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BGH Beschluss vom 08.06.2005 – XII ZB 178/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 2002 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 18. August 1995 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. Januar 1968) ist der Ehe-

frau (Antragsgegnerin; geboren am 1. September 1969) am 28. November 2001

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-

hin geregelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB

zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung

und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem

Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von

monatlich 29,34 €, bezogen auf den 31. Oktober 2001, begründet hat. Dabei ist

das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von

ehezeitlichen (1. August 1995 bis 31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) An-

wartschaften des Antragstellers bei dem LBV unter Berücksichtigung der Ab-

senkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in

der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Hö-

he von monatlich 165,71 € sowie der Antragsgegnerin be i der BfA in Höhe von

monatlich 107,03 €, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 2001, ausgegangen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zu-

rückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur

Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im

Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der

Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-

gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden

ist.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2033 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgeg-

nerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-

te der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Allerdings wird sich rechnerisch eine Abänderung des monatlichen

Ausgleichsbetrags ergeben durch die nunmehr erforderliche Anwendung des

baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005

hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst-

und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung

dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Ver-

bindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlun-

gen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungs-

gesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des

jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Se-

natsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff.

m.w.N.).

3. Indessen sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst zu entschei-

den, um dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung Gelegenheit zu

geben, die Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei der ZVK-KVBW, die

nach der Auskunft der ZVK-KVBW vom 16. Januar 2001 zwischenzeitlich un-

verfallbar geworden sein dürfte, in den Versorgungsausgleich mit einzubezie-

hen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose