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BGH Beschluss vom 13.06.2007 – 2 ARs 198/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Leistungserschleichung
Az.: 10 Cs 460 Js 3501/07 u. a. Amtsgericht Karlsruhe
Az.: 2 Ds 33 Js 40723/01 Hw. Amtsgericht Karlsruhe-Durlach
Az.: 3 VRJs 31/07 Amtsgericht Rottenburg a.N.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Rottenburg a.N. auf Bestimmung des
zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
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Gründe:
Das Amtsgericht Rottenburg a.N. und das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach
streiten sich über die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung einer
Jugendstrafe.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14
StPO, § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil diese
Amtsgerichte im Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte
liegen.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes war zurückzu-
weisen, da keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (st.
Rspr. vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 110).
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
25. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass das bisher nicht am Streit beteiligte
Amtsgericht - Jugendrichter - Adelsheim für die Einleitung der Vollstreckung
zuständig ist. Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Be-
schlüsse vom 9. Oktober 2002 - 2 ARs 259/02 (NStZ-RR 2003, 29), vom
23. März 2005 - 2 ARs 85/05 (BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1) und
vom 21. April 2005 - 2 ARs 84/05 an.
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