BGH Urteile vom 10.05.2005 – VI ZR 223/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
22. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage ist entfallen (vgl. BGH,
Urteile vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 - LM § 322 ZPO Nr. 54,
insoweit nicht in BGHZ 44, 237; vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 -
VersR 1991, 1040; vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - VersR 2002,
1375; vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 133/04 – z.V.b.). Der
Rechtsstreit betrifft im übrigen ausschließlich Fragen des Einzelfalls
ohne grundsätzliche Bedeutung, etwa zum Beginn der Verjährungsfrist
bei Spätschäden (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1999
- VI ZR 37/99 - VersR 2000, 331; OLG Düsseldorf VersR 2002, 54 mit
Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 13. Februar
2001 - VI ZR 236/00) oder zur Frage der Verjährungshemmung nach
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, § 852 Abs. 2 BGB a.F./§ 203 BGB n.F.. Die
nachteiligen Folgen des Unfalls sind nach dem Vortrag der Klägerin
durch nicht ausreichende ärztliche Behandlung nicht beseitigt worden,
nicht aber durch fehlerhafte Behandlung hervorgerufen worden; in
einem solchen Fall ist für die Verjährung der Ersatzansprüche gegen
den Unfallschädiger nicht entscheidungserheblich,
ob der Unfallgeschädigte von einem (zusätzlichen) ärztlichen
Behandlungsfehler Kenntnis hat, solange er Kenntnis von dem
anfänglichen Schaden hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 31.666,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr