Bestand und damit auch in seinem besonderen Nutzungswert zu erhal-

ten (§ 152 Abs. 1 ZVG), wird der Zwangsverwalter überwiegend als berechtigt

angesehen, ein grundstücksbezogenes Unternehmen im eigenen Namen fort-

zusetzen, wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich und ohne Verletzung an-

derweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist (RGZ 135, 197, 202; OLG

Celle Rpfleger 1989, 519; OLG Dresden MDR 1999, 889 für eine Tankstelle mit

Waschanlage; FG Saarland EFG 2001, 606, 608; LAG Bremen DB 1987, 1847;

LG Trier Rpfleger 1989, 76; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 835, 887;

Vollkommer, AP BGB § 613a, Nr. 19; Meyer-Stolte, EWiR 1990, 103; Dauen-

heimer, BB 1979, 989, 990; Herold, DB 1958, 1063 f.; Berges, KTS 1956, 113,

115; wohl auch Selke, ZfIR 2002, 622, 624 ff.; vgl. auch RGZ 93, 1, 3).

bb) Nach einer anderen Auffassung soll der Zwangsverwalter ein grund-

stücksbezogenes Unternehmen des Schuldners dagegen weder verpachten

noch selbst fortführen dürfen. Andernfalls werde in dessen Recht am eingerich-

teten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in ein selbständiges, von der

Zwangsverwaltung nicht erfaßtes Rechtsgut eingegriffen (OLG Hamm OLGR

1994, 131; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6. ff; Haarmeyer/Wutzke/

Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., Einl. 37 u. § 5 ZwVwV Rdn. 14 ff.;

Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl.,

§ 152 ZVG Rdn. 81 ff.; Dassler/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 152 Rdn. 18; Eickmann,

Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 408 f.; Hint-

zen, Rpfleger 1992, 310). Dies gelte unabhängig davon, ob der Schuldner ei-

ner Betriebsfortführung zustimme, denn der in § 152 ZVG festgelegte Aufga-

benkreis des Zwangsverwalters könne von den Verfahrensbeteiligten nicht er-

weitert

werden

(Stöber,

aaO,

§ 152

Anm.

6.8;

Haarmey-

er/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 13; Steiner/Hagemann, aaO,

§ 152 ZVG Rdn. 85; insoweit a.A.: OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; LG

Bamberg Rpfleger 1992, 309; Richardi, RdA 1976, 56). Wolle der Gläubiger

auf die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zugreifen, und sei es nur mittelbar

durch Überlassung des Gewerbebetriebs an einen Pächter, könne er dies nur

in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erreichen

(OLG Hamm, aaO, S. 132).

cc) Diese Auffassung überzeugt indessen nicht.

(1.) Die Aufgaben des Zwangsverwalters bestimmen sich durch den

Zweck der Zwangsverwaltung, die Ansprüche der Gläubiger aus den Nutzun-

gen des beschlagnahmten Grundstücks zu befriedigen. Er hat deshalb das

Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um

das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungs-

gemäß zu benutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG; vgl. BGH, Beschl. v. 10 Dezember

2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245). Dabei soll die bei der Anordnung

der Verwaltung bestehende Art der Grundstücksnutzung beibehalten werden

(§ 5 Abs. 1 ZwVwV).

Sind hierzu gewerbliche Tätigkeiten erforderlich, gehören auch sie zu

den Aufgaben des Zwangsverwalters (allg.M., vgl. Stöber, aaO, § 152

Anm. 6.2; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Stei-

ner/Hagemann, aaO, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 94; Dassler/Muth, aaO, § 152

Rdn. 19). Wie die umfassende Einbeziehung von Grundstückszubehör in die

Verwaltungsmasse (§ 148 Abs. 1 ZVG) und das Recht zur Hinzuziehung von

Hilfskräften (§ 1 Abs. 2 Satz 4 ZwVwV) deutlich machen, ist der Verwalter da-

bei nicht auf die reine Bodennutzung beschränkt (Haarmeyer/Wutzke/

Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 11). Auch unternehmerischen Tätigkei-

ten wie der Betrieb eines Parkhauses, eines Campingplatzes oder einer Ten-

nishalle werden allgemein für zulässig erachtet (vgl. Stöber, aaO, § 152

Anm. 6.3; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Stei-

ner/Hagemann, aaO, § 152 Rdn. 100).

(2.) (a.) Die rechtlichen Grenzen einer solchen, zur ordnungsgemäßen

Nutzung des Grundstücks erforderlichen, gewerblichen Tätigkeit des Zwangs-

verwalters bestimmen sich nicht danach, ob mit ihr eine Betriebsfortführung

verbunden ist. Richtig ist zwar, daß der Zwangsverwalter nicht zur Fortführung

des - nicht beschlagnahmten - Gewerbebetriebs des Schuldners berufen ist.

Hierauf zielt seine im eigenen Namen und auf Rechnung der Masse ausgeübte

Tätigkeit aber auch nicht ab, wenn er ein grundstücksbezogenes Unternehmen

fortsetzt. Dem Zwangsverwalter kommt es darauf an, das beschlagnahmte

Grundstück seinem besonderen wirtschaftlichen Gepräge gemäß zu nutzen.

Wenn er sich vor diesem Hintergrund entschließt, den Gewerbebetrieb des

Schuldners aufrechtzuerhalten, insbesondere dessen Angestellten und die vor-

handene Betriebsorganisation zu übernehmen, maßt er sich nicht die Stellung

eines Insolvenzverwalters an (so aber OLG Hamm OLGR 1994, 131, 132); ins-

besondere ist mit seiner Entscheidung keine "Universalsukzession" in alle den

Gewerbebetrieb betreffenden Schuldverhältnisse des Schuldners verbunden

(BAG NJW 1980, 2148, 2149). Der Zwangsverwalter greift allein zum Zweck

der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks auf die vorhandenen Be-

triebsstrukturen zurück, weil es in aller Regel unsinnig ist, diese abzuwickeln,

um anschließend einen neuen Betrieb gleicher wirtschaftlicher Prägung einzu-

richten (so aber der Vorschlag von Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO,

§ 5 ZwVwV Rdn. 11). Dies mag sich mittelbar als Verfügung über beschlag-

nahmtes Vermögen (vgl. Senat, BGHZ 114, 277, 282 f.) und arbeitsrechtlich als

Fortführung des schuldnerischen Betriebs (vgl. BAG, aaO) darstellen. In erster

Line erfüllt der Zwangsverwalter aber die ihm durch § 152 ZVG gesetzlich zu-

gewiesene Aufgabe, die durch das Grundstück nebst Bestandteilen und Zube-

hör verkörperte wirtschaftliche Sachgesamtheit (vgl. Dauenheimer, BB 1979,

989, 990) zu erhalten und im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zum Zwe-

cke der Zwangsverwaltung zu nutzen (vgl. RGZ 135, 197, 202).

(b.) Gehindert an der Fortführung eines grundstücksbezogenen Unter-

nehmens ist der Zwangsverwalter nur insoweit, als er damit in unzulässiger-

weise Weise in nicht beschlagnahmte Rechte des Schuldners eingreift (so zu-

treffend Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 217). Entgegen der unter

II. 2. b) bb) dargestellten Auffassung ist das nicht deshalb der Fall, weil der

Zwangsverwalter bei Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebs mittel-

bar auch dessen - nicht der Beschlagnahme unterliegenden - immaterielle Be-

standteile nutzt.

(aa) Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts

am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Geschäftsidee und -organisation, Know-how, good will, Kundenstamm,

Lieferantenbeziehungen und ähnliche immaterielle Betriebsmittel sind für sich

genommen kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Sie werden

einem solchen nur gleichgestellt, wenn auf ihrer Grundlage ein Betrieb einge-

richtet und ausgeübt wird, also nur, soweit sie Teil einer bestehenden wirt-

schaftlichen Einheit sind (vgl. Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 823

Rdn. 55). Auch kann das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nur gegen

"betriebsbezogene" Eingriffe, also gegen Beeinträchtigungen in Anspruch ge-

nommen werden, die die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszu-

sammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit

des Inhabers als solche in Frage stellen (BGH, Urt. v. 18. Januar 1983, VI ZR

270/80, NJW 1983, 812, 813). Ein abwehrfähiger Eingriff setzt mithin einen im

Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch bestehenden Funktionszusammen-

hang der Betriebsmittel voraus.

Ein solcher Zusammenhang ist im Zeitpunkt der Entscheidung des

Zwangsverwalters, einen auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten

Gewerbebetrieb des Schuldners fortzusetzen, jedoch nicht mehr vorhanden.

Die organisatorische Einheit des Betriebsvermögens ist bereits mit der - durch

die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkte (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1

ZVG) - Beschlagnahme des Grundstücks zerfallen (so auch Haarmeyer/

Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 11). Die

Beschlagnahme hat zur Folge, daß der Schuldner die Verwaltungs- und Verfü-

gungsbefugnis über das Betriebsgrundstück und - weil die einem grundstücks-

bezogenen Unternehmen zugeordneten Sachen in aller Regel als Zubehör des

Betriebsgrundstücks anzusehen sind (BGHZ 85, 234, 237) - über die gesamten

auf dem Grundstück befindlichen sächlichen Betriebsmittel verliert (§§ 148, 20

Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB). Damit ist der Schuldner außer Stande,

seinen Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten (vgl. Vollkommer, AP BGB § 613a

Nr. 19 Bl. 216; Herold DB 1958, 1063). Bewirkt aber bereits die Anordnung der

Zwangsverwaltung das Auseinanderfallen der Verfügungs- und Verwaltungsbe-

fugnis über das materielle und immaterielle Betriebsvermögen, greift die späte-

re Entscheidung des Zwangsverwalters, den Betrieb im eigenen Namen fortzu-

setzen, nicht in einen bestehenden Funktionszusammenhang von Betriebsmit-

teln ein. Sie führt - im Gegenteil - zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen

und organisatorischen Einheit.

(bb.) Im übrigen fehlte es auch an der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs.

Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen

Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der

im Einzelfall konkret kollidierenden

Interessensphäre anderer ergeben

(st. Rspr., vgl. BGHZ 138, 311, 318 m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit eines Ein-

griffs wird hier nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranzie-

hung aller Umstände zu prüfen (BGHZ 59, 30, 34). Bei der danach gebotenen

Abwägung der Interessen des Schuldners mit denen der die Vollstreckung

betreibenden Gläubiger stellt sich die Fortführung des Betriebs durch den

Zwangsverwalter nicht als unzulässig dar, sondern erweist sich geradezu als

geboten.

Dürfte der Zwangsverwalter einen grundstücksbezogenen Gewerbebe-

trieb nicht fortführen und nicht an Dritte verpachten, müßte er ihn schließen

oder das Grundstück dem Schuldner gegen Entgelt überlassen. Die zuletzt ge-

nannte Möglichkeit wird häufig unzweckmäßig sein, insbesondere wenn das

Zahlungsverhalten des Schuldners in der Vergangenheit Anlaß zur Zwangs-

vollstreckung gegeben hat und deshalb zu erwarten ist, daß der Schuldner

auch das Nutzungsentgelt alsbald schuldig bleiben wird. Das Recht am Ge-

werbebetrieb verpflichtet den Zwangsverwalter auch nicht, dem Schuldner die

Fortführung seines Gewerbebetriebs zu ermöglichen, denn es schützt nicht vor

den Auswirkungen einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung in Teile des Un-

ternehmens (BGHZ 74, 9, 14 f.).

Eine auch nur vorübergehende Schließung des Betriebs führt regelmä-

ßig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das Grundstück und für das

Unternehmen; sie liegt daher weder im Interesse der Gläubiger noch des

Schuldners. Für die Zwecke der Zwangsverwaltung läßt sich das Grundstück

dann nur nutzbar machen, wenn sich ein geeigneter Pächter findet, dem es

lohnend erscheint, darauf einen neuen Betrieb zu eröffnen. Das wird vor allem

dann kaum aussichtsreich sein, wenn mit der Zwangsverwaltung - wie häufig,

und so auch hier - die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet wor-

den ist, ein Pächter nach deren Abschluß also mit einer Sonderkündigung des

Erstehers (§ 57a ZVG) rechnen muß (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519; Sel-

ke, ZfIR 2002, 622, 625).

Aus Sicht des Schuldners ist zu berücksichtigen, daß die Zwangsverwal-

tung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist; sie ist aufzuheben, so-

bald die Ansprüche der Gläubiger befriedigt sind (§ 161 Abs. 2 ZVG). Mit der

Aufhebung der Zwangsverwaltung erlangt der Schuldner wieder die Verfü-

gungs- und Verwaltungsbefugnisse über sein Grundstück und die von der Be-

schlagnahme erfaßten sächlichen Betriebsmittel. Hiermit ist ihm freilich wenig

gedient, wenn sein Gewerbebetrieb im Rahmen der Zwangsverwaltung einge-

stellt und so, infolge des Auseinanderlaufens der Belegschaft und des Verlusts

der Kunden, am Boden liegt oder gar zerstört ist. Demgegenüber stellt es die

mildere Belastung dar, wenn der Betrieb im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Nutzung des Grundstücks durch den Zwangsverwalter fortgeführt worden ist

(so auch Selke, aaO).

Auch soweit die Zwangsverwaltung in erster Linie mit dem Ziel beantragt

worden ist, die Zwangsversteigerung vorzubereiten (dazu BGH, Beschl. v.

10. Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245), liegt die Aufrechter-

haltung der bisherigen gewerblichen Nutzung des Grundstücks im Interesse

des Schuldners. Sie ist in der Regel eher als eine Betriebsschließung geeignet,

den Versteigerungserlös günstig zu beeinflussen, führt also nicht nur zu höhe-

ren Einnahmen der Gläubiger, sondern auch zu einer weitergehenden Rück-

führung der Verbindlichkeiten des Schuldners (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989,

519).

(c.) Der Fortführung eines Gewerbebetriebs stehen Rechte des Schuld-

ners damit nur entgegen, soweit diese unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum

Unternehmen durch § 823 Abs.1 BGB geschützt sind, wie etwa gewerbliche

Schutzrechte, Namensrechte oder das Eigentum an Geschäftsbüchern. Ihre

Nutzung kann der Zwangsverwalter aber über vertragliche Regelungen mit dem

Schuldner erreichen (vgl. BAG NJW 1980, 2148, 2149; Vollkommer, AP BGB

§ 613a Nr. 19 Bl. 217; für zulässig halten dies im allgemeinen auch Stöber,

ZVG, 17. Aufl., § 152 ZVG Anm. 6.8 und Steiner/Hagemann, Zwangsversteige-

rung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 91).

3. Nach diesen Grundsätzen ist der Zwangsverwalter hier befugt, den

Hotelbetrieb des Schuldners fortzuführen. Daß er in beschlagnahmefreie und

unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb geschützte Rechts-

positionen des Schuldners eingegriffen hätte, behauptet der Schuldner nicht;

die Buchungsunterlagen hat er freiwillig an den Zwangsverwalter herausgege-

ben. Der Schuldner meint lediglich, der Zwangsverwalter dürfe das Hotel nicht

selbst führen, sondern müsse es an einen Dritten verpachten. Hierzu mag der

Zwangsverwalter nach § 5 Abs. 2 ZvVwV gehalten sein, wenn er einen geeig-

neten Pächter findet. Solange dies nicht gelingt oder aus anderen Gründen

unzweckmäßig erscheint, ist er aus den dargelegten Erwägungen - erforderli-

chenfalls auch für die gesamte Dauer der Zwangsverwaltung (vgl. RGZ 135,

197, 202) - befugt, den Betrieb selbst fortzusetzen.

III.

Der angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben. Der Se-

nat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da auch im übrigen kei-

ne Gründe vorliegen, die einer Fortführung des Hotelbetriebs durch den

Zwangsverwalter entgegenstehen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Insbesondere besitzt er

die dazu erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung in Form einer Stell-

vertretererlaubnis nach § 9 GastG (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststätten-

gesetz, 14. Aufl., § 9 Rdn. 3). Das führt zur Wiederherstellung der Entschei-

dung des Amtsgerichts.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Klein

Schmidt-Räntsch

Zoll

Stresemann