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BGH Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 240/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Mai 2005 K i e f e r , Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

VerbrKrG §§ 4, 6; BGB § 126

Eine Blankounterschrift genügt der von § 4 VerbrKrG (jetzt §§ 492, 499, 501

BGB) geforderten Schriftform nicht (im Anschluß an BGHZ 132, 119, 126 f.;

140, 167, 171). Der Formmangel wird bei Maklerverträgen mit Vereinbarung

eines Zahlungsaufschubs durch Vermittlung des gewünschten Vertrags geheilt.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - LG Dessau

AG Wittenberg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Dessau vom 1. April 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin vermittelte der Beklagten aufgrund Antrags vom 30. No-

vember 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg

ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 82.747,08 DM

und einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren, außerdem eine Beitragsfortzahlungs-

Zusatzversicherung mit Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit

und Arbeitslosigkeit sowie bei Berufsunfähigkeit und eine Todesfall-

Zusatzversicherung mit vorzeitiger Sparzielabsicherung. Bei der Lebensversi-

cherung handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die Versi-

cherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags ent-

hält. Statt dessen unterzeichnete die Beklagte eine vorformulierte "Vermitt-

lungsgebührenvereinbarung", in der sie sich zur Zahlung einer Vermittlungs-

provision an die Klägerin in Höhe von 7.179,04 DM, zahlbar in 36 Monatsraten

zu je 199,44 DM, sowie ab dem vierten Versicherungsjahr von weiteren monat-

lich 1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags während der Laufzeit

des Versicherungsvertrags verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versi-

cherer zu leistende gesamte Prämie während der ersten drei Jahre von

283,04 DM auf 106,37 DM gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter ande-

rem:

1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach- folgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit- teln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche- rungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er- hält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt- lung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.

2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra- ges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.

4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er- sten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche- rungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be- stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je- weiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder

seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü- che des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände- rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche- rungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.

Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1999. Die Beklagte zahlte

per Lastschrifteinzug durch einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die

Maklercourtage bis zum April 2000. Danach kündigte sie den Versicherungs-

vertrag und stellte ihre Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die

Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungspro-

vision für die Zeit von Mai 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 3.089,36 €. Die Be-

klagte hält die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam. Sie hat

bestritten, jemals eine Versicherungspolice erhalten zu haben und hat sich au-

ßerdem auf ihr eingeräumte vertragliche sowie gesetzliche Rechte zum Rück-

tritt vom Versicherungsvertrag berufen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-

sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Vergütungsrege-

lungen der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 30. November 1999 wirk-

sam. Sie seien weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG noch verstießen

sie gegen § 9 AGBG. Soweit sie den Maklerlohnanspruch vom nachträglichen

Wegfall des vermittelten Vertrags unberührt ließen, folgten sie dem gesetzli-

chen Leitbild des Versicherungmaklervertrags nach den §§ 93 ff. HGB und

§ 652 BGB. Umstände die darauf schließen ließen, daß die Klägerin vom Ver-

sicherer ständig mit der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen betraut

sei und deshalb einem Versicherungsvertreter gleichstehe, habe die Berufung

nicht aufgezeigt. Ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG oder ein zusätzlich

vertraglich eingeräumtes zweiwöchiges Widerrufsrecht nach Zugang des Ver-

sicherungsscheins habe der Beklagten im April 2000 nicht mehr zugestanden;

denn die Summe der insoweit gegen die Beklagte sprechenden Indizien recht-

fertige den zweifelsfreien Schluß, daß ihr der Versicherungsschein schon zeit-

nah nach dem 28. Dezember 1999 zugegangen sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung zwar stand. Die

Revision hat aber in einem anderen, vom Berufungsgericht übergangenen

Punkt Erfolg.

1.

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen

nach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-

vertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-

trag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt,

da die Beklagte als Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluß ihren gewöhnli-

chen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a

2.

Amtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-

gens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-

rungsvertrags mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-

vertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-

rungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision wendet sich da-

gegen nicht. Diese Feststellungen sind mithin auch für den Senat maßgebend.

Rechtsgrundlage der Provisionsansprüche ist daher § 652 BGB.

3.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage entschieden,

daß die Vorschriften der - im Streitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch an-

wendbaren - §§ 3 und 9 AGBG (jetzt §§ 305c Abs. 1 und 307 BGB) einer Ver-

pflichtung der Beklagten zur Fortzahlung der vereinbarten Maklerprovision trotz

Kündigung des Versicherungsvertrags nicht entgegenstehen, und daß insbe-

sondere der sogenannten "Schicksalsteilungsgrundsatz" im Verhältnis der Par-

teien nicht gilt. Das Berufungsgericht befindet sich darin im Einklang mit der

zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile

vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 - NJW 2005, 1357 = VersR 2005, 406, für

BGHZ bestimmt, und III ZR 207/04 - VersR 2005, 404). Auf die Gründe dieser

Entscheidung nimmt der Senat ergänzend Bezug.

4.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die tatrichterliche

Würdigung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschein sei der Beklagten

"zeitnah nach dem 28. Dezember 1999" zugegangen, so daß sie weder nach

den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch kraft eines etwa

darüber hinausgehenden vertraglichen Rechts - unter Wegfall der Provisions-

zahlungspflicht - vom Versicherungsvertrag habe zurücktreten können. Die

Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend

erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

4.

Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht

den unter Beweis gestellten weiteren Einwand der Beklagten, das Formular

über die Vermittlungsgebührenvereinbarung am 30. November 1999 ohne die

nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben zum Barzahlungs-

preis, zum Teilzahlungspreis und zu Betrag, Zahlung und Fälligkeit der einzel-

nen Teilleistungen unterschrieben zu haben, nicht berücksichtigt hat. Das

Amtsgericht hat die Richtigkeit des Vorbringens offengelassen und die Ein-

wendung rechtlich für unerheblich gehalten. Das trifft nicht zu.

Da die Klägerin der Beklagten für die Zahlung der Maklerprovision einen

Zahlungsaufschub gewährt hat, handelt es sich um einen unter die Vorschriften

des damaligen Verbraucherkreditgesetzes (Art. 229 § 5 EGBGB) fallenden

Kreditvertrag (§ 1 Abs. 1 und 2 VerbrKrG, jetzt §§ 491, 499 Abs. 1 und 2 BGB).

Kreditverträge bedürfen nach dem früheren § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG (heute

§ 492 Abs. 1 Satz 1, §§ 499, 501 BGB) der Schriftform; bei Kreditverträgen

über die Lieferung einer bestimmten Sache oder der Erbringung einer bestimm-

ten anderen Leistung gegen Teilzahlungen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2

VerbrKrG (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB) zudem unter anderem - vorbehaltlich der

Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Satz 6 VerbrKrG (§ 502 Abs. 1 Satz 2 BGB) -

der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis sowie der Betrag, die Zahl und die

Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen anzugeben. Fehlen diese vorgeschrie-

benen Angaben, wovon im Streitfall zugunsten der Revisionsklägerin auszuge-

hen ist, ist der Kreditvertrag im Grundsatz nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG; heute

§ 502 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Blankounterschrift genügt nach dem Schutz-

zweck des Gesetzes dem Schriftformerfordernis hier nicht (BGHZ 132, 119,

126 f.; 140, 167, 171).

Im vorliegenden Fall ist der Formmangel allerdings dadurch geheilt, daß

die Klägerin durch Vermittlung des Versicherungsvertrags ihre Leistung er-

bracht hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG, jetzt § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das

bewirkt indes keine Gültigkeit des Maklervertrags seinem gesamten Inhalt

nach. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, wie der Senat unterstellen muß,

so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Dieser ist außerdem

anstelle des von der Klägerin formularmäßig mit 9,2 % angesetzten Betrags

höchstens mit dem damals geltenden gesetzlichen Zinssatz von 4 % jährlich zu

verzinsen (§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VerbrKrG, § 246 BGB a.F.). Es ist nicht

auszuschließen, daß die von der Beklagten geschuldete Vergütung hiernach

geringer als die von der Klägerin berechnete Leistung ist.

III.

Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben.

Eine eigene Sachentscheidung des Senats scheidet aus, weil das Berufungs-

gericht weder zu der behaupteten Blankounterschrift noch zur Höhe der mögli-

cherweise nur geschuldeten üblichen Maklerprovision Feststellungen getroffen

hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen kann.

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Hermann