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BGH Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2002

I ZB 29/02

in der Rechtsbeschwerdesache

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, der beim Prozeßgericht zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch an- fallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentspre- chende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tä- tig war.

BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 – I ZB 29/02 – OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-

berg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2002 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 83,18

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

e-

setzt.

Gründe:

I. Die bis Juli 2000 in Pfinztal-Söllingen im Landgerichtsbezirk Karlsruhe

und danach in Eisenach ansässige Beklagte wurde vor dem Landgericht Karlsruhe

mit Klage vom 5. Januar 2000 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit ihrer

Vertretung beauftragte sie die Rechtsanwälte einer u.a. in Stuttgart ansässigen

überörtlichen Sozietät, die sie ständig vertreten und auch in dieser Sache bereits

außergerichtlich für sie tätig geworden waren. Die beiden Verhandlungstermine

vor dem Landgericht Karlsruhe nahm für sie ein Stuttgarter Rechtsanwalt dieser

Sozietät wahr, der beim Landgericht Karlsruhe nicht zugelassen ist. Nach dem

rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat die Klägerin die Kosten des

Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte hat u.a. die Festsetzung folgender Kosten für die Wahrneh-

mung der beiden Verhandlungstermine vor dem Landgericht Karlsruhe durch ihre

Prozeßbevollmächtigten begehrt:

Termin vom 18.10.2000: Fahrtkosten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (142 km × 0,52 DM) Parkgebühren gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO

Termin vom 2.5.2001: Fahrtkosten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (142 km × 0,52 DM) Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO

Summe

73,84 DM 8,00 DM 60,00 DM

73,84 DM 30,00 DM

245,68 DM

Hiervon hat das Landgericht lediglich einen Betrag in Höhe von 42,44

(cid:9)(cid:11)(cid:10)

83 DM) zuerkannt. Dies entspricht den Kosten, die der Beklagten im Falle der Be-

auftragung eines Karlsruher Rechtsanwalts für eine Informationsreise entstanden

wären (Fahrtkosten: 20 km × 0,40 DM/km + Verdienstausfall: 3 St. × 25 DM/St.).

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück-

gewiesen.

Hiergegen richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechts-

beschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich

der nicht zuerkannten Reisekosten in Höhe von 83,18

(cid:9)(cid:11)(cid:10) 162,68 DM) nebst Zin-

sen weiterverfolgt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat die Mehrkosten, die im Streitfall durch die

Beauftragung eines Stuttgarter statt eines Karlsruher Rechtsanwalts entstanden

sind, als nicht erstattungsfähig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Auch wenn seit dem 1. Januar 2000 nach § 78 Abs. 1 ZPO jeder bei einem Land-

gericht zugelassene Rechtsanwalt bei jedem anderen Landgericht postulationsfä-

hig sei, seien nur die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechts-

verteidigung notwendig gewesen seien. Denn die Erweiterung des örtlichen Tätig-

keitsbereichs der Rechtsanwälte habe nichts daran geändert, daß Prozeßkosten

nach § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur im Rahmen des Notwendigen zu erstat-

ten seien. Die Zuziehung eines in Stuttgart ansässigen statt eines Karlsruher

Rechtsanwalts sei in diesem Sinne nicht notwendig gewesen. Daran ändere auch

der Umstand nichts, daß die mit der Prozeßvertretung beauftragten Rechtsanwälte

schon außergerichtlich für die Beklagte tätig gewesen seien.

2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

a) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt al-

lein davon ab, ob es für die Beklagte notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der

Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in

Stuttgart ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Bestimmung des

§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach der die Reisekosten des beim Prozeßgericht zuge-

lassenen, aber nicht am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts gene-

rell nicht zu erstatten sind, findet im Streitfall – entgegen einer in der Rechtspre-

chung und im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2001,

96, 97; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 1001, 1002; Musielak/Wolst, ZPO,

3. Aufl., § 91 Rdn. 18; Bischof, MDR 2000, 1357, 1359) – keine Anwendung. Wie

der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02, Um-

druck S. 7 ff.) entschieden hat, steht der Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ei-

ner unmittelbaren Anwendung, das Fehlen einer Regelungslücke einer entspre-

chenden Anwendung entgegen.

b) Für die Frage, ob die Zuziehung eines nicht beim Prozeßgericht zugelas-

senen Rechtsanwalts im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO als zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig an-

zusehen ist, sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Der Streitfall zeichnet

sich dadurch aus, daß die Beklagte im eigenen Gerichtsstand in Karlsruhe ver-

klagt worden ist, mit ihrer Vertretung jedoch einen auswärtigen Rechtsanwalt be-

auftragt hat, der zwar vor dem Landgericht Karlsruhe auftreten konnte (§ 78 Abs. 1

ZPO), dort aber nicht zugelassen war. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in

denen eine Partei bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, mit ihrer

Vertretung jedoch einen am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt

beauftragt. Die dritte Kategorie betrifft die Fälle, in denen eine Partei bei einem

auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen

Rechtsanwalt beauftragt, der an einem dritten Ort – also weder am Wohn- oder

Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozeßgerichts – ansässig ist.

Für die zweite Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden,

daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei an-

sässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung notwendig ist (Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, Um-

druck S. 10 ff.). Diese Entscheidung sagt indessen nichts darüber aus, ob regel-

mäßig auch die Beauftragung eines auswärtigen, also nicht am Wohn- oder Ge-

schäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts als notwendig angesehen werden

kann. Diese Frage ist jedenfalls für die hier allein zu entscheidende erste Konstel-

lation zu verneinen, in der die Partei – wie vorliegend – im eigenen Gerichtsstand

klagt oder verklagt wird (ebenso OLG Frankfurt a.M. OLG-Rep 2000, 301, 302;

OLG Koblenz JurBüro 2002, 202).

aa) Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsver-

teidigungsmaßnahme notwendig ist i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO,

ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn,

der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist,

steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu

jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer be-

stimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten

sind oder nicht.

bb) Als Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß eine vernünftige,

kostenbewußte Partei, die im Anwaltsprozeß am eigenen Sitz klagen möchte oder

am eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechts-

anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Be-

auftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in der Nähe des Wohn- oder

Geschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der

Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzuerkennen ist (vgl. BGH, Beschl. v.

16.10.2002 – VIII ZB 30/02, Umdruck S. 10 f.). Dies ist ausgesprochen worden für

diejenigen Fälle, in denen eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen

möchte oder verklagt wird, gilt aber um so mehr für eine Partei, die einen Prozeß

im eigenen Gerichtsstand führen möchte oder führen muß. Die Beauftragung ei-

nes beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts empfiehlt sich hier in aller

Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die

einfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung.

cc) Von der Regel, daß im allgemeinen allein die Beauftragung eines beim

Prozeßgericht zugelassenen, in seinem Bezirk ansässigen Rechtsanwalts not-

wendig ist, kann es Ausnahmen geben. Im Streitfall liegt eine solche Ausnahme

aber nicht vor.

Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint

dann als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht

beauftragt werden kann (vgl. MünchKomm.ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 27; Zöl-

ler/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort „Reisekosten des Anwalts“

m.w.N.). Dagegen rechtfertigt der Umstand, daß die Partei ständig mit dem beauf-

tragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, kein Abweichen von der

Regel. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Einschätzung der Notwendigkeit

in diesen Fällen stets subjektiv geprägt ist. Für eine Partei mögen die zusätzlichen

Reisekosten unerheblich erscheinen, solange sie nur den Anwalt ihres Vertrauens

beauftragen kann. Doch muß sie in diesem Fall bereit sein, diese Zusatzkosten

auch dann selbst zu tragen, wenn dem Gegner die Prozeßkosten auferlegt worden

sind.

Der Umstand, daß der mit der Prozeßvertretung beauftragte auswärtige

Rechtsanwalt bereits für die Partei in derselben Angelegenheit vorprozessual tätig

war, stellt ebenfalls keinen Grund dar, von der beschriebenen Regel abzuweichen

(a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 998; NJW-RR 2001, 998, 999). Zwar ist der

Rechtsbeschwerde einzuräumen, daß es im allgemeinen immer dann, wenn be-

reits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechts-

anwalt auch mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Denn die bereits entstan-

dene Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wird auf die im gerichtli-

chen Verfahren entstehende Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ange-

rechnet (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), während bei Beauftragung eines anderen

Anwalts beide Gebühren nebeneinander geschuldet werden. Doch ist für die Fra-

ge, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme

notwendig ist, nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der auswärtige

Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich

aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual

einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. OLG Frankfurt

a.M. OLG-Rep 2000, 301, 302). Im übrigen ist für die Frage der Notwendigkeit be-

stimmter Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmen auch auf die

Sicht der Gegenseite abzustellen, die diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen

hat. Aus deren Sicht gibt es keine Kostenersparnis durch Beauftragung eines

auswärtigen, bereits vorprozessual tätig gewesenen Anwalts, weil diese Kosten

nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und daher in keinem Fall erstat-

tungsfähig sind.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Schaffert