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BGH Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, der beim Prozeßgericht zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch an- fallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentspre- chende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tä- tig war.
BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 – I ZB 29/02 – OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-
berg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2002 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 83,18
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
e-
setzt.
Gründe:
I. Die bis Juli 2000 in Pfinztal-Söllingen im Landgerichtsbezirk Karlsruhe
und danach in Eisenach ansässige Beklagte wurde vor dem Landgericht Karlsruhe
mit Klage vom 5. Januar 2000 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit ihrer
Vertretung beauftragte sie die Rechtsanwälte einer u.a. in Stuttgart ansässigen
überörtlichen Sozietät, die sie ständig vertreten und auch in dieser Sache bereits
außergerichtlich für sie tätig geworden waren. Die beiden Verhandlungstermine
vor dem Landgericht Karlsruhe nahm für sie ein Stuttgarter Rechtsanwalt dieser
Sozietät wahr, der beim Landgericht Karlsruhe nicht zugelassen ist. Nach dem
rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat die Klägerin die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte hat u.a. die Festsetzung folgender Kosten für die Wahrneh-
mung der beiden Verhandlungstermine vor dem Landgericht Karlsruhe durch ihre
Prozeßbevollmächtigten begehrt:
Termin vom 18.10.2000: Fahrtkosten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (142 km × 0,52 DM) Parkgebühren gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO
Termin vom 2.5.2001: Fahrtkosten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (142 km × 0,52 DM) Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO
Summe
73,84 DM 8,00 DM 60,00 DM
73,84 DM 30,00 DM
245,68 DM
Hiervon hat das Landgericht lediglich einen Betrag in Höhe von 42,44
(cid:9)(cid:11)(cid:10)
83 DM) zuerkannt. Dies entspricht den Kosten, die der Beklagten im Falle der Be-
auftragung eines Karlsruher Rechtsanwalts für eine Informationsreise entstanden
wären (Fahrtkosten: 20 km × 0,40 DM/km + Verdienstausfall: 3 St. × 25 DM/St.).
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück-
gewiesen.
Hiergegen richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechts-
beschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich
der nicht zuerkannten Reisekosten in Höhe von 83,18
(cid:9)(cid:11)(cid:10) 162,68 DM) nebst Zin-
sen weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat die Mehrkosten, die im Streitfall durch die
Beauftragung eines Stuttgarter statt eines Karlsruher Rechtsanwalts entstanden
sind, als nicht erstattungsfähig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Auch wenn seit dem 1. Januar 2000 nach § 78 Abs. 1 ZPO jeder bei einem Land-
gericht zugelassene Rechtsanwalt bei jedem anderen Landgericht postulationsfä-
hig sei, seien nur die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechts-
verteidigung notwendig gewesen seien. Denn die Erweiterung des örtlichen Tätig-
keitsbereichs der Rechtsanwälte habe nichts daran geändert, daß Prozeßkosten
nach § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur im Rahmen des Notwendigen zu erstat-
ten seien. Die Zuziehung eines in Stuttgart ansässigen statt eines Karlsruher
Rechtsanwalts sei in diesem Sinne nicht notwendig gewesen. Daran ändere auch
der Umstand nichts, daß die mit der Prozeßvertretung beauftragten Rechtsanwälte
schon außergerichtlich für die Beklagte tätig gewesen seien.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt al-
lein davon ab, ob es für die Beklagte notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der
Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in
Stuttgart ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Bestimmung des
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach der die Reisekosten des beim Prozeßgericht zuge-
lassenen, aber nicht am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts gene-
rell nicht zu erstatten sind, findet im Streitfall – entgegen einer in der Rechtspre-
chung und im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2001,
96, 97; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 1001, 1002; Musielak/Wolst, ZPO,
3. Aufl., § 91 Rdn. 18; Bischof, MDR 2000, 1357, 1359) – keine Anwendung. Wie
der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02, Um-
druck S. 7 ff.) entschieden hat, steht der Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ei-
ner unmittelbaren Anwendung, das Fehlen einer Regelungslücke einer entspre-
chenden Anwendung entgegen.
b) Für die Frage, ob die Zuziehung eines nicht beim Prozeßgericht zugelas-
senen Rechtsanwalts im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig an-
zusehen ist, sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Der Streitfall zeichnet
sich dadurch aus, daß die Beklagte im eigenen Gerichtsstand in Karlsruhe ver-
klagt worden ist, mit ihrer Vertretung jedoch einen auswärtigen Rechtsanwalt be-
auftragt hat, der zwar vor dem Landgericht Karlsruhe auftreten konnte (§ 78 Abs. 1
ZPO), dort aber nicht zugelassen war. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in
denen eine Partei bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, mit ihrer
Vertretung jedoch einen am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt
beauftragt. Die dritte Kategorie betrifft die Fälle, in denen eine Partei bei einem
auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen
Rechtsanwalt beauftragt, der an einem dritten Ort – also weder am Wohn- oder
Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozeßgerichts – ansässig ist.
Für die zweite Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden,
daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei an-
sässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendig ist (Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, Um-
druck S. 10 ff.). Diese Entscheidung sagt indessen nichts darüber aus, ob regel-
mäßig auch die Beauftragung eines auswärtigen, also nicht am Wohn- oder Ge-
schäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts als notwendig angesehen werden
kann. Diese Frage ist jedenfalls für die hier allein zu entscheidende erste Konstel-
lation zu verneinen, in der die Partei – wie vorliegend – im eigenen Gerichtsstand
klagt oder verklagt wird (ebenso OLG Frankfurt a.M. OLG-Rep 2000, 301, 302;
OLG Koblenz JurBüro 2002, 202).
aa) Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsver-
teidigungsmaßnahme notwendig ist i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO,
ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn,
der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist,
steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu
jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer be-
stimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten
sind oder nicht.
bb) Als Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß eine vernünftige,
kostenbewußte Partei, die im Anwaltsprozeß am eigenen Sitz klagen möchte oder
am eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechts-
anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Be-
auftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in der Nähe des Wohn- oder
Geschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der
Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzuerkennen ist (vgl. BGH, Beschl. v.
16.10.2002 – VIII ZB 30/02, Umdruck S. 10 f.). Dies ist ausgesprochen worden für
diejenigen Fälle, in denen eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen
möchte oder verklagt wird, gilt aber um so mehr für eine Partei, die einen Prozeß
im eigenen Gerichtsstand führen möchte oder führen muß. Die Beauftragung ei-
nes beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts empfiehlt sich hier in aller
Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die
einfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung.
cc) Von der Regel, daß im allgemeinen allein die Beauftragung eines beim
Prozeßgericht zugelassenen, in seinem Bezirk ansässigen Rechtsanwalts not-
wendig ist, kann es Ausnahmen geben. Im Streitfall liegt eine solche Ausnahme
aber nicht vor.
Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint
dann als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht
beauftragt werden kann (vgl. MünchKomm.ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 27; Zöl-
ler/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort „Reisekosten des Anwalts“
m.w.N.). Dagegen rechtfertigt der Umstand, daß die Partei ständig mit dem beauf-
tragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, kein Abweichen von der
Regel. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Einschätzung der Notwendigkeit
in diesen Fällen stets subjektiv geprägt ist. Für eine Partei mögen die zusätzlichen
Reisekosten unerheblich erscheinen, solange sie nur den Anwalt ihres Vertrauens
beauftragen kann. Doch muß sie in diesem Fall bereit sein, diese Zusatzkosten
auch dann selbst zu tragen, wenn dem Gegner die Prozeßkosten auferlegt worden
sind.
Der Umstand, daß der mit der Prozeßvertretung beauftragte auswärtige
Rechtsanwalt bereits für die Partei in derselben Angelegenheit vorprozessual tätig
war, stellt ebenfalls keinen Grund dar, von der beschriebenen Regel abzuweichen
(a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 998; NJW-RR 2001, 998, 999). Zwar ist der
Rechtsbeschwerde einzuräumen, daß es im allgemeinen immer dann, wenn be-
reits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechts-
anwalt auch mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Denn die bereits entstan-
dene Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wird auf die im gerichtli-
chen Verfahren entstehende Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ange-
rechnet (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), während bei Beauftragung eines anderen
Anwalts beide Gebühren nebeneinander geschuldet werden. Doch ist für die Fra-
ge, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme
notwendig ist, nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der auswärtige
Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich
aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual
einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. OLG Frankfurt
a.M. OLG-Rep 2000, 301, 302). Im übrigen ist für die Frage der Notwendigkeit be-
stimmter Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmen auch auf die
Sicht der Gegenseite abzustellen, die diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen
hat. Aus deren Sicht gibt es keine Kostenersparnis durch Beauftragung eines
auswärtigen, bereits vorprozessual tätig gewesenen Anwalts, weil diese Kosten
nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und daher in keinem Fall erstat-
tungsfähig sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Schaffert