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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – V ZB 12/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in der Zwangsverwaltervergütungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen ge- dachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte.

b) Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pau- schalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu ei- ner unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt.

c) Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Be- trachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdi- gung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - V ZB 12/07 - LG Zwickau

AG Zwickau

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den Be-

schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom

12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

7.946,84 €.

Gründe

I.

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Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Zwickau am 28. No-

vember 2005 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-

zeichneten Grundstücks der Schuldner an. Nach Antragsrücknahme hob das

Amtsgericht am 6. März 2006 die Zwangsverwaltung wieder auf.

Das Grundstück ist mit vier Gebäudekomplexen mit insgesamt 28 Woh-

nungen, 18 Ladenlokalen, neun Büroeinheiten, einem Kino und einer Spielothek

bebaut. Die insgesamt 57 Einheiten waren bei der Inbesitznahme durch den

Zwangsverwalter Anfang Dezember 2005 mit Ausnahme von drei Wohnungen

vermietet. Der Zwangsverwalter trat in den Vertrag der Schuldner mit der bishe-

rigen Hausverwaltung ein. Dringende Reparaturen waren nicht erforderlich. Bei

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neun Mietern bestanden Mietrückstände, um deren Eintreibung der Zwangs-

verwalter sich bemühte. Ferner veranlasste er die Neuvermietung eines als Eis-

café genutzten Ladenlokals und erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen und –

erklärungen. Insgesamt vereinnahmte er Mieten und Pachten in Höhe von

137.014,42 €.

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Der Zwangsverwalter hat die Festsetzung einer erhöhten Regelvergü-

tung in Höhe von 15 % der vereinnahmten Mieten und Pachten nebst 480 € an

Auslagen und 16 % Umsatzsteuer beantragt, insgesamt 24.397,31 €. Das

Amtsgericht hat diesem Antrag mit Ausnahme eines Teils der Auslagen ent-

sprochen und 24.072,51 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Schuldner hat

das Landgericht die Vergütung herabgesetzt auf eine nicht erhöhte Regelvergü-

tung von 10 % der vereinnahmten Mieten und Pachten nebst 200 € an Ausla-

gen und Umsatzsteuer, insgesamt 16.125,67 €. Dagegen richtet sich die von

dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters, mit

der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen

möchte.

II.

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Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Regelvergütung sei nicht

nach § 18 Abs. 2 ZwVwV anzuheben. Es gebe keinen Automatismus dahinge-

hend, dass die Regelvergütung stets bei Überschreitung einer bestimmten An-

zahl von Wohneinheiten oder gewerblichen Einheiten zu erhöhen sei. Das vor-

liegende Zwangsverwaltungsverfahren sei dadurch geprägt, dass es einerseits

nur ca. 3 ½ Monate gedauert habe und dass andererseits in diesem relativ kur-

zen Zeitraum recht hohe Mieteinnahmen erzielt worden seien. Die Verwaltung

gewerblich genutzter Einheiten sei zwar mit anspruchsvollen Tätigkeiten wie

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etwa der Fertigung von Umsatzsteuererklärungen verbunden. Zugleich seien

hier jedoch regelmäßig höhere Mieteinnahmen zu erzielen, weshalb die ge-

werbliche Vermietung eine Erhöhung der Vergütung des Zwangsverwalters

nicht rechtfertige. Bei Annahme eines Stundensatzes von 70 € entspreche die

nicht erhöhte Regelvergütung 195 Stunden, mithin arbeitstäglich fast 3 Stun-

den. Diese hohe Anzahl von Stunden, die den Aufwand für ein Normalverfahren

von 70 Stunden weit übersteige, obwohl die Zwangsverwaltung nur ca. 3 ½

Monate angedauert habe, rechtfertige es, von einer Anhebung der Vergütung

abzusehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Zwangsverwalter die Ver-

waltung von einer gut funktionierenden Hausverwaltung übernommen habe und

auch während der Zwangsverwaltung Aufgaben bei dieser Hausverwaltung

verblieben seien.

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III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Dem Zwangsverwalter steht für seine Tätigkeit im vorliegenden Ver-

fahren nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV die Regelvergütung von

10% der erzielten Mieteinnahmen in Höhe von 13.701,44 €, nach §§ 17 Abs. 1,

21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV eine Auslagenpauschale von 40 € für fünf Monate und

nach § 17 Abs. 2 ZwVwV die Umsatzsteuer auf die vorgenannten Beträge, mit-

hin eine Vergütung von insgesamt 16.125,67 € zu. Diese Vergütung hat ihm

das Beschwerdegericht zuerkannt.

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2. Eine Erhöhung der Regelvergütung auf 15 % der erzielten Miet- und

Pachteinnahmen kommt nicht in Betracht.

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a) Eine solche Erhöhung setzt nach § 18 Abs. 2 ZwVwV voraus, dass

sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und

der in § 18 Abs. 1 ZwVwV bestimmten Vergütung ergibt.

aa) Ein solches Missverhältnis liegt nach einer verbreiteten Meinung vor,

wenn der Aufwand des Verwalters für die Durchführung der ihm konkret über-

tragenen Zwangsverwaltung den Aufwand eines gedachten Regelfalls deutlich

überschreitet (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl.,

§ 18 ZwVwV Rdn. 23, 25 m.w.N.; Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1738). Die

Zwangsverwalterverordnung legt einen solchen Regelfall indessen nicht fest.

Auch die Begründung des dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegten Ent-

wurfs gibt hierüber keinen Aufschluss (BR-Drucks. 842/03 S. 15 f.).

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bb) Vielfach wird deshalb auf die Begründung des überarbeiteten (zwei-

ten) Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für eine Zwangs-

verwalterverordnung vom 3. Juni 2003 (Aktenzeichen R B 4 - 375112 -

7280/2003, verfügbar auf der Website des Bundesgerichtshofs unter dem Link

„Bibliothek“) zurückgegriffen (AG Nordhausen Rpfleger 2004, 646; LG Erfurt

Rpfleger 2007, 277, 278; LG Frankenthal, Beschl. v. 7. November 2006, 1 T

339/06, Rdn. 9, juris; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 17 ZwVwV

Rdn. 16, § 18 ZwVwV Rdn. 4; Eickmann aaO; Haarmeyer, ZInsO 2004, 18, 20;

Hasselblatt, InVo 2004, 81, 93 f.; Hintzen, Rpfleger 2006, 57, 65; Keller, ZfIR

2005, 225, 230). Dort war der Regelfall wie folgt beschrieben (aaO S. 17 f.):

„Dabei ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Literatur von einem

Regelfall als Abgrenzungskriterium dann auszugehen, wenn es sich um die

Zwangsverwaltung eines nicht gewerblich genutzten Objektes in einem durch-

schnittlichen Erhaltungszustand mit bis zu 10 Einheiten handelt, bei dem die

bisherige Nutzung ohne rechtliche oder tatsächliche Hindernisse fortgesetzt

werden kann.“ Ein Missverhältnis läge danach schon vor, wenn sich die

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Zwangsverwaltung von diesem gedachten Regelfall in ihren äußeren Merkma-

len signifikant unterschiede, also z. B. ein gewerblich genutztes Objekt betrifft.

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cc) Das entspricht aber weder dem Text der letztlich beschlossenen Vor-

schrift noch den Vorstellungen des Verordnungsgebers. Die Vorschrift trägt

zwar wie schon in den Vorentwürfen die Überschrift „Regelvergütung“, folgt bei

der Festlegung dieser Regelvergütung aber einem anderen Konzept. § 18 Abs.

1 Satz 1 ZwVwV gilt nicht nur für einen bestimmten, anhand formaler Merkmale

konkret definierten Regelfall. Die Vorschrift soll vielmehr grundsätzlich die Fälle

der vollständigen oder teilweisen Vermietung oder Verpachtung abdecken, wie

es in der Begründung der letztlich beschlossenen Fassung der Verordnung

heißt (BR-Drucks. 842/03 S. 15). Das erklärt auch, weshalb die Begründung der

erlassenen Verordnung Merkmale eines solchen Regelfalles nicht mehr an-

spricht. Dieses gegenüber den früheren Entwurfsfassungen veränderte Vergü-

tungskonzept führt zu einer Vergütung, die den Anforderungen des § 152a Satz

2 ZVG genügt. Danach ist die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang

der Aufgabe des Zwangsverwalters sowie an seiner Leistung auszurichten. Das

wird mit § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV normalerweise erreicht, weil sich ein höhe-

rer oder auch niedrigerer Aufwand - anders als früher (dazu BGHZ 152, 18,

23) - uneingeschränkt in der Höhe der Mieteinnahmen widerspiegelt (Senat,

Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 8/05, verfügbar auf der Website des Bundesge-

richtshofs unter dem Link „Entscheidungen“). Mit diesem Konzept ist es nicht

vereinbar, die Anwendung der Regelvergütung des § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV

schematisch von der Erfüllung bestimmter formaler Merkmale eines gedachten

Regelfalles abhängig zu machen.

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dd) Der Rückgriff auf die Mieteinnahmen kann das Ziel einer dem Auf-

wand entsprechenden Vergütung (§§ 152a ZVG, § 17 Abs. 1 ZwVwV) verfeh-

len, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand in den Mieteinnahmen nicht

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mehr abgebildet wird. Dem trägt die Verordnung in § 18 Abs. 2 ZwVwV durch

die Möglichkeit einer beschränkten Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung

nach § 18 Abs. 1 um bis zu 5 Prozentpunkte Rechnung. Ein Missverhältnis liegt

deshalb vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berück-

sichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendiger-

weise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder einer unange-

messen niedrigen Vergütung führt. Wenn ein solches Missverhältnis eingetreten

ist, ist eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nicht nur,

wie die Verwendung des Verbs „können“ in der Vorschrift nahe legt, möglich,

sondern geboten (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV Rdn.

26; Stöber, ZVG, aaO, § 152a Rdn. 4.5; Eickmann, aaO; vgl. BVerfG, ZIP 1989,

382, 383; BGHZ 152, 18, 24 f.; a.A. wohl Hintzen/Alff, Rpfleger 2004, 129, 135),

weil die nach § 152a ZVG, § 17 Abs. 1 ZwVwV gebotene angemessene Vergü-

tung in dieser Fallgestaltung anders nicht bestimmt werden kann. Ob das Miss-

verhältnis vorliegt, lässt sich nicht durch ein Zusammenrechnen von Erschwer-

nis- und Erleichterungsfaktoren ermitteln (so aber die Faustregeltabelle der In-

teressengemeinschaft Zwangsverwaltung [IGZ], ZInsO 2004, 1021). Dem Ziel

einer leistungsadäquaten, aber pauschalierenden Vergütungsregelung ent-

spricht es vielmehr, ein Missverhältnis mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten

wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei kön-

nen die in der Faustregeltabelle angeführte Erschwernisse Anhaltspunkte bie-

ten. In die Betrachtung sind aber die ausgleichende Funktion hoher Mieten und

im Einzelfall vorliegende Erleichterungen einzubeziehen (vgl. Entwurfsbegrün-

dung in BR-Drucks. 842/03 S. 16; BGHZ 152, 18, 27; Senat, Beschl. v. 2. Juni

2005, V ZB 8/05 aaO; LG Erfurt aaO, 277, 278; LG Frankenthal, Beschl. v. 7.

November 2006, aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV

Rdn. 17 ff., 23, 25; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152a Rdn. 4.5; Keller, aaO, 231).

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b) Diese dem Tatrichter obliegenden Wertung ist eine im Wesentlichen

auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage. Bei der Gesamtwürdigung der festge-

stellten Umstände des Einzelfalls ist dem Tatrichter deshalb ein Beurteilungs-

spielraum zuzubilligen (Senat, Beschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, zur Ver-

öffentlichung bestimmt; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 17 ZwVwV

Rdn.9 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945,

2946; Beschl. v. 22. März 2007, IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 zur Insolvenz-

verwaltervergütung). Ein solcher Beurteilungsspielraum ist durch das Rechts-

beschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar (Senat, BGHZ 160, 354, 360

für das Verfahren nach § 43 WEG a.F.). Die Nachprüfung beschränkt sich im

Allgemeinen darauf, ob das Beschwerdegericht den Begriff des Missverhältnis-

ses zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Um-

stände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat

(Senat aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. Februar 2006, II ZR 62/04, NJW-RR

2006, 760, 762).

c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-

richt diese Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

aa) Es hat die von dem Zwangsverwalter zur Begründung einer Erhö-

hung der Vergütung auf 15% der Mieteinnahmen vorgetragenen Gesichtspunk-

te keineswegs, wie die Rechtsbeschwerde meint, übergangen und ihm diese

Erhöhung auch nicht ohne sachlichen Grund abgesprochen. Es hat zwar aus-

geführt, auf diese - in der Entscheidung wiedergegebenen - Umstände komme

es nicht an. Zu diesem Ergebnis ist es aber mit zwei wertenden Überlegungen

gelangt: Zum einen habe der Zwangsverwalter eine hohe Vergütung erlangt, die

seinen Aufwand abdecke. Zum anderen habe er auf eine funktionierende Haus-

verwaltung zurückgreifen können und damit eine erhebliche Erleichterung ge-

habt. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte konnten die von dem

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Rechtsbeschwerdeführer angeführten Umstände nach Meinung des Beschwer-

degerichts eine Erhöhung nicht rechtfertigen. Das ist eine ausreichende und

nicht zu beanstandende Wertung.

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bb) Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass das Grundstück der

Schuldner teilweise gewerblich genutzt ist. Das allein rechtfertigt eine Anhebung

der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV nicht (vgl. BGHZ 152, 18, 28; Senat,

Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 8/05, aaO; Drasdo, NJW 2007, 1569, 1571; Kel-

ler, aaO, 231; a.A. wohl LG Erfurt aaO; AG Nordhausen aaO). Zwar kann die

Verwaltung gewerblich genutzter Flächen vor allem in buchhalterischer und

steuerlicher Hinsicht einen größeren Aufwand verursachen; dem steht jedoch

gegenüber, dass besondere Vorschriften für Wohnraum nicht beachtet werden

müssen und dass mit der Vermietung von Gewerbeflächen, wie bereits ausge-

führt, regelmäßig höhere Einnahmen zu erzielen sind als mit der Vermietung

von Wohnflächen, wodurch sich die Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV

erhöht (Senat, aaO; Drasdo, aaO, 1571; Keller, aaO, 231). Daran ändert der

Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die steuerrechtlichen Schwierigkeiten

nichts. Denn nach seinem Schlussbericht hat der Verwalter bei der Bewältigung

auf die Abrechnungsunterlagen der bestehenden Hausverwaltung und die Un-

terstützung der Steuerkanzlei der Schuldner zurückgreifen können.

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cc) Auch die nicht unbeträchtliche Zahl von 57 Wohn- und Gewerbeein-

heiten und die mit den angrenzenden, nicht von dem Verfahren betroffenen

Grundstücken verschachtelte Bebauung gaben keinen Anlass für eine Erhö-

hung.

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(1) Bei Objekten mit einer größeren Zahl von Einheiten erhöht sich zwar

der Aufwand. Es erhöht sich regelmäßig aber auch der Mietertrag und damit die

Bemessungsgrundlage der Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV.

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Nur soweit die zu erzielende Miete im Einzelfall außergewöhnlich gering ist,

kann eine Anhebung des Vergütungssatzes nach § 18 Abs. 2 ZwVwV geboten

sein (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002, IX ZB 39/02, NJW 2003, 212,

214 f., insoweit in BGHZ 152, 18 nicht abgedruckt; Depré/Mayer, Die Praxis der

Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 661; Eickmann, aaO, 1738; Keller, aaO, 231).

Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Der Zwangsverwalter hat vorliegend insge-

samt 137.014,42 € eingenommen, bei 57 Einheiten (einschließlich der Leer-

stände) je Einheit also durchschnittlich rund 2.400 € oder - auf drei Monate auf-

geteilt - immerhin monatlich rund 800 €. Das sind keine außergewöhnlich gerin-

gen Einnahmen.

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(2) Die verschachtelte Bebauung konnte allerdings, für sich genommen,

zu einer Erschwerung der Verwaltung führen, die als Umstand für eine Erhö-

hung in Betracht kommt. Zu berücksichtigen ist in solchen Fällen aber auch, ob

derartige Erschwernisse nicht durch Erleichterungen, z. B. durch die Übernah-

me der Verwaltung von einer gut funktionierenden Hausverwaltung, die auch

während der Zwangsverwaltung Verwaltungsaufgaben erledigt hat, ausgegli-

chen wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV Rdn. 35;

Stöber, ZVG, aaO, § 152a Rdn. 4.5; vgl. auch die sog. Faustregeltabelle, ZInsO

2004, 1021, 1023). Eine solche Erleichterung lag hier vor. Nach dem Inbesitz-

nahmebericht hat der Verwalter die gesamte „wirtschaftliche Verwaltung“ in der

Hand der vorhandenen Hausverwaltung belassen, die ihn danach auch bei der

Inbesitznahme des Objekts unterstützt hatte. Dass der Verwalter keine andere

Wahl hatte, ändert an der allein maßgeblichen tatsächlich eingetretenen Er-

leichterung bei der Erfüllung seiner Aufgabe nichts.

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dd) Auch wegen der bestehenden Mietrückstände und der von dem

Zwangsverwalter herbeigeführten Schuldanerkenntnisse und Ratenzahlungs-

vereinbarungen musste das Beschwerdegericht die Vergütung nicht anheben.

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Ein besonderer Aufwand bei dem erfolglos bleibenden Einzug von Mietrück-

ständen kann zwar Anlass für eine Anhebung der Vergütung nach § 18 Abs. 2

ZwVwV sein (Entwurfsbegründung in BR-Drucks. 842/03 S. 16; Haarmey-

er/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV Rdn. 8b, 36; Haarmeyer, aaO,

20). Dies gilt jedenfalls bei einem überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand,

der über die Versendung von Mahnschreiben und andere außergerichtliche In-

kassobemühungen hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB

44/03, NJW-RR 2004, 1525, 1526; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO,

§ 18 ZwVwV Rdn. 36). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Der Verwalter hat

nach seinem Inbesitznahmebericht mit der bestehenden Hausverwaltung nicht

nur die Fortführung der Verwaltung, sondern auch verabredet, dass die Beitrei-

bung der noch offenen Forderungen bei der Verwaltung verbleibt. Die Mieter

sind nach dem Schlussbericht des Verwalters ihren Verpflichtungen auch im

Großen und Ganzen nachgekommen.

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ee) Ein Missverhältnis im Sinne von § 18 Abs. 2 ZwVwV musste das Be-

schwerdegericht schließlich nicht aus der kurzen Dauer der Zwangsverwaltung

folgern. Nach der Inbesitznahme muss sich ein Verwalter zwar in das Objekt

einarbeiten und hat deshalb erhöhten Aufwand. Das ist aber bei jeder Verwal-

tung der Fall; der anfänglich erhöhte Aufwand wird durch den später geringeren

Aufwand ausgeglichen (BGHZ 152, 18, 27). Ob etwas anderes gilt, wenn die

Zwangsverwaltung nur so kurze Zeit dauert, dass der mit der Einarbeitung ver-

bundene Aufwand nicht durch später eingehende Mieten und Pachten ausgegli-

chen wird, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGHZ 152, 18,

28). Das bedarf auch hier keiner Entscheidung. Die Verwaltung hat hier zwar

nur 3 ½ Monate gedauert. Sie hat aber Mieteinnahmen von 137.014,42 € er-

bracht, was einer durchschnittlichen Einnahme von 2.400 € je Einheit ent-

spricht. Außerdem hat der Verwalter eine erhebliche Erleichterung gerade bei

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der Einarbeitung dadurch erfahren, dass das Objekt professionell verwaltet war

und diese Verwaltung auch fortgeführt wurde.

III.

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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung

über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausges-

taltet. § 97 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (Senat, Beschl. v. 25. Januar

2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378

bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, ZIP 2007, 1628).

Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Zwickau, Entscheidung vom 23.05.2006 - 12 L 589/05 -

LG Zwickau, Entscheidung vom 12.12.2006 - 8 T 270/06 -