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BGH Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 5/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL

Verkündet am: 4. Mai 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB §§ 558b, 569; ZPO §§ 259, 524

a) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Miet-

erhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Beru-

fungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine

Bedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Miet-

erhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung

über die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist.

b) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569

Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden

ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.

BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - LG München I AG München

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückwei-

sung im übrigen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts

München I vom 3. Dezember 2003 teilweise aufgehoben und das

Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Mai 2003 im Kosten-

punkt und insoweit geändert, als die Zahlungsklage bezüglich des

Hauptsachebetrages sowie hinsichtlich der Zinsen für die Zeit

nach dem 13. September 2003 abgewiesen worden ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-

gerin 619,20 € nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit 14. September 2003 zu zahlen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des

Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Doppelhaushälfte in M. , die ihnen

die Klägerin mit Vertrag vom 25. März 1994 vermietet hat. Durch Schreiben

vom 30. Januar 2002 forderte die Klägerin die Beklagten auf, mit Wirkung vom

1. April 2002 einer Erhöhung der Miete von bislang 888,58 € auf 1.012,42 €

monatlich zuzustimmen. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Gutachten bei-

gefügt, nach dessen Inhalt die geforderte Mieterhöhung die Grenze der ortsüb-

lichen Miete nicht überschritt.

Die Klägerin hat am 28. Juni 2002 Klage auf Zustimmung zu der verlang-

ten Mieterhöhung erhoben. Mit Schriftsatz vom 6. August 2002, den Beklagten

zugestellt am 14. August 2002, hat sie die Klage um den Antrag erweitert, die

Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des Mieterhöhungsbetrages von

monatlich 123,84 € für die Monate April bis August 200 2, insgesamt 619,20 €,

nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je-

weils 123,84 € seit 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli und 5. August 2002 zu verur-

teilen.

Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Mieterhöhungsverlan-

gen zuzustimmen; die Zahlungsklage hat es als (derzeit) unbegründet abgewie-

sen. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 6. Juni 2003 zugestellte Urteil

kein Rechtsmittel eingelegt. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit

der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie das Zahlungsbe-

gehren mit der Maßgabe weiter, daß Zinsen erst ab 15. August 2002 verlangt

werden.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg. Insoweit ist

über das Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten

trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht

anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer

Säumnisfolge, sondern auf umfassender Würdigung des Sach- und Streitstands

(BGHZ 37, 79, 81 f.). Soweit sich die Klage hinsichtlich eines Teils der Zinsfor-

derung als unbegründet erweist, ist die Revision der Klägerin ungeachtet der

Säumnis der Beklagten durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH,

Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).

I.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Zahlungsklage wie folgt be-

gründet:

Eine im Mieterhöhungsprozeß neben dem Zustimmungsantrag erhobene

Zahlungsklage sei nicht zulässig. Da der Mieter die erhöhte Miete - wenn auch

rückwirkend - erst mit Eintritt der Rechtskraft seiner Verurteilung zur Zustim-

mung schulde, sei die Zahlungsklage im Zeitpunkt ihrer Erhebung auf eine zu-

künftige Leistung gerichtet. Sie sei daher gemäß § 259 ZPO nur dann zulässig,

wenn die Besorgnis gerechtfertigt sei, daß der Mieter sich der rechtzeitigen

Zahlung des erhöhten Mietzinses entziehen werde. Das sei nicht schon dann

der Fall, wenn der Mieter die Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen mit

dem Ziel verweigere, dessen Berechtigung überprüfen zu lassen. Die Besorgnis

der Nichterfüllung sei vielmehr nur dann begründet, wenn der Mieter sinngemäß

ankündige, er werde auch im Falle der Berechtigung des Erhöhungsverlangens

die erhöhte Miete nicht zahlen. Gründe der Prozeßökonomie sprächen eben-

falls gegen die Zulassung einer solchen Klage, da durch sie vielfach der Streit

über eine Mietminderung in den Mieterhöhungsprozeß hineingezogen und die-

ser dadurch "aufgebläht" würde. Auch seien Unzuträglichkeiten zu befürchten,

wenn die mangels Fälligkeit unbegründete Zahlungsklage in erster Instanz vor-

ab durch Teilurteil abgewiesen und hiergegen Berufung eingelegt werde. Durch

eine zugleich mit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhobene Klage

auf Zahlung der erhöhten Miete würde schließlich der durch § 569 Abs. 3 Nr. 3

BGB bezweckte Mieterschutz unterlaufen.

Ein - mangels Zulässigkeit der Zahlungsklage nicht zur Entscheidung

stehender - Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen aus den eingeklagten

Mieterhöhungsbeträgen müßte an fehlendem Verschulden der Beklagten schei-

tern.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, in eine grundsätzliche Prüfung

der Frage einzutreten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter

von Wohnraum eine Klage nach § 558b Abs. 2 BGB auf Zustimmung zu einem

Mieterhöhungsverlangen mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete ver-

binden kann. Denn die Bedenken, die nach Auffassung des Berufungsgerichts

der Zulässigkeit einer solchen Klage gemäß § 259 ZPO entgegenstehen, waren

jedenfalls

im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung am

12. November 2003 ausgeräumt.

Jedenfalls zu diesem - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage

durch das Berufungsgericht maßgeblichen

(vgl. MünchKommZPO-Lüke,

2. Aufl., § 257 Rdnr. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 257 Rdnr. 7) - Zeit-

punkt war die Klage auf Zahlung der Mietdifferenz für die Monate April bis Au-

gust 2002 nicht (mehr) auf eine künftige Leistung gerichtet. Die Revision weist

zu Recht darauf hin, daß die Verurteilung der Beklagten, der Mieterhöhung zu-

zustimmen, bereits vor der Berufungsverhandlung über den Zahlungsanspruch

in Rechtskraft erwachsen und die Mieterhöhung damit wirksam geworden war.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 6. Juni 2003 zugestellte Urteil des

Amtsgerichts keine Berufung eingelegt. Die Möglichkeit, sich der Berufung der

Klägerin anzuschließen, von der sie ebenfalls keinen Gebrauch gemacht ha-

ben, endete gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seinerzeit geltenden Fas-

sung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001

(BGBl. I S. 1887), inzwischen geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur

Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), mit Ablauf

eines Monats nach der am 13. August 2003 erfolgten Zustellung der Beru-

fungsbegründung, somit am 13. September 2003. Mit dem Verlust der Möglich-

keit, sich dem Rechtsmittel der Klägerin anzuschließen, ist das Urteil des Amts-

gerichts hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten, der Erhöhung der Miete ab

1. April 2002 auf monatlich 1.012,42 € zuzustimmen, in Teilrechtskraft erwach-

sen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, WM 1994, 548 =

NJW 1994, 657 unter II 4 b). Mit dem Eintritt der Teilrechtskraft gilt die Zustim-

mung, zu der die Beklagten verurteilt worden sind, als erteilt (§ 894 ZPO); damit

ist die Mieterhöhung zu diesem Zeitpunkt rückwirkend zum 1. April 2002 zu-

stande gekommen. Demzufolge hatte das Berufungsgericht am 12. November

2003 nicht (mehr) über künftige, sondern, ohne daß es hierzu einer Änderung

des Klageantrags bedurfte (Zöller/Greger aaO § 257 Rdnr. 7; aA Musielak/

Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 257 Rdnr. 6), über bereits entstandene und fällige Zah-

lungsansprüche zu entscheiden.

2. Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen ferner, ob die Be-

denken berechtigt sind, die das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der

Prozeßökonomie gegen eine Verbindung von Zustimmungs- und Zahlungsklage

aufzeigt. Denn auch diese Bedenken haben sich jedenfalls dadurch erledigt,

daß die von der Klägerin eingeklagten Zahlungsansprüche vor der Berufungs-

verhandlung entstanden und fällig geworden sind. Minderungsgründe, die zu

einer "Aufblähung" des Zustimmungsprozesses hätten führen können, haben

die Beklagten weder in erster noch in zweiter Instanz geltend gemacht. Es be-

darf deshalb auch keiner abschließenden Stellungnahme zu der wenig ein-

leuchtenden Auffassung des Berufungsgerichts, über Einwendungen des Mie-

ters gegen den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der erhöhten Miete könne

ökonomischer in einem Folgeprozeß entschieden werden. Dasselbe gilt für die

weitere Überlegung, die das Berufungsgericht für den Fall anstellt, daß die Zah-

lungsklage in erster Instanz vorab durch Teilurteil mangels Fälligkeit abgewie-

sen wird; denn ein solches Teilurteil ist hier nicht erlassen worden und hätte

- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - wegen der Vorgreiflichkeit

des Zustimmungsbegehrens auch gar nicht erlassen werden dürfen.

3. Schließlich ist dem Berufungsgericht insoweit nicht zu folgen, als es

aus dem Schutzzweck des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB Bedenken gegen eine Ver-

bindung der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einer Klage auf Zah-

lung der erhöhten Miete herleiten will. Die vom Berufungsgericht als "Schonfrist"

bezeichnete zweimonatige Kündigungssperre für den Vermieter besteht nach

dieser Vorschrift - ungeachtet ihres mißverständlichen Wortlauts - unabhängig

davon, ob der Mieter bereits rechtskräftig zur Zahlung der erhöhten Miete verur-

teilt worden ist oder ob seine Zahlungspflicht sich daraus ergibt, daß er rechts-

kräftig verurteilt ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen (Kraemer

WuM 2001, 163, 170; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 569 BGB

Rdnr. 62; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraum-

miete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 185; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete,

8. Aufl., § 569 Rdnr. 32; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 569 Rdnr. 21;

Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil III Rdnr. 865; Blank/Börstinghaus, Miete,

2. Aufl., § 569 Rdnr. 64).

III.

Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so daß der Senat in der Sache

selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Miete für die den Be-

klagten vermietete Doppelhaushälfte rückwirkend zum 1. April 2002 um monat-

lich 123,84 € erhöht hat, sind die Beklagten antragsg emäß zur Zahlung des

Mieterhöhungsbetrages für die Monate April bis August 2002 in Höhe von zu-

sammen 619,20 € zu verurteilen.

Zinsen hierauf schulden die Beklagten gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2

BGB ab Fälligkeit der Mieterhöhungsbeträge, die, wie der Senat in einer heute

verkündeten Grundsatzentscheidung (Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04,

zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) näher dargelegt hat, auch für in der

Vergangenheit liegende Zeiträume erst mit der - hier nach § 894 ZPO fingier-

ten - Zustimmung des Mieters zu dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters

eintritt. Danach sind die Mieterhöhungsbeträge für die Monate April bis August

2002 infolge des Eintritts der Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils mit

Ablauf des 13. September 2003, somit am 14. September 2003 fällig geworden.

Bezüglich des weitergehenden Zinsanspruchs sind Berufung und Revision der

Klägerin daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entschei-

dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Wiechers

Dr. Wolst