BGH Beschluss vom 08.06.2005 – XII ZB 196/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-
richts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 15. Oktober 2002
dahin abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen
auf den 31. Oktober 2001, nicht 242,89 €, sondern 224 ,09 € be-
trägt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-
ander aufgehoben.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 12. August 1989 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. Juni 1959) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 26. Januar 1966) am 19. November 2001 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die
Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin
gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 449,08 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2001, begründet hat.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht
die Entscheidung dahin abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag
242,89 € beträgt.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1989 bis 31. Oktober 2001;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV ohne Berück-
sichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 in Höhe von 612,88 € und der Antragsgegnerin be i der BfA in Höhe von
127,09 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. O ktober 2001, ausgegan-
gen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstel-
lers, der die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf die
Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt wissen will. Die Antrags-
gegnerin und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfah-
ren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nach Inkraft-
treten des § 14 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungs-
gesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 zum 1. Januar 2003 nunmehr begrün-
det.
1. Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers hat das
Oberlandesgericht, das noch im Jahr 2002 entschieden hat, den Versorgungs-
ausgleich zu Recht nicht auf der Grundlage des § 14 BeamtVG i.d.F. des Art. 1
Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001
durchgeführt, da diese Fassung erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist.
Indessen hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Be-
rechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsan-
rechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 un-
eingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG
i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach
Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in
Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor
oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versor-
gungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ
2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der
Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt -
der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abfla-
chungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob
der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die
Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben
sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRGG) im Jahre 2024 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-
gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht weiter auf
der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-
sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung
(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V.m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-
dung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl.
S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden
Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002
- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose