BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZR 58/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dr. Hermann, Dörr und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2006 - 18 U 137/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 2.000.000 €
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543
Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Auf-
fassung des Berufungsgerichts, dass die von der Klägerin geltend gemachten
abgetretenen Auskunfts- und Herausgabeansprüche jedenfalls verjährt sind, ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die von der Beschwerde weiterverfolgte Rechtsansicht, zwischen der
Zedentin F. AG und der Beklagten habe über den Abschluss eines Auf-
trags hinaus ein Verwahrungsverhältnis bestanden, so dass § 695 Satz 2 BGB
in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unmittelbar an-
wendbar sei, liegt fern. Das gilt selbst dann, wenn die von der Zedentin erteilte
Vollmacht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, die Beklagte
auch zur "Abwicklung" von Kaufverträgen einschließlich der Entgegennahme
der Kaufpreise ermächtigt hätte. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlang-
ten ergibt sich in einer solchen Fallgestaltung gleichfalls nur aus § 667 BGB.
Die Bestimmungen über die unentgeltliche Verwahrung sind in aller Regel dann
weder von den Parteien gewollt noch in ihrer Gesamtheit interessengerecht
(vgl. z.B. die Haftungsbeschränkung in § 690 BGB).
2.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, inwieweit
die neuen Verjährungsvorschriften des § 604 Abs. 5 BGB, des § 695 Satz 2
BGB und des § 696 Satz 3 BGB auf die hier in Rede stehenden Herausgabe-
und Auskunftsansprüche nach Auftragsrecht analog anzuwenden sind, stellt
sich im Streitfall nicht. Verjährung wäre selbst dann eingetreten, wenn entspre-
chend diesen Vorschriften der Verjährungsbeginn von einer "Rückforderung"
seitens des Auftraggebers oder seinem Verlangen nach Auskunft abhinge.
Denn die Zedentin F. AG oder einer ihrer Rechtsnachfolger hat, worauf
das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Kenntnis zu
Recht hinweist, Auskunfts- und Zahlungsansprüche bereits mit Schreiben vom
7. Juli 1998 und 22. Oktober 1999 gegen die Beklagte geltend gemacht. Die
dreijährige Verjährung nach § 195 BGB n.F. hätte daher auch unter diesen Um-
ständen am 1. Januar 2002 begonnen und wäre somit am 31. Dezember 2004
abgelaufen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine Rückwirkung
der Klagezustellung nach § 167 ZPO nicht in Betracht komme, sind rechtsfeh-
lerfrei und geben mit Rücksicht auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde
selbst angeführten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Be-
schluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21 f.; Urteil
vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776; Beschluss
vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - Grundeigentum 2005, 1420) zu einer noch-
maligen Klärung in einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Inwieweit schließ-
lich das Leugnen des Schuldners die für einen Verjährungsbeginn erforderliche
Kenntnis des Gläubigers nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließt, ist weitge-
hend Tatfrage und in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht allgemein zu
klären.
3.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2005 - 18 U 137/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2006 - 2/18 O 546/04 -