BGH Urteil vom 13.06.2005 – II ZR 222/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 13. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2003 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen,
das die Beklagte den Klägern 1989 zur Finanzierung
ihres Beitritts
zur A.-GbR III,
einem
geschlossenen
Immobilienfonds,
gewährte.
Zweck der A.-GbR III war der Erwerb sowie die wirtschaftliche Aus-
nutzung und Verwaltung von Grundbesitz in S., M. und L.. Die Ein-
lage der Kläger betrug 23.720,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen
- u.a. mit einer Tilgungslebensversicherung besicherten - Festkredit der Beklag-
ten finanziert. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren den Klägern
von dem Versicherungskaufmann St. vermittelt worden.
Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem Darlehensvertrag
vorgesehen, an den Treuhänder des Fonds. Die Kläger entrichteten bis März
2002 an die Beklagte Zinsen
in Höhe von
insgesamt 23.826,79 DM
(= 12.182,44 €). Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 200 2 ließen sie ihre auf
den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach
dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der gelei-
steten Zinsen in Anspruch genommen und ihre Klage in zweiter Instanz um den
Antrag erweitert festzustellen, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag
vom 10. Februar 1989 keine Ansprüche zustehen. Die Klage blieb in beiden
Instanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen
die Kläger sowohl den Zahlungs- als auch den Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Den
Klägern stehe zwar, weil der Darlehensvertrag unstreitig in einer Haustürsitua-
tion zustande gekommen sei, ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
HaustürWG zu, dessen Ausübung nach § 3 HaustürWG einen Anspruch auf
Rückgewähr der Zinsen zur Folge habe. Dieser Anspruch komme jedoch nicht
zum Tragen, weil ihm ein Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung
durch marktübliche Verzinsung des Darlehens für die Zeit ab Überlassung der
Valuta bis zum Widerruf, § 3 Abs. 3 HaustürWG, entgegenstehe. Der Feststel-
lungsantrag der Kläger scheitere, weil diese sich dem Darlehensrückzahlungs-
anspruch der Beklagten gegenüber nicht auf einen Einwendungsdurchgriff be-
rufen könnten. Hierfür wäre Voraussetzung, daß Darlehensvertrag und Fonds-
beitritt ein verbundenes Geschäft bildeten, was nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes beim finanzierten Immobilienerwerb jedoch nicht der Fall
sei.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings noch zutreffend davon aus, daß
den Klägern ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in seiner bis
zum 30. September 2000 geltenden Fassung) zustand.
a) Der Darlehensvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz, dessen
Vorschriften durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht
ausgeschlossen sind.
§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das
nach dieser Bestimmung bestehende Widerrufsrecht trotz des entgegenstehen-
den Wortlauts auch dann besteht, wenn die entsprechende Befugnis nach § 7
Abs. 2 VerbrKrG nicht oder nicht mehr gegeben ist (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni
2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw., z.V.b. in BGHZ 159,
280 ff.). Das Verbraucherkreditgesetz ist zwar auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar, weil der Darlehensvertrag bereits im Jahr 1989 abgeschlossen
worden ist; auch das nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite,
zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze weiterhin anwend-
bare Abzahlungsgesetz entfaltet aber keine Sperrwirkung gegenüber der An-
wendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v.
13. Dezember 2001 - Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundesgerichts-
hofes (vgl. BGHZ 150, 248, 257) stets, also auch bei Sachverhalten aus der
Zeit vor Erlaß der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften, in richtlinienkonformer Auslegung anzuwenden, ohne daß
dem Vertragspartner des Kunden Vertrauensschutz gewährt werden kann
(st.Rspr. seit BGHZ 150, 248, 257).
b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG sind zwischen
den Parteien unstreitig.
c) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels jeglicher
Belehrung der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen
begonnen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen nicht
vor.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die
Kläger hätten ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Wil-
lenserklärungen wirksam mit der Folge widerrufen, daß die Parteien nach § 3
Abs. 1 HaustürWG einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren
haben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
nicht berücksichtigt, daß der Widerruf gegenüber der Beklagten nur wirksam ist,
wenn die - hier unstreitige - Haustürsituation der Beklagten, wie die Kläger gel-
tend machen und was der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist,
zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003,
24 f.). Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Damit das Berufungs-
gericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vor-
instanz zurückzuverweisen.
III. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf fol-
gendes hin:
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haustürsituation dem
Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, beurteilt sich nach gefestigter Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes entsprechend den für die Zurechnung ei-
ner arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen
(vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404
m.w.Nachw.). Ist danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzuse-
hen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser
es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne
genügt es, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen
mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Wil-
lenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755,
756). Dabei kommt es allein auf die tatsächlichen Umstände an, unter denen
die Willenserklärung abgegeben wurde, nicht auf eine Kenntnis oder fahrlässige
Unkenntnis der Rechtslage. Die Notwendigkeit der richtlinienkonformen Ausle-
gung des § 5 Abs. 2 HaustürWG steht auf Grund der Entscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (aaO)
fest. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist - wie bereits erwähnt (II. 1. a) - nach der Recht-
sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bun-
desgerichtshofes auch bei Sachverhalten vor Erlaß der Entscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in richtli-
nienkonformer Auslegung anzuwenden; für das vor der Veröffentlichung dieser
Entscheidung in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretene Ver-
ständnis von § 5 Abs. 2 HaustürWG, das Verbraucherkreditgesetz als das spe-
ziellere Gesetz verdränge das Haustürwiderrufsgesetz, wenn der Anwendungs-
bereich des Verbraucherkreditgesetzes eröffnet ist, wird kein Vertrauensschutz
gewährt (BGHZ 150, 248, 257).
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind ferner die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts, was die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs anbelangt.
Sollte sich in dem weiteren Verfahren die Wirksamkeit des Widerrufs der
Vertragserklärungen erweisen, hätten die Kläger entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen aus ihrem eigenen
Vermögen geleisteten Zinsen von unstreitig 12.182,44 € sowie auf Rücküber-
tragung aller der Beklagten gestellten Sicherheiten und brauchten ihr das Dar-
lehen nicht zurückzuzahlen, sondern ihr nur die ihr - gegen Freistellung von
allen Ansprüchen der Fondsgesellschaft - bereits mit Anwaltsschreiben vom
21. Januar 2002 angebotene Fondsbeteiligung abzutreten.
Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist - wie der Senat
nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat - im Falle der Auszahlung der
Darlehensvaluta an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9
VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004
- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.). Das gilt entsprechend auch für den
vorliegenden, noch dem Abzahlungsgesetz unterfallenden Fall. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Abzahlungsgesetz (vgl. BGHZ
133, 254, 259 f.; Urt. v. 17. September 1996 - XI ZR 197/95, ZIP 1996, 1943,
1944 f.) fordert der Schutzzweck der Widerrufsregelung des Abzahlungsgeset-
zes bei zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden
Verträgen eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf
kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehens-
kapitals zusteht.
Ob die Voraussetzungen des Verbundgeschäfts bzw. der wirtschaftlichen
Einheit von Fondsbeitritt und Darlehensvertrag vorliegen, wird das Berufungs-
gericht danach zu prüfen haben.
Goette
Kurzwelly
Münke
Strohn
Reichart