BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 135/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 135/04
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juni
2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der Fra-
ge zugelassen worden, "wann eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167
ZPO erfolgt ist". Konkret geht es um die Einzahlung des Auslagenvorschusses
30 Tage nach Zugang der gerichtlichen Zahlungsanforderung. Der Bundesge-
richtshof hat mit Beschluß vom 24. September 2003 (IV ZR 448/02, FamRZ
2004, 21) bereits entschieden, daß auch nach der Einführung des § 167 ZPO
durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 an der bisherigen Recht-
sprechung festzuhalten ist, nach der im Regelfall nur von der Partei und ihrem
Prozeßbevollmächtigten verursachte Zustellungsverzögerungen von bis zu
14 Tagen als geringfügig anzusehen sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 22. September
2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776).
Der Senat hat ebenfalls nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung ab-
zuweichen. Die Revision beruft sich auf die Kommentierung von Zöller/Greger,
ZPO 25. Aufl. § 167 Rn. 11, nach der auch eine von der Partei zu vertretende
Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat unschädlich sein soll. Die
Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO, die der Bundesgerichtshof bereits auf die
Frist des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. übertragen habe (BGHZ 150, 221), müsse ins-
besondere nach Inkrafttreten des § 167 ZPO für alle von dieser Vorschrift erfaß-
ten Fälle gelten (ebenso ArbG Berlin ZInsO 2005, 108, 110; ausdrücklich a.A.
hingegen OLG Karlsruhe MDR 2004, 581; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl.
§ 167 Rn. 8). Diese Auffassung trifft nicht zu.
Die Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, daß den Parteien
durch die Wahl des Mahnverfahrens statt des Klageverfahrens kein verjäh-
rungs- oder fristenrechtlicher Nachteil entsteht. Eine entsprechende Anwen-
dung der Monatsfrist auf Fälle behebbar fehlerhafter Mahnbescheidsanträge
läßt sich mit der Überlegung rechtfertigen, daß andernfalls derjenige Antragstel-
ler, der Antragsmängel behebt, schlechter stünde als derjenige, der statt des-
sen zum Klageverfahren übergeht. Diese Konsequenz würde der Funktion des
Mahnverfahrens widersprechen, dem Gläubiger einen einfacheren und billige-
ren Weg zur Titulierung seines Anspruchs zu ermöglichen (BGHZ 150, 221,
225). Für Fälle schuldhafter Verzögerungen der Zustellung außerhalb des
Mahnverfahrens gilt diese Überlegung jedoch nicht. Hier hat es bei dem Grund-
satz zu bleiben, daß die Partei diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden,
die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte
vermeiden können. Wann der Gerichtskostenvorschuß einzahlt wurde, lag allein
in der Verantwortung der Kläger.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nach der - allein aus
Gründen der Gesetzessystematik erfolgten (BT-Drucks. 14/4554, S. 14, 16,
26) - Zusammenfassung des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. und des § 693 Abs. 2 ZPO
a.F. sowie weiterer die Rückwirkung von Zustellungen betreffender Vorschriften
zu derjenigen des § 167 ZPO möglich, nach den Besonderheiten des jeweiligen
Falles zu differenzieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff "demnächst" wird in
ständiger Rechtsprechung nicht rein zeitlich, sondern wertend verstanden (z.B.
BGHZ 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 9. Februar 2005, 1194, 1195).
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. Juli
2005.
Fischer Ganter Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann