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BGH Urteil vom 14.06.2007 – III ZR 269/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Juni 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 652

Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in

Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. Über den

Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Ver-

mittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahms-

weise aufklären.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - LG Neuruppin

AG Neuruppin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Handelsmaklerin vermittelte dem Beklagten am 24. Januar

2003 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der

in Luxemburg ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von

25.047.78 €, einer Vertragslaufzeit von 48 Jahren und einer Beitragszahlungs-

dauer von 30 Jahren. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice,

bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des

Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte

"Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer Vermitt-

lungsprovision an die Klägerin in Höhe von 1.952,28 €, zahlbar in 36 Monatsra-

ten zu je 54,23 €, verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu

leistende Prämie während der ersten drei Jahre von monatlich 75 € auf 20,77 €

gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem:

1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die ne- benstehende Fondspolice mit wählbarer Zusatzversicherung zu vermitteln. Er erhält vom Kunden hierfür eine Vermittlungsge- bühr. Der Handelsmakler erhält von dem jeweiligen Versiche- rungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsver- trages keine Abschlussprovision.

2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die einmalige Vermittlung der Fondspolice mit wählbarer Sparziel- absicherung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Beratung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.

4. Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Ver- mittlungsgebühr entsteht mit dem Zustandekommen des vom Kunden jeweils gewünschten Versicherungsvertrages. …

Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus der vermittelten Fondspolice … an den Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt.

Im Übrigen gelten die umseitigen Bedingungen …

2

§ 1 Nr. 3 der in Bezug genommenen "Allgemeinen Bedingungen für die

Vermittlungsgebührenvereinbarung - Deutschland -" lautet:

Wenn der Kunde die vermittelten Versicherungsverträge ohne Zu- stimmung des Handelsmaklers ändert oder beendet und hierdurch der noch bestehende Anspruch des Handelsmaklers auf die Ver- mittlungsgebühr nicht mehr in voller Höhe besichert ist, kann der Handelsmakler die noch nicht bezahlten Raten sofort fällig stellen und den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung des gesamten Betrags auffordern.

3

Versicherungsbeginn war der 1. März 2003. Der Beklagte zahlte die Ver-

sicherungsprämie und die Maklervergütung bis zum Juni 2003. Danach kündig-

te er den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Mit der vorlie-

genden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre

restliche Vermittlungsprovision für die Zeit ab Juli 2003 in Höhe von 1.608,24 €

nebst Zinsen zuzüglich 120,34 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und wei-

terer 5 € Mahnauslagen.

4

Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung

habe die Vermittlungsgebührenvereinbarung weder die Höhe der monatlichen

Raten noch den Teilzahlungs- und den Barzahlungspreis ausgewiesen. Die

Klägerin habe zudem weder über den abzuschließenden Versicherungsvertrag

beraten noch darauf hingewiesen, dass die Vermittlungsgebühren auch im Falle

einer Kündigung des Versicherungsvertrags vollständig gezahlt werden müss-

ten. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er den Versicherungsvertrag nicht

geschlossen.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Beru-

fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung wei-

ter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

Das Berufungsgericht hält zutreffend im Anschluss an die Senatsurteile

I.

BGHZ 162, 67 und Urteil vom 19. Mai 2005 (III ZR 309/04 - NJW-RR 2005,

1425) die Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Makler-

provision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopoli-

ce für wirksam. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennen-

den Senats (vgl. außerdem Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04 - VersR

2005, 404; vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - NJW-RR 2005, 1141 = VersR

2005, 1144 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 - NJW-RR 2005, 1423) und

hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Langheid, BGH-Report 2005,

565, 566; Looschelders/Götz, JR 2006, 65, 66; Loritz, NJW 2005, 1757, 1758;

Reiff, LMK 2005, 88 f.). Die Parteien stellen dies ebenso wenig in Frage. Soweit

es zusätzlich um die vom Beklagten behauptete Blankounterschrift unter ein

unvollständig ausgefülltes Vertragsformular der "Vermittlungsgebührenverein-

barung" geht, ist zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren jedenfalls

eine Formwirksamkeit der Abrede (§ 492 Abs. 1 Satz 1, §§ 499, 501, 502

Abs. 3 Satz 1 BGB) zu unterstellen. Hiervon abgesehen wäre der Formmangel

des mit Rücksicht auf den Teilzahlungsaufschlag entgeltlichen Kreditvertrags

gemäß § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Vermittlung des gewünschten Versi-

cherungsvertrags auch geheilt; lediglich hinsichtlich des Barzahlungspreises

und der Verzinsung wäre der Höhe nach eine Einschränkung des Klagean-

spruchs erforderlich (§ 502 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB; vgl. Senatsurteil vom

19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - aaO).

8

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte indes von der

II.

Klägerin wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB

Schadensersatz verlangen. Er müsse deshalb so gestellt werde, als habe er

den Versicherungsvertrag nicht geschlossen. Als Versicherungsmaklerin sei die

Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten umfassend zu beraten (Hinweis

auf BGHZ 94, 356 und BGHZ 162, 67). Sie hätte ihn darum auch über die Be-

sonderheiten der Nettopolice beraten und aufklären müssen. Dabei hätte sie

den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass eine Beendigung des Versiche-

rungsvertrags die Provisionsansprüche der Klägerin nicht berühre. Nur dann

könne der Auftraggeber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass mit ei-

ner Beendigung des Lebensversicherungsvertrags innerhalb der ersten drei

Jahre nicht nur - wie bei einer Bruttopolice - der überwiegende Verlust des ein-

gesetzten Kapitals einhergehe, sondern dass die Provisionszahlungspflicht in

voller Höhe bestehen bleibe. Die Beschränkung der Beratungspflichten der Klä-

gerin auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung der Fonds-

police stehende Beratung in Ziffer 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung

stehe nicht entgegen. Die geschuldete Beratung über die unterschiedlichen

Provisionsmodelle habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die

Klägerin vermittelten Vertrag gestanden. Dafür, dass der Beklagte trotz eines

Hinweises auf den Fortbestand der Provisionspflicht den vermittelten Versiche-

rungsvertrag geschlossen hätte, trage die Klägerin die Beweislast. Hierzu habe

sie nichts vorgetragen.

9

2.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das

Berufungsgericht vermengt zwei unterschiedliche, rechtlich zu trennende Fra-

genkreise vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten.

10

a) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen

und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich für das

Zustandekommen ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter, in der

Regel eines Versicherungsvertreters oder eines unabhängigen Versicherungs-

maklers. Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebunde-

nen, den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unter-

stützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelmäßig vom Versi-

cherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschluss-

vertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individu-

ellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der

Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungs-

nehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des

gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Ver-

sicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den

Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und unge-

fragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühun-

gen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser

umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Ver-

sicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als des-

sen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Bera-

tern verglichen werden (BGHZ 94, 356, 358 f.; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78;

ebenso Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.;

Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 VVG Rn. 5, 9 m.w.N.).

11

b) Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des

Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur, was das Berufungsgericht ver-

kennt, die dem Makler übertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu

vermittelnde Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgela-

gerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und sein

Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen selbstän-

dig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer Partei,

von sich aus - ungefragt - den anderen vor oder bei Vertragsschluss über die

damit verbundenen Risiken zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich da-

von ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Um-

stände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art

und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft

hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem

anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten

aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile

abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und

Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Ein-

zelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner

nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH,

Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - NJW 1997, 3230, 3231 m.w.N.; Urteil

vom 6. April 2001 - V ZR 402/99 - NJW 2001, 2021; s. auch BGH, Urteil vom

28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619). Das gilt auch für den

Inhalt von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen (vgl. etwa zur Aufklä-

rungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe seiner Vergütung BGH, Urteil

vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97 - NJW 1998, 3486, 3487; zur Aufklärungspflicht

eines Mittelverwendungskontrolleurs Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR

98/06 - ZIP 2007, 873, 875 Rn. 16 f.). Für einen

(Versicherungs-)

Maklervertrag gilt nichts anderes.

12

Im Streitfall sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. Mit dem

angebotenen Abschluss einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" und den

dortigen einleitenden Vertragsbestimmungen unter Ziffer 1 hatte die Klägerin

klargestellt, dass das bislang weitgehend übliche Modell einer Bruttopolice, bei

der der Versicherer aus den eingehenden Versicherungsprämien eine Provision

an den Versicherungsmakler leistet, zwischen ihr und dem Beklagten nicht gel-

ten sollte, der Beklagte sich vielmehr unmittelbar zur Zahlung einer Vergütung

an die Klägerin in der berechneten Höhe verpflichtete. Die Abrede entsprach

damit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), bei dem der

Provisionsanspruch vom späteren Schicksal des Hauptvertrags grundsätzlich

unabhängig ist. Dies darf der Makler als allgemein bekannt voraussetzen. Un-

gewöhnlich war im vorliegenden Falle, verglichen mit anderen Maklerverträgen,

lediglich die Einräumung von Ratenzahlungen auf die Dauer von 36 Monaten

und die daran anknüpfende Verminderung der Versicherungsprämien für den-

selben Zeitraum. Das allein konnte bei verständiger Würdigung aber auf Seiten

des Maklerkunden nicht den Schluss rechtfertigen, die Ratenzahlungsverpflich-

tung in Bezug auf die Provision teile darum ausnahmsweise auch das Schicksal

des Lebensversicherungsvertrags und sei wie dieser (vgl. § 165 Abs. 1, § 174

Abs. 1, § 178 VVG) gegebenenfalls frei kündbar. Infolge dessen war die Kläge-

rin ohne weitere Anhaltspunkte für ein in dieser Beziehung fehlerhaftes Ver-

ständnis des Beklagten oder eine besondere geschäftliche Unerfahrenheit auf

dessen Seite, worüber nichts vorgetragen ist, nicht gehalten, diesen über den

Vertragsinhalt weiter aufzuklären. Auf die Frage, ob der Beklagte die vom

Landgericht vermissten Informationen jedenfalls den Regelungen in § 1 Nr. 3

der auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen entnehmen konnte, wie die Revision meint, kommt es nicht

an.

III.

13

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil darum nicht

bestehen bleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt

nicht in Betracht. Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung

beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu

der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf

und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. Bereits am 11. Juni 2003

habe er den Versicherungsvertrag kündigen müssen, da er sich die hohen Bei-

träge nicht mehr habe leisten können. Auf dieser Grundlage wäre, gegebenen-

falls nach ergänzendem Sachvortrag, unter dem Gesichtspunkt der erörterten

umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hin-

sichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatz-

pflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. Feststellungen hierzu

fehlen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das

Notwendige nachzuholen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Wöstmann

Vorinstanzen:

AG Neuruppin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 41 C 218/05 -

LG Neuruppin, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 S 68/06 -