BGH Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZB 154/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2007
in der Kindschaftssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
20. Juli 2006 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerinnen
als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, Vater der Beklagten zu sein. Das
Amtsgericht hat durch Beweisbeschluss angeordnet, über die behauptete Ab-
stammung der Beklagten vom Kläger ein DNA-Gutachten unter Einbeziehung
der Mutter der Beklagten einzuholen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl
die Beklagte als auch deren Mutter sofortige Beschwerde eingelegt, die vom
Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wurde. Dagegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Beklagten und ihrer Mutter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht statthaft, weil sie nach
§ 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO in Kindschaftssachen (§ 640 Abs. 2 i.V. mit § 621
Abs. 1 Nr. 10 ZPO) nur stattfindet, wenn es sich dabei um ein Verfahren nach
§ 1600 e Abs. 2 BGB (postmortale Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung)
handelt. Das ist hier nicht der Fall.
Auch wenn die Erstbeschwerde - wie hier - als unzulässig verworfen
wurde, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde
eröffnet. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht von der ausdrückli-
chen Regelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Lediglich für
Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in den in § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO
genannten Familiensachen ist § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entsprechend anwend-
bar, § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005
- XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481 und vom 27. April 2005 - XII ZB 48/01 -
FamRZ 2005, 1240 m.w.N.).
Bei der hier vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsklage handelt es sich
schon nicht um eine Familiensache im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO. Ferner
ist der angefochtene Beweisbeschluss auch keine Endentscheidung im Sinne
dieser Vorschrift, so dass bereits eine Erstbeschwerde hiergegen nicht stattfin-
det. Deshalb wäre selbst eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Oberlandesgericht (die hier nicht erfolgt ist) für das Gericht der Rechtsbe-
schwerde nicht bindend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 und 27. April
2005 aaO).
2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse das
Rechtsmittel aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise statthaft und
zulässig sein, weil der angefochtene Beweisbeschluss einen unzumutbaren
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerinnen darstelle.
Nicht schon der Beweisbeschluss, sondern allenfalls die zwangsweise Durch-
führung der Beweisaufnahme kann unter besonderen Umständen einen sol-
chen unzumutbaren Eingriff darstellen. Ob solche Umstände hier vorliegen,
kann daher dahinstehen. Denn selbst dann wäre es aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht geboten, gegen den "Ausgangsbeschluss" als solchen ein Rechts-
mittel zu gewähren. Der Schutz der Rechtspositionen der Beschwerdeführer ist
hinreichend durch die Möglichkeit gewährleistet, die Untersuchung zu verwei-
gern und über die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung nach § 372 a Abs. 2
Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 f. ZPO ein Zwischenur-
teil herbeizuführen, das gemäß § 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwer-
de angegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR
210/04 - FamRZ 2006, 686, 688 = BGHZ 166, 283 ff.). Ob der Gesetzgeber
statt dessen, wie die Rechtsbeschwerde meint, ein Rechtsmittel schon gegen
den ein Abstammungsgutachten anordnenden Beweisbeschluss hätte vorsehen
sollen, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, auf die verfassungsrechtliche Be-
denken gegen die gesetzliche Regelung nicht gestützt werden können.
3. Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt es auch nicht auf
den Einwand der Beschwerdeführerinnen an, das Oberlandesgericht hätte ihre
sofortige Beschwerde in eine solche nach §§ 372 a Abs. 2, 387 Abs. 3 ZPO
umdeuten müssen. Hierzu dürfte im übrigen auch kein Anlass bestanden ha-
ben, da ein Zwischenurteil, gegen das sich eine solche sofortige Beschwerde
gemäß § 387 Abs. 3 ZPO hätte richten können, nicht ergangen ist. Der Be-
schluss vom 22. Juni 2006, mit dem das Amtsgericht den Antrag der
Beschwerdeführerinnen auf Abänderung des Beweisbeschlusses zurückgewie-
sen hat, ist kein Zwischenurteil nach § 387 Abs. 1 ZPO.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Dose
Hahne
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 93 F 17/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2006 - 3 WF 173/06 -