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BGH Beschluss vom 11.05.2005 – XII ZB 185/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate

in Freiburg - vom

28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-

wiesen, daß

in Ziff. 3 b) des Urteils des Amtsgerichts

- Familiengerichts - Freiburg i.Br. vom 29. April 2003 der monatli-

che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2000, nicht

95,25 €, sondern 93,19 € beträgt.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 15. Mai 1992 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 18. Februar 1957) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 12. Dezember 1965) am 11. November 2000

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-

hin gehend geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2

BGB zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Be-

soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1)

auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungs-

anstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in

Höhe von monatlich 95,25 €, bezogen auf den 31. Oktober 2000, begründet

hat. Darüber hinaus hat es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB

vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaf-

ten in Höhe von monatlich 73,14 €, bezogen auf den 31.

Oktober 2000, auf das

Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA übertragen. Dabei ist das

Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehe-

zeitlichen (1. Mai 1992 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaf-

ten der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des

Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monat-

lich 205,51 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 1 46,28 €, bezogen auf den

31. Oktober 2000, ausgegangen. Ein Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG ergibt

sich für die Antragsgegnerin nach Auskunft des LBV nicht. Der Antragsteller hat

nach den Feststellungen des Amtsgerichts in der Ehezeit ein Versorgungsan-

recht bei der Allianz Lebensversicherungs AG (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe

von (dynamisiert) monatlich 15,01 € erworben.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesge-

richt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde

des LBV, mit der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die

Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die

Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die

weiteren Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren

nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jah-

ren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2030 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstel-

lers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der

Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich

auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-

messungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwen-

dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in

Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-

ten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des

Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg

- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Ok-

tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-

scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose