BGH Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. April 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
StVG § 7 Abs. 1
Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von
einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann
selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr-
oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das
diese Reaktion ausgelöst hat.
BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - AG Berlin-Mitte
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 52. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus
einem Unfall in einer Tiefgarage geltend.
Er und der Beklagte zu 1 besitzen dort jeweils einen Stellplatz. Der von
dem Beklagten zu 1 gemietete Stellplatz befindet sich direkt rechts hinter der
Ein- bzw. Ausfahrtsrampe zur Tiefgarage. Er muß auf der Rampe nach links
ausholen, um dann rechtwinklig nach rechts in seine Parkbox einfahren zu kön-
nen.
Am 8. Januar 2003 fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus die Ab-
fahrt zu der Tiefgarage herunter. Der Kläger wollte diese mit seinem Fahrzeug
verlassen und kam dem Beklagten zu 1 entgegengefahren. Als die Fahrzeuge
noch drei bis fünf Meter voneinander entfernt waren, lenkte er plötzlich nach
rechts und sein PKW kollidierte mit der Wand der Tiefgarage.
Die Ursache dieses Manövers ist zwischen den Parteien streitig. Nach
der Darstellung des Klägers ist der Beklagte zu 1 plötzlich über die Trennlinie
der beiden jeweils 2,90 m breiten Fahrspuren der Ab- bzw. Auffahrt gefahren,
so daß er selbst nach rechts ausgewichen und deshalb an die Wand gefahren
sei. Nach der Darstellung der Beklagten hat der Beklagte zu 1 lediglich einen
kleinen Schlenker innerhalb seiner eigenen Fahrspur nach links gemacht, je-
doch sofort nach rechts zurückgelenkt, nachdem er das klägerische Fahrzeug
gesehen habe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
nen, daß ein Fahrfehler des Beklagten zu 1 kausal für sein Ausweichen gegen
die Garagenwand gewesen sei noch folge eine Haftung der Beklagten unter
Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhaltes aus der Betriebsgefahr des
Beklagtenfahrzeugs.
Auch wenn man davon ausgehe, daß der Beklagte zu 1 auf seiner Fahr-
spur zunächst nur einen kleinen Schlenker nach links gefahren sei, ohne die
Mittellinie zu überfahren, und danach sofort wieder auf die rechte Seite seiner
Fahrspur zurückgelenkt habe, habe sich nicht die typische Betriebsgefahr sei-
nes Fahrzeugs verwirklicht. Den Beklagten sei nicht zuzurechnen, daß der Klä-
ger beim Anblick des VW-Busses seinen eigenen PKW gegen die Wand der
Tiefgarage gelenkt habe. Seine Ausweichlenkung sei als gravierender Fahrfeh-
ler infolge einer ungerechtfertigten Panikreaktion zu werten. Eine solche gänz-
lich überzogene Reaktion sei dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht mehr nach
§ 7 StVG zuzurechnen. Bei wertender Betrachtung fehle es an einer "subjektiv
vertretbaren Ausweichlenkung aufgrund der konkreten Verkehrssituation". Für
eine Zurechnung sei jedoch mindestens erforderlich, daß der geschädigte Kraft-
fahrzeugführer objektiv nachvollziehbar von einer Gefährdung durch das entge-
genkommende Fahrzeug ausgehen durfte. Daran fehle es hier.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
1. a) Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck
der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher
alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe. Es genügt,
daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und
das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt
worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und
vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 – VersR 2005, 566, 567). Ob dies der Fall
ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten werten-
den Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 212, 214; 115,
aaO und vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - aaO). An diesem auch im Rah-
men der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt
es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen
Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will
(vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 86 f.).
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf
an, daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammen-
hang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Be-
triebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311,
317 f.; 58, 162, 165; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 - VersR 1972, 1074 f.;
vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 - VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar
2004 – VI ZR 218/03 - VersR 2004, 529, 531). Hiernach rechtfertigt die Anwe-
senheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein
zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs
entstanden. Erforderlich ist vielmehr, daß die Fahrweise oder der Betrieb dieses
Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. Senatsurteile
vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67 - VersR 1969, 58, 59; vom 11. Juli 1972
- VI ZR 86/71 – aa0; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 – aaO und vom
19. April 1988 - VI ZR 96/87 - VersR 1988, 641). Andererseits hängt die Haf-
tung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befind-
lichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. Senatsurteile vom
29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - VersR 1971, 1060, 1061; vom 13. Juli 1971
- VI ZR 2/70 - VersR 1971, 1063, 1064 und vom 10. Oktober 1972
- VI ZR 104/71 - aaO), und auch nicht davon, daß es zu einer Kollision der
Fahrzeuge gekommen
ist (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986
- VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 19. April 1988
- VI ZR 96/87 - aaO).
Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines
Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und
findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist
sozusagen der Preis dafür, daß durch die Verwendung eines Kfz - erlaubter-
weise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz –
Verkehr beeinflußten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß
bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz
ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1988
- VI ZR 96/87 – aaO mwN.)
b) Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Be-
stand haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, hier fehle der Zurech-
nungszusammenhang, weil der Kläger nicht objektiv nachvollziehbar von einer
Gefährdung durch das entgegenkommende Fahrzeug habe ausgehen dürfen,
steht mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang. Danach kann selbst ein Un-
fall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder
Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet
werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971
- VI ZR 271/69 - aaO und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO). Daß der
vom Beklagten zu 1 eingeräumte Schlenker nach links, von dem auch das Be-
rufungsgericht ausgeht, die Ausweichbewegung des Klägers veranlaßt hat, liegt
auf der Hand. Auch wenn das Berufungsgericht sie als Panikreaktion bezeich-
net, ist sie doch durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden, das
vom entgegenkommenden Fahrer in der engen Ausfahrt als gefährlich empfun-
den werden konnte. Das reicht, wie der Senat in einem vergleichbaren Fall
ausgeführt hat, für den Zurechnungszusammenhang aus (vgl. Senatsurteil vom
19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO).
So hat der Senat auch in einem Fall, in dem eine Mofafahrerin unsicher
wurde, als sie ein Sattelschlepper überholte, und deshalb stürzte, eine Auswir-
kung der Betriebsgefahr des LKWs angenommen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli
1972 - VI ZR 86/71 - aaO), ebenso als ein Fußgänger durch die Fahrweise des
nach Hochziehen einer Schranke anfahrenden Kraftfahrzeugs unsicher wurde
und deshalb stürzte (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 –
aaO). Das Merkmal "beim Betrieb" hat er auch bejaht, als ein LKW die voreilige
Abwehrreaktion eines nachfolgenden Kraftfahrers auslöste, weil er andauernd
blinkte und entweder nach links zog oder schon hart an die Mittellinie herange-
zogen war (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - aaO). In all
diesen Fällen kam es nicht darauf an, ob die Abwehr- oder Ausweichreaktion
objektiv erforderlich war.
c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung ist auch
nicht erforderlich. Vielmehr ist das notwendige Korrektiv für eine sachgerechte
Haftungsbegrenzung in den §§ 9, 17, 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVG enthalten.
Nach diesen Vorschriften können die jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie
ein etwaiges Verschulden berücksichtigt werden, so daß der Schaden ange-
messen verteilt und gegebenenfalls sogar die Haftung einem Kraftfahrer allein
auferlegt werden kann.
III.
Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat nicht
möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - die
dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Die Sache ist daher an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sie nachholen kann.
Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht feststellen müssen, ob
sich eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1 auch aus § 7 Abs. 1 StVG oder
nur aus § 18 Abs. 1 StVG ergeben kann. Es wird gegebenenfalls eine Abwä-
Umstände berücksichtigt werden dürfen, die feststehen, d.h. unstreitig, zuge-
standen oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und sich auf den Unfall ausge-
wirkt haben (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR
1995, 357 und vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294, 1296).
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll