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BGH Beschluß vom 14.06.2005 – VI ZB 5/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im
Ausland zusätzlich eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts.
BGH, Beschluß vom 14. Juni 2005 - VI ZB 5/05 - LG Berlin
AG Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der Zivil-
kammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2005 unter Zu-
rückweisung der Rechtsbeschwerde im übrigen im Kostenpunkt
abgeändert.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
tragen der Beklagte 3 %, die Kläger 97 %. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte aus einem Wert von
97,18 €.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.542,37 €.
Gründe
I.
Die Kläger betreiben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ein Taxiunternehmen in B.. Bei einem Verkehrsunfall mit einem norwe-
gischen Reisebus wurde ein vom Kläger zu 1 gefahrenes Taxi beschädigt. Die
Kläger nahmen den Beklagten vor dem Amtsgericht M. auf Schadensersatz in
Höhe von 762,64 € erfolgreich in Anspruch. Gemäß Beweisb eschluß des Amts-
gerichts sollte über den Hergang des Unfalls u.a. durch Vernehmung zweier
Zeugen aus Norwegen im Wege der Rechtshilfe Beweis erhoben werden. Die
Kläger verzichteten auf Mitteilung des Vernehmungstermins, der Beklagte nicht.
An dem Beweistermin in Norwegen nahm für die Kläger eine norwegische
Rechtsanwältin teil. Die Kläger beantragten die Erstattung der durch die Beauf-
tragung der norwegischen Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung des Beweis-
termins entstandenen Kosten in Höhe von umgerechnet 2.639,55 €.
Das Amtsgericht M. hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23. März
2004 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Das Landgericht Berlin hat auf die
sofortige Beschwerde des Beklagten diesen Beschluß abgeändert und nur die
Kosten als erstattungsfähig angesehen, die ein deutscher Rechtsanwalt bei der
Beweisaufnahme im Inland habe verlangen dürfen, und diese in Höhe von
97,18 € festgesetzt; im übrigen hat es die sofortige Be schwerde des Beklagten
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentli-
chen ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien als zur zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zwar
grundsätzlich auch die Kosten erstattungsfähig, die durch eine anwaltliche Ver-
tretung in einem auswärtigen Beweistermin entstanden seien. Die Kosten für
die Vertretung bei einer Beweisaufnahme im Ausland seien jedenfalls dann er-
stattungsfähig, wenn es sich um einen für die Parteien wesentlichen Prozeß
handele. Eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung sei aber
dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Kosten eine angemessene Höhe über-
stiegen und sich vor allem im Hinblick auf den Streitwert als unverhältnismäßig
hoch erwiesen. Nach den Erfahrungen des Gerichts sei die Beauftragung aus-
wärtiger Rechtsanwälte bei einer Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter
auch im Inland eher der Ausnahmefall. Im vorliegenden Fall würde eine wirt-
schaftlich vernünftig handelnde Partei von der Beauftragung eines ausländi-
schen Beweisanwalts abgesehen haben, schon weil sie damit habe rechnen
müssen, im Falle eines Unterliegens diese Kosten selbst tragen zu müssen.
Gleiches gelte für eine Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten mit der
Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins im Ausland, die ebenfalls zu un-
verhältnismäßigen (Reise-)Kosten geführt haben würde. Der Grundsatz der
Waffengleichheit gebiete es nicht, die Beauftragung der ausländischen Beweis-
anwälte als notwendig anzusehen.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
und zulässig (§ 575 Abs. 1-3 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die
Kosten eines ausländischen Beweisanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweck-
entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Beweisaufnah-
metermin geboten war, nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsan-
walts erstattungsfähig sind (vgl. §§ 54, 26, 6, 5 BRAGO, jetzt VV Nr. 3104 mit
amtlicher Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. § 6 RVG).
1. Die Kosten eines ausländischen Beweisanwalts sind jedenfalls not-
wendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn seine Hinzuziehung zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war. Dazu hat das Beru-
fungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Die Partei hat das Recht bei einem auswärtigen Beweisaufnahmetermin
anwesend zu sein und zwar auch durch ihren Anwalt, der sie vertritt. Das kann
bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbeziehungen zu erheblichen Aufwendun-
gen führen. Der erkennende Senat vermag nicht zu beurteilen, ob es sich vor-
liegend um komplizierte Fragen in einem wichtigen Rechtsstreit handelte, in
dem es auf die Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins ankam. Die Frage
der Erstattungsfähigkeit von in solchen Fällen verursachten Kosten bedarf im
vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zugunsten der Kläger zu unterstellen,
daß die Hinzuziehung der ausländischen Rechtsanwältin zur zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung geboten war. In einem solchen Fall greift der
Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer
Rechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts
zu erstatten sind, nicht ein. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Kläger ihren
Prozeßbevollmächtigten hätten beauftragen müssen, sie in dem Beweistermin
zu vertreten, wenn dessen Kosten möglicherweise wesentlich geringer gewe-
sen wären als die tatsächlich entstandenen Kosten.
2. Das Beschwerdegericht hat jedenfalls der Höhe nach zu Recht die von
den Klägern geltend gemachten Kosten ihrer norwegischen Rechtsanwältin auf
die Gebühren begrenzt, die nach §§ 6, 26, 54 BRAGO bei Beauftragung eines
weiteren Rechtsanwalts für eine Beweisaufnahme im Inland entstanden wären.
Es entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, daß die Kosten eines
ausländischen Anwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsan-
walts zu erstatten sind (vgl. zum Verkehrsanwalt zuletzt BGH, Beschluß vom
8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - NJW 2005, 1373 m.w.N.).
a) Deutsches Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungs-
fähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts nach § 91 ZPO, sondern
auch für die Höhe dieser Kosten maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März
2005 - VIII ZB 55/04 - aaO; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Auslän-
discher Anwalt"). Auch bei Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland
durch einen ausländischen Rechtsanwalt ist kein Grund dafür ersichtlich, die
Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei verschiedenen
Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem
inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht
des ausländischen Rechtsanwalts. Für eine einheitliche Beurteilung der Erstat-
tungsfähigkeit von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts zur Wahrneh-
mung eines Beweistermins im Ausland spricht zudem, daß bei der Kostenfest-
setzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden
kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts al-
lein auf die notwendige Teilnahme an dem Beweistermin beschränkte oder ob
es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Tätigkeit
handelte.
b) Nach diesen Grundsätzen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
aa) Bei dieser Sachlage kann es der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg
verhelfen, daß das Beschwerdegericht die Beauftragung ausländischer Be-
weisanwälte für nicht "notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehalten hat,
ohne hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluß vom
16. Dezember 2004 - I ZB 23/04 - BGHReport 2005, 813). Auch erscheint die
Erwägung des Beschwerdegerichts als nicht tragfähig, die anfallenden Kosten
zum Streitwert ins Verhältnis zu setzen. Dieser Gesichtspunkt mag zwar noch
nachvollziehbar sein, wenn - wie hier - die den Rechtsstreit führenden Kläger
die Kosten verursachen. Er greift aber nicht, wenn der Beklagte, dem der
Rechtsstreit aufgezwungen wird, zu seiner Rechtsverteidigung die angeblich
"unverhältnismäßigen" Kosten für notwendig halten darf. Ein unterschiedlicher
Maßstab je nach der Parteistellung ist auch im Kostenerstattungsrecht nicht
berechtigt, in dem eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist. Der Ge-
rechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im
Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden
Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die
Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaß-
nahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember
2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902). Hierauf kommt es jedoch nach den
Ausführungen zu oben a) nicht an.
bb) Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf beru-
fen, der Beklagte habe "alles und jedes" bestritten mit der Folge, daß ein teures
Sachverständigengutachten und schließlich noch eine Beweisaufnahme in
Norwegen erforderlich geworden seien. Auf die Bemessung des Erstattungsbe-
trages hat dies keinen Einfluß. Daß der Beklagte insoweit seine prozessualen
Rechte mißbraucht hätte, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich.
cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann es vorliegend
auch nicht darauf ankommen, daß die Einschaltung der norwegischen Rechts-
anwältin zur Wahrnehmung des Beweistermins möglicherweise durch das In-
teresse des Beklagten an der Mitteilung des Beweistermins veranlaßt worden
sein mag. Es ist das Recht einer jeden Partei zu einem Beweistermin zu er-
dd) Schließlich wird die Partei auch nicht unverhältnismäßig beeinträch-
tigt dadurch, daß die Einschaltung eines ausländischen weiteren Anwalts
grundsätzlich zu ihren Lasten geht, weil dessen Kosten nur erstattungsfähig
sind, soweit sie die vergleichbaren Gebühren eines inländischen Anwalts nicht
überschreiten. Diese Belastung trifft beide Parteien in gleicher Weise. Es ist
jeder Partei unbenommen selbst abzuwägen, ob sie einen weiteren Anwalt für
einen Beweistermin im Ausland einschalten will oder ob sie dies - auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht - für nicht sinnvoll hält.
c) Nach allem besteht vorliegend keine Veranlassung von dem Grund-
satz abzuweichen, daß die Kosten eines zusätzlichen ausländischen Anwalts
für einen Beweistermin im Ausland nur in Höhe der Gebühren eines deutschen
Rechtsanwalts erstattet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 8. März 2005
- VI ZB 55/04 - aaO; vgl. auch OLG München, JurBüro 2004, 380, 381).
d) Das Beschwerdegericht hat im hier zu entscheidenden Fall ohne
Rechtsfehler die zu erstattenden Kosten ausschließlich nach den Gebühren
eines Rechtsanwalts bemessen und keine über die Auslagenpauschale des
§ 26 BRAGO (vgl. jetzt VV Ziff. 7002) hinausgehenden fiktiven Auslagen oder
Reisekosten berücksichtigt. Solche waren weder geltend gemacht noch im ein-
zelnen dargetan. Die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts zu einem aus-
ländischen Beweistermin wird zudem regelmäßig so erfolgen können, daß zu-
sätzliche Auslagen und Reisekosten nicht anfallen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nach allem zurückzuweisen. Die Entschei-
dung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1,
100 Abs. 1 ZPO, Nr. 1957 Kostenverzeichnis Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG. Die
Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 97
Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr