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BGH Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 135/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.

Verkündet am: 19. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ahd.de

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be- gründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel- zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interes- senten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes In- teresse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter

Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt

und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und

insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Einwilligung in die Lö-

schung des Domainnamens "ahd.de" verurteilt worden sind.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/3, die

Klägerin 1/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung tä-

tig und bietet ihren Kunden spezifische Ausstattungen mit Hard- und Software

an. Sie tritt jedenfalls seit dem 2. Oktober 2001 im geschäftlichen Verkehr unter

der Kurzbezeichnung "ahd" auf. Außerdem ist sie Inhaberin der am 8. Juli 2003

angemeldeten Wort-/Bildmarke "ahd", die für unterschiedliche Waren und

Dienstleistungen im EDV-Bereich eingetragen ist.

2

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, hat meh-

rere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie potentiellen

Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Seit Mai

1997 ist die Beklagte zu 1 auch Inhaberin des Domainnamens "ahd.de". Vor

dem Sommer 2002 enthielt die unter "www.ahd.de" aufgerufene Textseite ne-

ben einem "Baustellenschild" lediglich den Hinweis, dass hier "die Internetprä-

senz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten über diesen Domainna-

men unterschiedliche inhaltliche Angebote abgerufen werden.

3

Mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2001 ließ die Klägerin die Beklagte

zu 1 auffordern, den Domainnamen "ahd.de" zu ihrer Verwendung freizugeben.

Ende 2002/Anfang 2003 verhandelten die Parteien über eine Übertragung des

Domainnamens auf die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember

2003 mahnte diese die Beklagte zu 1 wegen der Nutzung des Domainnamens

ab.

4

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Unterlassung der Nutzung des

Domainnamens "ahd.de" für den Betrieb eines Internetportals, Einwilligung in

dessen Löschung sowie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-

satzpflicht.

5

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-

fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, MMR 2006, 608).

Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach Maßgabe der in der Berufungsin-

stanz gestellten Anträge der Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ord-

nungsmittel verurteilt,

1. es zu unterlassen, die Bezeichnung "ahd" im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zum Betreiben eines Internetportals zu be- nutzen, auf dem angeboten wird:

a) Webspace anzumieten,

b) die Zurverfügungstellung von E-Mail-Adressen für Dritte, die den

Bestandteil "ahd" enthalten,

c) die Erstellung von Homepages,

d) die Werbung für Unternehmen, die die vorgenannten Dienstleis-

tungen anbieten,

bzw. von Dritten nutzen zu lassen;

2. gegenüber der Denic eG in Frankfurt in die Löschung der Internet- Domain "ahd.de" einzuwilligen und gegenüber der Denic eG sowie dem zuständigen Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willens- erklärungen abzugeben.

7

Ferner hat es die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre

Schadensersatzpflicht festgestellt.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zu-

gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die Ge-

schäftsbezeichnung "ahd" der Klägerin verletzt haben und wegen wettbe-

werbswidriger Behinderung der Klägerin zur Löschung des Domainnamens

"ahd.de" verpflichtet sind. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe die Abkürzung "ahd" spätestens am 2. Oktober 2001

als Geschäftsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen.

Die Geschäftsbezeichnung verfüge von Haus aus über durchschnittliche Kenn-

zeichnungskraft, die nicht durch Drittzeichen geschwächt sei. Die Beklagten

könnten eine bessere Priorität weder für ihren Domainnamen, den sie kennzei-

chenmäßig gebraucht hätten, noch unter dem Gesichtspunkt eines Werktitel-

schutzes in Anspruch nehmen.

10

Zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und dem angegriffenen

Domainnamen bestehe Zeichenidentität, zumindest aber eine ausgesprochen

hohe Zeichenähnlichkeit. Die Zusätze ".de" und "www." seien bei Domainna-

men üblich und würden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als

kennzeichnend bzw. prägend verstanden.

11

Zwischen den Angeboten der Parteien unter dem Kürzel "ahd" bestehe

Branchen- bzw. Dienstleistungsnähe, die allerdings nicht sehr stark ausgeprägt

sei. Die Beklagten böten unter "www.ahd.de" neben anderen Dienstleistungen

E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch an. Mit diesen Dienstleis-

tungen näherten sich die Beklagten dem Geschäftsbereich der Klägerin in einer

Weise an, dass von einer Dienstleistungsähnlichkeit gesprochen werden könne.

Derartige Dienstleistungen würden häufig als Ergänzung zum Kerngeschäfts-

feld von Systemhäusern angeboten, wie die Klägerin eines sei. Die angespro-

chenen Verkehrskreise hätten danach Anlass anzunehmen, zwischen den Par-

teien bestünden zumindest geschäftliche Zusammenhänge. Als Ergebnis der

bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG vor-

zunehmenden Abwägung zwischen Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft

des Zeichens der Klägerin und wirtschaftlichem Abstand der Tätigkeitsgebiete

der Parteien setze sich das Kennzeichen der Klägerin daher wegen der beste-

henden Zeichenidentität durch.

12

Auf einen beschreibenden Gebrauch gemäß § 23 Nr. 1 oder 2 MarkenG

könnten sich die Beklagten nicht berufen. Es spreche nichts dafür, dass es sich

bei der Buchstabenkombination "ahd" um einen freihaltebedürftigen Gattungs-

begriff handele.

13

Die Beklagten seien wettbewerbsrechtlich zur Löschung des Domainna-

mens verpflichtet. Die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens

stelle sich als unlautere Behinderung der Klägerin gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

dar. Wegen der lediglich in einem eingeschränkten geschäftlichen Betätigungs-

bereich bestehenden kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr komme

eine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung, vollständig von der Nutzung des Do-

mainnamens Abstand zu nehmen, zwar nur bei Vorliegen zusätzlicher die Un-

lauterkeit begründender Umstände in Betracht. Solche lägen hier aber vor, weil

bei der Registrierung auf die Beklagten von einem offensichtlichen Miss-

brauchsfall auszugehen sei. Es bestehe kein eigenes Interesse der Beklagten,

unter dem Domainnamen "ahd.de" konkrete Inhalte zu veröffentlichen. Die Be-

klagten wollten diese Adresse lediglich für Dritte sperren oder sie diesen gegen

Entgelt überlassen. Soweit die Beklagten außer einer Vielzahl anderer Angebo-

te nunmehr auch Informationen zum Thema Althochdeutsch in die Internetseite

"www.ahd.de" aufgenommen hätten, diene dies allein der Vereitelung berech-

tigter zeichenrechtlicher Ansprüche.

14

II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen

die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "ahd" für

ein Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten Angeboten und zur Aus-

kunftserteilung sowie gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-

klagten wendet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung

des Domainnamens "ahd.de" führt die Revision zur Aufhebung des Berufungs-

urteils und zur Abweisung der Klage.

15

1. Die Klägerin kann wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzei-

chens "ahd" von den Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2 MarkenG

verlangen, die Verwendung der Bezeichnung "ahd" für ein Internet-Portal mit

den im Verbotstenor genannten Angeboten zu unterlassen.

16

a) Die Klägerin hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts das Kürzel "ahd" spätestens seit 2. Oktober

2001 als Geschäftsbezeichnung verwendet. Sie hat dadurch jedenfalls zu die-

sem Zeitpunkt ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG an dieser

Bezeichnung erworben.

17

aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1

MarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen

mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung

des Geschäftsbetriebs (BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871,

872 = WRP 2005, 1164 - Seicom). Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen

ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr

als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht

daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH, Urt. v.

31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 30 = WRP 2008, 1532 - Haus &

Grund II, m.w.N.). Bei der Bezeichnung "ahd" handelt es sich allerdings entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um einen Bestandteil der Fir-

ma der Klägerin, sondern lediglich um eine aus den Firmenbestandteilen gebil-

dete Abkürzung. Ob ein solches Firmenschlagwort den Zeitrang des Gesamt-

kennzeichens teilt oder für die Schutzentstehung auf einen selbständigen Ent-

stehungstatbestand abzustellen ist, der den Schutz der Abkürzung als Unter-

nehmenskennzeichen begründet (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87,

GRUR 1992, 329, 331 = WRP 1990, 613 - AjS-Schriftenreihe; Hacker in

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 24), kann im Streitfall dahinste-

hen. Der Kennzeichenschutz ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit

Recht angenommen hat, jedenfalls spätestens am 2. Oktober 2001 dadurch

entstanden, dass die Klägerin die unterscheidungskräftige Abkürzung "ahd" als

besondere Geschäftsbezeichnung ihres Unternehmens i.S. von § 5 Abs. 2

Satz 1 MarkenG in Benutzung genommen hat.

18

bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die als Wort nicht aus-

sprechbare Buchstabenkombination "ahd" habe für sich genommen keine origi-

näre Unterscheidungskraft. Entsprechende Buchstabenkombinationen weisen

kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne

weiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein be-

stimmtes Unternehmen verstanden zu werden (BGHZ 145, 279, 281 - DB Im-

mobilienfonds). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei

- wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern - nicht überspannt werden. Es

reicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen

ist (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 17 - Haus & Grund II, m.w.N.). Von einem den

Tätigkeitsbereich des Unternehmens der Klägerin beschreibenden Inhalt der

Bezeichnung "ahd" kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht

ausgegangen werden. Auf die Frage, ob es sich bei der Buchstabenfolge "ahd"

um eine gebräuchliche Abkürzung des Begriffs "althochdeutsch" handelt, wie

die Revision geltend macht, kommt es nicht an. Der Tätigkeitsbereich der Klä-

gerin weist keine Berührungspunkte zur althochdeutschen Sprache auf. Schon

aus diesem Grunde liegt es fern, dass der Verkehr die von der Klägerin zur Be-

zeichnung ihres Unternehmens verwendete Buchstabenkombination als Abkür-

zung für "althochdeutsch" versteht.

19

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten

die Bezeichnung "ahd" i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG kennzeichenmäßig be-

nutzt.

20

aa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2, § 5

Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden

Bezeichnung voraus (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419,

422 = WRP 2005, 605 - Räucherkate, m.w.N.). In der Benutzung eines Do-

mainnamens im geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Ver-

wendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, son-

dern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von

Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl.

BGH GRUR 2005, 871, 873 - Seicom; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Ge-

werblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 123;

Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rdn. 80).

21

bb) Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß dem Klageantrag 1

in der Berufungsinstanz lediglich dazu verurteilt, die Benutzung der Bezeich-

nung "ahd" für ein Internetportal mit den in diesem Antrag genannten Angebo-

ten zu unterlassen. Deshalb ist in der Revisionsinstanz allein zu prüfen, ob das

Berufungsgericht eine derartige kennzeichenmäßige Benutzungshandlung der

Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Da den Beklagten nach dem Unter-

lassungstenor nicht in jeder Hinsicht verboten worden ist, die Bezeichnung

"ahd" zu verwenden, kommt es nicht darauf an, ob sie die Bezeichnung oder

den Domainnamen noch für andere Zwecke verwendet haben und ob darin ge-

gebenenfalls eine kennzeichenmäßige Benutzung zu sehen oder etwa wegen

einer rein beschreibenden Verwendung zu verneinen wäre.

22

cc) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten jedenfalls

im Februar 2004 unter dem Domainnamen "ahd.de" E-Mail-Adressen inklusive

Homepage sowie die anderen im Klageantrag zu 1 näher umschriebenen

Dienstleistungen angeboten haben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die-

se Benutzung des Domainnamens kennzeichenmäßig erfolgt ist, weil die Be-

zeichnung bei einer Verwendung gemäß der Anlage K 6 vom Verkehr als Her-

kunftshinweis aufgefasst wird. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler er-

kennen. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag

der Beklagten übergangen, sie hätten den Domainnamen nicht als Herkunfts-

hinweis verwendet, sondern als bloße Adresse mit der Funktion einer "Umlei-

tungsdomain" für das von der Beklagten zu 1 betriebene Internetportal

"www.internetfuehrer.de". Dieses Vorbringen

der Beklagten,

unter

"http://www.ahd.de" sei lediglich ein Internetportal zugänglich gemacht worden,

dessen Betrieb unter der grafisch gestalteten bzw. eingebetteten Zeichenfolge

"internetfuehrer.de" erfolgte, erschöpft sich in der Behauptung eines von der

Feststellung des Berufungsgerichts abweichenden Verkehrsverständnisses. Die

Revision zeigt nicht auf, dass die Feststellung des Berufungsgerichts auf einem

Rechtsfehler beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. Der Umstand, dass die

unter dem Domainnamen "ahd.de" aufgerufene Internetseite gemäß Anlage K 6

auch einen Hinweis auf den Domainnamen "internetfuehrer.de" enthielt, steht

nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der angesprochene

Verkehr verstehe die in der URL-Adresse sichtbare Bezeichnung "ahd" als

kennzeichnenden Hinweis für die auf dieser Internetseite angebotenen Dienst-

leistungen. Wie sich aus seinen Ausführungen zu der Gestaltung der Internet-

seite gemäß Anlage K 21a - die wie die Anlage K 6 über "ahd.de" zugänglich

war und denselben grafisch gestalteten Hinweis auf "internetfuehrer.de" ent-

hielt - ergibt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung berücksichtigt,

dass das Angebot der Beklagten auch über "www.internetfuehrer.de" aufgeru-

fen werden konnte.

23

c) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verwechslungsgefahr i.S. des

§ 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem für die Beklagte zu 1 registrierten Domain-

namen "ahd.de" und dem Unternehmenskennzeichen "ahd" der Klägerin bejaht.

24

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung

zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeich-

nungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe

der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 21

- Haus & Grund II, m.w.N.).

25

aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht für die nicht als Wort

aussprechbare Geschäftsbezeichnung der Klägerin eine von Haus aus durch-

schnittliche Kennzeichnungskraft angenommen. Es ist revisionsrechtlich nicht

zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Schwächung der Kennzeich-

nungskraft durch Drittzeichen verneint hat. Eine solche Schwächung setzt vor-

aus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen

und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erfor-

derliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen

im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98,

GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I; BGH

GRUR 2008, 1104 Tz. 25 - Haus & Grund II, m.w.N.). Allein die Anzahl der

Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft

nicht aus. Der Umfang der Tätigkeit der Drittunternehmen und die Bekanntheit

ihrer Kennzeichnungen am Markt sind von den Beklagten nicht im Einzelnen

dargelegt worden; insbesondere lässt sich dies den vorgelegten Internet-

Ausdrucken nicht entnehmen. Es ist schon nicht erkennbar, dass die in diesen

Ausdrucken angeführten Unternehmen im Tätigkeitsbereich der Klägerin oder

zumindest in einer eng benachbarten Branche tätig sind. Die Beklagten haben

zwar auf ein Unternehmen "AHD EDV-Handels- und Dienstleistungs GmbH"

hingewiesen, das eine größere Branchennähe zur Klägerin aufweise als die

Beklagten. Auch insoweit fehlen jedoch Angaben zum Tätigkeitsumfang und zur

Bekanntheit des Kennzeichens dieses Unternehmens.

26

bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Identität der sich gegenü-

berstehenden Bezeichnungen zugrunde gelegt. Die Klägerin begehrt aus ihrer

Unternehmensbezeichnung "ahd" von den Beklagten, die Verwendung der Be-

zeichnung "ahd" für ein Internetportal mit den im Unterlassungstenor genannten

Angeboten zu unterlassen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin und das

ihm entsprechende Verbot sind nicht auf die entsprechende Verwendung der

Bezeichnung "ahd" als Bestandteil der Internetadresse "www.ahd.de" be-

schränkt. Es kann dahinstehen, ob der Verkehr bei der als Verletzungshandlung

festgestellten Verwendung den Domainnamen "ahd.de" als einheitliche Kenn-

zeichnung versteht und die angegriffene Bezeichnung "ahd" daher nur einen

Bestandteil dieses Gesamtzeichens darstellt oder ob der Verkehr "ahd" in der

Internetadresse als selbständiges Kennzeichen auffasst. Jedenfalls handelt es

sich um einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil, der als solcher eine

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen kann (vgl. EuGH, Urt. v.

6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 = WRP

2005, 1505 - THOMSON LIFE; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14

MarkenG Rdn. 349 m.w.N.). Der Zusatz ".de" hat allein funktionale Bedeutung,

indem er auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain

hinweist. Der für Internetadressen erforderliche Zusatz "www." ist gleichfalls

allgemein bekannt. Die Domainadresse "www.ahd.de" weist deshalb im ge-

werblichen Verkehr auf ein Unternehmen mit der Geschäftsbezeichnung "AHD"

oder "ahd" hin (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263

= WRP 2005, 338, 340 - soco.de).

27

cc) Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer für die Annahme einer

Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, bei der der Verkehr von wirtschaftlichen

oder organisatorischen Beziehungen zwischen den konkurrierenden Unterneh-

men ausgeht (vgl. BGH GRUR 1992, 329, 332 - AjS-Schriftenreihe), hinrei-

chenden Branchennähe zwischen der Tätigkeit der Klägerin unter ihrem Unter-

nehmenskennzeichen und den von den Beklagten gemäß Anlage K 6 angebo-

tenen, im Unterlassungstenor genannten Dienstleistungen ausgegangen. Die

Klägerin bietet kundenspezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an.

Die von den Beklagten unter ihrem Domainnamen "ahd.de" angebotenen

Dienstleistungen bestehen darin, E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach

Wunsch zur Verfügung zu stellen. Nach der von der Revision nicht angegriffe-

nen Feststellung des Berufungsgerichts werden derartige Dienstleistungen häu-

fig auch von sogenannten Systemhäusern, also von Unternehmen, die wie die

Klägerin kundenspezifische EDV-Dienstleistungen erbringen, als Ergänzung

zum Kerngeschäftsfeld angeboten (Full-Service-Prinzip). Entgegen der Auffas-

sung der Revision kommt es nicht darauf an, ob diese Dienstleistungen wie das

Webhosting tatsächlich bereits zur Geschäftstätigkeit der Klägerin gehören. Ei-

ne Branchennähe kann vielmehr auch unter Einbeziehung einer naheliegenden

und nicht nur theoretischen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs bejaht werden

(vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP

1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103; Urt. v.

21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto,

m.w.N.).

28

d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass

sich die Beklagten für die allein in Rede stehende Benutzung der Bezeichnung

"ahd" zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor genann-

ten Angeboten nicht auf ein gegenüber der geschäftlichen Bezeichnung der

Klägerin prioritätsälteres Recht berufen können.

29

aa) Für den Zeitrang des Unternehmenskennzeichens der Klägerin ist

der Zeitpunkt der Schutzentstehung durch Benutzungsaufnahme spätestens am

2. Oktober 2001 maßgeblich (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Vor diesem Zeitpunkt ha-

ben die Beklagten kein eigenes Kennzeichenrecht erworben. Die Benutzung

eines Domainnamens lässt ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen nur

entstehen, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung

einen Herkunftshinweis erkennt (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR

2008, 1099 Tz. 22 = WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.). Daran fehlt es bei

den von den Beklagten vor dem 2. Oktober 2001 aufgenommenen Benutzungs-

handlungen.

30

Die Registrierung des Domainnamens als solche im Jahr 1997 ließ ein

Kennzeichenrecht der Beklagten schon deshalb nicht entstehen, weil damit al-

lein keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden war. Ebensowenig

reichte es dafür aus, die Nutzung des Domainnamens "ahd.de" auf einer unter

einem anderen Domainnamen der Beklagten erreichbaren Internetseite anzu-

bieten. Denn auch dadurch wurde "ahd.de" nicht zur Kennzeichnung eines Un-

ternehmens oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen ver-

wendet. Es handelte sich lediglich um ein Angebot zum Erwerb des Domain-

namens, jedoch nicht um ein geschäftliches Handeln unter dem Domainnamen.

Da sich die Anlagen B 6 bis B 8 nur auf solche Angebote zum Erwerb des Do-

mainnamens "ahd.de" beziehen, hat das Berufungsgericht sie zutreffend als für

die Begründung eines Kennzeichenrechts ungeeignet angesehen. Auf die Fra-

ge, ob der entsprechende Vortrag der Beklagten zudem schon wegen Verspä-

tung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, kommt es daher nicht an.

31

bb) Die Beklagten können dem Kennzeichenrecht der Klägerin auch kei-

ne sonstigen aus der bloßen Registrierung des Domainnamens folgenden älte-

ren Rechte entgegenhalten. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle

begründet zwar zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragli-

ches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließ-

lich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005,

261 - ad-acta.de). Ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entste-

hendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich daher nicht

ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH

GRUR 2008, 1099 Tz. 32 - afilias.de). Das hat aber nur zur Folge, dass der In-

haber des später entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon

allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede

Nutzung und das Registrierthalten des Domainnamens untersagen kann, so-

lange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das

Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v.

2.12.2004

- I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893

- weltonline.de). Im Streitfall wendet sich die Klägerin jedoch mit ihrem Unter-

lassungsbegehren nicht gegen jedwede Nutzung des Domainnamens "ahd.de"

der Beklagten oder gegen dessen Registrierung als solche, sondern nur gegen

die ihr Unternehmenskennzeichen verletzende Verwendung der Bezeichnung

"ahd" zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor genann-

ten Angeboten. Ein Recht zur Benutzung des Domainnamens gerade (auch) in

dieser das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzenden Weise kann aus der

Registrierung nicht hergeleitet werden. Schon aus diesem Grund greift auch der

Verwirkungseinwand nicht durch, den die Beklagten auf die Schutzwürdigkeit

der aus der Registrierung des Domainnamens folgenden Rechtsstellung stüt-

zen.

32

e) Da das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch somit mit Recht

bereits aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin für begründet erachtet

hat, konnte es dahinstehen lassen, ob der Klägerin insoweit auch ein auf ihre

Marke oder auf ihr Namensrecht gestützter Unterlassungsanspruch zusteht.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche aus § 15 MarkenG gehen zudem, wie das

Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, in ihrem Anwendungsbereich

dem Namensschutz des § 12 BGB vor (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02,

GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 10

- afilias.de).

33

f) Die Haftung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht rechtsfehler-

frei daraus hergeleitet, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 das

kennzeichenverletzende Angebot entweder selbst veranlasst oder zumindest

die Möglichkeit gehabt hat, es zu unterbinden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985

- I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f.

- Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005

- I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Ge-

winnauskunft).

34

2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht auch die Ansprüche

auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht im beantrag-

ten Umfang zugesprochen. Sie bestehen damit nur im Rahmen der konkreten

Verletzungshandlung, die Gegenstand des Unterlassungsausspruchs ist. Der

Auskunftsanspruch folgt in diesem Umfang jedenfalls aus § 242 BGB. Er setzt

wie der Schadensersatzanspruch Verschulden voraus. Die Beurteilung des Be-

rufungsgerichts, die Beklagten hätten nach Zugang der Abmahnung durch die

Klägerin im Dezember 2003 schuldhaft gehandelt, lässt keinen Rechtsfehler

erkennen. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es

aus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen

bewegt haben und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende

Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht

ziehen mussten (BGHZ 141, 329, 345 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 17.2.2000

- I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 670 - Kabelweitersendung, m.w.N.).

35

3. Die gegen die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Do-

mainnamens "ahd.de" gerichteten Angriffe der Revision haben dagegen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein derarti-

ger Anspruch nicht zu.

36

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Klägerin ihren Löschungsantrag nicht auf die Verletzung ihres Unternehmens-

kennzeichenrechts stützen kann. Insoweit wäre der Löschungsanspruch nur

begründet, wenn schon das Halten des Domainnamens durch die Beklagten für

sich gesehen eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Klägerin darstellte.

Davon kann jedoch, insbesondere bei einem Gebrauch des Domainnamens in

Branchen außerhalb des EDV-Bereichs, nicht ausgegangen werden.

37

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin

auch kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Löschung

des Domainnamens zu. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine

Annahme nicht, die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens

stelle eine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin dar.

38

aa) Neben Ansprüchen aus Kennzeichenrecht können wettbewerbsrecht-

liche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges

Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der kennzeichenrechtli-

chen Regelung ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004,

235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II, m.w.N.). Unter den Umständen des

vorliegenden Falls ist die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainna-

mens der Beklagten jedoch keine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin.

Ihr steht daher auch kein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens zu.

39

bb) Der Beseitigungsanspruch setzt grundsätzlich einen durch eine Ver-

letzungshandlung bewirkten und fortdauernden Störungszustand voraus (vgl.

Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 1.76).

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien unter dem Ge-

sichtspunkt der Beseitigung der Folgen ihrer Kennzeichenverletzung durch

wettbewerbswidriges Verhalten verpflichtet, sich jedweder Nutzung des Do-

mainnamens zu enthalten. Es hat also auch die für den Beseitigungsanspruch

maßgebliche Verletzungshandlung in dem Verhalten der Beklagten gesehen,

das die Kennzeichenverletzung begründet. Für die Beurteilung dieser im Feb-

ruar 2004 vorgenommenen Verletzungshandlung ist das Gesetz gegen den un-

lauteren Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung maßgeb-

lich (im Folgenden: UWG a.F.). Nach diesem Zeitpunkt ist am 8. Juli 2004 das

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949;

im Folgenden: UWG 2004) in Kraft getreten, das nach der Verkündung des Be-

rufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den

unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft ge-

treten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden ist.

Die Frage, ob wegen des Erfordernisses der Fortdauer des Störungszustands

auch eine Prüfung der Rechtslage nach dem UWG 2004 und dem UWG 2008

zu erfolgen hat, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil bereits eine Verlet-

zungshandlung nach dem bei ihrer Vornahme geltenden UWG a.F. zu vernei-

nen ist. Im Übrigen haben sich die Anforderungen an die Annahme einer unzu-

lässigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch das Inkrafttreten des

UWG 2004 sowie des UWG 2008 gegenüber der jeweils bis dahin geltenden

Rechtslage nicht geändert. Diese Beurteilung gilt sowohl hinsichtlich der geziel-

ten Behinderung als solcher als auch für das Erfordernis einer Wettbewerbs-

handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004) oder einer geschäftlichen Handlung (§ 2

Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) sowie eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs

i.S. von § 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Außendienstmitarbeiter;

BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007,

1341 - Änderung der Voreinstellung I).

40

cc) Die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwer-

tung stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

i.S. von § 1 UWG a.F. dar. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses

zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen für sich

registrieren

lassen wollen (vgl. Ohly

in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl.; § 4

Rdn. 10/85; Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rdn. 14; Köhler in Hefermehl/

Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rdn. 111). Durch die Registrierung des Domainna-

mens "ahd.de" für die Beklagte zu 1 wird die Klägerin auch in ihren wettbe-

werblichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Verwendung eines un-

terscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zei-

chens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird als Hinweis auf den

Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (vgl. BGH GRUR 2008,

1090 Tz. 25 - afilias.de). Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem

Domainnamen "ahd.de" eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen, das die-

se Kurzbezeichnung führt, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die Klägerin

wird daran gehindert, ein dieser Verkehrserwartung entsprechendes Angebot

unter der Internet-Adresse "www.ahd.de" zur Verfügung zu stellen. Denn die mit

ihrem Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse unter der in

Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain ".de" kann nur ein-

mal vergeben werden.

41

dd) Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann,

wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in an-

gemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist aufgrund einer Gesamt-

würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen

der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allge-

meinheit zu prüfen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v.

21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-

Nummer; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.11). Unlauter

kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich

zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteres-

se des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbs-

freiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und

der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erfor-

derlich (BGHZ 171, 73 Tz. 22 - Außendienstmitarbeiter). Nach diesen Grund-

sätzen kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen beson-

derer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung er-

füllen. Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts nicht vor.

42

(1) Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des Do-

mainnamens auf die Beklagte zu 1 daran gehindert ist, diesen für ihr Unter-

nehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden

Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen

Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen. Im

Streitfall standen ihr zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens auch

keine Rechte an der Bezeichnung "ahd" zu. Ihr Unternehmenskennzeichenrecht

ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst durch Benutzungsauf-

nahme im Oktober 2001 entstanden. Ein Dritter, der den für einen anderen re-

gistrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte,

kann sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er

unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch

verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung

(BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht ver-

geben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann. Auch im Streitfall

besteht kein überwiegendes Interesse der Klägerin, gerade die Buchstaben-

kombination "ahd" als besondere Geschäftsbezeichnung und entsprechend als

Domainnamen für ihr Unternehmen zu benutzen. Es handelt sich dabei nicht

um einen Bestandteil ihrer Firma, sondern lediglich um eine aus den Anfangs-

buchstaben der Firmenbestandteile gebildete Abkürzung. Die Klägerin könnte

folglich ohne weiteres einen auf ihr Unternehmen hinweisenden Domainnamen

auch in anderer Weise aus Bestandteilen ihrer Firmenbezeichnung bilden.

43

(2) Dem Domaininhaber ist es allerdings versagt, sich auf die grundsätz-

lich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er

bei der Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbräuch-

lich handelt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen,

wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswil-

len in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines

entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH

GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de). Das Berufungsgericht hat hier einen sol-

chen Missbrauchsfall angenommen. Die von ihm getroffenen Feststellungen

tragen diese Annahme jedoch nicht.

44

Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Interesse der Beklag-

ten an dem Domainnamen beschränke sich darauf, diese Adresse für berech-

tigte Nutzer zu sperren oder ihnen gegen Entgelt vollständig oder zur Nutzung

zu überlassen. Ein eigenes Interesse der Beklagten, unter der Domainbezeich-

nung irgendwelche konkreten Inhalte zu veröffentlichen, bestehe ersichtlich

nicht. Soweit die Beklagten nunmehr unter dieser Seite Informationen zur alt-

hochdeutschen Sprache anböten, sei diese Nutzung offensichtlich nur vorge-

schoben, um den berechtigten Unterlassungsansprüchen der Klägerin zu ent-

gehen.

45

Diese Feststellungen genügen für die Annahme eines rechtsmissbräuch-

lichen Handelns der Beklagten nicht. Die Beklagte zu 1 hat eine Vielzahl von

Domainnamen auf sich registrieren lassen und hält sie, um sie potentiellen Inte-

ressenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Soweit die Re-

gistrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzei-

chenrechte Dritter verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen grundsätzlich

zulässig (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de) und verfassungs-

rechtlich geschützt (Art. 12 und 14 GG). Dementsprechend kann das Fehlen

eines ernsthaften Interesses der Beklagten, unter dem Domainnamen eigene

Angebote oder Inhalte zu veröffentlichen, für sich allein die Annahme eines

rechtsmissbräuchlichen Handelns nicht begründen.

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Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unlauteren Behinderung

von Mitbewerbern durch rechtsmissbräuchliche Anmeldung von Marken kann

zwar das Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders die An-

nahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identi-

sche oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Wei-

se mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl.

BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160

- Classe E). Für einen Benutzungswillen des Anmelders genügt aber die Ab-

sicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten - im Wege der Lizenzertei-

lung oder nach einer Übertragung - zuzuführen (BGH GRUR 2001, 242, 244

- Classe E). Ein ausreichender Benutzungswille ist insbesondere auch bei Wer-

beagenturen und Markendesignern gegeben, die im Rahmen einer bestehen-

den oder potentiellen Beratungsleistung Marken anmelden, um diese ihren

Kunden für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen

(BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).

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Von diesen Grundsätzen ist auch beim Erwerb und Halten von Domain-

namen auszugehen. Da die Klägerin das Unternehmenskennzeichen "ahd" erst

nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen hat und

zum Registrierungszeitpunkt deshalb für die Beklagten auch kein besonderes

Interesse der Klägerin erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeich-

nung entsprechenden Domainnamen zu verwenden, konnte die Registrierung

nicht in der Absicht erfolgen, gezielt die Klägerin zu behindern. Für die Annah-

me eines berechtigten Interesses der Beklagten an dem Halten des Domain-

namens reicht es dann aus, dass sie diesen bei Gelegenheit an interessierte

Dritte verkaufen oder ihnen zur entgeltlichen Nutzung überlassen wollen. Da es

auf eine eigene Nutzung nicht ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob die

Beklagten die Inhalte und Angebote zur althochdeutschen Sprache nur deshalb

auf die Internetseite eingestellt haben, um auf diese Weise die von der Klägerin

geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzei-

chens abwehren zu können.

48

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit die Beklagten da-

zu verurteilt worden sind, in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen.

Insoweit ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung

abzuweisen. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Bergmann

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 315 O 136/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 87/05 -