Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 10.05.2005 – VI ZR 223/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

22. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage ist entfallen (vgl. BGH,

Urteile vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 - LM § 322 ZPO Nr. 54,

insoweit nicht in BGHZ 44, 237; vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 -

VersR 1991, 1040; vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - VersR 2002,

1375; vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 133/04 – z.V.b.). Der

Rechtsstreit betrifft im übrigen ausschließlich Fragen des Einzelfalls

ohne grundsätzliche Bedeutung, etwa zum Beginn der Verjährungsfrist

bei Spätschäden (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1999

- VI ZR 37/99 - VersR 2000, 331; OLG Düsseldorf VersR 2002, 54 mit

Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 13. Februar

2001 - VI ZR 236/00) oder zur Frage der Verjährungshemmung nach

§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, § 852 Abs. 2 BGB a.F./§ 203 BGB n.F.. Die

nachteiligen Folgen des Unfalls sind nach dem Vortrag der Klägerin

durch nicht ausreichende ärztliche Behandlung nicht beseitigt worden,

nicht aber durch fehlerhafte Behandlung hervorgerufen worden; in

einem solchen Fall ist für die Verjährung der Ersatzansprüche gegen

den Unfallschädiger nicht entscheidungserheblich,

ob der Unfallgeschädigte von einem (zusätzlichen) ärztlichen

Behandlungsfehler Kenntnis hat, solange er Kenntnis von dem

anfänglichen Schaden hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 31.666,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr