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BGH Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 8/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2005
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß der
2. Zivilkammer (Beschwerdekammer) des Landgerichts Stralsund
vom 12. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Vergütung auf einen geringeren Betrag als (insgesamt)
92.756,51 € festgesetzt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird unter Zurück-
weisung des weitergehenden Rechtsmittels der Vergütungsbe-
schluß des Amtsgerichts Greifswald vom 4. Juni 2003 abgeändert.
Die dem Zwangsverwalter zu gewährende Vergütung für das Ka-
lenderjahr 2002 wird festgesetzt auf 79.962,51 €, die darauf ent-
fallende Umsatzsteuer auf 12.794,00 €, insgesamt 92.756,51 €.
Dieser Betrag ist abzüglich der bereits erhaltenen Vorschüsse im
Verfahren in Höhe von 61.355,04 € an den Verwalter auszuzah-
len, der insoweit berechtigt ist, den Differenzbetrag von
18.607,47 € der Teilungsmasse zu entnehmen. Soweit die Masse
hierzu nicht ausreicht, hat der Zwangsverwalter einen Anspruch
gegen die Gläubiger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin zu
61 %, der Zwangsverwalter zu 39 %. Die Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 61.837,68 €.
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 10. August 1999 ordnete das Amtsgericht die Zwangs-
verwaltung über den im Grundbuch von G. , Blatt 00574, einge-
tragenen Grundbesitz des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 1
zum Zwangsverwalter. Auf dem Grundstück befinden sich u.a. ein Hotel und
weitere Gewerbeeinheiten, die durch Vermietung und Verpachtung genutzt
werden.
Mit Beschluß vom 4. Juni 2003 hat das Amtsgericht die dem Zwangsver-
walter für das Kalenderjahr 2002 zu gewährende Vergütung einschließlich Um-
satzsteuer antragsgemäß auf 123.675,35 € festgesetzt. Auf die sofortige
Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht die Vergütung auf die Hälfte
herabgesetzt (61.837,67 € einschließlich Umsatzsteuer). Dagegen wendet sich
der Zwangsverwalter mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-
beschwerde, mit der er die Wiederherstellung der Vergütungsfestsetzung des
Amtsgerichts erstrebt.
Nach Wirksamwerden der Entscheidung des Beschwerdegerichts haben
die Beteiligten in einem anderen zwischen ihnen schwebenden Verfahren am
18. April 2005 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beteiligte zu 2 ver-
pflichtet hat, die sofortige Beschwerde in dem vorliegenden Verfahren gegen
den amtsgerichtlichen Beschluß zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom selben
Tage hat die Beteiligte zu 2 die Rücknahme der sofortigen Beschwerde erklärt.
II.
Das Beschwerdegericht hält die Normalvergütung nach § 24 ZwVwV
(1970) für angemessen. Eine davon nach oben abweichende Festsetzung nach
§ 25 ZwVwV (1970) sei nur gerechtfertigt, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene
Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als besonders
schwierig oder aufwendig erscheinen ließen und deshalb ein Mißverhältnis zur
Regelvergütung entstünde. Solche Besonderheiten seien im konkreten Fall
nicht gegeben.
III.
1. Der Senat ist an der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht
dadurch gehindert, daß die Beteiligte zu 2 die sofortige Beschwerde gegen den
erstinstanzlichen Beschluß zurückgenommen hat. Diese Rücknahme ist näm-
lich wirkungslos, weil sie erst erklärt worden ist, nachdem der angefochtene Be-
schluß in der Welt war. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtspre-
chung und Literatur, daß die Zurücknahme einer Beschwerde nur so lange zu-
lässig ist, wie die Entscheidung darüber noch nicht ergangen ist (BGH, Beschl.
v. 29. April 1969, X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563; OLG Frankfurt/Main,
MDR 1995, 744; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 573 Rdn. 32; MünchKomm-
ZPO/Lipp, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 569 Rdn. 19; Musielak/Ball, ZPO,
4. Aufl., § 572 Rdn. 22).
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 führt die Rücknahme in
diesem Fall nicht dazu, daß die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben
und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 als unzulässig zu verwerfen
wäre. Vielmehr ist in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v.
29. April 1969, X ZB 14/67 aaO). Allerdings hat das Oberlandesgericht Frank-
furt (aaO) angenommen, daß die bindende Vereinbarung über die Rücknahme
des Rechtsmittels trotz der Wirkungslosigkeit der dann erfolgten Rücknahme
dazu führe, daß der mit dem weiteren Rechtsmittel (dort weitere Beschwerde)
angefochtene Beschluß keinen Bestand haben könne und auf Rüge des
Verfahrensgegners die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig zur Folge
habe. Dieser Auffassung kann jedoch, jedenfalls für die hier vorliegende Fallk-
onstellation, nicht beigetreten werden. Wenn die nach Ergehen der Entschei-
dung erklärte Rücknahme des Rechtsmittels die Wirksamkeit der Entscheidung
unberührt läßt, dann kann das Rechtsmittel dagegen auch nicht wegen der Ver-
einbarung über die Rücknahme als unzulässig verworfen werden. Denn dann
müßte der Beschwerdeführer dieser Rechtsfolge auch dadurch entgehen
können, daß er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Es ist widersprüchlich, ihm
einerseits die vereinbarungsgemäß erfolgte Rücknahme zu verwehren, ihm
andererseits aber durch Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig vorzu-
halten, das Rechtsmittel verstoße gegen die bindende Vereinbarung der Rück-
nahme. Dies geht zumindest dann nicht, wenn - wie hier - die Vereinbarung
über die Rücknahme erst nach Ergehen der Entscheidung getroffen wird. Denn
der Rechtsmittelführer hat dann keine Möglichkeit, das Vereinbarte zu errei-
chen.
Es bleibt also dabei, daß über die Rechtsbeschwerde sachlich zu be-
finden ist.
2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
a) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde mit dem Einwand, die so-
fortige Beschwerde der Gläubigerin sei mangels Beschwer unzulässig. Un-
abhängig davon, ob ihr mit Rücksicht auf eine bei der Verteilung vorgehende
Gläubigerin aus der Zwangsverwaltungsmasse ein Auskehrbetrag zusteht, ist
sie durch die Festsetzung der Verwaltergebühren schon deswegen beschwert,
weil sie als betreibende Gläubigerin (vgl. Beschluß des Amtsgerichts Greifswald
vom 9. November 1999) hierfür subsidiär haftet (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 153
Rdn. 7.4; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsver-
waltung, 2002, Kapitel 3 II 8, Rdn. 29; dies., Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 22
ZwVwV Rdn. 18).
b) Zutreffend ist demgegenüber der materielle Einwand der Rechts-
beschwerde, daß die angefochtene Entscheidung nicht der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der Zwangsverwaltergebühren ent-
spricht, wobei dem Beschwerdegericht die maßgebliche Entscheidung vom
25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, NJW-RR 2004, 1528) wohl noch nicht hat bekannt
sein können.
aa) Die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Berechnung der
Vergütung entspricht den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof mit seiner
Entscheidung vom 12. September 2002 gesetzt hat (BGHZ 152, 18). Mit dem
zitierten Beschluß vom 25. Juni 2004 hat er es indes mit Rücksicht auf die Ver-
änderungen der wirtschaftlichen Grundlagen für erforderlich erachtet, die
Regelvergütungssätze in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB
durch eine pauschale Steigerung anzuheben. Angelehnt an die Neuregelung
der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 hat er schon für die
Jahre 2000 bis 2003 in der Regel eine Erhöhung der gem. § 24 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 ZwVwV berechneten Vergütung um das 1,5-fache als notwendig ange-
sehen, um den Zwangsverwalter für seine Tätigkeit angemessen zu ent-
schädigen. Eine solche Anhebung der Regelvergütung ist auch im vorliegenden
Fall vorzunehmen. Sie führt zu dem von dem Senat festgesetzten Betrag.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen die Um-
stände eine darüber hinausgehende Erhöhung auf das 2-fache des Regelver-
gütungssatzes nicht zu. Der verwaltete Komplex weist keine derart gra-
vierenden Besonderheiten auf, daß von der regelmäßig vorzunehmenden
Erhöhung um das 1,5-fache nach oben abzuweichen wäre.
Dies rechtfertigt insbesondere nicht der Umstand, daß wesentliche Teile
des verwalteten Komplexes gewerblich genutzt werden. Der dadurch mögli-
cherweise erforderliche Mehraufwand wird nämlich schon in der Regelvergü-
tung selbst erfaßt, weil die - im gewerblichen Bereich üblicherweise höheren -
Miet- und Pachtzinsen Bemessungsgrundlage gem. § 24 ZwVwV (1970) sind,
so daß von vornherein eine anteilige Erhöhung stattfindet (vgl. BGHZ 152, 18,
28). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das
Beschwerdegericht habe den eingehenden Vortrag des Zwangsverwalters zu
dem monatlichen (Mehr-) Aufwand nicht hinreichend gewürdigt, hat sie damit
keinen Erfolg. Die vorgetragenen Maßnahmen weisen keine Besonderheiten
auf, die die Verwaltung des vorliegenden Komplexes aus dem Durchschnitt
einer Verwaltung gewerblich genutzter Objekte heraushebt. Dies wird auch da-
durch
bestätigt, daß die nunmehr zugesprochene Vergütung von netto knapp
80.000 € für 2002 unter Zugrundelegung der von dem Zwangsverwalter ange-
setzten 537 Stunden einem Stundensatz von annähernd 150 € entspricht.
Dieser Satz erreicht den von ihm selbst angenommenen Mindestsatz, wenn
man diesen als Nettowert versteht, und übersteigt ihn deutlich, wenn man
diesen - was nach dem Gesamtzusammenhang eher noch näher liegt - als
Bruttowert begreift.
c) Aufgrund derselben Überlegungen hat das Beschwerdegericht rechts-
fehlerfrei auch eine abweichende Festsetzung der Vergütung nach § 25 ZwV-
wV (1970) abgelehnt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Zoll