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BGH Urteil vom 23.06.2005 – IX ZR 139/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 139/04

URTEIL

Verkündet am: 23. Juni 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 und 10; InsO § 95 Abs. 1; BGB §§ 667, 271

a) Der amtlich bestellte Abwickler einer Kanzlei kann auch dann mit seiner Ver-

gütungsforderung gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwick-

lung Erlangten aufrechnen, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren ü-

ber das Vermögen des Vertretenen eröffnet worden ist.

b) Nach Ablauf seiner Bestellung ist der ehemalige Abwickler zur Herausgabe

des bis dahin nicht ausgekehrten Fremdgeldes an den Verwalter verpflichtet.

Eine Aufrechnung mit seinem Vergütungsanspruch ist unzulässig.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04 - OLG Rostock

LG Rostock

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten

gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ros-

tock vom 14. Juni 2004 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 62 %

und der Beklagte 38 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte war vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 amt-

lich bestellter Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts

R. (fortan: Schuldner). Am 14. Oktober 1999 wurde das Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners eröffnet; der Kläger wurde zum Treuhänder

bestellt. Der Kläger verlangt die Auszahlung eines Betrages von 21.057,78 Eu-

ro, der sich am 31. Dezember 1999 auf dem vom Beklagten für die Abwicklung

eingerichteten Bankkonto befand. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die

Kanzlei werde nicht vom Insolvenzbeschlag erfaßt. Hilfsweise hat er mit seinem

Vergütungsanspruch aufgerechnet, den er zunächst mit 32.058 Euro beziffert

hat.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil

die Abwicklung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht

beendet war (ZInsO 2002, 290). Während des Berufungsverfahrens hat die

Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern die Vergütung des Beklagten

auf 17.639,57 Euro festgesetzt. Am 31. Dezember 2001, als die Bestellung des

Beklagten auslief, wies das Abwicklungskonto einen Stand von 31.593,08 Euro

auf; ein Betrag von 9.592,36 Euro entfiel auf Fremdgeld. Der Kläger hat weiter-

hin nur Auszahlung des Guthabens am 31. Dezember 1999 verlangt. Das Beru-

fungsgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-

fung zur Zahlung von 7.963,49 Euro nebst Zinsen verurteilt (ZIP 2004, 1857).

Es hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob die Vergütungsforde-

rung des Abwicklers einer Anwaltskanzlei eine Masseverbindlichkeit oder eine

einfache Insolvenzforderung darstelle, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Klägers und die An-

schlußrevision des Beklagten. Der Kläger verlangt Zahlung des gesamten Gut-

habens des Abwicklungskontos am 31. Dezember 1999; der Beklagte erstrebt

die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten blei-

ben ohne Erfolg.

I.

Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisi-

onsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das

Berufungsurteil ist dem Kläger am 16. Juni 2004 zugestellt worden. Am 16. Juli

2004 hat der Kläger Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt.

Der Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ihm am 9. Februar

2005 zugestellt worden. Noch am 9. Februar 2005 hat der Kläger durch einen

am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; am 9. März 2005 ist die Re-

visionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einle-

gung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234

Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf

Herausgabe dessen, was der Beklagte aus der Abwicklung der Kanzlei erlangt

habe, folge aus § 667 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9

Satz 2 BRAO. Er erstrecke sich insbesondere auf die Entgelte, die der Beklagte

nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingenommen habe, aber auch auf

die Fremdgelder in Höhe von 7.963,49 Euro; denn der Beklagte sei nach Ende

der Abwicklung nicht mehr berechtigt, über diese Fremdgelder zu verfügen.

Nunmehr sei es Aufgabe des Klägers, die Fremdgelder an die Berechtigten

- denen ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zustehe - herauszugeben. Der

Anspruch sei mit Ende der Abwicklung am 31. Dezember 2001 fällig geworden.

Der Beklagte könne jedoch mit seiner Vergütungsforderung aus § 670

BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO in der

festgesetzten Höhe aufrechnen. Die Vergütungsforderung sei eine Massever-

bindlichkeit, auch soweit die Tätigkeit des Beklagten vor Eröffnung des Insol-

venzverfahrens entgolten werde. Die durch Fehlen einer den Rang der Abwick-

lungsvergütung bestimmenden Norm begründete Regelungslücke in der Insol-

venzordnung sei durch die entsprechende Anwendung des § 324 Abs. 1 Nr. 6

InsO zu füllen. Die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer gemäß § 53

Abs. 10 Satz 6 BRAO stehe nicht entgegen. Der Beklagte könne seine gesamte

Vergütungsforderung zur Aufrechnung stellen, obwohl der Kläger den Saldo per

31. Dezember 1999 verlange; denn die Vergütung sei insgesamt fällig. Nur ge-

genüber dem Anspruch auf Auskehrung des Fremdgeldes sei die Aufrechnung

unzulässig.

III.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis

stand.

1. Revision des Klägers

Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 667 BGB in Verbindung mit

§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO und § 80 InsO. Der Anspruch auf

Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten ist gemäß § 35 InsO Bestandteil

der Insolvenzmasse.

a) Gegenstand der Revision des Klägers ist der vom Berufungsgericht

wegen der vom Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesene Anspruch auf

Zahlung (vgl. BGHZ 71, 380, 382) von (21.057,78 - 7.963,49 =) 13.094,29 Euro.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe keinen richterlichen Hinweis

erteilt, welchen Streitgegenstand es annehmen wolle, geht fehl. Das Beru-

fungsgericht hat im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung am 24. Mai

2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beklagte mittlerweile die

Schlußrechnung vorgelegt habe und auf dieser Basis entschieden werden kön-

ne. Der Kläger hat seinen Antrag gleichwohl nicht umgestellt. Damit hat er aus-

drücklich davon abgesehen, eine über den Betrag von 21.057,78 Euro hinaus-

gehende Forderung - sei es auch hilfsweise - in diesem Rechtsstreit geltend zu

machen.

b) Dieser Anspruch ist jedoch gemäß §§ 387, 389 BGB durch Aufrech-

nung mit dem Vergütungsanspruch erloschen. Die Parteien streiten darum, ob

der Vergütungsanspruch des Beklagten aus § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 4

BRAO als Abwickler der Kanzlei des Schuldners eine Masseforderung oder nur

eine Insolvenzforderung darstellt. Diese Rechtsfrage wird jedoch nicht ent-

scheidungserheblich; denn die Aufrechnung ist auch dann, wenn man dem Be-

klagten nur eine Insolvenzforderung zugesteht, gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO

zulässig.

aa) Die Abwicklung ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen des Schuldners angeordnet worden. Damit entstanden dem Grunde

nach sowohl der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (vgl. BGHZ 71, 380,

384 f) als auch der Vergütungsanspruch.

bb) Beide Ansprüche sind gleichzeitig mit dem Ende der Abwicklung

- also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - fällig geworden.

(1) Die Fälligkeit eines Anspruchs aus § 667 BGB richtet sich nach den

getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise nach den Umständen des jeweiligen

Falles (§ 271 Abs. 1, 2. Fall BGB). Der Anspruch auf Herausgabe dessen, was

der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, wird in der Regel erst

dann fällig, wenn der Zweck erreicht oder endgültig verfehlt wurde (BGH, Urt. v.

3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, z.V.b.; Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. § 667

Rn. 19; Erman/Ehmann, BGB 11. Aufl. § 667 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Seiler,

4. Aufl. § 667 Rn. 20). Das aus der Geschäftsführung Erlangte - insbesondere

für den Auftraggeber eingezogenes Geld - kann demgegenüber schon dann

herauszugeben sein, wenn der Beauftragte etwas erlangt hat, was herauszuge-

ben ist (Erman/Ehmann, aaO Rn. 27); auch hier kommt es jedoch auf die Um-

stände des Einzelfalles an (Soergel/Beuthien, aaO Rn. 21; Palandt/Sprau, BGB

64. Aufl. § 667 Rn. 8; vgl. auch BGHZ 109, 260, 264).

(2) Das vom Beklagten während der Dauer der Abwicklung verwaltete

Guthaben auf dem Abwicklungskonto war - auch soweit der Beklagte gemäß

§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 und 10 BRAO Gebührenforderungen des Schuldners

eingezogen hat - nicht nur "aus der Geschäftsbesorgung erlangt" (§ 667 Fall 2

BGB), sondern diente auch der weiteren "Ausführung des Auftrags" (§ 667

Fall 1 BGB). Der nach § 55 BRAO bestellte Abwickler hat das vorhandene Bar-

vermögen in Besitz zu nehmen, um daraus die Kosten für die vorläufige Auf-

rechterhaltung des Kanzleibetriebs zu bestreiten (Feuerich/Weyland, BRAO

6. Aufl. § 53 Rn. 36; vgl. auch die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer

für die Tätigkeit des Abwicklers, BRAK-Mitt. 1995, 238, 239). Gleiches gilt für

eingehende Gebühren. Diese können im Rahmen des Erforderlichen ebenfalls

für Aufwendungen wie Porto- oder Gerichtskosten (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9

Satz 2 BRAO, § 670 BGB) und für Vorschüsse auf die spätere Vergütung ver-

wandt werden (BGHZ 156, 362, 369 f). In der Regel wird der Anspruch auf Her-

ausgabe des Erlangten nach § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO, § 667 BGB also erst mit

dem Ende der Abwicklung fällig werden.

(3) Anders könnte möglicherweise zu entscheiden sein, wenn der

Abwickler Überschüsse erwirtschaftet, die offensichtlich nicht mehr für die wei-

tere Abwicklung benötigt werden (§ 271 Abs. 1 Fall 2 BGB). Um einen solchen

Fall handelte es sich hier jedoch nicht. Nach der jetzt vorliegenden Endabrech-

nung wies das Abwicklungskonto am 31. Dezember 2001 einen Stand von

31.593,03 Euro auf. Abzüglich der Fremdgelder von insgesamt 9.592,36 Euro

und der Abwicklervergütung von 17.639,57 Euro bleibt nur ein Betrag von

4.361,10 Euro, welcher der Masse zugute kommt. Am 31. Dezember 1999 - auf

diesen Stichtag möchte der Kläger abstellen - stand keinesfalls fest, ob die Ab-

wicklung einen Überschuß erbringen oder auch nur zur Deckung aller Unkosten

ausreichen würde. Entgegen der Ansicht der Revision war es nicht Sache des

Beklagten, im einzelnen darzulegen, in welcher Höhe das am 31. Dezember

1999 vorhandene Guthaben auf dem Abwicklungskonto für die weitere Abwick-

lung der Kanzlei benötigt werden würde. Darlegungs- und beweispflichtig für die

tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 667 BGB ist der Auf-

traggeber (BGH, Urt. v. 18. November 1986 - IVa ZR 79/85, WM 1987, 80), der

gemäß § 666 BGB jederzeit einen Auskunftsanspruch über den Stand der Ge-

schäfte geltend machen kann. Der Auftragnehmer hat lediglich die bestim-

mungsgemäße Verwendung etwa erhaltener Gelder - die hier nicht im Streit ist -

zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGH-Report

2002, 71; v. 4. November 2002 - II ZR 210/00, BGH-Report 2003, 331; v.

19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213).

(4) Der Vergütungsanspruch des Abwicklers wird ebenfalls mit dem Ende

der Abwicklung fällig. Zuvor hat der Abwickler nur Anspruch auf Sicherheit (§ 53

Abs. 10 Satz 4 BRAO) und Vorschüsse (§ 53 Abs. 10 Satz 6 BRAO). Die Fest-

setzung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer ist keine Fälligkeitsvor-

aussetzung. Sie ist nicht obligatorisch, sondern wird nur dann erforderlich, wenn

sich die Beteiligten nicht über die Höhe der Vergütung einigen können (§ 53

Abs. 10 Satz 5 BRAO).

c) Folge der Aufrechnung ist das Erlöschen der beiderseitigen Forde-

rungen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB). Der Vergütungsanspruch des Be-

klagten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO beträgt

17.639,57 Euro. In dieser Höhe hat die zuständige Rechtsanwaltskammer

Mecklenburg-Vorpommern die Vergütung gemäß § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10

Satz 5 BRAO festgesetzt. Die Festsetzung ist auch im Verhältnis zum Kläger

bestandskräftig. Der Einwand des Klägers, er sei am Festsetzungsverfahren

nicht beteiligt worden, widerspricht den Feststellungen des angefochtenen Ur-

teils. Das Berufungsgericht hat die Akten der Rechtsanwaltskammer beigezo-

gen. Aus diesen ergab sich, daß der Bescheid über die Festsetzung der Vergü-

tung dem Kläger spätestens am 9. Februar 2004 zugestellt worden ist und der

Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 223 Abs. 1 BRAO keinen Antrag auf ge-

richtliche Überprüfung gestellt hat. Die entsprechenden Ausführungen im Tat-

bestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht durch einen Tatbe-

standsberichtigungsantrag angegriffen.

2. Anschlußrevision des Beklagten

a) Die Revision des Beklagten ist als Anschlußrevision zulässig. § 554

Abs. 2 Satz 1 ZPO erklärt die Anschlußrevision auch dann für statthaft, wenn

"die Revision nicht zugelassen worden ist". In der bisherigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ist offengeblieben, ob mit Rücksicht auf die Abhängig-

keit der Anschlußrevision von der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftli-

cher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Hauptrevision und

demjenigen der Anschlußrevision bestehen muß (BGHZ 155, 189, 191 f; BGH,

Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, z.V.b.). Diese Frage bedarf auch im vorlie-

genden Fall keiner Entscheidung, weil ein entsprechender Zusammenhang be-

steht. Sowohl die Haupt- als auch die Anschlußrevision betreffen die Frage, ob

und in welchem Umfang der nach §§ 55, 53 BRAO bestellte Abwickler einer

Rechtsanwaltskanzlei gegenüber dem Treuhänder im Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Rechtsanwalts herausgabepflichtig ist. Die Frist des § 554

Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eingehalten worden.

b) Die Anschlußrevision bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Herausgabean-

spruch des Klägers aus § 667 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53

Abs. 9 Satz 2 BRAO und § 80 InsO erstreckt sich auch auf das vom Beklagten

eingezogene Fremdgeld.

aa) Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision steht das Aussonde-

rungsrecht (§ 47 InsO) der Auftraggeber des Schuldners diesem Anspruch nicht

entgegen. Der Herausgabeanspruch der Mandanten aus § 667 BGB richtet sich

gegen den Schuldner, den ehemaligen Rechtsanwalt nämlich, in dessen Inter-

esse, für dessen Rechnung und auf dessen Kosten der Beklagte tätig geworden

ist (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 Satz 1 BRAO). Während seiner Bestellung zum

Abwickler der Kanzlei des Schuldners hätte der Beklagte diese Ansprüche be-

friedigen können und müssen. An Weisungen des Vertretenen ist der Abwickler

nicht gebunden (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 2 BRAO). Nach Ablauf der Be-

stellung besteht demgegenüber keine Grundlage für ein Handeln des Beklagten

namens des Schuldners mehr, wie auch die Gläubiger keine Möglichkeit mehr

haben, Zahlungen durch den Beklagten zwangsweise durchzusetzen.

bb) Daß der Kläger während der Dauer der Abwicklung einer Auszahlung

von Fremdgeld an die Berechtigten zu Unrecht widersprochen hat, steht seinem

Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten nach Ablauf der

Bestellung des Beklagten nicht entgegen. Gegebenenfalls haftet er den Berech-

tigten aus § 60 InsO; der Beklagte - der die Auszahlungen trotz des Wider-

spruchs des Klägers hätte vornehmen müssen (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10

Satz 2 BRAO) - kann sich darauf jedoch nicht berufen. Im übrigen war sein ei-

genes Verhalten nicht weniger widersprüchlich als dasjenige des Klägers; denn

er hat seinerseits die Auszahlung an die Mandanten wegen des angeblichen

"Insolvenzbeschlages" des Geldes verweigert.

c) Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem restlichen Vergütungsan-

spruch des Beklagten ist unzulässig. Über die gesetzlich oder vertraglich aus-

drücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn

das nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten

Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart angesehen werden muß

oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten

Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben

(§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen läßt. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes dürfen insbesondere Treuhänder gegen den Anspruch auf

Herausgabe des Erlangten nicht beliebig aufrechnen, es sei denn, die Gegen-

forderungen haben ihren Grund in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag

und den damit verbundenen Aufwendungen (BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93 f;

BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - I ZR 209/96, WM 1999, 1462, 1463).

aa) Das Fremdgeld, dessen Auskehrung der Kläger verlangt, beruht auf

Einziehungsaufträgen, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Abwickler der

Kanzlei des Schuldners von dessen Mandanten erhalten hatte. Es mußte an die

Mandanten des Schuldners ausgekehrt werden, in deren Auftrag es eingezogen

worden war. Diesen gegenüber wäre eine Aufrechnung mit dem Vergütungsan-

spruch allerdings schon mangels Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderun-

gen unzulässig gewesen; denn der Vergütungsanspruch des Abwicklers richtet

sich gegen den Vertretenen, nicht gegen dessen Mandanten (§ 55 Abs. 3, § 53

Abs. 10 Satz 4 BRAO).

bb) Auch nach dem Ende der Abwicklungstätigkeit besteht die Zweck-

bindung des Fremdgeldes fort. Der Anspruch der Mandanten des Schuldners

gegen diesen auf Auskehrung der ihnen zustehenden Beträge bleibt unberührt

(vgl. für den umgekehrten Fall der Anordnung der Abwicklung OLG Düsseldorf

AnwBl. 1997, 226). Der Beklagte ist lediglich nicht mehr berechtigt, für den

Schuldner zu handeln; dieser - und für ihn gemäß § 80 InsO der Kläger - muß

den Anspruch vielmehr selbst erfüllen. Diese Zweckbindung prägt auch das

Rechtsverhältnis der Parteien. Der Beklagte kann sich folglich nicht dadurch,

daß er die Ansprüche der Gläubiger pflichtwidrig nicht erfüllt hat, einen Vorteil

verschaffen, nämlich die vor dem Ende der Bestellung zum Abwickler nicht be-

stehende Möglichkeit der Aufrechnung mit seiner Gebührenforderung.

3. Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis: In den Tatsacheninstan-

zen hat der Kläger die Auffassung vertreten, nicht zur Aussonderung des vom

Beklagten eingezogenen Fremdgeldes verpflichtet zu sein, weil der Beklagte

dieses Geld nicht auf einem Anderkonto, sondern auf dem von ihm selbst ein-

gerichteten und auf seinen Namen lautenden Abwicklungskonto verwahrt habe

(ebenso Bähr, jurisPR-InsR 2/2005 vom 12. Mai 2005, Anm. 4). Diese Ansicht

ist unrichtig. Das Fremdgeld wäre nur dann vom Insolvenzbeschlag erfaßt wor-

den, wenn es sich auf einem Konto des Schuldners befunden hätte. Rechte an

einem Konto des Beklagten standen der Masse hingegen nicht zu. Während

der Dauer der Abwicklung gehörte das Fremdgeld unter keinem denkbaren Ge-

sichtspunkt zur Masse. Daran ändert sich nichts durch die Herausgabe des

Fremdgeldes an den Kläger. Die für den Beklagten geltende Zweckbindung der

Treuhand gegenüber den Mandanten des Schuldners hat der Kläger daher in

gleicher Weise zu beachten. Das Geld ist ohne weitere Sachprüfung an die

Mandanten auszukehren, denen es seit 1999 rechtswidrig vorenthalten wird.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann