BGH Beschluss vom 04.05.2005 – XII ZB 78/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
Landgerichts Frankfurt am Main (Beschwerdekammer) vom
24. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Beschwerdewert: 63,62 €
Gründe
Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters
(§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde unter
Hinweis auf § 574 ZPO zugelassen.
Mit ihren Rechtsmitteln möchte die Klägerin erreichen, daß zu ihren
Gunsten auch Kosten in Höhe von 63,62 € festgesetzt werden , die ihr im Rah-
men eines erfolglos gebliebenen Einigungsverfahrens nach § 15 a EGZPO an-
gefallen sind.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Ent-
scheidet - wie hier - der originäre Einzelrichter beim Landgericht über eine Be-
schwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, und
läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Entscheidung
aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen, weil sie
unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche Bedeu-
tung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden, sondern
muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-
setzten Kammer übertragen
(BGHZ 154, 200; Senatsbeschluß vom
5. November 2003 - XII ZB 105/03 - FamRZ 2004, 363).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Urteil des Bundesge-
richtshofs vom 23. November 2004 hin (- VI ZR 336/03 - NJW 2005, 437).
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina