Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2006 – VI ZB 61/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

17. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Juli 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.086,29 €

Gründe

I.

1

Die Parteien verlangen wechselseitig Schadensersatz aus einem Ver-

kehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2005 stattge-

geben und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevoll-

mächtigten der Beklagten am 13. April 2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz

vom 13. Mai 2005 haben die Beklagten Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz

trägt einen Eingangsstempel der Allgemeinen Eingangsstelle V der Justizbe-

hörden in M. mit dem Datum 14. Mai 2005. Auf Hinweis des Gerichts, dass die

Berufung verspätet eingegangen sei, haben die Beklagten vorgetragen,

Rechtsanwalt B. habe die Rechtsmittelschrift am 13. Mai 2005 vor 20.00 Uhr in

den Nachtbriefkasten eingeworfen. Zum Beweis haben sie sich auf das Zeugnis

von Rechtsanwalt B. bezogen. Des weiteren haben sie geltend gemacht, wegen

des verlängerten Wochenendes sei nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle

seinerzeit eine Zwischenleerung vorgenommen worden, weshalb nicht auszu-

schließen sei, dass der Umschlag mit der Berufung in den "falschen Kasten"

gelangt sei.

2

Mit Beschluss vom 29. Juli 2005 hat das Landgericht die Berufung als

unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eingangskontrolle

der Nachtbriefkästen sei nach dem Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbe-

klagten so ausgestattet, dass Schriftsätze, die vor 24.00 Uhr eines jeweiligen

Tages eingeworfen würden, das Eingangsdatum dieses Tages trügen. Dies

entspreche auch der Erfahrung der Kammer. Da ein technischer Defekt nicht

glaubhaft gemacht worden sei, gelte das aufgestempelte Eingangsdatum als

objektives Beweismittel. Deshalb sei vorliegend davon auszugehen, dass die

Berufungseinlegung erst am 14. Mai 2005 und damit verspätet erfolgt sei.

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Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbe-

schwerde.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

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des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW

1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als

unzulässig verwerfen, es sei von einem verspäteten Eingang der Berufungs-

schrift auszugehen, weil ein technischer Defekt des Nachtbriefkasten nicht

glaubhaft gemacht worden sei. Das Berufungsgericht verkennt, dass für die

Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist,

die allgemeinen Regeln der Tatsachenfeststellung gelten. Dabei gilt der so ge-

nannte Freibeweis (BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 -

NJW 2005, 3501). Deshalb können auch eidesstattliche Versicherungen als

Beweismittel berücksichtigt werden. Da deren Beweiswert jedoch lediglich auf

Glaubhaftmachung angelegt ist, wird dies zum Nachweis der Fristwahrung re-

gelmäßig nicht ausreichen. Insoweit muss dann auf die Vernehmung der Be-

weispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen

oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129; vom 27. Mai 2003

- VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625 und vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris).

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Im Streitfall haben sich die Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung, die

Berufungsschrift sei am 14. Mai 2005 in den Nachtbriefkasten eingeworfen

worden (§ 418 Abs. 2 ZPO), auf das Zeugnis des Rechtsanwalts B. bezogen.

Diesem Beweisantrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Des wei-

teren hätte es bei seiner Entscheidung auch den Vortrag der Beklagten berück-

sichtigen müssen, dass nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle an dem

betreffenden Wochenende eine Zwischenleerung vorgenommen worden sei

und deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Umschlag mit der

Berufungsschrift in den "falschen Kasten" gelangt sei.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 08.04.2005 - 343 C 38846/04 -

LG München I, Entscheidung vom 29.07.2005 - 17 S 9546/05 -