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BGH Beschluss vom 14.06.2005 – VI ZB 10/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Bückeburg vom 6. Dezember 2004 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vorgenannte

Beschluß aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 4.500,00 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines behaupteten ärztlichen Be-

handlungsfehlers auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2004 abgewiesen. Dieses

Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. Juli 2004 zugestellt

worden. Mit Schriftsatz vom 26. August 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt,

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Oktober 2004 bean-

tragt und um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren

gebeten. Dieser Schriftsatz trägt einen Eingangsstempel des Landgerichts in

blauer Farbe mit dem Datum 27. August 2004 und den Namenszug des Wacht-

meisters G.. Auf Hinweis des Gerichts, daß die Berufung verspätet eingegan-

gen sei, haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers Gegenvorstellung er-

hoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur

Begründung haben sie vorgetragen, die Rechtsmittelschrift sei zusammen mit

zwei weiteren Schriftsätzen aus anderen Verfahren in einen Sammelumschlag

gesteckt und von der Angestellten W. am Abend des 26. August 2004 nach

Dienstschluß in den Briefkasten der Justizbehörden B. eingeworfen worden. Zur

Glaubhaftmachung hat sich der Kläger auf eidesstattliche Versicherungen der

Mitarbeiterinnen P., W. und T. seiner Prozeßbevollmächtigten bezogen. Er hat

geltend gemacht, die Schriftsätze aus den anderen Verfahren seien ausweislich

der Eingangsstempel jeweils am 26. August 2004 bei Gericht eingegangen.

Das Landgericht hat nach Rücksprache mit dem Wachtmeister G. durch

Beschluß vom 20. Oktober 2004, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu-

gestellt am 29. Oktober 2004, die Gegenvorstellung und den Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und zur Begründung aus-

geführt, die Gegenvorstellung sei, sofern sie überhaupt zulässig sei, jedenfalls

unbegründet. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungs-

schrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Die eidesstattliche Versicherung

von Frau W. stoße auf durchgreifende Zweifel. Schriftsätze, die nach Dienst-

schluß (in der Regel 15:30 Uhr) in den Nachtbriefkasten eingeworfen würden,

erhielten am nächsten Morgen keinen blauen, sondern einen roten Eingangs-

stempel. Auch die beiden Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten des Klägers

aus den anderen beiden Verfahren trügen rote Eingangsstempel. Am 26. Okto-

ber 2004 haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Zustimmung der

Gegenseite um nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis

zum 26. November 2004 gebeten. Die Berufungsbegründung ist am 22. No-

vember bei Gericht eingegangen.

Mit Beschluß vom 6. Dezember 2004 hat das Landgericht die Berufung

als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung

hat es ausgeführt, der Beschluß, mit dem die Gegenvorstellung des Klägers

und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen

worden seien, sei seit dem 29. November 2004 rechtskräftig, weil der Kläger

dagegen keine Rechtsbeschwerde eingelegt habe.

Dem Kläger

ist durch Beschluß des Senats vom 1. März 2005

- VI ZA 1/05 - für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß

des Landgerichts Bückeburg Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Der Prozeß-

bevollmächtigte des Klägers, dem der Beschluß des Senats am 8. März 2005

zugestellt worden ist, hat mit einem am 11. März 2005 beim Bundesgerichtshof

eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt, diese mit einem wei-

teren, am 1. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangen Schriftsatz be-

gründet und beantragt, dem Kläger wegen der Fristversäumung Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu gewähren.

II.

Dem Kläger ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ge-

stellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge-

währen, da er ohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, ver-

hindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO).

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil

nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79,

372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung

als unzulässig verwerfen, daß der Beschluß, mit dem der Wiedereinsetzungs-

antrag des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen

worden sei, rechtskräftig geworden sei, weil der Kläger dagegen keine Rechts-

beschwerde eingelegt habe. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß es eines

Wiedereinsetzungsantrags nur dann bedarf, wenn eine der in § 233 ZPO ge-

nannten Fristen versäumt wurde, hier also die Berufung verspätet eingelegt

worden ist. Diese Frage ist vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungs-

antrag zu klären (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - VersR

2004, 625). Nur im Falle der Fristversäumung wäre über den hilfsweise geltend

gemachten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden gewesen. Der ange-

fochtene Beschluß ist demgemäß schon deswegen aufzuheben, weil das Beru-

fungsgericht in dieser Entscheidung keine Beweiswürdigung bezüglich der

Rechtzeitigkeit des Rechtsmitteleingangs vorgenommen und dazu keine Fest-

stellungen getroffen hat.

b) Soweit das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Oktober

2004 gemeint hat, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Beru-

fungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei, verkennt es, daß für die

Entscheidung der Frage, ob eine Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist, die

allgemeinen Regeln der Tatsachenfeststellung gelten. Dabei können zwar

eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel berücksichtigt werden, denn für

die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - auch so-

weit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung geht - gilt der sogenannte Freibe-

weis. Der Beweiswert eidesstattlicher Versicherungen, der lediglich auf Glaub-

haftmachung angelegt ist, wird aber zum Nachweis der Fristwahrung regelmä-

ßig nicht ausreichen. Insoweit muß dann auf die Vernehmung der Beweisper-

sonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf

andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom

7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129 und vom 27. Mai 2003

- VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625).

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr