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BGH Beschluss vom 16.01.2008 – IV ZR 271/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 16. Januar 2008

einstimmig beschlossen:

1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 28. September 2006 durch

Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme

binnen vier Wochen.

Gründe

1

I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung hält,

welcher Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (im

Folgenden: AUB 94) zugrunde liegen, begehrt die Feststellung, dass die

Beklagte verpflichtet sei, auf ihre Kosten die im Rahmen des Verfahrens

zur Neufestsetzung einer Invalidität (§ 11 IV AUB 94) erforderlichen

Nachuntersuchungen zu veranlassen.

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Der Kläger erlitt bei einem Unfall am 14. Oktober 2004 Quetschun-

gen des Unterbauches und des Steißbeines. Am 13. Oktober 2005 lehnte

die Beklagte die vom Kläger begehrten Invaliditätsleistungen ab, weil die

zur Begründung von Invalidität behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung

seines rechten Beines nicht vorliege. Noch im Oktober 2005 verlangte

der Kläger eine erneute ärztliche Bemessung der Invalidität. Hierzu sieht

sich die Beklagte nicht verpflichtet, weil ihrer Rechtsauffassung nach ei-

ne Neubemessung der Invalidität ausscheidet, wenn es an einer voran-

gegangenen Feststellung von Invalidität dem Grunde nach fehlt.

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Das Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren - abgesehen von

der Frage der Kostentragung - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit

der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wie-

derherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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II. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO im Be-

schlusswege zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zulas-

sung der Revision nicht vorliegen und die Revision des Klägers auch

keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob - wie

das Landgericht angenommen hat - die Neufestsetzung der Invalidität

nach § 11 IV AUB 94 ausgeschlossen ist, solange es - wie hier - an einer

Erst-Feststellung der Invalidität durch Anerkenntniserklärung des Versi-

cherers nach § 11 I AUB 94 oder durch gerichtliche Entscheidung fehlt.

Das Landgericht meint, die Frage der Auslegung von § 11 IV AUB 94 sei

insoweit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1

ZPO.

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2. Das trifft jedoch nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine

Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klä-

rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den

Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGHZ 152, 182,

190 f.; 151, 221, 223; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 -

WM 2002, 1811 m.w.N.). An einer Klärungsbedürftigkeit fehlt es hier

aber deshalb, weil die genannte Rechtsfrage durch die Rechtsprechung

bereits hinreichend geklärt erscheint und es umgekehrt - wie die Revisi-

onsbegründung einräumt - nicht ersichtlich ist, dass die vom Kläger ge-

äußerte Rechtsauffassung, § 11 IV AUB 94 ermögliche auch bei Fehlen

einer primären Invaliditätsfeststellung die Neufestsetzung der Invalidität,

in Literatur oder Rechtsprechung vertreten wird.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine

Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher

Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer

Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs

verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines

Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse

und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und stän-

dig).

b) Der verständige Versicherungsnehmer geht regelmäßig zu-

nächst vom Wortlaut der Klausel aus.

§ 11 AUB 94 lautet auszugsweise:

"I. Sobald uns die Unterlagen zugegangen sind, die Sie zum Nachweis des Unfallherganges und der Unfallfolgen sowie über den Abschluß des für die Bemessung der Inva- lidität notwendigen Heilverfahrens beibringen müssen, sind wir verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invali- ditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären,

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ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. …

IV. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Un- falles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. … Dieses Recht muss von uns mit Abgabe einer Erklärung entspre- chend I., von Ihnen innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir sie be- reits erbracht haben, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen."

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Diesen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer entnehmen,

dass zunächst der Versicherer verpflichtet ist, sich nach Eingang der er-

forderlichen Nachweise innerhalb der in § 11 I AUB 94 genannten Drei-

monatsfrist verbindlich dazu zu äußern, ob er eine bedingungsgemäße

Invalidität des Versicherungsnehmers anerkennt und mit welchem Grad

er diese bemisst. Der Versicherungsnehmer erkennt weiter, dass die Er-

klärung des Versicherers nach § 11 I AUB 94 dessen Leistungsverpflich-

tung nicht unabänderlich festschreibt, sondern auf der Grundlage der

anerkannten Invalidität die Möglichkeit besteht, den "Grad der Invalidi-

tät", welcher sich ändern kann, binnen der in § 11 IV AUB 94 genannten

Frist durch eine erneute ärztliche Prüfung neu bestimmen zu lassen. Ei-

ne solche erneute Bestimmung der Invalidität setzt aber schon begrifflich

voraus, dass bereits zuvor eine bedingungsgemäße, und das heißt auch:

binnen Jahresfrist eingetretene (§ 7 I AUB 94), Invalidität festgestellt

worden ist, wie im Übrigen auch die Anknüpfung an die "Erklärung ent-

sprechend I" hinreichend deutlich macht. Denn nur wenn der Versicherer

bereits eine bedingungsgemäße Invalidität anerkannt hat oder dieses

Anerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist,

kann die so dem Grunde nach feststehende Invalidität unter den Vorbe-

halt einer späteren Neubemessung gestellt werden. Anderenfalls fehlt für

eine Neubemessung jeder Anknüpfungspunkt.

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c) Wegen dieses Verständnisses der Klausel unterscheidet der

Senat in ständiger Rechtsprechung zwischen der Erstfeststellung der In-

validität und ihrer Neufestsetzung (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Mai 1994

- IV ZR 192/93 - VersR 1994, 971), ferner hat er mehrfach ausgespro-

chen, dass in der Unfallversicherung die Neufestsetzung der Invalidität

stets (lediglich) den Invaliditätsgrad betreffe (vgl. Senatsurteil vom

20. April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927 unter II 1). In der Recht-

sprechung der Oberlandesgerichte ist zudem bereits entschieden wor-

den, das Verfahren zur Neufestsetzung der Invalidität diene allein der

Überprüfung der Erstentscheidung des Versicherers über die Feststel-

lung der Invalidität (OLG Saarbrücken VersR 2001, 1271, 1272) und der

Versicherer dürfe das Verfahren zur Neubemessung der Invalidität nicht

betreiben, solange es an einer Ersterklärung über die Anerkennung der

Invalidität fehle (OLG Hamm r+s 1998, 302, vgl. dazu auch Grimm, Un-

fallversicherung 3. Aufl. § 11 Rdn. 25; Knappmann in Prölss/Martin, VVG

27 Aufl. § 11 AUB 94 Rdn. 9, 10; Lehmann VersR 1995, 902 f.). Damit ist

- da Gegenstimmen in Literatur und Rechtsprechung insoweit ersichtlich

nicht erhoben werden - die vom Landgericht für grundsätzlich erachtete

Rechtsfrage hinreichend geklärt.

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3. Da dem Neufestsetzungsbegehren des Klägers unstreitig keine

Erstfeststellung bedingungsgemäßer Invalidität durch den Versicherer

vorausgegangen ist, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen

und die Revision des Klägers keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Düren, Entscheidung vom 12.04.2006 - 45 C 579/05 -

LG Aachen, Entscheidung vom 28.09.2006 - 2 S 130/06 -