Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 135/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 135/04

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 24. Mai 2005

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juni

2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der Fra-

ge zugelassen worden, "wann eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167

ZPO erfolgt ist". Konkret geht es um die Einzahlung des Auslagenvorschusses

30 Tage nach Zugang der gerichtlichen Zahlungsanforderung. Der Bundesge-

richtshof hat mit Beschluß vom 24. September 2003 (IV ZR 448/02, FamRZ

2004, 21) bereits entschieden, daß auch nach der Einführung des § 167 ZPO

durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 an der bisherigen Recht-

sprechung festzuhalten ist, nach der im Regelfall nur von der Partei und ihrem

Prozeßbevollmächtigten verursachte Zustellungsverzögerungen von bis zu

14 Tagen als geringfügig anzusehen sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 22. September

2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776).

Der Senat hat ebenfalls nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung ab-

zuweichen. Die Revision beruft sich auf die Kommentierung von Zöller/Greger,

ZPO 25. Aufl. § 167 Rn. 11, nach der auch eine von der Partei zu vertretende

Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat unschädlich sein soll. Die

Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO, die der Bundesgerichtshof bereits auf die

Frist des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. übertragen habe (BGHZ 150, 221), müsse ins-

besondere nach Inkrafttreten des § 167 ZPO für alle von dieser Vorschrift erfaß-

ten Fälle gelten (ebenso ArbG Berlin ZInsO 2005, 108, 110; ausdrücklich a.A.

hingegen OLG Karlsruhe MDR 2004, 581; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl.

§ 167 Rn. 8). Diese Auffassung trifft nicht zu.

Die Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, daß den Parteien

durch die Wahl des Mahnverfahrens statt des Klageverfahrens kein verjäh-

rungs- oder fristenrechtlicher Nachteil entsteht. Eine entsprechende Anwen-

dung der Monatsfrist auf Fälle behebbar fehlerhafter Mahnbescheidsanträge

läßt sich mit der Überlegung rechtfertigen, daß andernfalls derjenige Antragstel-

ler, der Antragsmängel behebt, schlechter stünde als derjenige, der statt des-

sen zum Klageverfahren übergeht. Diese Konsequenz würde der Funktion des

Mahnverfahrens widersprechen, dem Gläubiger einen einfacheren und billige-

ren Weg zur Titulierung seines Anspruchs zu ermöglichen (BGHZ 150, 221,

225). Für Fälle schuldhafter Verzögerungen der Zustellung außerhalb des

Mahnverfahrens gilt diese Überlegung jedoch nicht. Hier hat es bei dem Grund-

satz zu bleiben, daß die Partei diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden,

die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte

vermeiden können. Wann der Gerichtskostenvorschuß einzahlt wurde, lag allein

in der Verantwortung der Kläger.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nach der - allein aus

Gründen der Gesetzessystematik erfolgten (BT-Drucks. 14/4554, S. 14, 16,

26) - Zusammenfassung des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. und des § 693 Abs. 2 ZPO

a.F. sowie weiterer die Rückwirkung von Zustellungen betreffender Vorschriften

zu derjenigen des § 167 ZPO möglich, nach den Besonderheiten des jeweiligen

Falles zu differenzieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff "demnächst" wird in

ständiger Rechtsprechung nicht rein zeitlich, sondern wertend verstanden (z.B.

BGHZ 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 9. Februar 2005, 1194, 1195).

II.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. Juli

2005.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann