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BGH Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 207/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Januar 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Baden-Baden vom 12. März 2004 wird zurück-

gewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die G.

GmbH (im folgenden einheitlich: die Klägerin), vermittelte dem

Beklagten am 13. Juni 2000 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens-

versicherung bei der in Luxemburg ansässigen A. S.A. mit einer

Beitragssumme von 159.986,28 DM und einer Vertragslaufzeit von 39 Jahren.

Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die Versiche-

rungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält.

Statt dessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsge-

bührenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an

die Klägerin in Höhe von 12.469,32 DM für die ersten drei Versicherungsjahre,

zahlbar in Monatsraten zu je 346,37 DM, und ab dem vierten Versicherungsjahr

während der Laufzeit des Versicherungsvertrags in Höhe von 1 % des dann

fälligen Versicherungsbeitrags verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den

Versicherer zu leistende Prämie für die ersten drei Jahre von 495,05 DM auf

153,63 DM gesenkt. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem:

1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach- folgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit- teln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche- rungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er- hält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt- lung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.

2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra- ges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.

4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er- sten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche- rungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be- stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je- weiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü- che des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände- rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche- rungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.

5. Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei Ver- sicherungsjahre … tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem jeweils vermittelten (Haupt-)Versicherungsvertrag … an den Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt.

Versicherungsbeginn war der 1. August 2000. Der Beklagte zahlte über

einen Treuhänder insgesamt 16 Monatsraten sowohl der Versicherungsprämie

als auch der Maklercourtage. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag

und stellte seine Zahlungen ein. Er hat die Vereinbarung mit der Klägerin we-

gen arglistiger Täuschung angefochten und hierzu behauptet, ihm sei vorge-

spiegelt worden, auch die Provisionszahlungen kämen unmittelbar seiner Le-

bensversicherung zugute.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin nach Fälligstellung

des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision; der Beklagte verlangt

widerklagend Rückzahlung seiner bereits geleisteten Raten. Das Amtsgericht

hat der Klage mit Ausnahme einer Nebenforderung stattgegeben und die Wi-

derklage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurück-

gewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der

Beklagte seine Anträge aus Klage und Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe der eingeklag-

te Provisionsanspruch aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung in Verbin-

dung mit § 652 BGB, §§ 93 ff. HGB zu. Dieser Vertrag sei weder wegen Ver-

stoßes gegen § 134 BGB oder § 138 BGB nichtig noch durch Anfechtung

rückwirkend vernichtet worden.

Die Vermittlungsgebührenvereinbarung verstoße nicht gegen § 165

Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG. Die Rechte aus diesen Bestimmungen

ständen dem Beklagten weiterhin gegenüber dem Versicherer zu. Im Verhältnis

zu dem Vermittler dagegen könne sich der Beklagte auf die Vorschriften des

Versicherungsvertragsgesetzes nicht berufen. Der Anspruch auf Maklerlohn

bleibe auch bei einem nachträglichen Wegfall des vermittelten Hauptvertrags

oder der darin begründeten Leistungspflicht durch eine Kündigung - wie hier -

erhalten. Dies schränke die Rechte des Versicherungsnehmers nicht direkt ein,

berühre vielmehr allein im tatsächlichen Bereich dessen Bereitschaft zur Kün-

digung des Versicherungsvertrags. Der getrennt und unabhängig vom Haupt-

vertrag bestehende Provisionsanspruch stelle im übrigen das Gegenstück zu

den günstigeren Versicherungskonditionen dar.

Für eine Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB maßgeblich

sei ein Vergleich von Leistung und Gegenleistung. Im Streitfall belaufe sich die

Provision im Verhältnis zu der gesamten Versicherungsprämie in Höhe von

159.986,28 DM auf eine Quote von 7,8 %. Nach dem vorgelegten Geschäftsbe-

richt des Bundesamts für das Versicherungswesen für 1998 sei eine solche

Provision indessen eher niedriger als allgemein üblich.

Der Beklagte habe die Gebührenvereinbarung auch nicht wirksam ange-

fochten. Aus seinem Vorbringen sei schon eine Täuschungshandlung nicht er-

sichtlich. Der von ihm angebotene Zeugenbeweis habe daher nicht erhoben

werden müssen. Zu Recht habe das Amtsgericht außerdem die Voraussetzun-

gen für eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO verneint.

II.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1.

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen

nach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-

vertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-

trag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt,

da der Beklagte als Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß seinen gewöhn-

lichen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4

Buchst. a und Art. 8 EGVVG).

2.

Amtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-

gens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-

rungsvertrags mit dem Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-

vertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-

rungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift dies nicht

an. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechts-

grundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB.

3.

Die Frage, inwieweit ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer

Lebensversicherung mit Nettopolice unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer

eine Provisionsabrede wirksam treffen kann, ist in Rechtsprechung und Fachli-

teratur umstritten.

a) Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherungsmakler

zwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem Versi-

cherungsnehmer (so etwa Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl, nach § 48

VVG Rn. 3; abweichend Reiner in Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, § 98 Rn. 30).

Er erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem

Versicherer (vgl. BGHZ 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem an-

fangs jedenfalls beträchtlichen Anteil (näher Schwintowski in Honsell [Hrsg],

Berliner Kommentar zum VVG [BK], Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.) die an den

Makler zu entrichtende Courtage enthält (sogenannte Bruttopolice). Für diese

Zahlung gilt nach wohl allgemeiner Meinung der sogenannte "Schicksalstei-

lungsgrundsatz": Die Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im

Guten wie im Schlechten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1306; OLG Saarbrücken

OLG-Report 1997, 334, 335; Bruck/Möller, VVG, Bd. I, 8. Aufl., vor §§ 43-48

Anm. 82; BK/Gruber, Anhang zu § 48 Rn. 18; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO,

nach § 48 VVG Rn. 35; jeweils m.w.N.). Kündigt daher der Versicherungsneh-

mer den Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf, so entfällt mit der weiteren

Prämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der Mak-

lerprovision.

b) Bei der im Streitfall demgegenüber nicht nur rechtlich, sondern auch

tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versiche-

rungsvertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht liegt es insofern anders:

Jedenfalls nach dem Inhalt der Abrede zwischen dem Makler und seinem Kun-

den soll der Anspruch auf den Maklerlohn in diesem Fall unabhängig von dem

späteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrags sein,

eine vorzeitige Kündigung der Versicherung also die Verpflichtung zur Fortzah-

lung der Courtageraten nicht berühren. Von einem Teil der Rechtsprechung

und Literatur wird die damit zumindest bei kurzer Laufzeit des Versicherungs-

vertrags verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers mit unter-

schiedlichen rechtlichen Ansätzen (Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. §§ 165,

174, 178 VVG; Unwirksamkeit gemäß § 9 AGB oder § 307 BGB n.F.) für unzu-

lässig gehalten: so LG Karlsruhe - 5. Zivilkammer - NJW-RR 2003, 1470; Urteil

vom 19. April 2004 - 5 S 246/03 (dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - III ZR

251/04, für BGHZ bestimmt); LG Nürnberg-Fürth VerBAV 1999, 322 = VersR

2000, 1235 (LS); AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502 und 2003, 504 (jeweils

aufgehoben durch Urteile des Landgerichts Berlin; Anm. der Redaktion in

VersR 2003, 1571 und 1574); zustimmend Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach

§ 48 VVG Rn. 42a. Demgegenüber bejaht die inzwischen wohl überwiegende

Meinung auch unter solchen Umständen die Wirksamkeit einer besonderen

Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer: OLG Frankfurt a.M.

VersR 2003, 1571; OLG Karlsruhe VersR 2004, 999; OLG Nürnberg VersR

2003, 1574; LG Karlsruhe - 9. Zivilkammer -, Urteil vom 14. Mai 2004 - 9 S

261/03 (Revisionsverfahren III ZR 322/04); LG Paderborn NJW-RR 2004, 329;

Loritz, VersR 2004, 405, 408 ff. m.w.N.

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Die

gegen die Gültigkeit einer solchen Provisionsabrede von der Gegenansicht

vorgebrachten Einwendungen, die sich zum Teil auch die Revision zu eigen

macht, greifen nicht durch.

4.

Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Provisionspflicht des Versiche-

rungsnehmers nach § 134 BGB, weil sie die dem Versicherungsnehmer gemäß

§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG zwingend eingeräumte Kündigungs-

freiheit erschwere - so die Revision im Anschluß an die oben angeführten Ent-

scheidungen der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe -, kommt schon

von der Rechtsfolge her nicht in Betracht; über die Frage, inwieweit das Kündi-

gungsrecht des Versicherungsnehmers durch die in Ziff. 5 der Vertragsbedin-

gungen vereinbarte Abtretung auf den Zessionar übergeht und ob der Versi-

cherungsnehmer dessen ungeachtet nach § 165 VVG weiterhin zur Kündigung

berechtigt ist, muß daher nicht entschieden werden. Nach diesen Bestimmun-

gen kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen mit laufender

Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der lau-

fenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 VVG) oder - unter be-

stimmten weiteren Voraussetzungen - die Umwandlung der Versicherung in

eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 174 Abs. 1 VVG). Auf eine Ver-

einbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteil des Versiche-

rungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer gemäß § 178

Abs. 1 und 2 VVG nicht berufen. Diese Normen verbieten indes nicht das

Rechtsgeschäft als solches, sondern lediglich einzelne Klauseln, sie tasten vor

allem den Bestand des Versicherungsverhältnisses für die Zeit vor der Kündi-

gung nicht an. Demgegenüber würde eine Nichtigkeit der Provisionsabrede

gemäß § 134 BGB dem Versicherungsmakler von Anfang an jeglichen Provisi-

onsanspruch nehmen und damit weit über den vom Gesetz bezweckten Schutz

des Versicherungsnehmers hinausgehen. Weder der Wortlaut noch Sinn und

Zweck der gesetzlichen Regelung, die dem Versicherungsnehmer lediglich ei-

ne Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung für die Zukunft ermöglichen

soll, geben dafür eine Rechtfertigung.

5.

Für ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt (§ 138 Abs. 1 BGB) bieten die

tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt. Die Revisi-

on macht dies auch nicht geltend. Von dem ihm eingeräumten zweiwöchigen

Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKG und § 361a BGB hat der Beklagte

keinen Gebrauch gemacht.

6.

Die formularmäßige Klausel über eine Fortdauer der Provisionszah-

lungspflicht unabhängig von dem späteren Schicksal des Versicherungsver-

trags in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist dem äußeren Erscheinungsbild

des Vertrags nach nicht überraschend (§ 3 AGBG; jetzt § 305c Abs. 1 BGB).

Sie ist entgegen der Auffassung einzelner Instanzgerichte (LG Nürnberg-Fürth

VerBAV 1999, 322, 324; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502, 503 und 2003,

504 f.) auch weder ganz noch zum Teil nach § 9 des im Streitfall gemäß

Art. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren AGB-Gesetzes (jetzt § 307 BGB) un-

wirksam. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unange-

messene Benachteiligung des Maklerkunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) liegt nicht vor,

insbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der

gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

a) Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von Verträgen entstehen

gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann, wenn der Hauptvertrag wirksam

zustande kommt. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten

Vertrags bleibt auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluß. Die

Zahlungspflicht des Maklerkunden entfällt deswegen im allgemeinen nicht,

wenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einver-

ständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, ohne daß

dabei eine schon im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit mitge-

wirkt hätte (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW

2001, 966, 967).

Davon weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel nicht ab. Es

handelt sich für die ersten drei Jahre um eine reine Abschlußprovision, die kein

Betreuungsentgelt enthält. Die Bestimmung knüpft an einen wirksamen Ab-

schluß des Versicherungsvertrags an und erklärt spätere Änderungen oder

eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags für provisionsunschädlich. Zu der-

artigen nachträglichen Rechtsgeschäften, die den Vergütungsanspruch des

Maklers nicht berühren, gehört auch eine Kündigung des Versicherungsver-

trags nach § 165 VVG oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung

gemäß § 174 VVG.

b) Die bei Lebensversicherungen den Versicherungsnehmer begünsti-

genden, bereits erörterten gesetzlichen Vorschriften der §§ 165, 174 und 178

VVG können neben § 652 BGB nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen

werden. Sie richten sich ausschließlich an das Versicherungsunternehmen und

setzen inhaltlich auch ein Dauerschuldverhältnis voraus, dessen Vorausset-

zungen (eigene Leistungsfähigkeit, persönliche Beziehungen zu anderen) sich

während der regelmäßig langjährigen Laufzeit eines Lebensversicherungsver-

trags grundlegend ändern können, so daß mit Rücksicht hierauf das Versiche-

rungsverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (Motive zum VVG, Nachdruck 1963,

S. 224; BK/Schwintowski, § 165 Rn. 1). Derartige Umstände bestehen bei ei-

nem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Maklervertrag entweder

nicht oder sie haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß wie im Versiche-

rungsverhältnis ein den §§ 165 und 174 VVG entsprechender Eingriff in die

Vertragsfreiheit geboten wäre. Das gilt selbst dann, wenn dem Maklerkunden

- wie hier - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Provision über insgesamt drei

Jahre in monatlichen Raten zu tilgen. Richtig ist, daß mit dem Abschluß einer

Nettopolice und der damit einhergehenden unmittelbaren Provisionspflicht des

Versicherungsnehmers eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung tat-

sächlich erschwert werden kann, weil sie an der Verpflichtung zur Weiterzah-

lung der Maklerprovision nichts ändert. Ob diese Folge aus Gründen des Ver-

braucherschutzes rechtspolitisch bedenklich ist oder ob eine solche Vertrags-

gestaltung umgekehrt wegen der ihr innewohnenden Transparenz zu begrüßen

ist (vgl. Loritz, VersR 2004, 405 f., 409, 410), hat der Senat nicht zu entschei-

den. Derartigen Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls nicht Aufgabe der

Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Sie können bei einem Direkt-

anspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer auch sonst nicht als

treuwidrige Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Selbst bei einer

Bruttopolice ist im übrigen eine Kündigung des Versicherungsvertrags während

der ersten zwei bis drei Jahre für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit

erheblichen Verlusten verbunden. Sofern dies im Versicherungsvertrag hinrei-

chend transparent vereinbart ist, dürfen die einmaligen Abschlußkosten zu ei-

nem wesentlichen Anteil mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet wer-

den mit der Folge, daß der Rückkaufswert des Vertrags so lange gegen Null

geht (vgl. BGHZ 147, 354, 363 ff.; Bruck/Möller/Winter, aaO, Bd. V/2 Anm. G

399; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, vor § 159 VVG Rn. 53; BK/Schwintowski,

Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.).

c) Es fehlt endlich auch an einer rechtlichen Grundlage dafür, den für die

Bruttoversicherungspolice entwickelten Grundsatz, daß die Courtage des Ver-

sicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, mit dem Land-

gericht Nürnberg-Fürth (aaO) auf die unmittelbar vom Versicherungsnehmer zu

zahlende Maklerprovision beim Abschluß einer Nettopolice zu übertragen. Be-

reits der rechtliche Ausgangspunkt dieses "Schicksalsteilungsgrundsatzes" in

§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB und § 92 Abs. 4 HGB (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser,

aaO, nach § 48 VVG Rn. 35) - d.h. aus dem Handelsvertreterrecht entnomme-

nen Vorschriften - macht deutlich, daß es bei jener Regelung lediglich um eine

Risikoverteilung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm aus den Gewin-

nen des vermittelten Geschäfts entlohnten Vermittler bei Störungen in der Aus-

führung des Vertrags geht. Für einen Risikoausgleich solcher Art ist im Ver-

hältnis zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden schon im

Ansatz kein Raum. Ebensowenig bilden der Maklervertrag und der von der

Klägerin vermittelte Lebensversicherungsvertrag hier allein wegen der in

Ziffer 5 der Gebührenvereinbarung enthaltenen Sicherungsabtretung der

Ansprüche des Beklagten auf die Versicherungsleistungen oder wegen der

Anpassung der Prämienhöhe für die Versicherung an die gleichzeitig zu

zahlenden Raten aus der Maklercourtage ein einheitliches Geschäft derart,

daß auch die Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung der Maklerprovision

inhaltlich vom Fortbestand des Hauptvertrags abhängig wäre. Es verbleibt

nach alledem bei der eingangs dargestellten grundsätzlichen Regel des § 652

Abs. 1 BGB, daß das spätere Schicksal des nachgewiesenen oder vermittelten

wirksamen Hauptvertrags den Maklerlohnanspruch unberührt läßt.

7.

Eine Anfechtung der Zahlungsvereinbarung wegen arglistiger Täu-

schung (§ 123 BGB) hat der Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen

des Berufungsgerichts nicht wirksam erklärt. Die hiergegen gerichteten Verfah-

rensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend er-

achtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

8.

Die Höhe der Klageforderung stellt der Beklagte nicht in Frage. Auf der

Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann er Rückzahlung der von ihm

an die Klägerin bereits geleisteten Raten aus § 812 BGB gleichfalls nicht ver-

langen.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann