BGH Urteil vom 09.06.2005 – I ZR 279/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
UWG §§ 3, 5 Abs. 1
Telefonische Gewinnauskunft
Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Ge- winn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefon- nummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.
UWG §§ 3, 4 Nr. 5
Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angefor- derte "Organisationsbeitrag" verwendet wird.
BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - I ZR 279/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-
braucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die Beklagte zu 1 betreibt einen Versandhandel mit Waren aller Art, in
dessen Rahmen sie Waren an Verbraucher in Deutschland verkauft. Der Be-
klagte zu 2 ist Vorstand der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 hat unter der Be-
zeichnung "F. M. " unaufgefordert Schreiben an private Endverbrau-
cher versandt, in denen wie nachfolgend abgebildet den persönlich angespro-
chenen Adressaten mitgeteilt wurde, sie hätten einen Preis gewonnen.
Die Anschreiben enthielten weiter eine "Unwiderrufliche Gewinn-
Anforderung", deren Vorder- und Rückseite nachfolgend abgebildet sind:
Unter der in dem Schreiben genannten 0190-Nummer war lediglich eine
Telefonansage zu erreichen, bei der keine Auskünfte über die individuellen Ge-
winne gegeben, sondern diese nur allgemein beschrieben wurden. Von der Te-
lefongebühr i.H. von 3,63 DM pro Minute, die die Telekom einzog, erhielt die
Beklagte zu 1 als Verwenderin der Telefonnummer einen Anteil von ca. 2 DM.
Wenn der angeschriebene Verbraucher den in der "Gewinn-Anforderung" ge-
nannten "Organisationsbeitrag" i.H. von 50 DM zahlte, so wurde ihm als Gewinn
eine Vier-Tages-Busreise nach Paris mitgeteilt, die - bis auf einen einzigen Ab-
reisetermin - nur unter Zuzahlung eines weiteren Betrages zwischen 60 und
150 DM angetreten werden konnte. Weitere Anschreiben hat die Beklagte zu 1
unter der Bezeichnung "I. " versandt.
Der Kläger hat das Betreiben eines kostenpflichtigen 0190-Anschlusses
zur Gewinnabfrage im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Gewinnspie-
len als gegen § 1 UWG (a.F.) verstoßendes Wettbewerbsverhalten unter dem
Gesichtspunkt der unzulässigen Koppelung von Warenabsatz und Gewinnspie-
len angesehen. Die Verbraucher würden durch die Mitteilung eines angeblichen
Gewinnes lediglich eingefangen, eine Busreise zu buchen, die sie selbst bezah-
len müßten und die zudem nicht günstiger sei als Angebote anderer Reisever-
anstalter. Zudem handele es sich wegen des zu zahlenden "Organisationsbei-
trages" i.H. von 50 DM um eine unzulässige Lotterieausspielung. Die Gewinn-
ermittlung sei auch irreführend i.S. des § 3 UWG (a.F.), weil dem angesproche-
nen Verbraucher entgegen der Gewinnmitteilung keine Leistung frei von jegli-
cher Gegenleistung gewährt werde, sondern er zunächst einen Betrag von
50 DM zahlen müsse und die Beklagte zu 1 zudem erhöhte Gebührenanteile
über die 0190-Telefonnummer erhalte, wenn sich der Verbraucher durch Rück-
fragen aufgrund der unklaren Situation und der ungewöhnlichen Gewinndarstel-
lung über den tatsächlichen Inhalt seines Gewinns Klarheit zu verschaffen su-
che.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. die Beklagte zu 1 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs- mittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver- kehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel auf eine kosten- pflichtige Service-Telefonnummer mit den Anfangsziffern 0190 hinzuweisen, unter der die Angeschriebenen die Höhe ihres Gewinns und/oder sonstige Auskünfte über ihren Ge- winn erfragen sollen,
z.B. wie nachfolgend abgebildet (es folgten dann die oben abgebildeten Seiten des unter dem Namen "F. M. " versandten Schreibens sowie die beiden Seiten des unter der Bezeichnung "I. " versandten Schreibens)
und/oder
b) Gewinnbenachrichtigungen an namentlich angesprochene private Endverbraucher mit der Aufforderung zu versenden, für die Gewinnvergabe eine Gegenleistung, hier 50 DM, zu erbringen,
z.B. wie nachfolgend abgebildet (es folgten die Seiten des Schreibens "F. M. "),
2. den Beklagten zu 2 unter Androhung der gesetzlichen Ord- nungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel auf eine Telefon- nummer mit den Anfangsziffern 0190 hinweisen zu lassen, unter der die Angeschriebenen die Höhe ihres Gewinns und/oder sonstige Auskünfte über ihren Gewinn erfragen sol- len, z.B. wie nachfolgend abgebildet (Abbildungen wie zum Klageantrag zu 1a)
und/oder
b) Gewinnbenachrichtigungen an namentlich angesprochene private Endverbraucher mit der Aufforderung versenden zu lassen, für die Gewinnvergabe eine Gegenleistung, hier 50 DM, zu erbringen, z.B. wie nachfolgend abgebildet (Abbil- dungen wie zum Klageantrag zu 1b).
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1a und 2a ab-
gewiesen, soweit diese über die konkreten Verletzungshandlungen hinausgin-
gen; im übrigen hat es ihr stattgegeben. Gegen ihre Verurteilung haben die Be-
klagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Verurteilung gemäß
den Anträgen zu 1a und 2a die unter der Bezeichnung "I. " versandten
Schreiben betraf. Bezüglich der Anträge zu 1b und 2b hat der Kläger sein Be-
gehren in der Berufungsinstanz auf die Verurteilung der Beklagten gemäß der
konkreten Verletzungsform wie in dem oben abgebildeten Gewinnschreiben
"F. M. " beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-
klagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihr auf vollständige Ab-
weisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz zuletzt noch an-
hängigen Klageansprüche gemäß § 1 UWG a.F. für begründet erachtet.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung des Hinweises auf die
kostenpflichtige Service-Telefonnummer 0190 im Zusammenhang mit einem
Gewinnspiel wie in der Mitteilung unter der Bezeichnung "F. M. ". Die
Verbotswürdigkeit des beanstandeten Verhaltens ergebe sich aus § 1 UWG
(a.F.) unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlockung zu finanziellen
Aufwendungen, zu denen die Verbraucher unerwartet und überraschend veran-
laßt würden, wobei sie über die maßgeblichen Umstände und Hintergründe,
nämlich über den kommerziellen Gehalt der Wettbewerbshandlung zugunsten
der Beklagten zu 1, im Unklaren gelassen würden. Die Beklagten verstießen
gegen das Gebot der Transparenz, an dem unter dem Gesichtspunkt des un-
lauteren Geschäftsgebarens jede Wettbewerbshandlung zu messen sei. Sie
nutzten den im konkreten Fall von ihnen geschaffenen Bedarf der angeschrie-
benen Verbraucher zur Klärung der Frage, welcher Gewinn jeweils auf sie ent-
falle, für eigene Gewinnzwecke aus, indem sie zur Auskunftserteilung eine mit
erhöhten Kosten verbundene 0190-Service-Telefonnummer einsetzten, deren
Gebühren jedenfalls anteilig den Beklagten selbst zugute komme. Das An-
schreiben sei so gestaltet, daß eine Verlockung der angeschriebenen Verbrau-
cher zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten zu 1 über die kostenpflichtige Ser-
vice-Nummer stattfinde, um eine Auskunft darüber zu erhalten, welchen der
möglichen Gewinne sie erhielten. Die durch die Gestaltung des Schreibens be-
wirkte Verschleierung der Gesamtzusammenhänge widerspreche zudem auch
bei Zugrundelegung des Leitbildes des durchschnittlich verständigen, informier-
ten und aufmerksamen Verbrauchers der gebotenen Transparenz. Für das be-
anstandete Verhalten der Beklagten bestehe auch kein sachlich anerkennens-
werter Anlaß, da der im Zeitpunkt der Gewinnmitteilung bereits feststehende
Gewinn ohne weiteres hätte mitgeteilt werden können.
Die Klageanträge zu 1b und 2b seien ebenfalls gemäß § 1 UWG (a.F.)
begründet. Es fehle auch hier an der erforderlichen Transparenz. Die Verbrau-
cher würden bewußt im Unklaren gelassen, welcher der genannten Preise ih-
nen überhaupt zukommen solle. Es bleibe zweideutig, ob sie nicht nur bei der
Ausstattung des bereits gewonnenen Gegenstandes mitreden könnten, sondern
schlechthin bei der Auswahl des Gewinnes aus der Gesamtpalette der mögli-
chen Gewinne. So werde einerseits herausgestellt, der angeschriebene
Verbraucher könne "bei all diesen Gewinnen noch mitreden", wobei im An-
schluß an diese Formulierung von der Auswahl der Farbe für das Auto und das
Fernsehgerät, von der Zusammenstellung der Küche und bei dem Termin für
die Reise nach Paris die Rede sei. Andererseits könne auf der "Gewinn-
Anforderung" angegeben werden, welchen der Gewinne der Verbraucher am
liebsten hätte. Dieser könne daher nicht prüfen, ob sein "Gewinn" den Einsatz
des Organisationsbeitrages aus seiner Sicht rechtfertige. Er stünde vor der
Wahl, entweder den genannten "Organisationsbeitrag" zu zahlen oder aber auf
den Gewinn zu verzichten, der ihm nach dem Inhalt der Mitteilung bereits zu-
stehe. Die konkrete Ausgestaltung der Mitteilung und die von ihr ausgehende
Anlockwirkung veranlaßten den Verbraucher dazu, die Eigenbeteiligung sach-
widrig sozusagen "ins Blaue hinein" zu leisten. Insoweit nutzten die Beklagten
die Spiellust und das Gewinnstreben der angeschriebenen Verbraucher in un-
lauterer Weise aus, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Gewinne wirt-
schaftlich gesehen eine finanzielle Beteiligung der Verbraucher wert seien.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zu-
gleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getre-
ten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu be-
achten (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349, 352 = WRP
2005, 476 - Klemmbausteine III, für BGHZ 161, 204 vorgesehen). Das in die
Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers, das auf Wiederho-
lungsgefahr gestützt ist, ist nur begründet, wenn das beanstandete Wettbe-
werbsverhalten der Beklagten zur Zeit der Begehung Unterlassungsansprüche
begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr gel-
tenden Rechtslage gegeben sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01,
GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen, m.w.N.).
2. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG
eingetragen und somit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F.
klagebefugt.
3. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Verurteilung
der Beklagten zur Unterlassung hinsichtlich der unter der Bezeichnung "I. "
erhalten, ist unbegründet. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils, mit dem
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, keine Einschränkung
dahingehend, daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinsicht-
lich der Gewinnmitteilung "I. " nicht bestehenbleibe. Den Feststellungen im
Tatbestand sowie in den Gründen des Berufungsurteils ist aber eindeutig zu
entnehmen, daß das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten nur in
dem in der Berufungsinstanz noch anhängigen Umfang bestätigt hat. Hinsicht-
lich der auf die Gewinnmitteilung "I. " bezogenen Ansprüche ist das Beru-
fungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß sich dieser Teil des Rechts-
streits durch die entsprechenden übereinstimmenden Erklärungen der Parteien
erledigt hat, ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Abänderung der erstin-
stanzlichen Entscheidung bedurfte (vgl. BGHZ 156, 335, 342 - Euro-
Einführungsrabatt).
4. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Kläger von
den Beklagten die Unterlassung des Hinweises auf eine kostenpflichtige Servi-
ce-Telefonnummer im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Gewinn-
mitteilung verlangen kann. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt bereits
aus § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit §§ 3, 5 UWG (§ 3 Satz 1 UWG a.F.), so daß of-
fenbleiben kann, ob das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten
auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Koppelung von Warenabsatz
und Gewinnspiel (§ 4 Nr. 6 UWG; § 1 UWG a.F.) oder wegen unzulässiger Be-
einträchtigung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher (§ 4
Nr. 1 UWG) wettbewerbswidrig ist.
a) Die Vorinstanzen haben die Klageansprüche zu 1a und 2a zwar nur
gemäß § 1 UWG a.F. für begründet erachtet. Der Kläger hat sein Klagebegeh-
ren jedoch zusätzlich darauf gestützt, daß die Angaben in der beanstandeten
Gewinnmitteilung irreführend sind. Der Senat kann die vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen daher auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
a.F.) würdigen.
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß auch bei Zugrundelegung
des Leitbilds eines durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksa-
men Verbrauchers dieser den in der Gewinnmitteilung enthaltenen Hinweis auf
eine "Gewinn-Auskunft" unter der angegebenen 0190-Telefonnummer dahin
versteht, er erhalte eine Auskunft darüber, welcher der möglichen Gewinne auf
ihn entfallen sei. Tatsächlich wird ihm nur eine allgemeine Information über die
ausgesetzten Gewinne erteilt. Darin liegt eine irreführende Werbung i.S. von § 5
Abs. 1 UWG (§ 3 UWG a.F.). Werbung i.S. von § 5 Abs. 1 UWG ist entspre-
chend Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September
1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. Nr. L 250 S. 17) "jede
Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien
Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstlei-
stungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu
fördern" (vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl.,
§ 5 UWG Rdn. 2.11). Mit der beanstandeten irreführenden Angabe in der Ge-
winnmitteilung bietet die Beklagte zu 1 gegen Entgelt unter der Mehrwert-
dienstenummer eine Auskunft an, die der Verbraucher nicht erwartet.
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verbraucher erwarte unter
der angegebenen Telefonnummer keine allgemeine Information über die aus-
gesetzten Gewinne, sondern eine Auskunft darüber, welcher der möglichen
Gewinne auf ihn entfalle, widerspricht entgegen der Rüge der Revision nicht der
Lebenserfahrung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden
die Gewinne bereits auf der Rückseite der "Gewinn-Anforderung" näher be-
schrieben, so daß es zur Individualisierung der Gewinne keiner Telefon-
Auskunft bedarf. Der angeschriebene Verbraucher hat daher keinen Anlaß, die
Angabe "Gewinn-Auskunft" im räumlichen Zusammenhang mit dem Hinweis, er
habe einen der Preise hundertprozentig gewonnen, als bloßes Angebot einer
lediglich allgemeinen Information über die anschließend abgebildeten Preise zu
verstehen.
5. Zu Recht hat das Berufungsgericht es des weiteren als unlauter ange-
sehen, daß die Beklagte zu 1 mit der Gewinnbenachrichtigung die Aufforderung
verbindet, für die Gewinnvergabe "anteilige Organisationskosten" i.H. von
50 DM zu zahlen. Es bleibt im Unklaren, welche Bedeutung dieser Kostenbei-
trag für die Gewinnchancen des angeschriebenen Verbrauchers oder für die
Aushändigung des Gewinns hat.
a) Gemäß § 4 Nr. 5 UWG handelt unlauter i.S. von § 3 UWG, wer bei
Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebe-
dingungen nicht klar und eindeutig angibt. Ebenso ist in der Rechtsprechung zu
§ 1 UWG a.F. die Veranstaltung von Gewinnspielen unter dem Gesichtspunkt
eines wettbewerbswidrigen Anlockeffekts durch Verschleierung der wirklichen
Gewinnchancen als Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs
angesehen worden, wenn im Zusammenhang mit einer Gewinnankündigung
gemachte Angaben geeignet waren, bei den angesprochenen Verbrauchern
unklare Vorstellungen zu wecken und darauf aufbauende unüberlegte Ent-
scheidungen auszulösen (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, GRUR
1974, 729, 730 f. - SWEEPSTAKE).
b) Bei der von den Beklagten unter dem Namen "F. M. " be-
triebenen Veranstaltung handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht der ange-
sprochenen Verbraucher um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter i.S. von § 4
Nr. 5 UWG. Für die Annahme des Werbecharakters reicht es aus, daß das Ge-
winnspiel unmittelbar oder mittelbar dem Ziel dient, den Absatz von Waren oder
die Erbringung von Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unter-
nehmens zu fördern (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 5.7;
Fezer/Hecker, UWG, § 4-5 Rdn. 76). Der Werbecharakter liegt in der Regel
schon in der mit der Gewinnauslobung verbundenen positiven Selbstdarstellung
des auslobenden Unternehmens. Im vorliegenden Fall sollten die angesproche-
nen Verbraucher für ihre langjährige Kundentreue belohnt werden.
c) Die Aufforderung an den "Gewinner", sich an den "Organisationsko-
sten" zu beteiligen, gehört zu den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels i.S.
des § 4 Nr. 5 UWG. Der Begriff der Teilnahmebedingungen i.S. von § 4 Nr. 5
UWG ist weit zu fassen; er bezieht sich auf die Teilnahmeberechtigung sowie
auf alle im Zusammenhang mit der Beteiligung des Teilnehmers an dem Ge-
winnspiel stehenden Modalitäten (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4
UWG Rdn. 5.9; Fezer/Hecker aaO § 4-5 Rdn. 82 ff.). Dazu gehört auch die In-
formation über Kosten, die der Teilnehmer aufwenden muß, wenn er den aus-
gespielten Gewinn in Anspruch nehmen will (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler
Bruhn, UWG, § 4 Nr. 5 Rdn. 14).
d) Die genannte Teilnahmebedingung ist nicht klar und eindeutig, weil der
angeschriebene Verbraucher aus ihr nicht ersehen kann, wofür er den geforder-
ten "Organisationsbeitrag" leisten soll. Weder der Bezeichnung "Organisations-
beitrag" als solcher noch der Umschreibung in der Gewinnmitteilung, es hande-
le sich um den "anteiligen" Organisationsbeitrag "für Ihren Gesamtgewinn",
kann klar und eindeutig entnommen werden, wofür der Angesprochene die Zah-
lung leisten soll. Dem Verbraucher bleibt auch verborgen, in welchem Verhält-
nis der geforderte Organisationsbeitrag zu dem ausgespielten Gewinn steht.
Der Hinweis auf den Organisationsbeitrag steht sowohl in dem Gewinnschrei-
ben als auch in der von dem Teilnehmer auszufüllenden Gewinn-Anforderung in
unmittelbaren Zusammenhang mit der Angabe, daß der Gewinn dem Teilneh-
mer unverzüglich an seine Adresse zugestellt werde. Da in dem Gewinnschrei-
ben weiter mitgeteilt wird, daß die Extra-Verlosung der abgebildeten Gewinne
bereits durchgeführt und gerade dem angeschriebenen Kunden "ein phantasti-
scher Gewinn" zugeteilt worden sei, könnte er zu der Annahme veranlaßt sein,
es handele sich bei dem "Organisationsbeitrag" um anteilige Kosten für die
Übermittlung eines bereits feststehenden Gewinns. Andererseits wird der Kun-
de auf der Rückseite der "Gewinn-Anforderung" mit dem hervorgehobenen Satz
"Am liebsten würde ich aber folgenden Gewinn haben" aufgefordert, einen der
dort abgebildeten vier Gewinne anzukreuzen. Zutreffend hat das Berufungsge-
richt daher ausgeführt, es bleibe danach zweideutig, ob der Verbraucher mit
seiner Zahlung bei der "Ausstattung" eines bereits gewonnenen Gegenstandes
oder gar bei der Auswahl des Gewinnes mitreden könne.
e) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß das beanstandete
Gewinnspiel auch hinsichtlich der Aufforderung, einen Organisationsbeitrag zu
zahlen, wegen der Verschleierung der mit der Zahlung dieses Beitrages ver-
bundenen Gewinnchancen gegen § 1 UWG a.F. verstoßen hat.
6. Die Haftung des Beklagten zu 2 haben die Vorinstanzen rechtlich zu-
treffend daraus hergeleitet, daß er als Vorstand der Beklagten zu 1 die Wer-
bung veranlaßt hat oder jedenfalls die ihm bekannte Werbung hätte unterbinden
können (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251
- Sporthosen; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 2.20).
7. Soweit die Beklagten sich gegen den auf § 91a ZPO beruhenden Teil
der Kostenentscheidung wenden, ist ihre Revision unzulässig (vgl. BGHZ 107,
315, 318; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn. 56).
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann