Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.04.2005 – IV ZR 237/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. April 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

AUB 61 § 13 (3) a

Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 eine Heilbehandlung eingelei- tet, aber nicht abgeschlossen, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg oder ein zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch ungewisser Erfolg der Behandlung bei der Be- wertung der Invalidität außer Betracht zu bleiben. Demgegenüber ist eine mit der Heilbehandlung notwendigerweise verbundene, vor Ablauf der Dreijahresfrist einge- tretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten (hier: Verlust des körpereigenen Knies im Rahmen einer Knietransplantation) zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 und vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57).

BGH, Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 24. September 2003 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers

entschieden worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom

25. Juli 2002 wird (insgesamt) zurückgewiesen.

2. Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückge-

wiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und

des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger hält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der u.a.

die AUB 61, eine Progressionsstaffel (225%) und Besondere Bedingun-

gen für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Ärzten, Zahnärzten

und Heilpraktikern zugrunde liegen. Er hat am 21. Juni 1995 bei einem

Unfall einen kniegelenksnahen Oberschenkelbruch mit Begleitverletzun-

gen am rechten Kniegelenk (Abriß des vorderen Kreuz- und des Außen-

bandes) erlitten und fordert von der Beklagten eine über - vorgerichtlich

geleistete - 208.334 DM

hinausgehende

Invaliditätsentschädigung,

nachdem das verletzte Bein inzwischen in Höhe des Oberschenkels am-

putiert werden mußte.

Mit ärztlichem Attest vom 31. Juli 1996 wurde dem Kläger be-

scheinigt, daß unfallbedingte Dauerschäden eingetreten waren. Eine

posttraumatische Infektion des verletzten Kniegelenks führte im weiteren

zum Verlust der Kniescheibe. Ein von der Beklagten eingeholtes ärztli-

ches Gutachten gelangte im November 1996 zu dem Ergebnis, das rech-

te Bein des Klägers werde um zwei Drittel im Gebrauch gemindert blei-

ben, falls es nicht gelinge, die Belastbarkeit durch eine operative Verstei-

fung des Kniegelenks zu erhöhen und die - mittlerweile chronische - In-

fektion zur Ruhe zu bringen. Bei Erfolg dieser Maßnahme werde die Ge-

brauchsbeeinträchtigung des Beines voraussichtlich noch 50% betragen.

Anstelle der operativen Versteifung des Kniegelenks entschloß

sich der Kläger dazu, am 31. Juli 1997 die Transplantation eines

menschlichen Kniegelenks durchführen zu lassen, deren postoperativer

Verlauf sich zunächst unauffällig gestaltete. Der operierende Arzt führte

am 10. Februar 1998 im Rahmen eines von der Beklagten eingeholten

Gutachtens aus, derzeit bestehe nach erfolgreicher Transplantation eine

Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beins von einem Drittel, jedoch

sei ein Endzustand noch nicht erreicht. Sofern das Transplantat langfri-

stig nicht abgestoßen werde und die Osteotomien (operativen Knochen-

durchtrennungen) knöchern konsolidiert seien, werde voraussichtlich ei-

ne dauernde Funktionsbeeinträchtigung von einem Viertel zurückbleiben.

Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 übersandte die Beklagte dem Klä-

ger zwei von ihr eingeholte ärztliche Stellungnahmen. In dem Schreiben

heißt es weiter:

"… Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen sind wir bereit, den Schaden auf der Basis 1/3 Gebrauchsbeein- trächtigung für das rechte Bein abzurechnen.

Nach § 8 II (2) der AUB gilt bei vollständiger Gebrauchsun- fähigkeit des betroffenen Körperteils ein Invaliditätsgrad von 70%. Aufgrund der festgestellten Teilbeeinträchtigung ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 23,333%.

… außerdem … wird als Unfallfolge die dauernde Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der andauernden Immunsuppression mit Medikamenten mit 10% einge- schätzt.

Der festgestellte Gesamtinvaliditätsgrad beträgt somit 33,333%. Unter Berücksichtigung der zum Unfallzeitpunkt versicherten Invaliditätssumme von DM 500.000,00 sowie der vertraglich vereinbarten progressiven Invaliditätsstaffel (225%) ergibt sich folgende Leistungsabrechnung:

25,00% aus der einfachen Versicherungssumme = 25,00% von DM 500.000,00 =

DM 125.000,00

8,33%

aus der 2fachen Versicherungssumme = 8,33% von DM 1.000.000,00 =

Leistungsbetrag - bereits gezahlt

DM 83.334,00

DM 208.334,00 DM 100.000,00

verbleibender Leistungsbetrag

DM 108.334,00

Damit wir Ihnen den obigen Leistungsbetrag per Überwei- sung zur Verfügung stellen können, bitten wir um Bekannt- gabe Ihrer aktuellen Bankverbindung in Deutschland … Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen …"

Unter dem 26. Mai 1998 erwiderte der Kläger:

"… Ich bin bereit, den vorliegenden Regulierungsvorschlag anzunehmen. Bitte überweisen Sie auf mein Konto …

Ich möchte mich bei dieser Gelegenheit noch für die Ko- operation Ihrerseits bedanken. Besonders für die geleistete Vorauszahlung …"

Ab September 1998 kam es zu Komplikationen bei der knöchernen

Konsolidierung des eingesetzten Knies. Am 28. März 2000 mußte das

rechte Bein des Klägers in Höhe des Oberschenkels amputiert werden.

Der Kläger hat die Neufestsetzung seiner Invalidität begehrt. Nun-

mehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von insgesamt 80% (voller

Beinwert von 70% plus 10% wegen medikamentöser Immunsuppression),

welcher nach der vereinbarten Progressionsstaffel die Versicherungslei-

stung auf 165% der Versicherungssumme erhöht, hat der Kläger eine

Versicherungsleistung von insgesamt 825.000 DM errechnet und deshalb

die Zahlung weiterer 616.666 DM gefordert. Dazu trägt er vor, die dro-

hende Amputation seines Beines sei zum Ablauf der Dreijahresfrist des

§ 13 (3) a AUB 61 bereits absehbar gewesen.

Die Beklagte meint, die Parteien hätten mit dem Schriftwechsel

vom Mai 1998 eine endgültige Regulierung des Unfallschadens herbeige-

führt, der Kläger habe mit seinem schriftlichen Einverständnis vom

26. Mai 1998 wirksam auf weitere Versicherungsleistungen verzichtet. Im

übrigen sei der Verlust des Beines nicht innerhalb der 15-Monatsfrist des

§ 8 II (1) AUB 61 ärztlich festgestellt worden und seien die Abstoßung

des Implantats und die Notwendigkeit der Beinamputation zum Ablauf

der Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 nicht ausreichend sicher vor-

hersehbar gewesen. Vielmehr sei damals noch mit einer erfolgreichen

Einheilung des Transplantates zu rechnen gewesen. Selbst eine Unsi-

cherheit über den Erfolg der Transplantation bei Ablauf der Dreijahres-

frist gehe hier zu Lasten des Klägers.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es

hat allerdings angenommen, daß dann, wenn der Prognose zum Ablauf

der Dreijahresfrist ein Fehlschlagen der Transplantation und die Amputa-

tion des Beines zugrunde zu legen sei, auch die dann nicht mehr erfor-

derliche medikamentöse

Immunsuppression keine Berücksichtigung

mehr finden könne. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70% (vol-

ler Beinwert) und der vereinbarten Progressionsstaffel hat es die Beklag-

te unter Berücksichtigung bereits geleisteter 208.334 DM zu einer weite-

ren Invaliditätsentschädigung von 466.666 DM (238.602,54 €) verurteilt.

Das allein von der Beklagten angerufene Berufungsgericht hat - in-

soweit unter Zurückweisung der Berufung - die noch zu erbringende In-

validitätsentschädigung auf 69.876,22 € herabgesetz t und die Klage im

übrigen abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils. Im Wege der Anschlußrevision

begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg, die Anschlußrevision war zurückzuweisen.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden im

Rahmen der Neubemessung seiner Invalidität auf der Grundlage der

Gliedertaxe des § 8 II (2) b AUB 61 und der vereinbarten Progressions-

staffel ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 46,66 % (2/3 des

Beinwertes von 70%) nach Abzug der bereits erbrachten Zahlungen

(208.334 DM) nur noch weitere 69.876,22 € (136.666 DM) zu.

Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß innerhalb der Jahresfrist

des § 8 II (1) AUB 61 ein Dauerschaden eingetreten sei, der auch inner-

halb der 15-Monatsfrist ärztlich festgestellt worden sei und den der Klä-

ger binnen gleicher Frist geltend gemacht habe (§ 8 II (1) AUB 61). Die

ärztliche Feststellung der Invalidität habe auch den schließlich eingetre-

tenen Totalverlust des Beines durch Amputation umfaßt, der sich als ei-

ne Komplikation im Rahmen der weiteren Behandlung der eingetretenen

Gesundheitsbeeinträchtigung darstelle.

Bei der Bemessung des maßgeblichen Invaliditätsgrades sei die

erst nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 durchgeführte

Amputation des Beines allerdings ebensowenig zu berücksichtigen wie

der nach der Knietransplantation nur kurzfristig eingetretene Teilerfolg,

der sich in einer Gebrauchsminderung des Beines von einem Drittel nie-

dergeschlagen und zur Regulierungsentscheidung der Beklagten geführt

habe. Entscheidend sei nach § 13 (3) a AUB 61 allein der zu Ende der

Dreijahresfrist gegebene oder prognostizierbare Dauerzustand. Später

eintretende Verbesserungen oder Verschlechterungen seien nicht zu be-

rücksichtigen. Unterziehe sich der Versicherungsnehmer - wie hier - ei-

ner neuartigen Heilmethode, komme es darauf an, ob innerhalb der Drei-

jahresfrist ein dauerhafter (Teil-)Erfolg eingetreten sei. Könne ein solcher

zum Stichtag nicht festgestellt werden, müßten ein etwaiger zeitweiser

Erfolg und die erfolgte Heilbehandlung (hier die Transplantation) außer

Betracht bleiben und es sei statt dessen auf den durch das Unfallge-

schehen verursachten Invaliditätsgrad abzustellen.

Vorliegend habe der vom Gericht bestellte Sachverständige über-

zeugend dargelegt, daß bei Ablauf der Dreijahresfrist noch offen gewe-

sen sei, ob die Knietransplantation, ein neuartiges Verfahren, über des-

sen Langzeitfolgen noch keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen, letzt-

lich zu einem dauerhaften Erfolg habe führen können. Deshalb ergebe

sich der Invaliditätsgrad vorliegend unter Außerachtlassung der Trans-

plantation und der Amputation allein aus dem von der Beklagten vor

Durchführung der Knietransplantation im November 1996 eingeholten

ärztlichen Gutachten, nach dessen nachvollziehbarer Prognose eine un-

fallbedingte Gebrauchsminderung des rechten Beins von zwei Dritteln

eingetreten war. Hinreichend substantiierte Einwände gegen dieses Gut-

achten habe der Kläger nicht erhoben. Umgekehrt gehe es nicht zu sei-

nen Lasten, daß er nicht die seinerzeit angeregte Knieversteifung habe

durchführen lassen, denn bei medizinisch unklarer Prognose stehe dem

Versicherungsnehmer die Wahl der Behandlungsmethode frei.

Der Kläger sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht

durch den Schriftwechsel der Parteien im Mai 1998 gehindert, die Neu-

festsetzung der Invalidität zu verlangen. Denn ein deklaratorischer oder

konstitutiver Schuldbestätigungsvertrag im Sinne einer abschließenden

vergleichsweisen Regelung über die Höhe der zu leistenden Entschädi-

gung sei nicht zustande gekommen. Die Beklagte sei mit dem Schreiben

vom 18. Mai 1998 lediglich ihrer Verpflichtung zur Erklärung über die Lei-

stungspflicht aus § 11 AUB 61 nachgekommen. Da eine solche Erklärung

nur dazu diene, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen, führe

die Annahme der Erklärung regelmäßig nicht zu einem Schuldbestäti-

gungsvertrag (vgl. BGHZ 66, 250). Besondere Umstände, aus denen sich

ergäbe, daß die Parteien vorliegend anderes bezweckt hätten, seien

nicht ersichtlich.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand,

soweit das Berufungsgericht bei Bemessung des Invaliditätsgrades die

noch vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 eingetretenen

nachteiligen Folgen der Knietransplantation, die zu einer völligen Ge-

brauchsuntauglichkeit des verletzten Beins geführt haben, nicht berück-

sichtigt hat.

