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BGH Urteil vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. April 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von

einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann

selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr-

oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das

diese Reaktion ausgelöst hat.

BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - AG Berlin-Mitte

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 52. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus

einem Unfall in einer Tiefgarage geltend.

Er und der Beklagte zu 1 besitzen dort jeweils einen Stellplatz. Der von

dem Beklagten zu 1 gemietete Stellplatz befindet sich direkt rechts hinter der

Ein- bzw. Ausfahrtsrampe zur Tiefgarage. Er muß auf der Rampe nach links

ausholen, um dann rechtwinklig nach rechts in seine Parkbox einfahren zu kön-

nen.

Am 8. Januar 2003 fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus die Ab-

fahrt zu der Tiefgarage herunter. Der Kläger wollte diese mit seinem Fahrzeug

verlassen und kam dem Beklagten zu 1 entgegengefahren. Als die Fahrzeuge

noch drei bis fünf Meter voneinander entfernt waren, lenkte er plötzlich nach

rechts und sein PKW kollidierte mit der Wand der Tiefgarage.

Die Ursache dieses Manövers ist zwischen den Parteien streitig. Nach

der Darstellung des Klägers ist der Beklagte zu 1 plötzlich über die Trennlinie

der beiden jeweils 2,90 m breiten Fahrspuren der Ab- bzw. Auffahrt gefahren,

so daß er selbst nach rechts ausgewichen und deshalb an die Wand gefahren

sei. Nach der Darstellung der Beklagten hat der Beklagte zu 1 lediglich einen

kleinen Schlenker innerhalb seiner eigenen Fahrspur nach links gemacht, je-

doch sofort nach rechts zurückgelenkt, nachdem er das klägerische Fahrzeug

gesehen habe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 7, 17 StVG,

§ 3 PflVG, § 823 BGB verneint. Der Kläger habe weder den Beweis führen kön-

nen, daß ein Fahrfehler des Beklagten zu 1 kausal für sein Ausweichen gegen

die Garagenwand gewesen sei noch folge eine Haftung der Beklagten unter

Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhaltes aus der Betriebsgefahr des

Beklagtenfahrzeugs.

Auch wenn man davon ausgehe, daß der Beklagte zu 1 auf seiner Fahr-

spur zunächst nur einen kleinen Schlenker nach links gefahren sei, ohne die

Mittellinie zu überfahren, und danach sofort wieder auf die rechte Seite seiner

Fahrspur zurückgelenkt habe, habe sich nicht die typische Betriebsgefahr sei-

nes Fahrzeugs verwirklicht. Den Beklagten sei nicht zuzurechnen, daß der Klä-

ger beim Anblick des VW-Busses seinen eigenen PKW gegen die Wand der

Tiefgarage gelenkt habe. Seine Ausweichlenkung sei als gravierender Fahrfeh-

ler infolge einer ungerechtfertigten Panikreaktion zu werten. Eine solche gänz-

lich überzogene Reaktion sei dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht mehr nach

§ 7 StVG zuzurechnen. Bei wertender Betrachtung fehle es an einer "subjektiv

vertretbaren Ausweichlenkung aufgrund der konkreten Verkehrssituation". Für

eine Zurechnung sei jedoch mindestens erforderlich, daß der geschädigte Kraft-

fahrzeugführer objektiv nachvollziehbar von einer Gefährdung durch das entge-

genkommende Fahrzeug ausgehen durfte. Daran fehle es hier.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen

Überprüfung nicht stand.

1. a) Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck

der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfaßt daher

alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflußten Schadensabläufe. Es genügt,

daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und

das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt

worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und

vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 – VersR 2005, 566, 567). Ob dies der Fall

ist, muß mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten werten-

den Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 212, 214; 115,

aaO und vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - aaO). An diesem auch im Rah-

men der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt

es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen

Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will

(vgl. Senatsurteile BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 86 f.).

Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf

an, daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammen-

hang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Be-

triebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311,

317 f.; 58, 162, 165; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 - VersR 1972, 1074 f.;

vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 - VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar

2004 – VI ZR 218/03 - VersR 2004, 529, 531). Hiernach rechtfertigt die Anwe-

senheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein

zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs

entstanden. Erforderlich ist vielmehr, daß die Fahrweise oder der Betrieb dieses

Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl. Senatsurteile

vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 178/67 - VersR 1969, 58, 59; vom 11. Juli 1972

- VI ZR 86/71 – aa0; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 – aaO und vom

19. April 1988 - VI ZR 96/87 - VersR 1988, 641). Andererseits hängt die Haf-

tung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befind-

lichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (vgl. Senatsurteile vom

29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - VersR 1971, 1060, 1061; vom 13. Juli 1971

- VI ZR 2/70 - VersR 1971, 1063, 1064 und vom 10. Oktober 1972

- VI ZR 104/71 - aaO), und auch nicht davon, daß es zu einer Kollision der

Fahrzeuge gekommen

ist (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986

- VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 19. April 1988

- VI ZR 96/87 - aaO).

Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines

Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und

findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist

sozusagen der Preis dafür, daß durch die Verwendung eines Kfz - erlaubter-

weise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz –

Verkehr beeinflußten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß

bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz

ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1988

- VI ZR 96/87 – aaO mwN.)

b) Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Be-

stand haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, hier fehle der Zurech-

nungszusammenhang, weil der Kläger nicht objektiv nachvollziehbar von einer

Gefährdung durch das entgegenkommende Fahrzeug habe ausgehen dürfen,

steht mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang. Danach kann selbst ein Un-

fall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder

Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet

werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971

- VI ZR 271/69 - aaO und vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO). Daß der

vom Beklagten zu 1 eingeräumte Schlenker nach links, von dem auch das Be-

rufungsgericht ausgeht, die Ausweichbewegung des Klägers veranlaßt hat, liegt

auf der Hand. Auch wenn das Berufungsgericht sie als Panikreaktion bezeich-

net, ist sie doch durch das Verhalten des Beklagten verursacht worden, das

vom entgegenkommenden Fahrer in der engen Ausfahrt als gefährlich empfun-

den werden konnte. Das reicht, wie der Senat in einem vergleichbaren Fall

ausgeführt hat, für den Zurechnungszusammenhang aus (vgl. Senatsurteil vom

19. April 1988 - VI ZR 96/87 - aaO).

So hat der Senat auch in einem Fall, in dem eine Mofafahrerin unsicher

wurde, als sie ein Sattelschlepper überholte, und deshalb stürzte, eine Auswir-

kung der Betriebsgefahr des LKWs angenommen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli

1972 - VI ZR 86/71 - aaO), ebenso als ein Fußgänger durch die Fahrweise des

nach Hochziehen einer Schranke anfahrenden Kraftfahrzeugs unsicher wurde

und deshalb stürzte (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71

aaO). Das Merkmal "beim Betrieb" hat er auch bejaht, als ein LKW die voreilige

Abwehrreaktion eines nachfolgenden Kraftfahrers auslöste, weil er andauernd

blinkte und entweder nach links zog oder schon hart an die Mittellinie herange-

zogen war (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69 - aaO). In all

diesen Fällen kam es nicht darauf an, ob die Abwehr- oder Ausweichreaktion

objektiv erforderlich war.

c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung ist auch

nicht erforderlich. Vielmehr ist das notwendige Korrektiv für eine sachgerechte

Haftungsbegrenzung in den §§ 9, 17, 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StVG enthalten.

Nach diesen Vorschriften können die jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie

ein etwaiges Verschulden berücksichtigt werden, so daß der Schaden ange-

messen verteilt und gegebenenfalls sogar die Haftung einem Kraftfahrer allein

auferlegt werden kann.

III.

Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat nicht

möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - die

dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Die Sache ist daher an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sie nachholen kann.

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht feststellen müssen, ob

sich eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1 auch aus § 7 Abs. 1 StVG oder

nur aus § 18 Abs. 1 StVG ergeben kann. Es wird gegebenenfalls eine Abwä-

gung nach §§ 9, 17, 18 Abs. 3 StVG vornehmen müssen, wobei nur solche

Umstände berücksichtigt werden dürfen, die feststehen, d.h. unstreitig, zuge-

standen oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und sich auf den Unfall ausge-

wirkt haben (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR

1995, 357 und vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 – VersR 2000, 1294, 1296).

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll