BGH Beschluss vom 11.05.2005 – XII ZB 143/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Dresden vom 21. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin
durch seit dem 15. Mai 2002 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht -, mit dem auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ge-
schieden worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Pro-
zeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 66.617,52 €
nebst Zinsen. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entge-
gengetreten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Pro-
zeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerich-
tete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit
ihrer
- zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-
fe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-
schluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH, Be-
schluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier
indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene
Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Wie der Senat inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Beschlus-
ses - entschieden hat, ist die Geltendmachung einer zivilprozessualen Schei-
dungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mut-
willig im Sinne des § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB
20/04 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf die Gründe dieses in Abschrift beigefügten Beschlusses verwiesen.
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben,
da nach den bislang getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechts-
verfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die
Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf
Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose