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BGH Beschluss vom 21.04.2005 – 2 ARs 84/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Az.: 7 Ls 301 Js 12928/02 jug Amtsgericht Rastatt Az.: 1 VRJs 313/04 Amtsgericht Adelsheim Az.: 3 VRJs 42/04 Amtsgericht Rottenburg/Neckar
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. April 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-
gerichts Rastatt vom 28. August 2003 obliegt dem
Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.
Gründe:
1. Das Amtsgericht Rastatt hat den Verurteilten durch Urteil vom 28. Au-
gust 2003 unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Gengenbach vom
21. März 2002 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-
teilt und die Entscheidung über die Vollstreckung der Jugendstrafe für sechs
Monate zurückgestellt. Aufgrund eines Sicherungshaftbefehls wurde er am
25. Februar 2004 festgenommen. Durch Beschluß vom 7. April 2004 wurde die
Strafaussetzung zur Bewährung versagt und die Vollstreckung der Jugendstra-
fe angeordnet. Am gleichen Tag wurde er zur Verbüßung der Restjugendstrafe
dem Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Adelsheim zugeführt. Der
Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter ordnete mit
Beschluß vom 14. Mai 2004 gemäß § 92 Abs. 2 und Abs. 3 JGG die Ausnahme
vom Jugendstrafvollzug an. Nach Aufnahme des Verurteilten im Erwachsenen-
vollzug in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg gab der Jugendrichter bei dem
Amtsgericht Adelsheim die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG an den Ju-
gendrichter des Amtsgerichts Rottenburg ab, der dortige Jugendrichter über-
nahm mit Beschluß vom 9. Juni 2004 die Vollstreckung. Am 12. Oktober 2004
wurde der Verurteilte, nachdem gemäß § 456 a StPO von weiterer Vollstrek-
kung gegen ihn abgesehen worden war, nach Bosnien-Herzegowina abge-
schoben. Mit Beschluß vom 12. Januar 2005 gab der Jugendrichter des Amts-
gerichts Rottenburg die weitere Vollstreckung an den Jugendrichter bei dem
Amtsgericht Adelsheim zurück. Dieser lehnte die Rücknahme ab. Daraufhin
legte der Jugendrichter des Amtsgerichts Rottenburg die Sache dem Bundes-
gerichtshof zur Entscheidung vor.
2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14
StPO, § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die
Amtsgerichte Rottenburg und Adelsheim im Zuständigkeitsbereich unterschied-
licher Oberlandesgerichte liegen (OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe).
3. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungslei-
ter nach § 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzu-
nehmen.
a) Wie der Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Ent-
scheidung vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05 - ausgeführt hat, bleibt der Voll-
streckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG trotz einer Übertragung der Vollstrek-
kung gemäß § 85 Abs. 5 JGG "Herr des Verfahrens", denn die Abgabe nach
§ 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets wi-
derruflich. Daraus folgt, daß der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG
das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine
Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgän-
gig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen
(vgl. BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1989, 274,
275; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 85 Rdn. 11). Die Ver-
pflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung
der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß
§ 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die
Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH
NStZ 1983, 139; NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 85
Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen aaO Rdn. 11; Eisenberg, JGG
10. Aufl. § 85 Rdn.13; Ostendorf, JGG 6. Aufl. § 85 Rdn. 13).
b) Für eine Verpflichtung des Jugendrichters beim Amtsgericht Adels-
heim, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen, sprechen hier zudem prakti-
sche Gesichtspunkte. Der Grund für die Übertragung der Vollstreckungsleitung
an das Amtsgericht Rottenburg ist mit der Abschiebung des Verurteilten nach
Bosnien-Herzegowina entfallen. Während seiner Abwesenheit besteht kein
Grund für eine Abgabe der Vollstreckung durch den nach § 85 Abs. 2 JGG zu-
ständigen Vollstreckungsleiter (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 602). Entschei-
dungen des Vollstreckungsleiters werden erst dann wieder notwendig, wenn
der Verurteilte erneut in der Bundesrepublik Deutschland verhaftet werden
sollte. Derzeit ist nicht abzusehen, in welcher Justizvollzugsanstalt die
Restjugendstrafe in diesem Fall verbüßt werden würde. Bei einer Aufnahme
des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt könnte der Jugendrichter
beim Amtsgericht Rottenburg die Vollstreckungsleitung nicht an den dann
örtlich zuständigen Jugendrichter übertragen. Auch zu einer Übertragung der
Vollstreckung auf die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 JGG ist er nicht
befugt, sondern nur der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als
Vollstreckungsleiter nach § 85
Abs. 2 JGG. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, daß der Jugendrich-
ter beim Amtsgericht Adelsheim schon jetzt die Vollstreckungsleitung wieder
übernimmt.
Rissing-van Saan Detter Bode
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