BGH Beschluss vom 08.06.2005 – XII ZB 190/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Celle vom 26. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 22. April 1983 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. Januar 1962) ist dem Ehemann
(Antragsgegner; geboren am 2. November 1959) am 8. Juni 2001 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-
gelt, daß es im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten
der Versorgung des Antragsgegners bei dem Niedersächsischen Landesamt für
Bezüge und Versorgung (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versiche-
rungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-
lich 6,41 €, bezogen auf den 31. Mai 2001, begründet
hat. Auf die hiergegen
gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung
dahin abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 235,25 € beträgt.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1983 bis 31. Mai 2001; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners bei dem LBV unter Berück-
sichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungs-
gesetzes 2001 in Höhe von 488,64 € und bei der BfA in H öhe von 254,30 € so-
wie der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 272,45 €, jeweils monatlich und
bezogen auf den 31. Mai 2001, ausgegangen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im
Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der
Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden
ist.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75% gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein
wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für
einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Se-
natsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261).
Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2024 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-
rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-
dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-
seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-
tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Dabei wird sich rechnerisch eine Abänderung des monatlichen Aus-
gleichsbetrags ergeben, da nach dem niedersächsischen Besoldungsgesetz ab
2005 die monatliche Sonderzahlung vollständig entfällt (zur Anwendung des je-
weils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Se-
natsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff.
m.w.N.).
3. Indessen sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst zu entschei-
den, um dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung Gelegenheit zu
geben, die Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der VBL, die nach der Aus-
kunft der VBL vom 24. September 2001 zwischenzeitlich unverfallbar geworden
sein dürfte, in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose