BGH Beschluß vom 10.12.2004 – IXa ZB 231/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
Das Vorhaben des Zwangsverwalters, ein beschlagnahmtes Gebäude durch Umbau nachhaltig zu verändern oder in die vom Schuldner dem Objekt zugedachte Nutzung in einer Weise einzugreifen, die die wirtschaftliche Beschaffenheit des Grundstücks in ihrem Gesamtcharakter berührt, ist durch das Vollstreckungsgericht nicht geneh- migungsfähig.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2004 - IXa ZB 231/03 - LG Göttingen AG Herzberg am Harz
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die
Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivil-
kammer des Landgerichts Göttingen vom 15. Mai 2003
wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.750.000 €
Gründe
I. Das Amtsgericht ordnete am 16. Januar 2001 auf Antrag der
Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Rubrum näher bezeichneten
Grundstücks an, das einen Verkehrswert von 5,7 Mio. € hat. Der Schuld-
ner hatte auf diesem eine Anlage für betreutes Wohnen errichtet, die 83
senioren- und behindertengerecht ausgestattete Apartments, eine La-
denzeile und eine Tiefgarage umfaßt. Das Objekt war nicht in Betrieb
genommen; zudem waren die Baumaßnahmen noch nicht vollständig ab-
geschlossen. Der Zwangsverwalter verhandelte im Jahre 2003 mit der
C. AG, die sich mit der Errichtung, dem Betrieb und der Verwal-
tung von Fachkliniken und Pflegeeinrichtungen befaßt. Er beabsichtigte
im Einvernehmen mit der Gläubigerin die Fertigstellung des Gebäudes
und den Umbau zu einem Pflegeheim mit 116 Plätzen unter Beibehaltung
von lediglich 18 Apartments. Zu diesem Zwecke wollte er mit der C.
AG bzw. der C. GmbH einen General-
übernehmervertrag mit einer festen Vergütung von 1.725.000 €, einen
Einrichtungsvertrag mit einer festen Vergütung von 1 Mio. € und einen
Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 25 Jahren und einer jährlichen Min-
destpacht von 590.674 € abschließen. Zugleich legte die Gläubigerin mit
Blick auf das von ihr auch betriebene Zwangsversteigerungsverfahren
eine Ausbietungsgarantie der A. -GmbH über ein Gebot von minde-
stens 11 Mio. € vor und erklärte sich bereit, der A . -GmbH diesen Be-
trag zu finanzieren. Der Schuldner widersprach dem Vorhaben des
Zwangsverwalters und verwies darauf, im Zwangsversteigerungsverfah-
ren habe der Gutachterausschuß die Fertigstellungskosten der Anlage
auf nur 503.622,50 € angesetzt. Zu einem über die F ertigstellung hi-
nausgehenden Umbau und zu einer Veränderung des Nutzungskonzep-
tes sei der Zwangsverwalter nicht berechtigt. Der mit der C. AG
vereinbarte Pachtzins sei zu niedrig angesetzt und führe zu einem jährli-
chen Defizit von 200.000 €. Er selbst könne eine Ge neralmieterin stellen,
die das Objekt schlüsselfertig - ohne zusätzliches Inventar - auf die Dau-
er von 20 Jahren übernehmen wolle.
Das Amtsgericht hat dem Zwangsverwalter die beantragte Zustim-
mung zum Abschluß der Verträge versagt. Die gegen die amtsgerichtli-
che Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat
das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Einwilligung gemäß
§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 10 ZwVerwVO a.F. könne nicht erteilt werden,
weil die Verträge zum einen mit dem Ziel und Zweck der Zwangsverwal-
tung nicht mehr zu vereinbaren seien und zum anderen den Schuldner
unverhältnismäßig belasteten. Die vom Zwangsverwalter beabsichtigten
Maßnahmen gingen über die bloße Fertigstellung des Gebäudes als Vor-
aussetzung für eine wirtschaftliche Nutzung durch Vermietung und Ver-
pachtung hinaus, denn der Bestimmungszweck und die Substanz des
Gebäudes würden entscheidend verändert. Das vom Zwangsverwalter
geplante Vorhaben sei im Konzept des Schuldners nicht enthalten, so
daß es im Ergebnis nicht mehr um eine reine Bestandssicherung der An-
lage gehe.
Unabhängig davon habe die Gläubigerin nicht dargelegt, daß die
für die Investitionen aufzuwendenden Mittel von insgesamt 2.725.000 €
in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Erträgen und
der voraussichtlichen Wertsteigerung stünden; an einer entsprechenden
Wirtschaftlichkeitsberechnung fehle es. Die Gläubigerin habe der vom
Schuldner aufgemachten Gegenrechnung, welche eine jährliche Unter-
deckung von rund 200.000 € ausweise, nicht substant
iiert widerspro-
chen. Daher scheide die Einholung eines Sachverständigengutachtens
aus. Insgesamt sei die Belastung des Schuldners unverhältnismäßig, der
im Ergebnis die Kosten des Umbaus und der Einrichtung des Objekts zu
tragen habe. Der Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens sei un-
gewiß, zumal der Inhalt des Ausbietungsvertrages erkennen lasse, daß
die Gläubigerin das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern suche,
was die Beurteilung seines voraussichtlichen Ausganges noch erschwe-
re.
Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, die Regelungen des
Zwangsversteigerungsgesetzes und der Zwangsverwalterverordnung lie-
ßen die Umsetzung langfristiger Nutzungskonzepte zu. Die Bestimmung
des § 6 Abs. 2 ZwVerwVO a.F. enthalte nur eine Sollvorschrift, welche
zudem dem Schutz etwaiger Mieter und nicht dem Schutz des Schuld-
ners diene. Zum Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages und zur
Vornahme erheblicher Investitionen bestehe bei Großobjekten der vorlie-
genden Art keine Alternative, um einen Leerstand der Anlage unter dem
gleichzeitigen Anfall erheblicher Unterhaltskosten zu verhindern, höhere
Erträge zu erwirtschaften und eine optimale Verwertung in der Zwangs-
versteigerung vorzubereiten. Durch die Ausbietungsgarantie sei ein le-
diglich um die Investitionen von 2,725 Mio. € zu be reinigender Erlös von
11 Mio. € gesichert, der weit über dem Verkehrswert
liege. Eine solche
Zwangsverwaltung werde den Interessen von Schuldner und Gläubigerin
gleichermaßen gerecht. Gerade der höhere Erlös in der Zwangsverstei-
gerung mache die vom Zwangsverwalter vorgelegten Vertragsentwürfe
gegenüber dem Modell des Schuldners überlegen. Die vom Schuldner
genannte Generalmieterin sei im Vergleich zur C. AG weniger lei-
stungsfähig. Zu berücksichtigen sei weiter, daß der Schuldner durch das
langfristige Nutzungskonzept schon deshalb nicht belastet werde, weil
die Zwangsversteigerung auf jeden Fall durchgeführt werde. Das Land-
gericht habe wesentliches Vorbringen der Gläubigerin nicht beachtet, die
- unter Beweisantritt - im einzelnen vorgetragen habe, daß die vom
Zwangsverwalter vorgelegten Verträge eine angemessene Nutzung und
Verwertung des Grundstückes zu marktüblichen Bedingungen erlaubten.
Für ein Sachverständigengutachten wären ausreichende Anknüpfungs-
tatsachen vorhanden gewesen. Eine andere Beurteilung hätte das Be-
schwerdegericht zu einem rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO veran-
lassen müssen, an dem es fehle. Auf einen solchen Hinweis hin hätte die
Gläubigerin ihr Vorbringen entsprechend ergänzt und darüber hinaus
darauf hingewiesen, daß die Verzögerung des Zwangsversteigerungsver-
fahrens allein auf den dortigen Einwendungen des Schuldners beruhe.
2. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. Die Einwilligung
in die Vertragsabschlüsse des Zwangsverwalters mit der C. AG
und der C. GmbH ist zu Recht versagt worden. Dabei kann dahin-
stehen, ob die Zustimmung zu einzelnen der vom Zwangsverwalter be-
absichtigten Maßnahmen hätte erteilt werden müssen. Denn der
Zwangsverwalter hat dem Gericht den Generalübernehmer-, Einrich-
tungs- und Pachtvertrag als "Paket" vorgelegt. Es ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, daß die C. AG und die C. GmbH zur
Erbringung einzelner vertraglicher Leistungen bereit wären, insbesonde-
re zur Fertigstellung des Objektes ohne sich daran anschließenden
Pachtvertrag.
a) Nach § 153 ZVG hat das Gericht den Verwalter mit den erfor-
derlichen Anweisungen zu versehen. Seine vorrangige Aufgabe ist es,
die Tätigkeit des Zwangsverwalters und die Rechtmäßigkeit seines Han-
delns zu überwachen (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsver-
waltung 3. Aufl. § 153 ZVG Rdn. 2), das mit dem Sinn und Zweck der
Zwangsverwaltung vereinbar sein muß. Wird der durch die §§ 146 ff.
ZVG i.V. mit den Vorschriften der Zwangsverwalterverordnung gesteckte
Rahmen durch eine Maßnahme des Zwangsverwalters überschritten,
muß das Gericht seine Zustimmung versagen.
b) Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangsversteigerung und
der Eintragung einer Zwangshypothek die dritte selbständige und den
anderen gleichberechtigte Art der Immobiliarvollstreckung. Sie kann nach
Belieben des Gläubigers für sich allein oder zusätzlich zu einer weiteren
Art der Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen des
Schuldners betrieben werden (§ 866 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist darauf ge-
richtet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nutzung des Grund-
stücks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers einzuset-
zen, während dem Schuldner die Substanz des Vermögensgegenstandes
ungeschmälert erhalten bleibt. Zugleich soll sie den Gläubiger vor einer
Wertminderung des Objekts und sonstigen Beeinträchtigungen schützen;
das Grundstück soll insgesamt in einen guten Zustand gebracht und in
diesem erhalten werden (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 146 Rdn. 2.2). Vor die-
sem Hintergrund ist das Handeln des Zwangsverwalters zu beurteilen.
Sein Tun hat dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung zu tragen, daß
ohne Verwertung des Grundstücks die titulierten Ansprüche des Gläubi-
gers erfüllt werden. Daher kann die Zwangsverwaltung nicht zum (allei-
nigen) Ziel haben, die Zwangsversteigerung vorzubereiten und dem
Gläubiger einen umfassenden Erlös daraus zu sichern. Eine wirtschaftli-
che und sinnvolle Zwangsverwaltung mag mittelbar den Versteigerungs-
erlös günstig beeinflussen; ihr vorrangiger Zweck kann darin nicht liegen.
Denn dies würde ihrem Charakter als eigenständiger Vollstreckungsart
widersprechen.
c) Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht auf § 152 ZVG und
die diese Vorschrift konkretisierende Bestimmung des § 5 Abs. 1
ZwVerwVO in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Fassung
abgestellt. Danach hat der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht,
alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück
in seinem Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Dabei
hat er regelmäßig die Art der Benutzung des Grundstücks, die bis zur
Anordnung der Verwaltung bestand, beizubehalten. Seine Stellung ist in-
soweit der eines Nießbrauchers vergleichbar, der nach § 1037 Abs. 1
BGB ebenfalls nicht berechtigt ist, die Sache umzugestalten oder we-
sentlich
zu
verändern
(Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 152 ZVG
Rdn. 33; Stöber aaO, § 152 ZVG Rdn. 3.7). Zwar sind nach § 5 Abs. 3
ZwVerwVO a.F. Abweichungen statthaft, wenn dazu eine Entscheidung
des Gerichts eingeholt wird. Eine entsprechende Zustimmung darf das
Gericht aber nur geben, wenn sich dadurch die vom Gesetz gezogenen
Grenzen einer zulässigen Zwangsverwaltung nicht verschieben.
d) Das wäre bei Abschluß und Durchführung der vom Zwangsver-
walter vorgelegten Verträge mit der C. AG und der C.
GmbH der Fall. Denn es geht nicht allein darum, die vorhandenen Bau-
mängel zu beseitigen und das Objekt insgesamt fertigzustellen, um auf
diese Weise die Voraussetzungen für eine spätere Vermietung oder Ver-
pachtung zu schaffen, was unbedenklich wäre (Jaeckel/Güthe, Zwangs-
versteigerungsgesetz 7. Aufl. § 152 Rdn. 4; Korintenberg/Wenz, Zwangs-
versteigerung und Zwangsverwaltung 6. Aufl. § 152 ZVG Anm. 3;
SchlHOLG ZIP 1983, 1133). Auch beschränken sich die beabsichtigten
Maßnahmen nicht darauf, in Teilbereichen die bisherige Zweckbestim-
mung zu ändern. Die Verträge haben vielmehr den kompletten Umbau
der vorhandenen Apartments zu einer Alten- und Pflegeeinrichtung mit
einem - nach Abzug der reinen Fertigstellungskosten - Investitionsvolu-
men von etwa 1,25 Mio. € zum Gegenstand, das sich u m eine weitere
Million Euro aufgrund der vom Zwangsverwalter vorgesehenen Inventari-
sierung erhöht. Auch die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, daß
die der Zwangsverwaltung unterliegende Anlage für betreutes Wohnen
unter Aufgabe ihrer früheren Bestimmung in ein Heim mit 116 Pflege-
plätzen überführt werden soll. Das ist zum einen mit einem wesentlichen
Eingriff in die Substanz der von der Beschlagnahme umfaßten Gebäude
verbunden und führt zum anderen zu einem grundlegend veränderten
Nutzungskonzept, das dem zur Zeit der Anordnung der Zwangsverwal-
tung vorhandenen nicht mehr entspricht. Zu beidem gibt die Zwangsver-
waltung keine Handhabe, ohne daß es noch darauf ankäme, ob das Nut-
zungskonzept des Zwangsverwalters wirtschaftlich tragfähig ist oder die
vorgesehene Laufzeit von 25 Jahren, auf die der Pachtvertrag angelegt
ist, zu einem nicht mehr hinzunehmenden Eingriff in die berechtigten In-
teressen des Schuldners führt. Das Vorhaben des Zwangsverwalters, ein
beschlagnahmtes Gebäude durch Umbau nachhaltig zu verändern oder
in die vom Schuldner dem Objekt zugedachte Nutzung in einer Weise
einzugreifen, die die wirtschaftliche Beschaffenheit des Grundstücks in
ihrem Gesamtcharakter berührt, ist nicht genehmigungsfähig (vgl. Stei-
ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel aaO, Rdn. 30; Jaeckel/Güthe,
aaO; Korintenberg/Wenz, aaO; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Ger-
hardt, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 11. Aufl. § 152 ZVG
Anm. V; Staudinger/Frank, 13. Bearb. [2002] § 1037 BGB Rdn. 2).
Fischer Raebel Boetticher
Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck