BGH Beschluss vom 13.05.2009 – IV ZR 211/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Mai 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom
13. Mai 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Au-
gust 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
den 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Invaliditätsleistungen aus
zwei Unfallversicherungsverträgen sowie Genesungsgeld aus dem einen
Vertrag. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückzahlung von
Vorschüssen auf die Invaliditätsleistung.
Die Klägerin erlitt am 3. April 1998 bei einem Verkehrsunfall eine
HWS-Distorsion. Beim Halt an einer Ampel war ein LKW auf ihr Fahrzeug
aufgefahren. Wegen Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich suchte
sie einen Arzt auf, erhielt eine Schanz'sche Krawatte verordnet und wur-
de in der Zeit vom 7. bis 10. April 1998 stationär behandelt.
Im Unfallzeitpunkt bestand zwischen den Parteien ein Vertrag über
eine Unfallversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Unfallversiche-
rungs-Bedingungen 1988 (AUB 88), der bei Vollinvalidität eine Leistung
von 300.000 DM vorsah. Außerdem war sie Versicherte in einer Grup-
penunfallversicherung, die die Beklagte als ihr Arbeitgeber abgeschlos-
sen hatte und der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen
1961 (AUB 61) zugrunde lagen. Danach bestand bei Vollinvalidität ein
Anspruch in Höhe von 110.000 DM.
Die Beklagte holte zunächst ein Gutachten des Privatdozenten
Dr. N. über den Gesundheitszustand der Klägerin ein, das dieser
nach Untersuchung vom 18. August 1999 am 8. Dezember 1999 erstatte-
te. In seinem ressortübergreifenden Zusammenhangsgutachten kam er
zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Invalidität von insgesamt
70% vorliege, wobei ein Anteil von 3/7 auf unfallunabhängigen Ursachen
beruhe und die Klägerin demgemäß aufgrund reiner Unfallfolgen zu 40%
in ihrer normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beein-
trächtigt sei. Er empfahl eine abschließende Nachuntersuchung in etwa
einem Jahr. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 teilte die Beklagte
dem Rechtsanwalt der Klägerin unter Übersendung des Gutachtens mit,
aufgrund reiner Unfallfolgen bestehe derzeit eine Invalidität von 40%. Da
ein Endzustand noch nicht erreicht sei, werde sie im Dezember 2000
nochmals eine Nachuntersuchung veranlassen. Sie rechnete dann bei
beiden Verträgen das Unfallkrankenhaustagegeld ab und zahlte vorbe-
haltlich einer abschließenden Festsetzung unter Vorbehalt der Rückfor-
derung auf die zu erwartende Invalidität aus dem Einzelvertrag einen
Vorschuss in Höhe von 40.000 DM und aus der Gruppenunfallversiche-
rung von 30.000 DM.
Am 20. November 2000 beauftragte die Beklagte Dr. N. mit
der Erstellung eines weiteren Gutachtens, das dieser nach Untersuchung
der Klägerin am 10. Januar 2001 wiederum als ressortübergreifendes
Zusammenhangsgutachten am 27. Juni 2001 vorlegte. Darin gelangt er
zu einer unfallbedingten Beeinträchtigung der normalen körperlichen
oder geistigen Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit unter aus-
schließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte von 100%,
wobei die Beeinträchtigung zu 30% durch psychische Reaktionen bedingt
sei. Er nimmt eine dauernde Beeinträchtigung der Augen durch Doppel-
bilder und Verschwommensehen mit einem Invaliditätsgrad von 20% an,
ferner eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS
mit 20%, Gleichgewichtsstörungen und beidseitigem Tinnitus mit 40%,
stärker behindernde psychoreaktive Störungen mit wesentlicher Ein-
schränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit 30% und Sensibi-
litätsstörungen im Bereich des Gesichts und der rechten Körperhälfte mit
10%. Eine weitere Verbesserung oder Verschlechterung dieses Krank-
heitszustandes sei nicht zu erwarten.
Mit Schreiben vom 8. August 2001 lehnte die Beklagte unter Beru-
fung auf ein Gutachten von Dr. S. vom Institut für ärztliche Begut-
achtung jegliche Invaliditätsentschädigung ab, weil das Gutachten von
Dr. N. fehlerhaft und nicht nachvollziehbar sei. Für den Fall einer
gerichtlichen Auseinandersetzung behielt sie sich die Rückforderung der
Vorschussleistungen vor.
Mit der im Oktober 2001 eingereichten Klage macht die Klägerin
weitere Invaliditätsleistungen in Höhe von 330.000 DM (168.726,32 €)
sowie Genesungsgeld in Höhe von 1.100 DM (562,42 €) geltend. Sie
geht von einem Invaliditätsgrad von 100% aus und beruft sich dafür auf
die Neubemessung in dem Gutachten Dr. N. vom 27. Juni 2001,
insbesondere auf dessen Feststellungen zu den dauernden gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen. Die Beklagte bestreitet den Eintritt unfallbe-
dingter Invalidität. Mit der Widerklage verlangt sie Vorschüsse auf die In-
validitätsleistungen in Höhe von 34.030,04 € zurück.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Land-
gericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin (ohne Beweisaufnah-
me) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprü-
che und die Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat gesehen, dass der Beweisbeschluss
des Landgerichts vom 18. Dezember 2001 fehlerhaft war, weil dem
Sachverständigen unrichtige Vorgaben gemacht worden waren. Es habe
dem Sachverständigen nicht vorgegeben, seine Beurteilung der Invalidi-
tät auf den Schluss des dritten Jahres nach dem Unfall auszurichten.
Das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis werde dadurch aber
nicht verfälscht. Er habe sich mit einer Vielzahl von innerhalb des Drei-
jahreszeitraums erhobenen Befunden und insbesondere auch mit dem
Privatgutachten Dr. N. auseinandergesetzt. Dabei habe er bei der
Klägerin aufgrund des Unfallereignisses auf nervenärztlichem Gebiet
keine Unfallfolgen feststellen können. Es sei zu keiner Schädigung ner-
valer Strukturen gekommen. Die Veränderungen an der Halswirbelsäule
der Klägerin seien degenerativ bedingt. Der Senat gebe dem Gutachten
des Sachverständigen Dr. Nu. den Vorzug vor dem Gutachten des
Privatsachverständigen Dr. N. , weil Letztgenannter von Beschwer-
den und Symptomkomplexen ausgegangen sei und sodann versucht ha-
be, unfallbedingte Ursachen ausfindig zu machen, während Dr. Nu.
geprüft habe, ob Primärschädigungen vorlägen und was an Folgen der
Primärverletzungen überhaupt ernsthaft in Betracht komme.
Zwar habe das Landgericht dem Sachverständigen auch nicht das
Beweismaß des § 287 ZPO für die Beurteilung des Umfangs des einge-
tretenen Schadens vorgegeben. Gleichwohl habe sich auch dieser Fehler
nicht ausgewirkt, nachdem der Sachverständige das Vorliegen von Un-
fallfolgen definitiv ausgeschlossen habe. Deshalb habe sich die Frage,
ob im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit genügen würde, nicht gestellt. Angesichts der eindeu-
tigen Feststellungen schließe der Senat aus, dass der Sachverständige
zu einem anderem Ergebnis gelangt wäre, wenn ihm, wie dargestellt, das
Beweismaß des § 287 ZPO vorgegeben worden wäre.
Dagegen habe das Landgericht zu Recht die Beweisaufnahme
nicht auf die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen auf psy-
chiatrischem Gebiet erstreckt. Schon nach dem Gutachten Dr. N.
vom 27. Juni 2001 liege insoweit eine psychoreaktive Störung vor, wel-
che gemäß § 2 Abs. 4 AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sen werde.
Ein Anspruch auf Genesungsgeld sei im gewählten Tarif nicht ver-
einbart.
II. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsurteil
auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen und einer teilweise unzutref-
fenden Beurteilung der materiellen Rechtslage beruht.
1. Das Berufungsgericht ist insbesondere seiner tatrichterlichen
Pflicht zur Überprüfung des Urteils der Vorinstanz nicht nachgekommen.
Es hätte unter Verwertung des gesamten Prozessstoffs auch der ersten
Instanz neue Feststellungen treffen und den Vortrag und die Beweisan-
träge der Parteien zur Kenntnis nehmen und prozessordnungsgemäß be-
scheiden müssen. Dies war deshalb geboten, weil nicht nur konkrete
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebli-
chen Feststellungen der Vorinstanz begründet waren, sondern weil das
Urteil des Landgerichts wegen schwerwiegender Fehler keine hinrei-
chende Entscheidungsgrundlage darstellt. In einem solchen Fall sind er-
neute Feststellungen des Berufungsgerichts i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO erst recht zwingend geboten (vgl. BGHZ 158, 269, 277 f.; BVerfG
NJW 2003, 2524).
2. Nach dem Beschluss des Landgerichts vom 18. Dezember 2001
war durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis zu erheben
über die bestrittene Behauptung der Klagepartei, sie sei aufgrund der
medizinischen Folgen aus dem Unfall vom 3. April 1998 ohne Berück-
sichtigung der psychischen bzw. psychiatrischen Folgen zu 100% ar-
beits- bzw. berufs- bzw. erwerbsunfähig, die Beklagte werde zum Ge-
genbeweis zugelassen.
a) Das Landgericht hat schon nicht beachtet, dass nach dem un-
streitigen Parteivortrag den Verträgen unterschiedliche Bedingungen
zugrunde liegen. Es hat damit die Feststellung des Vertragsinhalts als
grundlegender Voraussetzung für eine sachgerechte Behandlung und
Entscheidung des Rechtsstreits versäumt. § 8 II (1) Satz 1 AUB 61 defi-
niert Invalidität als dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, § 7 I
(1) Satz 1 AUB 88 als dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit. Auf diese unterschiedliche Definition mag
es im Ergebnis häufig nicht ankommen. Erhebliche Unterschiede beste-
hen jedoch, soweit es um Risikoausschlüsse für Erkrankungen infolge
psychischer Einwirkung und für Folgen psychischer und nervöser Stö-
rungen im Anschluss an einen Unfall (§ 2 (3) b und § 10 (5) AUB 61) und
krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wo-
durch diese verursacht sind (§ 2 IV AUB 88), geht. Der Ausschluss des
§ 2 IV AUB 88 geht erheblich über den der AUB 61 hinaus (Knappmann
in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 AUB 94 Rdn. 41; vgl. zu den jeweili-
gen Risikoausschlüssen Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR
233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a m.w.N.; BGHZ 159, 360, 363 ff.;
vom 27. September 1995 - IV ZR 283/94 - VersR 1995, 1433 unter 3 und
4 und vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - VersR 1972, 582 unter II). Das
Berufungsgericht hat ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen, dass der
Gruppenversicherung die AUB 61 zugrunde liegen. Das Landgericht hat
im Übrigen ebenso wie das Berufungsgericht nicht gesehen, dass psy-
chische Leiden, die auf einer organischen Schädigung oder Reaktion be-
ruhen, nach der Rechtsprechung des Senats weder nach den AUB 88
noch nach den AUB 61 unter den Ausschlusstatbestand fallen. Es war
deshalb verfehlt, "psychische bzw. psychiatrische" Unfallfolgen von der
Beweiserhebung auszunehmen, zumal die Beweislast für den Risikoaus-
schluss nach der zitierten Rechtsprechung des Senats und allgemeiner
Auffassung der Versicherer trägt. Es erscheint im Übrigen widersprüch-
lich, dass sich das Berufungsgericht für das Vorliegen einer "psychoreak-
tiven Störung" auf das Gutachten Dr. N. beruft, dem es zuvor die
Überzeugungskraft unter Hinweis auf das gerichtliche Gutachten
Dr. Nu. abgesprochen hat, und sich zudem nicht damit auseinander-
setzt, dass Dr. Nu. den Ausführungen von Dr. N. zu psychi-
schen, neuropsychologischen und psychoreaktiven Störungen nicht bei-
zupflichten vermochte (Gutachten S. 173, GA I 216).
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die
Beurteilung der Invalidität das Ende des dritten Jahres nach dem Unfall
maßgeblich ist. Nach beiden hier einschlägigen Bedingungswerken
kommt es auf den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend
prognostizierbaren Dauerzustand an, wenn eine Erstfeststellung stattge-
funden hat und die Neubemessung bedingungsgemäß möglich ist (Se-
natsbeschluss vom 16. Januar 2008 - IV ZR 271/06 - VersR 2008, 527 f.;
Senatsurteile vom 20. April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927 unter
II 1 und vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - VersR 2003, 1165 unter B I 1
b). Das Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 1999 ist als eine
Erstfeststellung der Invalidität dem Grunde nach mit der Folge einer Vor-
schusszahlung nach §§ 11 Satz 1, 13 (2) Satz 1 AUB 61, § 11 III AUB 88
anzusehen mit der Erklärung des Vorbehalts der Neubemessung nach
einem Jahr.
c) Das Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, dass für den
Beweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden)
unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach
(BGHZ 159, 360, 368 f.; Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR
205/00 - VersR 2001, 1547 unter II 1 und 2 a). Darauf hätte das Landge-
richt den Sachverständigen hinweisen müssen. Das Verkennen des Be-
weismaßes führt zur Unvollständigkeit des Gutachtens und damit zu
Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz (BGH, Ur-
teil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - VersR 2004, 1477 unter II 2 a und
b). Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungser-
heblicher Feststellungen ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine er-
neute Beweisaufnahme zwingend geboten (BVerfG NJW 2003, 2524). Es
war rechtsfehlerhaft, die gebotene Beweisaufnahme mit der eigene
Sachkunde nicht ausweisenden Leerformel zu unterlassen, der Senat
schließe aus, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis ge-
langt wäre, wenn ihm, wie dargestellt, das Beweismaß des § 287 ZPO
vorgegeben worden wäre.
d) Erneute Feststellungen des Berufungsgerichts waren auch des-
halb geboten, weil das Landgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG die mehrfachen Anträge der Klägerin auf Anhörung des gerichtlichen
Sachverständigen ignoriert hat. Einem solchen Antrag ist auch dann
stattzugeben, wenn das Gericht selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht
und nicht erwartet, dass der Gutachter seine Auffassung ändert (BGH,
Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555 unter 2
a m.w.N. und Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05 -
VersR 2006, 950 Tz. 6; BVerfG NJW 1998, 2273 f.). Da das Berufungs-
gericht, wie erwähnt, bei seinen erneuten Feststellungen auch den ge-
samten Prozessstoff der ersten Instanz zu berücksichtigen hat, muss es
den Sachverständigen auch ohne dahingehende Rüge laden, wenn es
seine Entscheidung auf das Gutachten dieses Sachverständigen stützen
will und die Partei nach einem Hinweis darauf nicht ausdrücklich auf die
Ladung verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07 -
VersR 2008, 479 Tz. 15; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 aaO; BGHZ
158, 269, 278 ff.).
e) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen
des Landgerichts ergeben sich auch aus der widersprüchlichen Beweis-
würdigung. Es meint einerseits, unfallbedingte Verletzungen seien nicht
feststellbar und nicht nachgewiesen. Damit wird verkannt, wie das Land-
gericht an anderer Stelle selbst sieht, dass das Unfallereignis und eine
dadurch eingetretene Gesundheitsschädigung, die HWS-Distorsion je-
denfalls nach dem Grad ACIR I, unstreitig sind. Es bleibt auch offen, ob
das Landgericht die von der Klägerin behaupteten dauernden Gesund-
heitsbeeinträchtigungen, wie sie im Gutachten Dr. N. vom 27. Juni
2001 festgestellt sind, für unstreitig, bewiesen oder nicht bewiesen hält.
Das Berufungsgericht hält dies ebenso wie die von Dr. N. geprüfte
Frage der Unfallbedingtheit der festgestellten Dauerfolgen für unerheb-
lich, weil es den von den Primärschädigungen ausgehenden Ansatz des
Gerichtssachverständigen für vorzugswürdig hält und mangels entspre-
chender Primärverletzungen unfallbedingte Dauerschäden ausschließt.
Es ist nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht über die erforderliche
Sachkunde verfügt zu beurteilen, ob der methodische Ansatz des Ge-
richtssachverständigen oder des von der Beklagten zunächst zugezoge-
nen Sachverständigen Dr. N. richtig ist. Das Berufungsurteil enthält
auch im Übrigen keine den Anforderungen der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs genügende Auseinandersetzung mit dem Gutachten
Dr. N. (vgl. zu diesen Anforderungen Senatsurteile vom 23. Januar
2008 - IV ZR 10/07 - VersR 2008, 479 Tz. 17, 18 und vom 22. September
2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b; BGH, Urteil vom
14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576 unter II 1 b). Weiter wird
darauf hingewiesen, dass das von der Klägerin mit Schriftsatz vom
9. Januar 2003 vorgelegte, für das Sozialgericht erstattete Gutachten
des Neurologen und Psychiaters Dr. S. bisher nicht zur Kenntnis
genommen und auch vom Gerichtssachverständigen nicht berücksichtigt
worden ist. Dr. S. geht von wesentlich schwereren (primären) Un-
fallverletzungen und unfallbedingten Dauerschäden aus. Zu den vom Ge-
richtssachverständigen angesprochenen fehlenden technischen Erkennt-
nissen zum Unfallhergang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ein
Schadensgutachten über ihr Fahrzeug zu den Akten gegeben hat. Zur so
genannten Harmlosigkeitsgrenze bei HWS-Verletzungen wird auf das Ur-
teil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003
hingewiesen (VI ZR 139/02 - NJW 2003, 1116 ff.).
3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Genesungs-
geld ablehnt, hat es nicht zur Kenntnis genommen, dass sich ein solcher
Anspruch aus Ziff. 2 der Besonderen Bedingungen für Mehrleistung bei
einem Invaliditätsgrad ab 90% in der Gruppenunfallversicherung ergeben
kann.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2004 - 28 O 18942/01 -
OLG München, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 U 5545/04 -