Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 276/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Mai 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 675, 254 Ea, 278

a) Allein ein vorhandenes Mißtrauen und das besondere Streben nach Absiche-

rung, das den Mandanten zur Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts ve-

ranlaßt, führt noch nicht zu einer Ausweitung der Gebote des eigenen Inte-

resses, deren Außerachtlassung Voraussetzung für die Annahme eines

Mitverschuldens ist.

b) Vermutet der Mandant einen anderen Fehler als denjenigen, den der Rechts-

anwalt tatsächlich begangen hat, und beauftragt er gezielt einen zweiten

Rechtsanwalt, wegen dieses vermeintlichen Fehlers Haftpflichtansprüche ge-

gen den ersten zu prüfen, verfolgt der zweite Rechtsanwalt dann diese fal-

sche Fährte weiter und übersieht er darüber den tatsächlichen Fehler, dessen

Folgen noch vermeidbar gewesen wären, kann dem Mandanten dieses Ver-

schulden nicht zugerechnet werden.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember

2003 und der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom

8. Mai 2003 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen dahin

geändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere

63.911,49 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem B a-

siszinssatz hieraus seit dem 20. Februar 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußrevi-

sion des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger

3/10 und der Beklagte 7/10.

Die für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entste-

henden Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, der auch

3/5 der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-

chen Kosten des Beklagten zu tragen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer einer urologischen Fachklinik. Er betrieb die-

se in Gesellschaft mit dem am 8. April 1941 geborenen Dr. P. , dem er die

ärztliche Leitung überlassen hatte. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Klä-

ger berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen "mit einer Frist von 12 Monaten

zum Ende eines Kalenderhalbjahres, wenn Dr. P. das 60. Lebensjahr

vollendet hat". Der von dem Kläger mit dem Ausspruch der Kündigung beauf-

tragte, nunmehr verklagte Rechtsanwalt kündigte die Gesellschaft mit einem

alsbald zugegangenen Schreiben vom 2. März 2001 zum 30. Juni 2002. Kurz

darauf verpachtete der Kläger die Klinik mit Wirkung ab 1. Juli 2002. Im Juli

2001 erhob Dr. P. Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündi-

gung. Er war der Meinung, die Kündigung sei unwirksam, weil sie erst nach

Vollendung seines 60. Lebensjahres am 8. April 2001 - freilich ebenfalls zum

30. Juni 2002 - hätte erfolgen dürfen. Das Landgericht gab ihm Recht. Dem

Beklagten war der Streit verkündet. In der Berufungsverhandlung gab das O-

berlandesgericht zu erkennen, daß es die Berufung des Klägers zurückweisen

werde. Daraufhin schloß dieser mit Dr. P. einen den Prozeß beendenden

Vergleich, wonach jener das Objekt gegen Zahlung von 700.000 DM räumte.

In der entsprechenden Höhe hat der Kläger den Beklagten auf Scha-

densersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur

Zahlung von 191.734,46 Euro verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewie-

sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der Streitverkündung im Vor-

prozeß stehe fest, daß der Beklagte für den Kläger eine unwirksame Kündi-

gung ausgesprochen habe. Damit habe der Beklagte schuldhaft seine anwaltli-

chen Pflichten verletzt. Hieraus sei dem Kläger aber nur in Höhe von

500.000 DM ein Schaden entstanden. Ein Teil von 200.000 DM der an

Dr. P. gezahlten Abfindungssumme sei auf eine noch ausstehende Vergü-

tung medizinischer Leistungen entfallen, die der Kläger ohnehin hätte zahlen

müssen. Hinsichtlich des verbleibenden Schadens treffe den Kläger ein Mitver-

schulden von 25 %. Die gegen dieses Urteil von beiden Parteien eingelegten

Berufungen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Klägers insoweit zugelassen, als die Kla-

ge wegen Mitverschuldens in Höhe von 25 % - dem entspricht ein Teil des Kla-

geanspruchs von 63.911,49 Euro - abgewiesen worden ist. Der Beklagte ver-

folgt im Wege einer Anschlußrevision seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

A.

Die - unselbständige - Anschlußrevision ist unbeschränkt zulässig, auch

soweit der Beklagte damit nicht nur die Anrechnung eines Mitverschuldens ver-

teidigt, vielmehr den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, insbesondere die

Kausalität seiner Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden leugnet. Im

geltenden Recht ist die Anschlußrevision nur noch als unselbständige vorge-

sehen (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rn. 1). Eine solche ist akzessorischer

Natur. Auch sind die Voraussetzungen des Zugangs zur Revisionsinstanz in

qualitativer Hinsicht deutlich eingeschränkt worden (vgl. § 543 ZPO n.F.). Indes

erklärt § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. die Anschlußrevision auch für statthaft,

wenn "die Revision nicht zugelassen worden ist". Ein etwa noch erforderlicher

innerer Zusammenhang mit dem Gegenstand der Revision (offen gelassen von

BGHZ 155, 189, 191 f) wäre im vorliegenden Fall gegeben.

B.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, hat sie auch Erfolg. Demge-

genüber bleibt die Anschlußrevision erfolglos.

I.

Die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten

läßt sich nicht auf eine Nebeninterventionswirkung stützen. Eine solche schei-

det aus, weil der Vorprozeß infolge seiner vergleichsweisen Beendigung nicht

rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1966

- VII ZR 293/64, DB 1967, 814; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 68 Rn. 5;

Zöller/Vollkommer, aaO § 68 Rn. 4). Gleichwohl liegt eine schuldhafte Pflicht-

verletzung vor. Der Beklagte hätte bedenken können und müssen, daß ein Ge-

richt die Kündigungsklausel in dem Gesellschaftsvertrag so auslegen könnte,

wie geschehen, und dem durch eine unbedenkliche Terminierung des Kündi-

gungsschreibens vorbeugen müssen. Diese Wertung kann das Revisionsge-

richt auf der Grundlage der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen selbst

vornehmen.

II.

Durch diese schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ist dem Kläger

ein Schaden entstanden. Die Anschlußrevision stellt dies zur Überprüfung le-

diglich unter dem Gesichtspunkt, der Verursachungsanteil ("das Verschulden")

des Beklagten trete hinter denjenigen des Klägers "eindeutig zurück". Darauf

wird bei der Prüfung des Mitverschuldens (unten III) eingegangen.

III.

Die Vorinstanzen haben zu Unrecht ein Mitverschulden des Klägers an-

genommen.

1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein eigenes Verschulden zur

Last gelegt. Diesem sei die Kündigungsproblematik seit März 1999 - also lange

vor der tatsächlich ausgesprochenen Kündigung - bekannt gewesen. Es habe,

so hat das Berufungsgericht gemeint, zu den Obliegenheiten des Klägers ge-

hört, die ihm präsenten Zweifelsfragen, insbesondere was den Kündigungs-

zeitpunkt betreffe, an den Beklagten heranzutragen.

Demgegenüber weist die Revision zutreffend auf Rechtsprechung des

Senats hin, wonach die Kenntnis des Mandanten um ein juristisches Problem

den Rechtsanwalt sogar dann nicht entlasten kann, wenn der Mandant selbst

über eine juristische Vorbildung verfügt (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991

- IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648,

2651; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2170). Im rein rechtli-

chen Bereich ist der Anwalt im Verhältnis zu seinem Mandanten grundsätzlich

allein verantwortlich, und insoweit scheidet die Annahme eines Mitverschul-

dens durch den Mandanten im allgemeinen aus (BGH, Urt. v. 18. März 1993

- IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378). Der Kläger durfte sich auf eine ein-

wandfreie Arbeit des Beklagten - den Ausspruch einer wirksamen Kündigung

des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses - verlassen.

Nicht stichhaltig ist das Argument der Revisionserwiderung, nach der

Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW

1994, 1211, 1212) sei an ein eigenes Mitverschulden des Mandanten zu den-

ken, wenn er seinem Anwalt nicht vertraue.

Zwar mag der Kläger ein besonders kritischer Mandant gewesen sein,

der den Beklagten in ungewöhnlicher Weise zur Pflichterfüllung angehalten

hat. Allein ein vorhandenes Mißtrauen und das besondere Streben nach Absi-

cherung führt jedoch noch nicht zu einer Ausweitung der Gebote des eigenen

Interesses, deren Außerachtlassung Voraussetzung für die Annahme eines

Mitverschuldens ist. Es ist grundsätzlich Sache des Mandanten, ob er sich zur

Klärung einer ihn beschäftigenden Rechtsfrage der Hilfe eines Rechtsanwalts

oder mehrerer Rechtsanwälte bedient. Treibt er einen höheren Aufwand, muß

er auch höhere Kosten auf sich nehmen. Seine Pflichten und Obliegenheiten

gegenüber außerhalb der Mandatsverhältnisse stehenden Dritten werden je-

doch nicht ausgeweitet.

Das fehlende oder eingeschränkte Vertrauen des Mandanten zu seinem

Rechtsanwalt hat der Senat bisher nur dann für erheblich gehalten, wenn es

zur Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts geführt hat, um eine erkannte

oder für möglich gehaltene Fehlleistung des ersten Anwalts zu beheben (BGH,

Urt. v. 20. Januar 1994 aaO). Ein Mitverschulden kann dem Mandanten jeden-

falls nicht schon dann angelastet werden, wenn er lediglich ganz allgemein

- ohne Bezug zu einer konkreten Fehlleistung - mit der Arbeit seines Anwalts

unzufrieden war, dessen Fähigkeiten mißtraut hat und gleichwohl entweder ihn

selbst hat weiterarbeiten lassen oder einen anderen Rechtsanwalt mit einer

unspezifischen Kontrolle beauftragt hat. Ob dies anders zu beurteilen wäre,

wenn der Mandant die konkrete Fehlleistung erkannt, daraus aber nicht die

gebotenen Konsequenzen gezogen hat, kann offenbleiben. Denn ein solcher

Fall liegt hier nicht vor.

Ebensowenig könnte die Bejahung eines Mitverschuldens dann Bestand

haben, wenn das Berufungsgericht etwa nur eine Hinweispflicht des Klägers in

tatsächlicher Hinsicht - insbesondere darauf, daß die Gegenseite eine Kündi-

gung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des anderen Gesellschafters

für möglich hält - hätte postulieren wollen. Denn unstreitig hat dem Beklagten

die gesamte Korrespondenz des Klägers mit der Gegenseite vorgelegen, deren

Standpunkt daraus hervorging, so daß es weiterer Hinweise von seiten des

Klägers nicht bedurfte.

2. Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision kann die Klageabwei-

sung wegen Mitverschuldens auch nicht mit der Begründung des Landgerichts

bestehenbleiben.

Dieses war der Ansicht, der Kläger habe den Streitverkündeten, Rechts-

anwalt Dr. G. , mit der Überprüfung beauftragt, ob die durch den Beklagten

ausgesprochene Kündigung wirksam sei. Dies ergebe sich daraus, daß der

Kläger auf die entsprechende Behauptung des Beklagten, für welche dieser

Beweis durch Vernehmung des Klägers angetreten habe, nicht eingegangen

sei (§ 446 ZPO). Die danach anzunehmende Überprüfungspflicht habe

Dr. G. verletzt. Auch er habe die Gefährlichkeit des frühen Ausspruchs der

Kündigung nicht erkannt und demgemäß den Kläger nicht darauf hingewiesen,

daß die Kündigung vorsorglich nach Vollendung des 60. Lebensjahres des

Dr. P. wiederholt werden sollte. Das Verschulden des Dr. G. müs-

se der Kläger sich zurechnen lassen.

Die Revision rügt zu Recht, daß die Voraussetzungen des § 446 ZPO

nicht vorliegen. Der Kläger hat es weder abgelehnt, sich vernehmen zu lassen,

noch hat er auf Verlangen des Gerichts zu der gegnerischen Behauptung keine

Erklärung abgegeben. Er hat stets in Abrede gestellt, daß er Dr. G. mit der

Überprüfung der von dem Beklagten ausgesprochenen Kündigung beauftragt

habe. Auf die gegenteilige Behauptung des Beklagten in der letzten mündli-

chen Verhandlung vor dem Landgericht brauchte er deshalb nicht nochmals zu

erwidern.

Zwar ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß er schon

vor der Mandatierung des Beklagten und später nochmals den Rechtsanwalt

Dr. G. beauftragt hat, die Kündigung zu prüfen, dem Beklagten dann mit

Schreiben vom 11. August 2000 den Regreß angekündigt und gleichwohl auch

später noch eine doppelte Kontrolle durch beide Rechtsanwälte gewünscht hat.

Spätestens nach dem 4. März 2001, als der Kläger die den mit Dr. P.

geführten Schriftverkehr enthaltenden Ordner bei dem Beklagten abholen und

zu Dr. G. bringen ließ, hatte dieser auch dieselben Erkenntnismöglichkei-

ten, wie sie zuvor der Beklagte gehabt hatte. Indes hat nach den tatrichterli-

chen Feststellungen der Kläger dem Beklagten nur deshalb mißtraut, weil er

sich nicht davon überzeugen ließ, es könne erst auf den 30. Juni 2002 - und

nicht bereits auf den 30. Juni 2001 - gekündigt werden. Nur insoweit hat der

Kläger einen Fehler des Beklagten für möglich gehalten, und nur hierauf bezog

sich der Auftrag an Dr. G. , die anwaltliche Leistung des Beklagten zu ü-

berprüfen. Die Wirksamkeit der am 2. März 2001 ausgesprochenen Kündigung

bezweifelte er ebensowenig wie der Beklagte und Dr. G . Demgemäß erteil-

te er auch keinen diesen Punkt betreffenden Auftrag.

Falls dieser bei seiner Prüfung der Rechtslage denselben Fehler ge-

macht hat, der dem Beklagten unterlaufen ist, muß sich der Kläger das Ver-

schulden des Dr. G. nicht zurechnen lassen. Vermutet der Mandant einen

anderen Fehler als denjenigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich begangen

hat, und setzt er einen zweiten Rechtsanwalt gezielt darauf an, wegen dieses

vermeintlichen Fehlers Haftpflichtansprüche gegen den ersten zu prüfen, ver-

folgt der zweite Rechtsanwalt dann diese falsche Fährte weiter und übersieht

er darüber den tatsächlichen Fehler, dessen Folgen noch vermeidbar gewesen

wären, kann dem Mandanten dieses Verschulden ebensowenig zugerechnet

werden wie bei einem unspezifischen Zweitmandat. Dies gilt selbst dann, wenn

der zweite Rechtsanwalt bei ordnungsgemäßer Prüfung des vermeintlichen

Fehlers auf den tatsächlichen Fehler hätte stoßen müssen. Die Zurechnung

des pflichtwidrigen und schuldhaften Schadensbeitrags des zweiten Rechtsan-

walts als Mitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mandant diesen ein-

geschaltet hat, um seine Obliegenheit zur Schadensminderung innerhalb sei-

ner Mandatsbeziehung zu dem ersten Rechtsanwalt (Schädiger) zu erfüllen

und die damit für ihn als Geschädigten verbundenen Gebote des eigenen Inte-

resses wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993,

1376, 1378; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 950). Für die

Zurechnung ist also stets erforderlich, daß der Geschädigte einem derartigen

Gebot unterliegt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Hinsichtlich des Anwalts-

fehlers, den der Beklagte begangen hat, bestand kein derartiges Gebot, weil

der Kläger diesen Fehler nicht erkannt und nicht einmal in Betracht gezogen

hat. Hinsichtlich des Fehlers, den der Kläger fälschlicherweise angenommen

hat und den er durch den zweiten Rechtsanwalt hat prüfen lassen wollen, be-

stand ebenfalls kein Gebot des eigenen Interesses, weil der Beklagte insoweit

fehlerfrei gearbeitet hatte. Aus einem vermeintlichen Fehler droht kein Scha-

den, und insoweit kann es auch keine Obliegenheit zur Schadensminderung

geben.

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann