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BGH Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZB 154/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2007

in der Kindschaftssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

20. Juli 2006 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerinnen

als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, Vater der Beklagten zu sein. Das

Amtsgericht hat durch Beweisbeschluss angeordnet, über die behauptete Ab-

stammung der Beklagten vom Kläger ein DNA-Gutachten unter Einbeziehung

der Mutter der Beklagten einzuholen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl

die Beklagte als auch deren Mutter sofortige Beschwerde eingelegt, die vom

Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wurde. Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde der Beklagten und ihrer Mutter.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht statthaft, weil sie nach

§ 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO in Kindschaftssachen (§ 640 Abs. 2 i.V. mit § 621

Abs. 1 Nr. 10 ZPO) nur stattfindet, wenn es sich dabei um ein Verfahren nach

§ 1600 e Abs. 2 BGB (postmortale Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung)

handelt. Das ist hier nicht der Fall.

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Auch wenn die Erstbeschwerde - wie hier - als unzulässig verworfen

wurde, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde

eröffnet. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht von der ausdrückli-

chen Regelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Lediglich für

Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in den in § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO

genannten Familiensachen ist § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entsprechend anwend-

bar, § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005

- XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481 und vom 27. April 2005 - XII ZB 48/01 -

FamRZ 2005, 1240 m.w.N.).

4

Bei der hier vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsklage handelt es sich

schon nicht um eine Familiensache im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO. Ferner

ist der angefochtene Beweisbeschluss auch keine Endentscheidung im Sinne

dieser Vorschrift, so dass bereits eine Erstbeschwerde hiergegen nicht stattfin-

det. Deshalb wäre selbst eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das

Oberlandesgericht (die hier nicht erfolgt ist) für das Gericht der Rechtsbe-

schwerde nicht bindend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 und 27. April

2005 aaO).

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2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse das

Rechtsmittel aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise statthaft und

zulässig sein, weil der angefochtene Beweisbeschluss einen unzumutbaren

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerinnen darstelle.

Nicht schon der Beweisbeschluss, sondern allenfalls die zwangsweise Durch-

führung der Beweisaufnahme kann unter besonderen Umständen einen sol-

chen unzumutbaren Eingriff darstellen. Ob solche Umstände hier vorliegen,

kann daher dahinstehen. Denn selbst dann wäre es aus verfassungsrechtlicher

Sicht nicht geboten, gegen den "Ausgangsbeschluss" als solchen ein Rechts-

mittel zu gewähren. Der Schutz der Rechtspositionen der Beschwerdeführer ist

hinreichend durch die Möglichkeit gewährleistet, die Untersuchung zu verwei-

gern und über die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung nach § 372 a Abs. 2

Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 f. ZPO ein Zwischenur-

teil herbeizuführen, das gemäß § 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwer-

de angegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR

210/04 - FamRZ 2006, 686, 688 = BGHZ 166, 283 ff.). Ob der Gesetzgeber

statt dessen, wie die Rechtsbeschwerde meint, ein Rechtsmittel schon gegen

den ein Abstammungsgutachten anordnenden Beweisbeschluss hätte vorsehen

sollen, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, auf die verfassungsrechtliche Be-

denken gegen die gesetzliche Regelung nicht gestützt werden können.

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3. Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt es auch nicht auf

den Einwand der Beschwerdeführerinnen an, das Oberlandesgericht hätte ihre

sofortige Beschwerde in eine solche nach §§ 372 a Abs. 2, 387 Abs. 3 ZPO

umdeuten müssen. Hierzu dürfte im übrigen auch kein Anlass bestanden ha-

ben, da ein Zwischenurteil, gegen das sich eine solche sofortige Beschwerde

gemäß § 387 Abs. 3 ZPO hätte richten können, nicht ergangen ist. Der Be-

schluss vom 22. Juni 2006, mit dem das Amtsgericht den Antrag der

Beschwerdeführerinnen auf Abänderung des Beweisbeschlusses zurückgewie-

sen hat, ist kein Zwischenurteil nach § 387 Abs. 1 ZPO.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Dose

Hahne

Vorinstanzen:

AG Bad Homburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 93 F 17/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2006 - 3 WF 173/06 -