Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.06.2005 – IX ZB 59/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. Juni 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Passau vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5.000 €.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die gegen die

Versagung der Restschuldbefreiung erhobene sofortige Beschwerde wegen

Fristversäumung als unzulässig verworfen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung

in die Einspruchsfrist hat es zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich

gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und

nicht zugelassen ist.

§ 7 InsO ist nicht anwendbar. Der Rechtsbeschwerde nach dieser Vor-

schrift muß eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein.

Eine solche Beschwerde muß in der Insolvenzordnung vorgesehen sein. Dies

ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilverfahrensrechtlicher Art zum

Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden (BGH, Be-

schluß vom 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456). Der Rechtsbe-

schwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 17. Januar 2005 nur Gründe an-

geführt, welche die Versäumung der Beschwerdefrist erklären sollen. Insol-

venzspezifische Gesichtspunkte sind nicht enthalten.

In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch

das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist

hier nicht der Fall.

Aus diesem Grund kann auch das im Schreiben vom 7. Februar 2005

möglicherweise enthaltene Prozeßkostenhilfegesuch keinen Erfolg haben.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann