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BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZR 58/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dr. Hermann, Dörr und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2006 - 18 U 137/05 - wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 2.000.000 €

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543

Abs. 2, § 544 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Auf-

fassung des Berufungsgerichts, dass die von der Klägerin geltend gemachten

abgetretenen Auskunfts- und Herausgabeansprüche jedenfalls verjährt sind, ist

rechtlich nicht zu beanstanden.

2

1.

Die von der Beschwerde weiterverfolgte Rechtsansicht, zwischen der

Zedentin F. AG und der Beklagten habe über den Abschluss eines Auf-

trags hinaus ein Verwahrungsverhältnis bestanden, so dass § 695 Satz 2 BGB

in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unmittelbar an-

wendbar sei, liegt fern. Das gilt selbst dann, wenn die von der Zedentin erteilte

Vollmacht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, die Beklagte

auch zur "Abwicklung" von Kaufverträgen einschließlich der Entgegennahme

der Kaufpreise ermächtigt hätte. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlang-

ten ergibt sich in einer solchen Fallgestaltung gleichfalls nur aus § 667 BGB.

Die Bestimmungen über die unentgeltliche Verwahrung sind in aller Regel dann

weder von den Parteien gewollt noch in ihrer Gesamtheit interessengerecht

(vgl. z.B. die Haftungsbeschränkung in § 690 BGB).

3

2.

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, inwieweit

die neuen Verjährungsvorschriften des § 604 Abs. 5 BGB, des § 695 Satz 2

BGB und des § 696 Satz 3 BGB auf die hier in Rede stehenden Herausgabe-

und Auskunftsansprüche nach Auftragsrecht analog anzuwenden sind, stellt

sich im Streitfall nicht. Verjährung wäre selbst dann eingetreten, wenn entspre-

chend diesen Vorschriften der Verjährungsbeginn von einer "Rückforderung"

seitens des Auftraggebers oder seinem Verlangen nach Auskunft abhinge.

Denn die Zedentin F. AG oder einer ihrer Rechtsnachfolger hat, worauf

das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Kenntnis zu

Recht hinweist, Auskunfts- und Zahlungsansprüche bereits mit Schreiben vom

7. Juli 1998 und 22. Oktober 1999 gegen die Beklagte geltend gemacht. Die

dreijährige Verjährung nach § 195 BGB n.F. hätte daher auch unter diesen Um-

ständen am 1. Januar 2002 begonnen und wäre somit am 31. Dezember 2004

abgelaufen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass eine Rückwirkung

der Klagezustellung nach § 167 ZPO nicht in Betracht komme, sind rechtsfeh-

lerfrei und geben mit Rücksicht auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde

selbst angeführten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Be-

schluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21 f.; Urteil

vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776; Beschluss

vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - Grundeigentum 2005, 1420) zu einer noch-

maligen Klärung in einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Inwieweit schließ-

lich das Leugnen des Schuldners die für einen Verjährungsbeginn erforderliche

Kenntnis des Gläubigers nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließt, ist weitge-

hend Tatfrage und in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht allgemein zu

klären.

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3.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2005 - 18 U 137/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2006 - 2/18 O 546/04 -