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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 8/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 8/05

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2005

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird unter Zu-

rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß der

2. Zivilkammer (Beschwerdekammer) des Landgerichts Stralsund

vom 12. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Vergütung auf einen geringeren Betrag als (insgesamt)

92.756,51 € festgesetzt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird unter Zurück-

weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Vergütungsbe-

schluß des Amtsgerichts Greifswald vom 4. Juni 2003 abgeändert.

Die dem Zwangsverwalter zu gewährende Vergütung für das Ka-

lenderjahr 2002 wird festgesetzt auf 79.962,51 €, die darauf ent-

fallende Umsatzsteuer auf 12.794,00 €, insgesamt 92.756,51 €.

Dieser Betrag ist abzüglich der bereits erhaltenen Vorschüsse im

Verfahren in Höhe von 61.355,04 € an den Verwalter auszuzah-

len, der insoweit berechtigt ist, den Differenzbetrag von

18.607,47 € der Teilungsmasse zu entnehmen. Soweit die Masse

hierzu nicht ausreicht, hat der Zwangsverwalter einen Anspruch

gegen die Gläubiger.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin zu

61 %, der Zwangsverwalter zu 39 %. Die Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 61.837,68 €.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 10. August 1999 ordnete das Amtsgericht die Zwangs-

verwaltung über den im Grundbuch von G. , Blatt 00574, einge-

tragenen Grundbesitz des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 1

zum Zwangsverwalter. Auf dem Grundstück befinden sich u.a. ein Hotel und

weitere Gewerbeeinheiten, die durch Vermietung und Verpachtung genutzt

werden.

Mit Beschluß vom 4. Juni 2003 hat das Amtsgericht die dem Zwangsver-

walter für das Kalenderjahr 2002 zu gewährende Vergütung einschließlich Um-

satzsteuer antragsgemäß auf 123.675,35 € festgesetzt. Auf die sofortige

Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht die Vergütung auf die Hälfte

herabgesetzt (61.837,67 € einschließlich Umsatzsteuer). Dagegen wendet sich

der Zwangsverwalter mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-

beschwerde, mit der er die Wiederherstellung der Vergütungsfestsetzung des

Amtsgerichts erstrebt.

Nach Wirksamwerden der Entscheidung des Beschwerdegerichts haben

die Beteiligten in einem anderen zwischen ihnen schwebenden Verfahren am

18. April 2005 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beteiligte zu 2 ver-

pflichtet hat, die sofortige Beschwerde in dem vorliegenden Verfahren gegen

den amtsgerichtlichen Beschluß zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom selben

Tage hat die Beteiligte zu 2 die Rücknahme der sofortigen Beschwerde erklärt.

II.

Das Beschwerdegericht hält die Normalvergütung nach § 24 ZwVwV

(1970) für angemessen. Eine davon nach oben abweichende Festsetzung nach

§ 25 ZwVwV (1970) sei nur gerechtfertigt, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene

Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als besonders

schwierig oder aufwendig erscheinen ließen und deshalb ein Mißverhältnis zur

Regelvergütung entstünde. Solche Besonderheiten seien im konkreten Fall

nicht gegeben.

III.

1. Der Senat ist an der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht

dadurch gehindert, daß die Beteiligte zu 2 die sofortige Beschwerde gegen den

erstinstanzlichen Beschluß zurückgenommen hat. Diese Rücknahme ist näm-

lich wirkungslos, weil sie erst erklärt worden ist, nachdem der angefochtene Be-

schluß in der Welt war. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtspre-

chung und Literatur, daß die Zurücknahme einer Beschwerde nur so lange zu-

lässig ist, wie die Entscheidung darüber noch nicht ergangen ist (BGH, Beschl.

v. 29. April 1969, X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563; OLG Frankfurt/Main,

MDR 1995, 744; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 573 Rdn. 32; MünchKomm-

ZPO/Lipp, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 569 Rdn. 19; Musielak/Ball, ZPO,

4. Aufl., § 572 Rdn. 22).

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 führt die Rücknahme in

diesem Fall nicht dazu, daß die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben

und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 als unzulässig zu verwerfen

wäre. Vielmehr ist in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v.

29. April 1969, X ZB 14/67 aaO). Allerdings hat das Oberlandesgericht Frank-

furt (aaO) angenommen, daß die bindende Vereinbarung über die Rücknahme

des Rechtsmittels trotz der Wirkungslosigkeit der dann erfolgten Rücknahme

dazu führe, daß der mit dem weiteren Rechtsmittel (dort weitere Beschwerde)

angefochtene Beschluß keinen Bestand haben könne und auf Rüge des

Verfahrensgegners die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zur Folge

habe. Dieser Auffassung kann jedoch, jedenfalls für die hier vorliegende Fallk-

onstellation, nicht beigetreten werden. Wenn die nach Ergehen der Entschei-

dung erklärte Rücknahme des Rechtsmittels die Wirksamkeit der Entscheidung

unberührt läßt, dann kann das Rechtsmittel dagegen auch nicht wegen der Ver-

einbarung über die Rücknahme als unzulässig verworfen werden. Denn dann

müßte der Beschwerdeführer dieser Rechtsfolge auch dadurch entgehen

können, daß er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Es ist widersprüchlich, ihm

einerseits die vereinbarungsgemäß erfolgte Rücknahme zu verwehren, ihm

andererseits aber durch Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig vorzu-

halten, das Rechtsmittel verstoße gegen die bindende Vereinbarung der Rück-

nahme. Dies geht zumindest dann nicht, wenn - wie hier - die Vereinbarung

über die Rücknahme erst nach Ergehen der Entscheidung getroffen wird. Denn

der Rechtsmittelführer hat dann keine Möglichkeit, das Vereinbarte zu errei-

chen.

Es bleibt also dabei, daß über die Rechtsbeschwerde sachlich zu be-

finden ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

a) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde mit dem Einwand, die so-

fortige Beschwerde der Gläubigerin sei mangels Beschwer unzulässig. Un-

abhängig davon, ob ihr mit Rücksicht auf eine bei der Verteilung vorgehende

Gläubigerin aus der Zwangsverwaltungsmasse ein Auskehrbetrag zusteht, ist

sie durch die Festsetzung der Verwaltergebühren schon deswegen beschwert,

weil sie als betreibende Gläubigerin (vgl. Beschluß des Amtsgerichts Greifswald

vom 9. November 1999) hierfür subsidiär haftet (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 153

Rdn. 7.4; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsver-

waltung, 2002, Kapitel 3 II 8, Rdn. 29; dies., Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 22

ZwVwV Rdn. 18).

b) Zutreffend ist demgegenüber der materielle Einwand der Rechts-

beschwerde, daß die angefochtene Entscheidung nicht der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der Zwangsverwaltergebühren ent-

spricht, wobei dem Beschwerdegericht die maßgebliche Entscheidung vom

25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, NJW-RR 2004, 1528) wohl noch nicht hat bekannt

sein können.

aa) Die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Berechnung der

Vergütung entspricht den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof mit seiner

Entscheidung vom 12. September 2002 gesetzt hat (BGHZ 152, 18). Mit dem

zitierten Beschluß vom 25. Juni 2004 hat er es indes mit Rücksicht auf die Ver-

änderungen der wirtschaftlichen Grundlagen für erforderlich erachtet, die

Regelvergütungssätze in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB

durch eine pauschale Steigerung anzuheben. Angelehnt an die Neuregelung

der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 hat er schon für die

Jahre 2000 bis 2003 in der Regel eine Erhöhung der gem. § 24 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 ZwVwV berechneten Vergütung um das 1,5-fache als notwendig ange-

sehen, um den Zwangsverwalter für seine Tätigkeit angemessen zu ent-

schädigen. Eine solche Anhebung der Regelvergütung ist auch im vorliegenden

Fall vorzunehmen. Sie führt zu dem von dem Senat festgesetzten Betrag.

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen die Um-

stände eine darüber hinausgehende Erhöhung auf das 2-fache des Regelver-

gütungssatzes nicht zu. Der verwaltete Komplex weist keine derart gra-

vierenden Besonderheiten auf, daß von der regelmäßig vorzunehmenden

Erhöhung um das 1,5-fache nach oben abzuweichen wäre.

Dies rechtfertigt insbesondere nicht der Umstand, daß wesentliche Teile

des verwalteten Komplexes gewerblich genutzt werden. Der dadurch mögli-

cherweise erforderliche Mehraufwand wird nämlich schon in der Regelvergü-

tung selbst erfaßt, weil die - im gewerblichen Bereich üblicherweise höheren -

Miet- und Pachtzinsen Bemessungsgrundlage gem. § 24 ZwVwV (1970) sind,

so daß von vornherein eine anteilige Erhöhung stattfindet (vgl. BGHZ 152, 18,

28). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das

Beschwerdegericht habe den eingehenden Vortrag des Zwangsverwalters zu

dem monatlichen (Mehr-) Aufwand nicht hinreichend gewürdigt, hat sie damit

keinen Erfolg. Die vorgetragenen Maßnahmen weisen keine Besonderheiten

auf, die die Verwaltung des vorliegenden Komplexes aus dem Durchschnitt

einer Verwaltung gewerblich genutzter Objekte heraushebt. Dies wird auch da-

durch

bestätigt, daß die nunmehr zugesprochene Vergütung von netto knapp

80.000 € für 2002 unter Zugrundelegung der von dem Zwangsverwalter ange-

setzten 537 Stunden einem Stundensatz von annähernd 150 € entspricht.

Dieser Satz erreicht den von ihm selbst angenommenen Mindestsatz, wenn

man diesen als Nettowert versteht, und übersteigt ihn deutlich, wenn man

diesen - was nach dem Gesamtzusammenhang eher noch näher liegt - als

Bruttowert begreift.

c) Aufgrund derselben Überlegungen hat das Beschwerdegericht rechts-

fehlerfrei auch eine abweichende Festsetzung der Vergütung nach § 25 ZwV-

wV (1970) abgelehnt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Zoll