BGH Beschluss vom 27.04.2005 – XII ZB 48/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-
richts München vom 30. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 €
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die am 13. Mai 1977 geschlossene Ehe der Partei-
en - nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs - geschieden. Durch Be-
schluß vom 4. Juli 2000 hat es entschieden, daß der schuldrechtliche Versor-
gungsausgleich vorbehalten werde. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die
Ehefrau (Antragstellerin), die über Rentenanwartschaften der gesetzlichen Ren-
tenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere
Beteiligte zu 1), eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes bei der Bayerischen Versorgungskammer
- Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - (weitere Beteiligte
zu 2) und Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei dem
Beamtenversicherungsverein und bei der Deutschen Bank (weitere Beteiligte zu
3 und 4) verfüge, insgesamt die werthöheren Anwartschaften erworben habe.
Ein Versorgungsausgleich zugunsten des Ehemannes (Antragsgegner), der
allein Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten bei der Deutschen Bundesbank (weitere Beteiligte zu 5) erlangt habe, finde
aber nicht statt, weil dieser unwirtschaftlich sei. Der Ehemann werde aufgrund
des Versorgungsausgleichs keine Rente erhalten, da er die Wartezeit nicht er-
fülle. Auf entsprechenden Antrag sei deshalb gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Dagegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und geltend gemacht,
das Amtsgericht habe hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung bei dem
Beamtenversicherungsverein als Monatsbetrag der Überschußrente fälschli-
cherweise den Jahresbetrag angesetzt und deshalb zu Unrecht angenommen,
daß sie ausgleichspflichtig sei. Bei zutreffender Feststellung ihres Anrechts auf
betriebliche Altersversorgung bei dem Beamtenversicherungsverein ergebe
sich, daß der Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-
richt.
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau für unzulässig
gehalten, weil der Beschluß ihrem Antrag entspreche und sie deshalb nicht be-
schwert sei. Daß das Amtsgericht die Überschußrente des Beamtenversiche-
rungsvereins versehentlich mit einer Monatsrente von 502,76 DM statt, wie rich-
tig, mit einer Jahresrente in dieser Höhe in seine Berechnung eingestellt habe,
werde bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu
berücksichtigen sein. Insofern liege zwar eine unerwünschte und unzutreffende
Feststellung vor; diese wirke sich auf die getroffene Feststellung aber nicht aus.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. a) Die Beschwerdeberechtigung der Ehegatten richtet sich nach
§ 621 a ZPO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG. Der Versorgungsaus-
gleich muß mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die subjektive
Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden sein. Deshalb ist der aus-
gleichsberechtigte Ehegatte z.B. in seinen Rechten betroffen und mithin durch
eine Entscheidung beschwert, wenn das Gericht einen Ausgleichsanspruch
überhaupt verneint hat. Insofern reicht es für eine Rechtsbeeinträchtigung aus,
daß der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Regelung des Versor-
gungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in
seine Rechtsstellung eingegriffen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt
es nicht darauf an, ob die behauptete Rechtsbeeinträchtigung tatsächlich vor-
liegt (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 121/90 - FamRZ 1991,
549, 550).
b) Danach kann die Beschwerdeberechtigung der Ehefrau nicht verneint
werden. Sie hat geltend gemacht, bei zutreffender Berücksichtigung ihrer Ver-
sorgungsanwartschaften sei sie nicht ausgleichspflichtig, sondern ausgleichsbe-
rechtigt, so daß der Versorgungsausgleich entgegen der Annahme des Amtsge-
richts durchzuführen sei. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Ehe-
frau sei nicht beschwert, weil der Beschluß ihrem Antrag entspreche. Der öf-
fentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erfolgt von Amts wegen; eines ent-
sprechenden Antrags bedarf es nicht (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auf den An-
trag eines Ehegatten kommt es deshalb auch für die Frage der Beschwerdebe-
rechtigung nicht an. Abgesehen davon hat die Ehefrau die Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nur vorsorglich für den Fall be-
gehrt, daß das Amtsgericht von der zutreffenden Ausgleichsrichtung ausgegan-
gen ist. In erster Linie hat sie dagegen, wie bereits ausgeführt, die Auffassung
vertreten, der Versorgungsausgleich sei zu ihren Gunsten durchzuführen.
3. Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben. Die
Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben
wird, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Versorgungsausgleich
durchzuführen ist. Dabei wird es zu beachten haben, daß für die Berechnung
des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im
Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneinge-
schränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der
Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach
Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in
Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor
oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versor-
gungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ
2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ferner wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben,
ob die Versorgungsanrechte der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffent-
lichen Dienstes bei der Bayerischen Versorgungskammer bisher zutreffend be-
wertet worden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 -
FamRZ 2004, 1474).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt