BGH Beschluss vom 10.01.2006 – VI ZB 61/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
17. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Juli 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.086,29 €
Gründe
I.
Die Parteien verlangen wechselseitig Schadensersatz aus einem Ver-
kehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2005 stattge-
geben und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten am 13. April 2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz
vom 13. Mai 2005 haben die Beklagten Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz
trägt einen Eingangsstempel der Allgemeinen Eingangsstelle V der Justizbe-
hörden in M. mit dem Datum 14. Mai 2005. Auf Hinweis des Gerichts, dass die
Berufung verspätet eingegangen sei, haben die Beklagten vorgetragen,
Rechtsanwalt B. habe die Rechtsmittelschrift am 13. Mai 2005 vor 20.00 Uhr in
den Nachtbriefkasten eingeworfen. Zum Beweis haben sie sich auf das Zeugnis
von Rechtsanwalt B. bezogen. Des weiteren haben sie geltend gemacht, wegen
des verlängerten Wochenendes sei nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle
seinerzeit eine Zwischenleerung vorgenommen worden, weshalb nicht auszu-
schließen sei, dass der Umschlag mit der Berufung in den "falschen Kasten"
gelangt sei.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2005 hat das Landgericht die Berufung als
unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eingangskontrolle
der Nachtbriefkästen sei nach dem Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbe-
klagten so ausgestattet, dass Schriftsätze, die vor 24.00 Uhr eines jeweiligen
Tages eingeworfen würden, das Eingangsdatum dieses Tages trügen. Dies
entspreche auch der Erfahrung der Kammer. Da ein technischer Defekt nicht
glaubhaft gemacht worden sei, gelte das aufgestempelte Eingangsdatum als
objektives Beweismittel. Deshalb sei vorliegend davon auszugehen, dass die
Berufungseinlegung erst am 14. Mai 2005 und damit verspätet erfolgt sei.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbe-
schwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW
1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als
unzulässig verwerfen, es sei von einem verspäteten Eingang der Berufungs-
schrift auszugehen, weil ein technischer Defekt des Nachtbriefkasten nicht
glaubhaft gemacht worden sei. Das Berufungsgericht verkennt, dass für die
Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist,
die allgemeinen Regeln der Tatsachenfeststellung gelten. Dabei gilt der so ge-
nannte Freibeweis (BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 -
NJW 2005, 3501). Deshalb können auch eidesstattliche Versicherungen als
Beweismittel berücksichtigt werden. Da deren Beweiswert jedoch lediglich auf
Glaubhaftmachung angelegt ist, wird dies zum Nachweis der Fristwahrung re-
gelmäßig nicht ausreichen. Insoweit muss dann auf die Vernehmung der Be-
weispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen
oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129; vom 27. Mai 2003
- VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625 und vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris).
Im Streitfall haben sich die Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung, die
Berufungsschrift sei am 14. Mai 2005 in den Nachtbriefkasten eingeworfen
worden (§ 418 Abs. 2 ZPO), auf das Zeugnis des Rechtsanwalts B. bezogen.
Diesem Beweisantrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Des wei-
teren hätte es bei seiner Entscheidung auch den Vortrag der Beklagten berück-
sichtigen müssen, dass nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle an dem
betreffenden Wochenende eine Zwischenleerung vorgenommen worden sei
und deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Umschlag mit der
Berufungsschrift in den "falschen Kasten" gelangt sei.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 08.04.2005 - 343 C 38846/04 -
LG München I, Entscheidung vom 29.07.2005 - 17 S 9546/05 -