1. Im Ansatz zutreffend ist es zwar davon ausgegangen, daß bei

der für Unfallversicherungsleistungen wegen Invalidität maßgeblichen

Beurteilung des Invaliditätsgrades nach dem hier anzuwendenden § 13

(3) a AUB 61 auf den drei Jahre nach dem Unfall vorliegenden und den

zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren

Dauerzustand abzustellen ist (BGHZ 130, 171, 181 m.w.N.). Spätere

Veränderungen - seien sie positiv oder negativ - haben demgegenüber

außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteile vom 8. Juli 1981 - IVa ZR

192/80 - VersR 1981, 1151 unter II 2; vom 13. April 1988 - IVa ZR

303/86 - VersR 1988, 798).

Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Heilbehandlung eingeleitet,

aber nicht abgeschlossen, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg

keinen Einfluß auf die Bewertung der Invalidität (BGH, Urteile vom

28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 3; vom

17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3). Ebenso ist

der angestrebte Erfolg einer Heilbehandlungsmaßnahme dann nicht zu

berücksichtigen, wenn das ärztliche Urteil - unter Bewertung aller bis

zum Ablauf der Dreijahresfrist erkennbar gewordenen Tatsachen - wie

hier dahin geht, es könne noch nicht gesagt werden, daß die Heilmaß-

nahme mit dauerhaftem Erfolg oder Teilerfolg durchgeführt worden sei

(BGH aaO).

2. Das Berufungsgericht hat weitergehend angenommen, im Falle

des Klägers müßten sowohl die nicht durchgeführte künstliche Verstei-

fung des Beins als auch die statt dessen erfolgte Knietransplantation für

die Bewertung der Invalidität insgesamt außer Betracht bleiben, letztere

deshalb, weil nach dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens

zum Ende der Dreijahresfrist noch nicht vorauszusehen gewesen sei, ob

es zu einer endgültigen knöchernen Einheilung des Spenderknies und

damit zu einem dauerhaften Erfolg der Transplantation kommen werde.

Es hat deshalb auf den Zustand des Beins vor Beginn der Transplantati-

on entsprechend der im Gutachten vom November 1998 festgestellten

unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung von zwei Dritteln des Bein-

wertes zurückgegriffen.

3. Dabei hat es jedoch nicht ausreichend bedacht, daß lediglich ein

nach durchgeführter Heilbehandlung nicht hinreichend sicher prognosti-

zierbarer Erfolg, nicht jedoch zugleich feststehende, durch die Heilbe-

handlung selbst geschaffene negative Veränderungen unberücksichtigt

bleiben müssen. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung im Er-

gebnis einen Zustand des geschädigten Beines zugrundegelegt, wie er

zwar noch im ärztlichen Gutachten vom November 1996 beschrieben

worden, bei Ablauf der Dreijahresfrist im Juni 1998 aber nicht mehr ge-

geben war. Denn mit der durchgeführten Knietransplantation war

- ungeachtet späterer möglicher Erfolgsaussichten dieser Maßnahme -

zunächst insoweit eine unumkehrbare Zerstörung des Beines verbunden,

als dessen körpereigenes Kniegelenk herausgetrennt worden war. Nach

dieser Operation gab es das im Gutachten vom November 1996 be-

schriebene, lediglich zu 2/3 in seiner Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigte

Bein nicht mehr. Statt dessen lebte der Kläger fortan mit einem ge-

brauchsuntauglichen Bein ohne körpereigenes Knie und hatte lediglich

die Hoffnung, dieser Zustand werde sich später dadurch bessern, daß

- wie es zunächst auch den Anschein hatte - das Spenderkniegelenk

komplikationsfrei anwachsen und so zu einer dauerhaften Verbesserung

der Gebrauchsfähigkeit des Beines führen werde. Lediglich dieser nach

den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Ab-

lauf der Dreijahresfrist noch nicht absehbare Erfolg der Transplantati-

onsmaßnahme hatte bei der Bewertung der Invalidität außer Betracht zu

bleiben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 1990 aaO unter 2). Da-

gegen mußte das Berufungsgericht seiner Bewertung als feststehend

zugrunde legen, daß das Bein zum Ende der Dreijahresfrist infolge des

Verlustes des ursprünglichen Kniegelenks völlig gebrauchsuntauglich

war. Insoweit hat der Kläger den von ihm zu erbringenden Beweis ge-

führt. Den der Beklagten obliegenden (vgl. dazu BGH aaO unter 3) Be-

weis dafür, daß - nach der Prognose zum Ende der Dreijahresfrist - der

beschriebene Zustand behoben oder zumindest gebessert werden konn-

te, hat sie demgegenüber nicht erbracht.

4. Aus dem Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 (aaO) ergibt sich

nichts anderes. Dort lag zugrunde, daß der Versicherer den Versiche-

rungsnehmer, der sich einen Oberschenkelhalsbruch mit nachfolgender

Hüftkopfnekrose zugezogen hatte, zur Verminderung des Invaliditätsgra-

des auf die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks verweisen wollte.

Eine solche Operation, welche der Versicherungsnehmer ablehnte und

deren dauerhafter Erfolg nicht absehbar war, hatte aber nicht stattgefun-

den. Nur deshalb war es in jenem Falle gerechtfertigt, diese Behand-

lungsmaßnahme bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades insgesamt

unberücksichtigt zu lassen.

5. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, es könne dem

Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe mit seiner Entschei-

dung für die riskante Transplantation die Verschlechterung seines Ge-

sundheitszustandes selbst herbeigeführt. Der Senat hat bereits früher

ausgesprochen, daß es die höchsteigene Entscheidung des Patienten

bleiben muß, ob er sich einem so wesentlichen Eingriff in seine körperli-

che Unversehrtheit angesichts der Risiken einerseits und der Heilungs-

chance andererseits unterzieht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1990 aaO).

Dem Unfallversicherer gegenüber besteht insoweit keine Verpflichtung

oder Obliegenheit des Versicherungsnehmers, von riskanten Operatio-

nen abzusehen, solange diese - wie hier - medizinisch vertretbar er-

scheinen.

6. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70% (dem vollen

Beinwert nach § 8 II (2) b und (3) AUB 61) hat der Kläger nach der ver-

einbarten Progressionsstaffel Anspruch auf insgesamt 135% der Versi-

cherungssumme von 500.000 DM, mithin 675.000 DM. Abzüglich bereits

geleisteter 208.334 DM ergibt sich der bereits vom Landgericht zuer-

kannte Betrag von 238.602,54 € (466.666 DM).

III. Die Anschlußrevision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg

gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schriftwechsel der Par-

teien im Mai 1998 habe nicht zu einer endgültigen Regelung über die

Höhe der Invaliditätsentschädigung geführt, die einer Neubemessung

des Invaliditätsgrades entgegenstehe.

Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der beiden zwi-

schen den Parteien gewechselten Schreiben gewonnen. Diese ist als tat-

richterliche Würdigung vom Revisionsgericht nur beschränkt (BGHZ 65,

107, 110) daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein

anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-

rungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa in-

dem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Ausle-

gungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. Fe-

bruar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a m.w.N.). Solche

Rechtsfehler macht die Anschlußrevision nicht geltend. Vielmehr geht es

ihr darum, die Auslegung des Tatrichters durch eine eigene, vermeintlich

bessere zu ersetzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben, zumal das Be-

rufungsgericht erkennbar die vom Senat bereits im Urteil vom 24. März

1976 (BGHZ 66, 250, 256 f.) aufgestellten Leitlinien beachtet hat.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke