Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.06.2005 – II ZR 222/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung

vom 13. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und

Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2003 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen,

das die Beklagte den Klägern 1989 zur Finanzierung

ihres Beitritts

zur A.-GbR III,

einem

geschlossenen

Immobilienfonds,

gewährte.

Zweck der A.-GbR III war der Erwerb sowie die wirtschaftliche Aus-

nutzung und Verwaltung von Grundbesitz in S., M. und L.. Die Ein-

lage der Kläger betrug 23.720,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen

- u.a. mit einer Tilgungslebensversicherung besicherten - Festkredit der Beklag-

ten finanziert. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren den Klägern

von dem Versicherungskaufmann St. vermittelt worden.

Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem Darlehensvertrag

vorgesehen, an den Treuhänder des Fonds. Die Kläger entrichteten bis März

2002 an die Beklagte Zinsen

in Höhe von

insgesamt 23.826,79 DM

(= 12.182,44 €). Mit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 200 2 ließen sie ihre auf

den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach

dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der gelei-

steten Zinsen in Anspruch genommen und ihre Klage in zweiter Instanz um den

Antrag erweitert festzustellen, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag

vom 10. Februar 1989 keine Ansprüche zustehen. Die Klage blieb in beiden

Instanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen

die Kläger sowohl den Zahlungs- als auch den Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Den

Klägern stehe zwar, weil der Darlehensvertrag unstreitig in einer Haustürsitua-

tion zustande gekommen sei, ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1

HaustürWG zu, dessen Ausübung nach § 3 HaustürWG einen Anspruch auf

Rückgewähr der Zinsen zur Folge habe. Dieser Anspruch komme jedoch nicht

zum Tragen, weil ihm ein Anspruch der Beklagten auf Nutzungsentschädigung

durch marktübliche Verzinsung des Darlehens für die Zeit ab Überlassung der

Valuta bis zum Widerruf, § 3 Abs. 3 HaustürWG, entgegenstehe. Der Feststel-

lungsantrag der Kläger scheitere, weil diese sich dem Darlehensrückzahlungs-

anspruch der Beklagten gegenüber nicht auf einen Einwendungsdurchgriff be-

rufen könnten. Hierfür wäre Voraussetzung, daß Darlehensvertrag und Fonds-

beitritt ein verbundenes Geschäft bildeten, was nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes beim finanzierten Immobilienerwerb jedoch nicht der Fall

sei.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht allerdings noch zutreffend davon aus, daß

den Klägern ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in seiner bis

zum 30. September 2000 geltenden Fassung) zustand.

a) Der Darlehensvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz, dessen

Vorschriften durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht

ausgeschlossen sind.

§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das

nach dieser Bestimmung bestehende Widerrufsrecht trotz des entgegenstehen-

den Wortlauts auch dann besteht, wenn die entsprechende Befugnis nach § 7

Abs. 2 VerbrKrG nicht oder nicht mehr gegeben ist (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni

2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw., z.V.b. in BGHZ 159,

280 ff.). Das Verbraucherkreditgesetz ist zwar auf den vorliegenden Fall nicht

anwendbar, weil der Darlehensvertrag bereits im Jahr 1989 abgeschlossen

worden ist; auch das nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite,

zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze weiterhin anwend-

bare Abzahlungsgesetz entfaltet aber keine Sperrwirkung gegenüber der An-

wendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist nach der

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v.

13. Dezember 2001 - Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundesgerichts-

hofes (vgl. BGHZ 150, 248, 257) stets, also auch bei Sachverhalten aus der

Zeit vor Erlaß der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften, in richtlinienkonformer Auslegung anzuwenden, ohne daß

dem Vertragspartner des Kunden Vertrauensschutz gewährt werden kann

(st.Rspr. seit BGHZ 150, 248, 257).

b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG sind zwischen

den Parteien unstreitig.

c) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen.

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels jeglicher

Belehrung der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen

begonnen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen nicht

vor.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die

Kläger hätten ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Wil-

lenserklärungen wirksam mit der Folge widerrufen, daß die Parteien nach § 3

Abs. 1 HaustürWG einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren

haben. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

nicht berücksichtigt, daß der Widerruf gegenüber der Beklagten nur wirksam ist,

wenn die - hier unstreitige - Haustürsituation der Beklagten, wie die Kläger gel-

tend machen und was der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist,

zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003,

24 f.). Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Damit das Berufungs-

gericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vor-

instanz zurückzuverweisen.

III. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf fol-

gendes hin:

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haustürsituation dem

Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, beurteilt sich nach gefestigter Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofes entsprechend den für die Zurechnung ei-

ner arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen

(vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404

m.w.Nachw.). Ist danach der Verhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzuse-

hen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser

es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne

genügt es, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen

mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Wil-

lenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755,

756). Dabei kommt es allein auf die tatsächlichen Umstände an, unter denen

die Willenserklärung abgegeben wurde, nicht auf eine Kenntnis oder fahrlässige

Unkenntnis der Rechtslage. Die Notwendigkeit der richtlinienkonformen Ausle-

gung des § 5 Abs. 2 HaustürWG steht auf Grund der Entscheidung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (aaO)

fest. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist - wie bereits erwähnt (II. 1. a) - nach der Recht-

sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bun-

desgerichtshofes auch bei Sachverhalten vor Erlaß der Entscheidung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in richtli-

nienkonformer Auslegung anzuwenden; für das vor der Veröffentlichung dieser

Entscheidung in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretene Ver-

ständnis von § 5 Abs. 2 HaustürWG, das Verbraucherkreditgesetz als das spe-

ziellere Gesetz verdränge das Haustürwiderrufsgesetz, wenn der Anwendungs-

bereich des Verbraucherkreditgesetzes eröffnet ist, wird kein Vertrauensschutz

gewährt (BGHZ 150, 248, 257).

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind ferner die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts, was die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs anbelangt.

Sollte sich in dem weiteren Verfahren die Wirksamkeit des Widerrufs der

Vertragserklärungen erweisen, hätten die Kläger entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen aus ihrem eigenen

Vermögen geleisteten Zinsen von unstreitig 12.182,44 € sowie auf Rücküber-

tragung aller der Beklagten gestellten Sicherheiten und brauchten ihr das Dar-

lehen nicht zurückzuzahlen, sondern ihr nur die ihr - gegen Freistellung von

allen Ansprüchen der Fondsgesellschaft - bereits mit Anwaltsschreiben vom

21. Januar 2002 angebotene Fondsbeteiligung abzutreten.

Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist - wie der Senat

nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat - im Falle der Auszahlung der

Darlehensvaluta an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9

VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004

- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.). Das gilt entsprechend auch für den

vorliegenden, noch dem Abzahlungsgesetz unterfallenden Fall. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Abzahlungsgesetz (vgl. BGHZ

133, 254, 259 f.; Urt. v. 17. September 1996 - XI ZR 197/95, ZIP 1996, 1943,

1944 f.) fordert der Schutzzweck der Widerrufsregelung des Abzahlungsgeset-

zes bei zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden

Verträgen eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf

kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehens-

kapitals zusteht.

Ob die Voraussetzungen des Verbundgeschäfts bzw. der wirtschaftlichen

Einheit von Fondsbeitritt und Darlehensvertrag vorliegen, wird das Berufungs-

gericht danach zu prüfen haben.

Goette

Kurzwelly

Münke

Strohn

Reichart