Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2005 – XII ZB 143/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts

Dresden vom 21. Mai 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an

das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin

durch seit dem 15. Mai 2002 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familien-

gericht -, mit dem auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ge-

schieden worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Pro-

zeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 66.617,52 €

nebst Zinsen. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entge-

gengetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Pro-

zeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerich-

tete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit

ihrer

- zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie

gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache

zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung

der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts

oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2

ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-

fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-

schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH, Be-

schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier

indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene

Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Wie der Senat inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Beschlus-

ses - entschieden hat, ist die Geltendmachung einer zivilprozessualen Schei-

dungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mut-

willig im Sinne des § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB

20/04 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Zur Vermeidung von Wiederholungen

wird auf die Gründe dieses in Abschrift beigefügten Beschlusses verwiesen.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben,

da nach den bislang getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechts-

verfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist

an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die

Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf

Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose