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BGH Urteil vom 09.02.2006 – IX ZR 151/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 9. Februar 2006 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZVG §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 152 Abs. 1, 155 Abs. 2; AO § 122 Abs. 1 und 5

Der Bescheid über einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der

Investitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen ist nicht dem Zwangs-

verwalter, sondern dem Grundstückseigentümer bekannt zu geben.

BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 151/04 - LG Mühlhausen AG Nordhausen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juni 2004

und das Urteil des Amtsgerichts Nordhausen vom 11. September

2003 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war Inhaberin eines Grundpfandrechts an dem im Woh-

nungseigentumsgrundbuch von N. eingetragenen Wohnungseigen-

tum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter waren

B. aus

W. und

J. K. aus

H. . Auf Antrag der Klägerin wurde am 14. April 2000 die Zwangsver-

waltung angeordnet und auf ihren Vorschlag ein Institutsverwalter bestellt. Die

beklagte Stadt erhob mit Bescheid vom 20. September 2000 einen Herstel-

lungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentli-

chen Entwässerungsanlagen (Kanalnetz und Kläranlage) in Höhe von 324,49 €.

Der Bescheid wurde dem Gesellschafter K. unter seiner Wohnan-

schrift zugestellt; im Adressfeld war auch der Name der dort nicht wohnhaften

Mitgesellschafterin B. aufgeführt.

2

Später wurde das Wohnungseigentum auf Betreiben der Klägerin

zwangsversteigert. Die Beklagte meldete ihre Beitragsforderung im Zwangsver-

steigerungsverfahren an. Im Teilungsplan vom 17. April 2003 wurde dieser Be-

trag der Beklagten aus dem Versteigerungserlös zugeteilt, während die Ansprü-

che der Klägerin aus dem Grundpfandrecht erst im Rang danach berücksichtigt

wurden. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen die vorrangige Berücksichti-

gung der Beitragsforderung wurde der Teilungsplan in diesem Punkt nicht aus-

geführt.

3

Die Vorinstanzen haben der fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage

stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-

abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Abweisung der Klage.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beitragsbescheid habe nicht

an den Zwangsverwalter zugestellt werden müssen, weil die Begleichung des

Beitrags nicht zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten gezählt habe. An die Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts sei der Bescheid nicht wirksam zugestellt wor-

den; er sei lediglich an die Gesellschafter gerichtet gewesen. Mangels wirksa-

mer Zustellung hätte der Betrag in Höhe von 324,49 € nicht in dem Teilungs-

plan berücksichtigt werden dürfen.

II.

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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Vollstreckungsgericht hat die Beitragsforderung der beklagten Stadt zu

Recht mit Vorrang gegenüber dem in die Rangklasse 4 fallenden dinglichen

Recht der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) in den Teilungsplan aufgenommen.

Denn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sind erfüllt. Danach be-

gründet die öffentliche Last für eine Beitragspflicht, die vor Erteilung des Zu-

schlags fällig geworden ist, für die bis zu vier Jahre rückständigen Beträge An-

spruch auf Befriedigung aus dem Grundstück

in der Rangklasse 3

(Stöber, ZVG 18. Aufl. § 10 Anm. 6.4 Buchst. b, Anm. 6.17 Buchst. a und b).

Nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Be-

klagten wurde der Beitrag einen Monat nach der (wirksamen) Bekanntgabe des

Beitragsbescheids und damit innerhalb von vier Jahren vor dem am 17. De-

zember 2002 verkündeten Zuschlag fällig.

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Der Beitragsbescheid

ist der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

(i.F.: GbR), in deren Eigentum das zwangsversteigerte Wohnungseigentum

stand, wirksam zugestellt worden.

1. Die Anforderungen, die das Thüringer Kommunalabgabengesetz

(i.F.: ThürKAG) an die Bekanntgabe des Beitragsbescheids der beklagten Stadt

stellt, sind erfüllt.

a) § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG verweist hierzu auf die entspre-

chenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist

ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er be-

stimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Das ist hier die GbR als damalige

Inhaberin des Wohnungseigentums; an diese war der Beitragsbescheid zu rich-

ten (vgl. BFH/NV 2001, 178 f; 2001, 1220; 2002, 370, 371). Der Beitragsbe-

scheid ist - auch hinsichtlich des in ihm angegebenen Inhaltsadressaten - ent-

sprechend dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen

(§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO, §§ 133, 157 BGB; vgl. BFH/NV 1989, 749, 750; BFH

BStBl. II 1995, 241, 242; 1996, 256, 257; Klein/Brockmeyer, AO 8. Aufl. § 122

Rn. 4, § 119 Rn. 5). Es genügt, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Ein-

tragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt mit Sicherheit

entnehmen lässt (BFH BStBl. II 1977, 221, 223; Klein/Brockmeyer, aaO § 122

Rn. 14). Die Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann (BGH, Urt. v.

19. März 1998 - IX ZR 120/97, NJW 1998, 2138, 2139 f), ergibt, dass die GbR

selbst Inhaltsadressat ist: Der Bescheid ist hier zwar nur an die Wohnanschrift

eines der Gesellschafter gerichtet und enthält auch keinen auf die GbR hinwei-

senden Zusatz. Jedoch sind im Adressfeld die Namen beider Gesellschafter

angegeben. Daraus folgt zunächst, dass der Bescheid an eine Personenmehr-

heit gerichtet ist. Im Eingang des Textes des Bescheides führt die beklagte

Stadt aus, dass die Adressaten als Grundstückseigentümer nach ihrer Beitrags-

und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beitragspflichtig seien. Der

Beitrag werde für das - bestimmt bezeichnete - Grundstück erhoben. Danach

kann nicht zweifelhaft sein, dass der Bescheid sich an die aus den im Anschrif-

tenfeld angegebenen Personen bestehende GbR richtete. Denn nur diese kam

als Grundstückseigentümerin in Betracht. Damit ist der Zweck des § 122 Abs. 1

Satz 1 AO, Verwechselungen auszuschließen und zu vermeiden, dass Be-

scheide wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden können, erfüllt;

entscheidend ist allein, ob der Schuldner der Abgabenforderung sich sicher i-

dentifizieren lässt (BFH/NV 1993, 702, 704; BFH BStBl. II 1996, 256, 258). Dies

kann hier nach dem Inhalt des Beitragsbescheids nicht zweifelhaft sein.

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b) Die Bekanntgabe des Beitragsbescheids an einen der Gesellschafter

der GbR reichte für eine wirksame Bekanntmachung aus. Zwar richtete sich der

Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG, § 122 Abs. 1

Satz 1 AO an die GbR. Hierbei ist aber gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 AO die Vor-

schrift des § 34 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Bestim-

mung haben die Mitglieder oder Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Perso-

nenvereinigung die steuerlichen Pflichten der Vereinigung zu erfüllen, soweit die

Vereinigung ohne Geschäftsführer ist. Die Behörde kann sich an jedes Mitglied

oder jeden Gesellschafter halten. Da die Entgegennahme von Abgabenbe-

scheiden zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehört, reicht es nach den vor-

genannten Vorschriften zur wirksamen Bekanntgabe aus, dass ein Abgabenbe-

scheid gegenüber einer GbR, die keinen Geschäftsführer hat, einem der Ge-

sellschafter bekannt gegeben wird. Eine GbR hat keinen Geschäftsführer im

Sinne des § 34 Abs. 2 AO, wenn die Gesellschafter keine besondere Regelung

über die Geschäftsführung getroffen haben. Dann steht die Geschäftsführung

gemäß § 709 Abs. 1 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (BFH

BStBl. II 1996, 256, 258). Die zuständige Behörde kann sich daher gemäß

§ 122 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 2 AO stets dann an einen der vertre-

tungsberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB) halten, wenn kein Geschäftsfüh-

rer nach § 710 BGB besonders bestellt ist (BFH BStBl. II 1986, 539, 540; 2003,

890, 891; NJW 1987, 1720; BFH/NV 1988, 622, 623; 1998, 1451, 1452). Es ist

nicht vorgetragen, dass die GbR einen Geschäftsführer besonders bestellt hat-

te. Folglich genügte die Bekanntgabe an einen von ihnen.

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c) Der Beitragsbescheid war nicht stattdessen dem Zwangsverwalter be-

kannt zu machen (so auch Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht

S. 203). Dies wäre nur dann anders, wenn der Zwangsverwalter anstelle der

Mitglieder der GbR die in § 34 Abs. 2 AO in Bezug genommenen abgabenrecht-

lichen Pflichten zu erfüllen gehabt hätte. In diesem Fall wäre ebenso zu verfah-

ren wie im Insolvenzverfahren: Steuerbescheide sind dann an den Insolvenz-

verwalter zu richten, wenn die Steuerforderung zu den Masseverbindlichkeiten

gehört (BFH BStBl. II 1994, 600, 602 zum Konkursverwalter; OLG Zweibrücken

KTS 1967, 175, 177 zum Zwangsverwalter). So liegt es hier aber nicht: Die Be-

fugnisse des Zwangsverwalters sind auf den von der Beschlagnahme erfassten

Teil des schuldnerischen Vermögens beschränkt (BGH, Beschl. v. 14. April

2005 - V ZB 16/05, WM 2005, 1418, z.V.b. in BGHZ 163, 9). Die Zwangsverwal-

tung ist darauf gerichtet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nutzung

des Grundstücks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers einzu-

setzen, während dem Schuldner die Substanz des Vermögensgegenstandes

ungeschmälert erhalten bleibt (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2004 - IXa ZB

231/03, ZInsO 2005, 86, 87). Der Zwangsverwalter hat daher das Recht und die

Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück

in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benut-

zen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Dem entspricht es, dass Ansprüche, die das von ihm

verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, gegen ihn zu richten und gege-

benenfalls im Klagewege durchzusetzen sind (BGH, Urt. v. 25. Mai 2005

- VIII ZR 301/03, BGH-Report 2005, 1275, 1276). Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2

Buchst. a ThürKAG, § 34 Abs. 3 AO hat der Zwangsverwalter daher Beitrags-

pflichten zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht (Klein/Rüsken, aaO § 34

Rn. 25). Er haftet folglich nur für diejenigen Abgaben, die aus der Zwangsver-

waltungsmasse zu entrichten sind. Eine weiter gehende Verantwortlichkeit für

öffentlich-rechtliche Abgaben trifft ihn nicht (OLG Zweibrücken aaO; Stöber,

aaO § 152 Anm. 15.2).

12

Auf den von der Beklagten erhobenen Herstellungsbeitrag erstreckte sich

die Verwaltung des Zwangsverwalters nicht. Dieser Beitrag war bei der dem

Verwalter obliegenden Verteilung der Überschüsse gemäß § 155 Abs. 2 ZVG

nicht zu berücksichtigen. In die dritte Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG fallende

Ansprüche werden nur insoweit berücksichtigt, als sie auf laufende wiederkeh-

rende Leistungen sowie auf ähnliche, im Gesetz näher bezeichnete Zahlungen

gerichtet sind; darum geht es hier nicht. Daher greift auch § 156 Abs. 1 ZVG

nicht ein (vgl. RGZ 142, 85, 94). Hauptsacheansprüche fallen in Klasse 5 (Haar-

meyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 3. Aufl. § 155 ZVG Rn. 19;

Stöber, aaO § 155 Anm. 6.5. Buchst. e; Depré/Mayer, Die Praxis der

Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 238, 239, 242). Insoweit nimmt die Beklagte a-

ber an der Erlösverteilung gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht teil, weil sie

nicht betreibende Gläubigerin ist (vgl. RG aaO S. 93 f; Stöber, aaO Anm. 7.1;

Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO). Aus § 152 ZVG können in dem hier

gegebenen Zusammenhang keine weiter gehenden Befugnisse des Verwalters

abgeleitet werden, weil das Gesetz diese insoweit abschließend bestimmt.

13

Da somit die Zahlung des Herstellungsbeitrages nicht dem Zwangsver-

walter oblag, war der darauf gerichtete Bescheid der beklagten Stadt auch nicht

diesem, sondern der GbR als Inhaberin des Wohnungseigentums bekannt zu

machen.

14

2. Die Zustellung war wirksam. Sie war - wie hier geschehen - an den zur

Vertretung der GbR berechtigten Bekanntgabeadressaten zu richten (§ 15

Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG, § 122 Abs. 5 AO, § 7 Abs. 2 und 3 Thüringer

Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz [ThürVwZVG]; vgl. BFH

NJW 1987, 1720; BStBl. II 1990, 272, 273) und jedenfalls nach § 3 Abs. 1, § 9

ThürVwZVG wirksam. Dies ziehen mit Recht weder das Berufungsgericht noch

die Parteien im Revisionsverfahren in Zweifel.

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3. Der Herstellungsbeitrag gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu den

Ansprüchen auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen

der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge. Eine Abgabenverpflich-

tung hat dann die Eigenschaft einer öffentlichen Grundstückslast, wenn sie auf

öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistun-

gen zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, son-

dern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt. Hierüber ent-

scheidet das für die konkret in Rede stehende Abgabe maßgebende öffentliche

Bundes- oder Landesrecht (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW

1989, 107, 108). Gemäß § 7 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 1 ThürKAG ruht der mit Be-

scheid vom 20. September 2000 geltend gemachte Herstellungsbeitrag als öf-

fentliche Last auf dem Grundstück; gegen die Berücksichtigung der mit der An-

meldung geltend gemachten Nebenleistungen hat die Klägerin keine Einwen-

dungen erhoben (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZVG und hierzu Stöber, aaO

§ 10 Anm. 6.14).

III.

16

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da

keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sach-

entscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsgericht hat der

fälligen Beitragsforderung der Beklagten mit Recht Vorrang gegenüber dem

dinglichen Recht der Klägerin zugemessen. Die Klage ist daher abzuweisen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Nordhausen, Entscheidung vom 11.09.2003 - 27 C 537/03 -

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1 S 276/03 -