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BGH Urteil vom 07.11.2006 – 5 StR 164/06

5. Strafsenat

5 StR 164/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 7. November 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt M.

als Verteidiger für den Angeklagten F. ,

Rechtsanwalt P. ,

Rechtsanwalt Ma.

als Verteidiger für den Angeklagten H. ,

Rechtsanwalt L.

als Verteidiger für den Angeklagten W.

Justizangestellte ,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2005

dahin geändert, dass der Angeklagte W.

der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist.

2. Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwalt-

schaft und der Angeklagten gegen das genannte Urteil

verworfen.

3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen

der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch

diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Steuer-

hinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-

setzt. Gegen den Angeklagten H. hat das Landgericht wegen Steuerhin-

terziehung eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 130 Euro verhängt.

Den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinter-

ziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen zu je

500 Euro verurteilt. Vom Vorwurf weiterer Steuerhinterziehungen hat das

Landgericht die Angeklagten freigesprochen.

2

Die den Angeklagten W. betreffende und von der

Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit

der sachlichrechtlichen Beanstandung durch, dass dieser Angeklagte statt

wegen Mittäterschaft nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, ohne dass dies

allerdings die Strafaussprüche berührt. Demgegenüber bleiben die ebenfalls

von der Bundesanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft

bezüglich der Angeklagten F. und H. insgesamt ohne Erfolg. Die

insoweit ausschließlich angegriffene Strafzumessung hält rechtlicher Nach-

prüfung stand.

3

Die Revisionen der Angeklagten, die mit Verfahrensrügen so-

wie näher ausgeführten Sachrügen die Aufhebung ihrer Verurteilungen

erstreben, sind erfolglos.

I. Feststellungen des Landgerichts

4

Das Landgericht hat – soweit die Angeklagten verurteilt wor-

den sind – folgende Feststellungen getroffen:

5

1. Die Angeklagten F. und H. waren bis zu ihrer

Entlassung im November 2002 Vorstandsvorsitzender bzw. Vorstandsmit-

glied des 1. FC Kaiserslautern e. V. und in dieser Eigenschaft für die Ver-

tragsverhandlungen mit den Lizenzfußballspielern sowie für die Erfüllung der

steuerlichen Pflichten des Vereins verantwortlich. Nach der Vereinssatzung

waren jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Ver-

eins berechtigt, bedurften dabei aber für den Abschluss von Verträgen mit

einer Laufzeit von über zwei Jahren oder mit einem Gegenstandswert von

über 1 Mio. DM der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dessen Vorsitzender war

bis September 2002 der im Übrigen als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter

tätige Angeklagte W. .

6

2. Von März bis Anfang Mai 1999 verhandelten die Angeklag-

ten F. und Dr. Wieschemann mit dem luxemburgischen Fußballnatio-

nalspieler S. erfolgreich über dessen Verpflichtung beim 1. FC

Kaiserslautern für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2002. Der Zeuge

S. und sein Bruder C. , der ihn bei den Vertragsverhandlungen un-

terstützte, bestanden dabei auf einer neben dem Grundgehalt und Einsatz-

prämien fälligen Sonderzahlung in Höhe von 400.000 DM, die nicht durch

Steuerabzüge geschmälert werden sollte. Um die Zahlung dieses einmaligen

Betrages an S. und die beabsichtigte Nichtanmeldung und -

abführung der hierauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, unterzeichne-

ten der Angeklagte F. und – in offener Vertretung für H. in dessen

Funktion als Vorstandsmitglied – der Angeklagte W. am

16. April 1999 einen Vertrag mit der Briefkastenfirma Te. C. mit Sitz in

London (im Folgenden: Firma Te. ). Darin übertrug die Firma Te. dem

1. FC Kaiserslautern die „Persönlichkeits- und Werberechte an dem Spieler

S. “ für die Laufzeit des Arbeitsvertrags gegen ein Entgelt von

400.000 DM. Da die Angeklagten für diese Vermarktungsrechte nicht ernst-

haft einen Preis zahlen wollten, verlangten sie keinen Nachweis der angebli-

chen Verfügungsbefugnis der Firma Te. , obwohl der steuerliche Berater

des 1. FC Kaiserslautern, der Zeuge He. , die Vereinsspitze bereits im Jahr

1998 über die steuerlichen Folgen von verdeckten Auszahlungen an Spieler

über Domizilfirmen aufgeklärt hatte. Der Betrag von 400.000 DM wurde als

Betriebsausgabe für den Erwerb der Vermarktungsrechte verbucht.

7

Ungeachtet des Vertrags vom 16. April 1999 übertrug S.

am 6. Mai 1999 gemäß § 3 des in der Bundesliga verwendeten Musterar-

beitsvertrags dem 1. FC Kaiserslautern die „Verwertung seiner Persönlich-

keitsrechte, soweit sein Arbeitsverhältnis berührt wird“. Damit sollte dem

1. FC Kaiserslautern insbesondere ermöglicht werden, durch Weiterübertra-

gung der Verwertungsrechte seine gegenüber dem DFB bestehenden Ver-

pflichtungen zu erfüllen, die im Hinblick auf die zentrale Vermarktung des

Spielgeschehens über Fernsehanstalten oder andere audiovisuelle Medien

bestanden.

8

Den im Juli 1999 an S. ausgezahlten Betrag in Höhe von

400.000 DM ließ der Angeklagte F. mit Wissen des Angeklagten

W. nicht in die am 10. August 1999 abgegebene Lohnsteuer-

anmeldung für Juli 1999 aufnehmen. Hierdurch wurde eine Lohnsteuerver-

kürzung in Höhe von 185.925 DM bewirkt.

9

S. seinerseits sah sich durch den Vertrag vom 16. April

1999 nicht daran gehindert, im Dezember 1999 der Firma T. –L.

R Rechte am eigenen Bild und Namen für Werbeaufnahmen zu

überlassen. Bei S. s Wechsel zum Fußballklub Borussia Mönchenglad-

bach zum 1. Juli 2002 verhandelte die Vereinsspitze dieses Klubs weder mit

S. noch der Firma Te. über Vermarktungsrechte des Spielers.

10

3. Im Zuge von Vertragsverhandlungen machte im Dezem-

ber 2000 auch der kroatische Fußballnationalspieler B. gegen-

über dem Angeklagten F. seinen Wechsel vom Verein NK Osijek (Kroa-

tien) zum 1. FC Kaiserslautern von einer Sonderzahlung in Höhe von

1,3 Mio. DM abhängig, die nicht durch einen Steuerabzug verringert werden

sollte. Um diese Zahlung an den Zeugen B. und die Nichtanmeldung der

hierauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, schloss F. , nachdem er

den Plan einer Finanzierung über den Erwerb der Vermarktungsrechte gegen

ein Scheinentgelt fallengelassen hatte, für den 1. FC Kaiserslautern mit der

A. –S. USA zum Schein einen sogenannten „Scouting-Vertrag“

ab. Tatsächlich flossen die auf Anweisung des Angeklagten F. im Ja-

nuar und Februar 2001 sowie Februar 2002 ausgezahlten Beträge in Höhe

von umgerechnet 353.174,90 DM, 605.185,56 DM und 324.011 Euro über

die A. –S. größtenteils nach Abzug in den USA zu entrichtender

Steuern (dazu UA S. 70 f., 73) auf ein Züricher Bankkonto B. s. Die A. –

S. erbrachte ihrerseits für den 1. FC Kaiserslautern nur wertlose

Dienstleistungen.

11

Da die verdeckten Lohnzahlungen beim 1. FC Kaiserslautern

nicht auf dem für B. geführten Lohnkonto und damit auch nicht bei den

Lohnsteueranmeldungen erfasst wurden, bewirkte der Angeklagte F.

die Verkürzung der anfallenden Lohnsteuer in Höhe von 171.282 DM (Januar

2001), 293.538 DM (Februar 2001) und 157.070 Euro (Februar 2002). B. ,

der die erhaltenen Zahlungen in seinen Einkommensteuererklärungen für die

Jahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im April 2003 Selbst-

anzeige gegenüber dem Finanzamt Kaiserslautern.

12

4. Die Lohnsteueranmeldung des 1. FC Kaiserslautern für Feb-

ruar 2002 war auch deswegen unvollständig, weil die Angeklagten F.

und H. darin im Einvernehmen mit dem Angeklagten W.

eine Sonderzahlung an den am 8. November 2001 verpflichteten nigeriani-

schen Fußballnationalspieler We. in Höhe von 766.938 Euro ver-

schwiegen und dadurch weitere Lohnsteuer in Höhe von 371.951 Euro ver-

kürzten. In den vorangegangenen Vertragsverhandlungen hatte We. ge-

genüber den Angeklagten F. und H. zunächst auf einem jährli-

chen Nettogehalt von 2 Mio. DM bestanden, das für den 1. FC Kaiserslautern

bei Berücksichtigung der Lohnsteuerlast nicht finanzierbar war. Um die ver-

deckte Lohnzahlung an We. und die beabsichtigte Nichtanmeldung der dar-

auf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, gaben F. und H.

nach außen vor, die Vermarktungsrechte an der Person des Spielers We.

von einer Firma W. F. R. gegen ein Entgelt für die Laufzeit

des Arbeitsvertrags erworben zu haben. Dieses Entgelt wurde nach dem Er-

gebnis der Vertragsverhandlungen nunmehr mit drei jährlichen Raten zu je

1,5 Mio. DM beziffert. Tatsächlich wurde die Firma von den Beteiligten erfun-

den, weil die von We. zunächst als Zahlungsempfängerin vorge-

schlagene We. F. zu offensichtlich dem Fußballspieler zu-

zuordnen war.

13

Den – vereinsintern zustimmungspflichtigen – Zusatzvertrag

über die Sonderzahlung verschwiegen die Angeklagten F. , H. und

der in die Vorgehensweise eingeweihte Angeklagte W. gegen-

über den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern. Ihnen gegenüber stellten sie die

Verpflichtung des Spielers We. als „Schnäppchen“ dar, da dieser „ablösefrei

habe verpflichtet werden können und dessen Gehalt sich im üblichen Rah-

men bewege“ (UA S. 36). Als ein Angestellter bei Prüfung des Zusatzver-

trags die fehlende Zustimmung des Aufsichtsrates beanstandete, spiegelte

ihm W. mit einem auf den 8. November 2001 rückdatierten

und inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk vor, die Zustimmung der anderen

Aufsichtsratsmitglieder eingeholt zu haben. We. vereinnahmte mit Wissen

der Angeklagten die als erste Teilrate für die Vermarktungsrechte deklarierte

Sonderlohnzahlung über ein Mailänder Bankkonto und versteuerte sie nicht.

Er erstattete jedoch im August 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstan-

zeige.

14

5. Ebenso wie bei We. verfuhr der Angeklagte F.

bei der Verpflichtung und Entlohnung des brasilianischen Mittelfeldspielers

Li. im Juli 2001. Um dessen Forderung nach einem Zusatzbetrag von

2 Mio. DM netto neben dem Grundgehalt und Punkteprämien erfüllen zu

können, was

für den 1. FC Kaiserslautern bei Berücksichtigung der

Lohnsteuerlast nicht möglich gewesen wäre, täuschte F. auch diesmal

den entgeltlichen Erwerb der Vermarktungsrechte an der Person des Spie-

lers von einem Dritten vor. Tatsächlich war der angebliche Vertragspartner,

der Berater Lo. , aber nicht Rechteinhaber. Ein Scheinvertrag, der seine

Legitimation nach außen belegen sollte, wurde nachträglich auf Januar 1999

rückdatiert.

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Im Juli 2001 und Juli 2002 zahlte der 1. FC Kaiserslautern auf

Anweisung des Angeklagten F. an Lo. je 500.000 DM aus, die nach

außen als die ersten beiden Raten für die Vermarktungsrechte bezeichnet,

letztendlich aber vom Zeugen Li. über ein auf seine Mutter lautendes

Auslandskonto vereinnahmt wurden. Wie vom Angeklagten F. beab-

sichtigt, wurden diese beiden Gehaltssonderzahlungen nicht auf dem für Li.

geführten Lohnkonto und damit auch nicht in den Lohnsteueranmeldun-

gen für Juli 2001 und Juli 2002 erfasst. Dadurch verkürzte der Angeklagte

F. die Lohnsteuer für Juli 2001 um 242.493 DM und für Juli 2002 um

124.001 Euro. Li. , der die Zahlungen in seinen Einkommensteuererklä-

rungen für die Jahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im Au-

gust 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstanzeige.

16

6. Der 1. FC Kaiserslautern, vertreten durch einen neuen Vor-

stand, und das Finanzamt Kaiserslautern verständigten sich in der Folgezeit

im u. a. wegen der vorstehenden Fälle geführten steuerlichen Ermittlungsver-

fahren auf Lohnsteuernachzahlungen in Höhe von fast 9 Mio. Euro, die frist-

gerecht geleistet wurden. Die dem zugrunde liegende „tatsächliche Verstän-

digung“ bezog sich auch auf den Vorwurf verschleierter Lohnzahlungen an

den damals bei dem 1. FC Kaiserslautern beschäftigten französischen Natio-

nalspieler D. ; insoweit wurden die Angeklagten insgesamt freige-

sprochen. Von der DFL wurde der Verein mit einer Vertragsstrafe und einem

Punktabzug belegt.

II. Revisionen der Staatsanwaltschaft

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1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi-

sionen der Staatsanwaltschaft sind entgegen dem umfassenden Wortlaut

ihres Antrages hinsichtlich der Angeklagten F. und H. auf die Über-

prüfung der Strafaussprüche beschränkt; lediglich hinsichtlich des Angeklag-

ten W. wird auch der Schuldspruch im Blick auf dessen Verur-

teilung nur wegen Beihilfe angefochten. Aus der nur insoweit ausgeführten

Sachrüge ergibt sich in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft, dass

der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ausschließlich diese Beschwer-

depunkte erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle er-

wähnten Teilfreisprüche nicht angegriffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Ju-

ni 2005 – 5 StR 140/05; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; vgl. auch

Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).

18

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil, soweit

es den Angeklagten W. betrifft, im Schuldspruch dahin abzuän-

dern, dass dieser Angeklagte der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig

ist.

19

a) Die auf die Beanstandung des Schuldspruchs vorzuneh-

mende umfassende Überprüfung des Urteils (§ 301 StPO) hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten W. ergeben, wie

noch im Rahmen der Angeklagtenrevision näher darzulegen sein wird. Das

Landgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten W.

dessen Mitwirkung an der Verkürzung von Lohnsteuer für Juli 1999 und

– hinsichtlich des Fußballspielers We. – für Februar 2002 nur als Beihilfe

und nicht als mittäterschaftlich begangene Steuerhinterziehung gewertet.

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Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen

eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein

Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als

Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so en-

ges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner

Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentli-

che Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg,

der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der

Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In

Grenzfällen ist dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung ein Beurtei-

lungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der

Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig

gewürdigt hat, so ist das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfeh-

lerhaft zu beanstanden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich

gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 2005, 380, 381).

21

Hier ist indes das Landgericht bereits im Ansatz von falschen

Maßstäben ausgegangen und hat deshalb die ihm obliegende Bewertung der

für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bedeutsamen Umstände

überhaupt nicht vorgenommen. Es hat sich von vornherein an einer täter-

schaftlichen Verurteilung gehindert gesehen, weil der Angeklagte W.

als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht zugleich als faktischer Mitvorstand

des Vereins anzusehen gewesen sei. Damit hat es verkannt, dass – anders

als bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

(vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4) – Mittäter einer Steuerhinterzie-

hung in der hier verwirklichten Begehensvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)

auch derjenige sein kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der

aber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen handelt (st. Rspr.; vgl.

BGHSt 38, 37, 41; BGHR aaO; BGH NStZ 1986, 463). Bei Steuerhinterzie-

hung durch aktives Tun ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, wer in wel-

chem Umfang an der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen mitgewirkt hat.

Nicht allein ausschlaggebend ist, wer – wie hier der Vorstand für den Verein

(§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO, § 26 Abs. 2

BGB) – für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich

ist.

22

b) Die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landge-

richts belegen mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten W. .

Der Senat kann daher den Schuldspruch – entsprechend der Anklage –

selbst ändern.

23

aa) Im Fall der Lohnsteuerhinterziehung für den Monat Juli

1999 hatte das Handeln des Angeklagten W. für die Tatbege-

hung eine zentrale Bedeutung. W. war „maßgeblich“ (UA S. 53)

an den Vertragsverhandlungen und an der Einschaltung der Briefkastenfirma

Te. zum Zwecke der Verschleierung des Geldflusses an S. betei-

ligt. Mit der eigenhändigen Unterzeichnung des Scheinvertrags leistete er

zudem – zusammen mit dem Angeklagten F. – den entscheidenden

Tatbeitrag für die Abgabe einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung. Denn der

Scheinvertrag wurde mit der dazugehörigen Eingangsrechnung in die Buch-

haltung des 1. FC Kaiserslautern übernommen und hatte damit zwangsläufig

die Nichterfassung der Sonderzahlung auf dem für S. geführten Lohn-

konto zur Folge. Weiterer nennenswerter Handlungen bedurfte es seitens der

Angeklagten nicht, um eine falsche Lohnsteueranmeldung zu bewirken.

24

Der Tatbeitrag des Angeklagten W. , der in Ver-

tretung für das Vorstandsmitglied H. den Scheinvertrag abgeschlossen

hat, ist genauso zu bewerten wie derjenige des Angeklagten H. bei Ver-

pflichtung des Spielers We. , bei dem das Landgericht rechtsfehlerfrei von

einer

täterschaftlichen Beteiligung ausgegangen

ist. Der Angeklagte

W. wurde bei den Vertragsverhandlungen nicht in seiner Funktion

als Vorsitzender des Aufsichtsrats tätig, der gegenüber dem Vereinsvorstand

eine Kontrollfunktion innehat. Er wechselte vielmehr die Rolle und nahm bei

diesem Geschäft – wie auch seine Unterschrift auf dem Vertrag belegt – Auf-

gaben wahr, die an sich dem Vereinsvorstand obliegen. Dies gilt erst recht

vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte F. den 1. FC Kaiserslautern

nach den Regelungen der Vereinssatzung nach außen allein überhaupt nicht

wirksam vertreten konnte. Dass sich der Angeklagte W. an-

sonsten im Regelfall nicht in das operative Geschäft des Vorstandes ein-

mischte, steht einer täterschaftlichen Tatbeteiligung im vorliegenden Fall

nicht entgegen. Auch der Grad seines Interesses am Taterfolg unterscheidet

sich nicht von dem des Angeklagten F. . Beide Angeklagte wollten

gleichermaßen für den sportlichen Erfolg „ihres“ Vereins die Verpflichtung

des Spielers S. zu den vereinbarten Bedingungen einschließlich der

damit einhergehenden Lohnsteuerhinterziehung.

25

bb) Auch im Fall der Lohnsteuerhinterziehung für den Monat

Februar 2002 ist die Beteiligung des Angeklagten W. als tä-

terschaftliche zu werten. Zwar wirkte er in diesem Fall nicht unmittelbar am

Zustandekommen des Scheinvertrags mit. Er leistete jedoch mit seiner Lüge,

der Aufsichtsrat habe dem Vertrag zugestimmt, einen für das Gelingen der

Lohnsteuerhinterziehung ausschlaggebenden Tatbeitrag. Denn allein wegen

des von ihm gefertigten Aktenvermerks verblieb der Scheinvertrag in der

Buchhaltung des Vereins, was zwangsläufig die Nichterfassung der Sonder-

zahlung auf dem für den Zeugen We. geführten Lohnkonto zur Folge hatte.

Der Angeklagte W. sorgte somit in seiner zentralen Stellung

als Aufsichtsratsvorsitzender für die Ausschaltung dieses Kontrollgremiums,

weil bei einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung über die entstehenden

Zahlungsverpflichtungen mit der erforderlichen Zustimmung des Aufsichts-

rats nicht zu rechnen war. Sein Interesse am Taterfolg entspricht dem bei

Verpflichtung des Spielers S. . Auch hier wollte der Angeklagte

W. die Lohnsteuerhinterziehung als eigene, weil sie unab-

dingbarer Bestandteil des Finanzierungskonzepts für die Verpflichtung des

Spielers We. war. Von dessen Einsatz erhoffte sich der Angeklagte

W. aber in gleicher Weise sportlichen Erfolg des Vereins wie

die Angeklagten F. und H. .

26

c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch

gleichwohl unberührt (vgl. entsprechend BGH wistra 2005, 380). Namentlich

im Blick auf die Höhe der Einzelstrafen gegen die als Täter abgeurteilten Mit-

angeklagten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die

ihm versagte Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB höhe-

re Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe gegen den Angeklagten

W. verhängt hätte, wenn es ihn zutreffend als Mittäter und

nicht als Gehilfen beurteilt hätte. Damit kann das Verfahren gegen den schon

in höherem Lebensalter stehenden Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen

werden.

27

3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind, soweit sie die

Strafzumessung betreffen, unbegründet. Zwar erweisen sich die verhängten

Strafen als sehr mild. Gleichwohl enthält die Strafzumessung keinen durch-

greifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten.

28

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.

Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,

sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des

Revisionsgerichts

ist

in

der Regel

nur möglich, wenn

die

Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen

rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten

Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter

Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra

2006, 96, 100, insoweit nicht in BGHSt 50, 299 abgedruckt).

29

Die vom Landgericht verhängten Strafen verlassen entgegen

der Ansicht der Bundesanwaltschaft noch nicht den Bereich des Schuldan-

gemessenen; sie sind daher vom Senat hinzunehmen. Insbesondere haben

auch die Hinterziehungsbeträge noch nicht ein solches Ausmaß erreicht,

dass die Strafen mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen als

unvertretbar mild zu beanstanden wären, zumal der Steuerschaden durch

den 1. FC Kaiserslautern ausgeglichen wurde.

30

Die Gewichtung der einzelnen Strafmilderungsfaktoren durch

die Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Tatgericht die

Einlassungen der Angeklagten, die die äußeren Tatumstände eingeräumt

haben, als Teilgeständnis und damit strafmildernd gewertet hat, ist nicht

rechtsfehlerhaft. Wenn die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht

habe diesem Gesichtspunkt einen zu hohen Stellwert beigemessen, ist dies

lediglich der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die tatrichterliche

Strafzumessung durch eine eigene zu ersetzen.

31

Es stellt auch keine fehlerhafte Zumessungserwägung dar,

dass das Landgericht sowohl die Wiedergutmachung des Steuerschadens

durch den 1. FC Kaiserslautern als auch daneben die Regressansprüche des

Vereins gegen die Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat. Während die

Wiedergutmachung unmittelbar das vom Straftatbestand der Steuerhinter-

ziehung geschützte Rechtsgut betrifft, gehört die persönliche zivilrechtliche

Haftung der Angeklagten zu den Auswirkungen der Tat auf die Täter selbst.

Schließlich ist das Landgericht auch rechtsfehlerfrei von der „Fremdnützig-

keit“ der Lohnsteuerhinterziehungen ausgegangen. Dafür, dass die Ange-

klagten bei Misslingen der Vertragsverhandlungen um ihre Anstellung hätten

fürchten müssen oder der Verein ohne Verpflichtung dieser vier Spieler un-

mittelbar in wirtschaftliche Not geraten wäre, geben die Feststellungen nichts

her.

32

Letztendlich begegnet die Berücksichtigung der Länge der

Verfahrensdauer keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer durfte

die mehrjährige Belastung für die Angeklagten durch das schwebende Ver-

fahren ungeachtet der Komplexität der verfahrensgegenständlichen Sach-

verhalte und der aufwendigen Auslandsermittlungen, welche die Verfahrens-

dauer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum erstinstanzlichen

Urteil von knapp drei Jahren ohne weiteres rechtfertigten, gleichwohl straf-

mildernd berücksichtigen.

III. Revision des Angeklagten F.

Die Revision des Angeklagten F. bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf.

a) Die Besetzungsrüge versagt – ihre Zulässigkeit unterstellt –

33

34

35

in der Sache. Die ausgeschiedene beisitzende Richterin war am weiteren

Mitwirken verhindert im Sinne des § 192 Abs. 2 GVG mit der Folge, dass der

Ergänzungsrichter einzutreten hatte. Auf ihr Verlangen hin war sie zwingend

aus dem Richterverhältnis zu entlassen, und zwar zu dem von ihr beantrag-

ten Zeitpunkt (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 LBG Rhein-

land-Pfalz; vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 5. Aufl. § 21

Rdn. 2, 24 f.). Auf Verstöße allein gegen die Verfahrensvorschriften der

§§ 222a, 222b StPO kann eine Revision von vornherein nicht gestützt wer-

den (vgl. Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 222b Rdn. 18).

36

b) Soweit der Angeklagte F. die Verlesung der Nieder-

schrift der Vernehmung des Zeugen Lo. vom 26. März 2003 sowie eines

Schreibens dieses Zeugen vom 5. Juni 2003 als Verletzung des § 251 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 StPO rügt und mit der Aufklärungsrüge die unterbliebene

Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung beanstandet, sind die

Rügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), denn der Beschwerdeführer

teilt weder den Inhalt der Niederschrift noch den des Briefs mit. Im Übrigen

haben die Verfahrensbeteiligten der Verlesung zugestimmt.

37

c) Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf

Vernehmung des Auslandszeugen We. als unerreichbar (§ 244 Abs. 3

Satz 2 StPO) zurückgewiesen, dringt nicht durch.

38

aa) Dieser Rüge

liegt

folgendes Verfahrensgeschehen

zugrunde:

39

Nach vorangegangenen monatelangen vergeblichen Versu-

chen – unter anderem unter Einschaltung der deutschen Botschaft in Katar –,

eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen We. zu ermitteln, konnte das

Landgericht erstmals den Zugang der – unter Zusicherung sicheren Geleits

erfolgten – Ladung zum Verhandlungstermin am 6. Oktober 2005 nachwei-

sen. In einem mit der Dolmetscherin geführten Telefongespräch teilte der

Zeuge We. mit, er könne an diesem Verhandlungstermin wegen eines Fuß-

ballspiels nicht erscheinen, sei aber gleichwohl aussagebereit. Im Zusam-

menhang mit der dem Zeugen zugegangenen zweiten Ladung, diesmal zum

Termin vom 10. Oktober 2005, gelang es dem Berichterstatter der Straf-

kammer, telefonisch Kontakt zum Zeugen We. aufzunehmen und ihn zu

fragen, ob er der Ladung Folge leisten werde. We. teilte mit, er sei am

Kommen gehindert, weil sein neuer Trainer ihm hierfür die Zustimmung ver-

weigere. Er wolle sich jedoch letztmals um eine Zustimmung bemühen. Blei-

be dies ohne Erfolg, werde er weder am 10. Oktober 2005 noch an einem

anderen Termin erscheinen. Er versprach, sich nochmals zu melden, falls die

Genehmigung doch noch erteilt werde. Der Zeuge erschien sodann weder

zum Verhandlungstermin am 10. Oktober 2005 noch nahm er Kontakt zum

Gericht auf.

40

bb) Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht verpflichtet,

durch weiteres Einwirken auf den Zeugen We. oder gar durch Kontaktauf-

nahme mit seinem Trainer zu versuchen, den Zeugen We. zu einer persön-

lichen Vernehmung vor der Strafkammer zu bewegen. Das Landgericht hat

den Zeugen rechtsfehlerfrei als unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) an-

gesehen.

41

Ein Beweismittel ist dann unerreichbar im Sinne der vorge-

nannten Vorschrift, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung

und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolg-

los geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehbarer

Zeit herbeizuschaffen. Ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen

nicht erzwungen werden kann, ist selbst ohne förmliche Ladung als uner-

reichbar anzusehen, wenn er sich definitiv weigert, vor dem erkennenden

Gericht auszusagen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 20).

Hier hat der Zeuge We. zweimal eine Terminsladung erhalten und ist den-

noch nicht erschienen. Seine Angaben im letzten Telefongespräch durfte die

Kammer als endgültige Weigerung verstehen. Was den Zeugen zum Nicht-

erscheinen bewegte und ob dieser sich letztlich nur wegen des Verbots sei-

nes Trainers am Kommen gehindert sah, musste das Gericht nicht aufklären.

Auf der Grundlage der unmittelbar mit dem Zeugen geführten Gespräche und

vor dem Hintergrund der monatelangen vergeblichen Bemühungen, den

Zeugen herbeizuschaffen, durfte das Landgericht damit davon ausgehen,

dass We. nicht in absehbarer Zeit vor der Strafkammer erscheinen werde.

42

cc) Darüber, ob das Landgericht etwa rechtsfehlerhaft die

Möglichkeit einer kommissarischen (§ 223 StPO) oder audiovisuellen Ver-

nehmung nach § 247a StPO in seinem Ablehnungsbeschluss nicht erwogen

hat, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Beschwerdeführer hat die

zur Beanstandung eines derartigen Fehlers erforderliche Verfahrensrüge

nicht erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a Audiovisuelle Vernehmung 5).

43

d) Die Zurückweisung des Beweisantrags, mit der die Verteidi-

gung des Angeklagten F. die Vernehmung des Zeugen Mat.

begehrte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht durfte die im Be-

weisantrag enthaltene Tatsache, gegenüber Mat. habe der Spieler

We. bekundet, er habe in Kaiserslautern „etwas unterschrieben, das ihm

Ärger vom Hals nimmt“, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos anse-

hen. Das Landgericht musste aus der „Beweistatsache“ nicht schließen, dass

der Zeuge We. in seiner Selbstanzeige und bei seiner richterlichen Ver-

nehmung die Unwahrheit gesagt hatte.

44

e) Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision die Nichtverneh-

mung des Auslandszeugen C. S. beanstandet, ist jedenfalls unbe-

gründet. Die Strafkammer konnte ihre Überzeugungsbildung auf eine Viel-

zahl von Indizien stützen, die dafür sprechen, dass der angeblich an die Fir-

ma Te. geflossene Geldbetrag letztlich an den Zeugen S. ge-

langte und als Lohnzahlung zu qualifizieren ist. Die aufgrund einer Gesamt-

würdigung der festgestellten Umstände unter Einbeziehung der Feststellun-

gen zu den übrigen ausgeurteilten Fällen und ähnlich gelagerten Vorgängen

gewonnene Überzeugung der Strafkammer, dass das Entgelt nur zum

Schein für den Erwerb der Vermarktungsrechte gezahlt wurde, beruht auf

einer ausreichend breiten Tatsachengrundlage.

45

stand.

2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung

46

a) Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler die Überzeu-

gung gebildet, dass die vom Angeklagten geschlossenen vier Zusatzverträ-

ge, soweit sie ein Entgelt als Gegenleistung für die Abtretung der Vermark-

tungsrechte bzw. für „Scouting“-Dienstleistungen vorsahen, nicht ernstlich

gewollt waren und nur der Verschleierung von Gehaltszahlungen an die

neuverpflichteten Lizenzfußballspieler dienten.

47

Ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO liegt – eben-

so wie bei § 117 BGB – vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass die mit

den Willenserklärungen an sich verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht

eintreten sollen und damit das Erklärte in Wirklichkeit nicht gewollt ist. Ent-

scheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfol-

ges, hier der Vermeidung der Lohnsteuerlasten, ein Scheingeschäft für ge-

nügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für erforderlich erachtet

haben. Die Beurteilung, ob ein Geschäft nur zum Schein abgeschlossen

wurde, obliegt dabei grundsätzlich dem Tatrichter. Lässt das Urteil erkennen,

dass der Tatrichter die wesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft spre-

chenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und in

eine Gesamtwürdigung einbezogen hat, so dass die vom Gericht gezogene

Schlussfolgerung nicht nur eine Annahme oder bloße Vermutung ist, ist dies

vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHR AO § 41 Abs. 2 Scheinhandlung

3 = wistra 2002, 221, 223 – „Yeboah“).

48

Diesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des angefochte-

nen Urteils gerecht, und zwar namentlich auch im Hinblick auf die Abgren-

zung zu den anderen (nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkunftsarten, insbeson-

dere den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder gar aus Vermie-

tung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

49

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören ge-

mäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne und andere Bezüge und

Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-

währt werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Be-

züge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2

EStG) und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt

werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Vorteile werden für eine Beschäftigung

gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers

veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das

Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der

nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sich die Leistung des

Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstel-

len der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Nicht erforder-

lich ist, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers

zugeordnet werden kann (vgl. BFH BStBl II 1988, 726, 728 f.; BStBl II 1985,

529, 530; BStBl II 1985, 532 f.; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. § 19 Rdn.

24; jeweils m.w.N).

50

Allerdings qualifiziert die Einmalzahlung an die angestellten Li-

zenzfußballspieler diese nicht bereits als solche als Gehaltszahlung. Nicht

jede Zahlung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer muss Lohn im Sin-

ne des § 19 EStG sein. So sind die vom Sportler für Werbeleistungen verein-

nahmten Gelder regelmäßig als gewerbliche Einkünfte einzuordnen (vgl.

BFH BStBl II 1986, 424, 426; BStBl II 1983, 182, 183 f.; Lutz DStZ 1998, 279,

283). Gleiches gilt für den aus der Abtretung der Vermarktungsrechte erziel-

ten Veräußerungserlös (vgl. BGH aaO; Enneking/Denk DStR 1996, 450,

454 f.). Die für eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG erforderli-

che Entscheidungsfreiheit ist bei einem Mannschaftssportler jedoch nur dann

anzunehmen, wenn diesem ein eigener persönlicher Werbewert zukommt

(vgl. BMF-Schreiben vom 25. August 1995 – IV B 6 – S 2331 – 9/95, DStR

1995, 1508).

51

Bei allen vier Verpflichtungen waren sich der Angeklagte F.

und der jeweilige Lizenzfußballspieler darüber einig, dass der 1. FC Kaisers-

lautern das Entgelt nicht für den Erwerb der Vermarktungsrechte bzw. im Fall

B. für „Scouting“-Dienstleistungen schuldete, sondern für das Zurverfü-

gungstellen der Arbeitskraft durch den Spieler. Die Beteiligten haben sich

keine Gedanken über den Marktwert der Vermarktungsrechte bzw. „Scou-

ting“-Dienstleistungen gemacht und über den Nutzungspreis verhandelt,

sondern das Entgelt schlicht nach der Differenz bestimmt, die erforderlich

war, um die Lücke zur Gehaltsvorstellung des Spielers zu schließen. Dies

zeigt, dass es sich tatsächlich um Arbeitslohn handelte.

52

Unberührt davon blieb das Interesse des 1. FC Kaiserslautern

an dem Erwerb der Rechte am eigenen Bild und Namen der Spieler, um die-

se im Rahmen der zentralen Vermarktung der DFL bzw. dem DFB anzubie-

ten. Nach dem festgestellten Verlauf der Vertragsverhandlungen handelten

die Beteiligten dafür keinen separaten Preis aus. Ihre Vermarktungsrechte

hatten die Spieler dem 1. FC Kaiserslautern vielmehr bereits mit ihrem § 3

des Musterarbeitsvertrags enthaltenden Spielervertrag eingeräumt. Da nicht

der Erwerb der Vermarktungsrechte, sondern lediglich dessen zusätzliche

Vergütung zum Schein erfolgt ist, gehen die Angriffe der Revision, die eine

Auseinandersetzung mit dem die Übertragung dieser Rechte enthaltenden

§ 3 des Musterarbeitsvertrags vermisst und die Beweiswürdigung deswegen

als lückenhaft beanstandet, ins Leere.

53

54

b) Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Hinsichtlich des Spielers S. hat das Landgericht

alle entscheidungsrelevanten Umstände herangezogen und gewürdigt. Es

hat seine Beweiswürdigung namentlich auf den Ablauf der Vertragsverhand-

lungen gestützt und aus den dem Vertragsschluss nachfolgenden Umstän-

den, dass der 1. FC Kaiserslautern weder der Nutzung der Werberechte

durch die Firma T. –L. R. entgegentreten ist, noch bei Ende

des Arbeitsvertrags der Spieler S. von dem ihn aufnehmenden Fußball-

klub Borussia Mönchengladbach Zahlungen für die Vermarktungsrechte ver-

langte, rechtsfehlerfrei auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der Zahlungsver-

pflichtung zum Erwerb der Vermarktungsrechte geschlossen. Solches stellt

eine nachvollziehbare und plausible Wertung des Tatgerichts dar (vgl.

BGHSt 36, 1, 14), an die das Revisionsgericht gebunden ist. Auf der Grund-

lage der von S. bei einer Fahndungsmaßnahme gemachten Aus-

sage, zumindest das von der T. –L. R. gezahlte Werbeentgelt

vereinnahmt zu haben, durfte das Landgericht im Rahmen der Gesamtschau

mit den übrigen Fällen davon ausgehen, dass S. die Sonderzahlung

auch zugeflossen ist, wenngleich nicht als Gegenleistung für die Abtretung

des Vermarktungsrechts, sondern als zusätzlicher Arbeitslohn.

55

bb) Bei dem Spieler B. besteht die Besonderheit, dass die-

ser die Sonderzahlungen als Handgeld für den Abschluss des Arbeitsver-

trags mit dem 1. FC Kaiserslautern erhielt. Auch das einem Lizenzfußball-

spieler gewährte Handgeld, das ihn zum Vertragsabschluss bewegen soll, ist

indes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV als Arbeitslohn zu qualifizieren

(Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer 4. Aufl. „Fußballspieler“ Rdn. 1;

vgl. auch FG Köln EFG 1998, 1586, 1587 f.). Nach dem festgestellten Verlauf

der Vertragsverhandlungen erwarb B. seinen Zahlungsanspruch in Höhe

von 1,3 Mio. DM unmittelbar gegen den 1. FC Kaiserslautern. Nicht etwa

sollte die Ablösezahlung im Innenverhältnis zwischen dem abgebenden

Verein, dem NK Osijek, der 900.000 DM vereinnahmte, und dem Spieler

geteilt werden (vgl. zu einer derartigen Konstellation FG Köln aaO). Dass im

Arbeitsvertrag B. s mit seinem kroatischen Verein eine Ablösesumme

von 1,2 Mio. DM mit der Verpflichtung zur hälftigen Teilung bestimmt war,

stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung des

Landgerichts nicht in Frage. Denn den Beteiligten blieb es unbenommen,

eine höhere Ablösesumme mit dem aufnehmenden Verein auszuhandeln,

was auch angesichts der festgestellten Angebote anderer Vereine nahe lag,

und von der Ablöseklausel im Arbeitsvertrag Abstand zu nehmen. Für den

kroatischen Verein war die ausgehandelte Ablösesumme bereits deswegen

vorteilhaft, weil sie den nach dem Arbeitsvertrag widrigstenfalls zu

erwartenden Betrag um 300.000 DM überstieg.

56

Aus diesem Grunde ist auch die in diesem Zusammenhang

„hilfsweise“ erhobene Aufklärungsrüge unbegründet. Die Tatsache, dass

zwischen dem NK Osijek, B. und 1. FC Kaiserslautern eine „Gesamtab-

lösesumme“ von 2,2 Mio. DM vereinbart war und davon dem Spieler 1,3 Mio.

DM sowie dem Verein 900.000 DM zukommen sollten, hat das Landgericht

seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dass die „Scouting“-Dienstleistungen

wertlos waren, wird von der Revision nicht bestritten.

57

cc) Bei Li. durfte sich das Landgericht aufgrund von des-

sen Aussage, in der er den Inhalt seiner Selbstanzeige bestätigte, und dem

Ablauf der Vertragsverhandlungen von dem Scheincharakter der Entgeltver-

einbarung über das Vermarktungsrecht überzeugen.

58

dd) Gleiches gilt für We. im Hinblick auf dessen Selbstanzei-

ge und seine Angaben in der nachfolgenden richterlichen Vernehmung sowie

auf den Ablauf der Vertragsverhandlungen. Soweit der Angeklagte F. in

diesem Zusammenhang die mangelnde Auseinandersetzung des Gerichts

mit seiner schriftlichen Einlassung beanstandet, übergeht er die Feststellung

des Landgerichts, wonach We. s Berater während der laufenden Vertrags-

verhandlungen auf einer Sonderzahlung von insgesamt 4,5 Mio. DM be-

stand. Im Übrigen war das Landgericht nicht gehalten, sich mit sämtlichen

Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten auseinander zu setzen, der

sich umfänglich zur Sache eingelassen hatte.

IV. Revision des Angeklagten H.

59

60

Die Revision des Angeklagten H. ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

61

a) Die Besetzungsrüge versagt aus den unter III. 1. a) genann-

ten Gründen. § 70 Abs. 2 GVG ist nicht, auch nicht entsprechend, anwend-

bar.

62

b) Die Rüge, die Verlesung der Niederschriften über die rich-

terliche Vernehmung des Spielers We. sowie über dessen beim Finanzamt

persönlich abgegebene Selbstanzeige verletze die Vorschrift des § 251

StPO, ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Verlesung der Schriftstü-

cke gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen vor. Aus

den bereits zur Revision des Angeklagten F. dargelegten Gründen

durfte das Landgericht von einer endgültigen Weigerung des Zeugen We.

ausgehen, vor dem Prozessgericht zu erscheinen.

63

c) Entgegen der auf Verletzung des § 261 StPO gestützten

Verfahrensrüge konnte der verlesenen Vernehmung des Zeugen We. eine

tragfähige Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer entnommen

werden, dass der Angeklagte F. dem Zeugen We. zum Schein ein

Entgelt für die Nutzung seiner Vermarktungsrechte anbot, um ihm das an-

sonsten nicht finanzierbare Gehalt zukommen zu lassen.

64

d) Soweit das Landgericht über den Hilfsbeweisantrag zum

wirtschaftlichen Wert der Vermarktungsrechte hier betroffener Spieler nicht

entschieden hat, bleibt das unschädlich, da sich den Urteilsgründen entneh-

men lässt, dass das Landgericht diese Beweisbehauptung aus tatsächlichen

Gründen für bedeutungslos hielt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweis-

antrag 5). Das Landgericht war durch die Beweisbehauptung ersichtlich nicht

gehindert, sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstän-

de, insbesondere auch zum Zustandekommen des Zusatzvertrages, die Ü-

berzeugung zu bilden, dass die Beteiligten gar keine Vergütung für die Abtre-

tung von Vermarktungsrechten vereinbaren, sondern mit ihren Zahlungen

zusätzliche Gehaltsforderungen der Spieler erfüllen wollten.

65

2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Ur-

teils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten H. ergeben.

Das Landgericht hat sich, wie bereits zur Revision des Angeklagten F.

ausgeführt, rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass es sich bei dem

Vertrag mit der nicht existierenden Firma W. F. R. um ein

Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO handelte.

V. Revision des Angeklagten W.

66

Schließlich hat auch die Revision des Angeklagten W.

keinen Erfolg.

67

68

1. Die Verfahrensrügen decken keinen Rechtsfehler auf.

a) Die behauptete Verletzung des § 261 StPO, das Landge-

richt habe die im Urteil verwertete schriftliche Auskunft des Bundesamtes für

Finanzen über die Firma Te. nicht in die Hauptverhandlung eingeführt,

ist nicht bewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer den

Inhalt dieser Auskunft im Wege des Vorhalts an die als Zeugen vernomme-

nen Steuerfahndungsbeamten des Finanzamts Kaiserslautern (ProtBd. Bl.

24, 26), an das die Auskunft gerichtet war, eingeführt hat (vgl. BGHSt 11,

159, 160). Die Beanstandung, ein derartiger Vorhalt sei nicht vorgenommen

worden, muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis für die

Richtigkeit dieser Behauptung erbracht werden kann. Vorhalte sind als bloße

Vernehmungsbehelfe nicht in das Protokoll aufzunehmen (vgl. BGHSt 21,

285, 286). Dass die Strafkammer andere Vorhalte in die Sitzungsnieder-

schrift aufgenommen hat, beweist nicht, dass nicht protokollierte Vorhalte

nicht stattgefunden haben. Es widerspräche der Ordnung des Revisionsver-

fahrens, über Vorgänge, die keine wesentlichen Förmlichkeiten darstellen

und deshalb in die Sitzungsniederschrift nicht aufzunehmen sind, Beweis zu

erheben (BGH wistra 2000, 219, 224).

69

Im Übrigen kommt dem Umstand, ob die Firma Te. tatsäch-

lich mehr als eine Briefkastenfirma war, in der Gesamtwürdigung des Falles

S. ersichtlich nicht einmal ausschlaggebende Bedeutung zu.

70

b) Die Aufklärungsrüge, mit der die Nichtvernehmung des

Zeugen C. S. beanstandet wird, ist schon deshalb unzulässig,

weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, woraus sich ergeben soll, dass es

sich bei der „kleinen Unterschrift rechts unten“ auf dem Vertrag vom 16. April

1999 um die Unterschrift des Zeugen C. S. handelt.

71

Abgesehen davon musste sich das Landgericht zu der vom

Beschwerdeführer vermissten Beweisaufnahme nicht gedrängt sehen, und

zwar angesichts der als maßgeblich erachteten Umstände, dass sich die An-

geklagten F. und W. bei den Vertragsverhandlungen

weder mit dem Wert des Vermarktungsrechts beschäftigten noch einen Preis

aushandelten, sich dementsprechend – obwohl kein Vertreter der angebli-

chen Rechteinhaberin anwesend war – weder den Vertrag zwischen

S. und der Firma Te. vorlegen ließen noch einen Nachweis über

die Existenz dieser Firma verlangten oder eigene Nachforschungen anstell-

ten, vielmehr bereit waren, auf die bloße Behauptung der Rechtsinhaber-

schaft hin Zahlungen in Höhe von 400.000 DM zu leisten.

72

c) Die Rüge, mit der die anstelle der Vernehmung des Zeugen

We. vorgenommene Verlesung der Vernehmungsniederschriften aus dem

Ermittlungsverfahren beanstandet wird, ist aus den bereits zu den Revisio-

nen der Mitangeklagten ausgeführten Gründen unbegründet. Das Landge-

richt hat rechtsfehlerfrei ein „nicht zu beseitigendes Hindernis“ im Sinne des

§ 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO angenommen. Es war auch nicht gehalten, in die-

sem Zusammenhang zu begründen, warum es der Verlesung der Verneh-

mungsniederschriften den Vorzug gegenüber einer audiovisuellen (§ 247a

StPO) oder kommissarischen (§ 223 StPO) Vernehmung gegeben hat (vgl.

BGHSt 46, 73, 78).

73

Auch die Rüge, dass eine derartige Vernehmung unterblieben

sei, bleibt erfolglos. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschwerdeführer

in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Er hat selbst auch keinen Beweisan-

trag auf Vernehmung des Zeugen We. gestellt und sich dem Beweisantrag

des Mitangeklagten F. – anders als bei anderen Beweisanträgen, auch

im Zusammenhang mit dem Fall We. – nicht angeschlossen.

74

Als Aufklärungsrüge begegnet die Beanstandung – abgesehen

von einer nicht präzise bezeichneten Beweistatsache – noch weiteren Zuläs-

sigkeitsbedenken: Die Revision verhält sich nicht dazu, ob der Zeuge We.

überhaupt zu einer Videovernehmung bereit war. Zu den Aussagen des neu-

en Vereinsvorstands J. und von Mü. , die We. nach

dem Beweisantrag des Mitangeklagten F. zu einer unrichtigen Selbst-

bezichtigung verleitet haben sollen, fehlt jeder Vortrag.

75

Abgesehen davon hat das Landgericht hier der ihm obliegen-

den Aufklärungspflicht dadurch genügt, dass es das richterliche Verneh-

mungsprotokoll sowie die Niederschritt über die Selbstanzeige verlesen hat.

Zwar bestand bei dieser Vernehmung für die Verteidigung nicht die Möglich-

keit, Fragen an den Zeugen zu richten; auch war We. im Rahmen die-

ser Beschuldigtenvernehmung nicht wie ein Zeuge zur Wahrheit verpflichtet

gewesen. Er war jedoch am 15. August 2003 freiwillig zur Abgabe einer

Selbstanzeige nach Deutschland gekommen und hatte sich dabei selbst

schwer belastet. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der

gesamten Beweislage bestanden für die Strafkammer keine drängenden An-

haltspunkte dafür, der Zeuge We. werde bei einer erneuten Vernehmung

seine Aussage ändern und von seinem Geständnis abweichen. Das Landge-

richt hat danach auch ohne kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung

auf tragfähiger Tatsachengrundlage den Vertrag über den Erwerb der Ver-

marktungsrechte dahin gewürdigt, dass der Zeuge We. mit Abschluss die-

ser Vereinbarung getäuscht, nicht aber bei seiner Selbstanzeige die Un-

wahrheit gesagt hat.

76

d) Die Beanstandung unterbliebener – auf Beweisantrag des

Angeklagten F. , wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei zurückgewiesener –

Vernehmung des Zeugen Mat. ist unbegründet. Dass das Landgericht

anderen Beweisanträgen, die ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Zeugen

We. zum Gegenstand hatten, nachgegangen ist, verpflichtete die Straf-

kammer nicht, hier in gleicher Weise zu verfahren.

77

78

2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Hinsichtlich der Haupttaten wird auf die Ausführungen zu den

Revisionen der Angeklagten F. und H. verwiesen. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu

entnehmen, dass sich der Angeklagte W. an diesen Taten betei-

ligte und maßgeblich zum Taterfolg beitrug.

79

Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Insbesondere begegnet die Überzeugungsbildung der Strafkammer im Fall

der Verpflichtung des luxemburgischen Nationalspielers S. keinen

rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat aus den sicher festgestellten

Beweisanzeichen nahe liegende Schlüsse gezogen. Auch wenn einzelne

Indizien für sich allein nicht ausreichen würden und sich einzelne Umstände

auch anders erklären ließen, so durfte sich die Strafkammer doch aufgrund

einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände die Überzeugung vom

Wissen des Angeklagten W. bilden, dass es sich bei dem Ver-

trag mit der Firma Te. um ein Scheingeschäft handelte.

80

Im Falle der Verpflichtung des Spielers We. durfte das Land-

gericht seine Überzeugung von der Einbindung des Angeklagten W.

in den Tatplan, Lohnsteuer bezüglich der Sonderzahlung an We. zu hin-

terziehen, auch auf Rückschlüsse aus W. s späterer Lüge ge-

genüber dem Angestellten G. stützen, der Aufsichtsrat habe dem Zusatz-

vertrag zugestimmt. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verpflichtung

dieses Spielers bei Berücksichtigung der Lohnsteuerlast nicht finanzierbar

war und deshalb die anderen Aufsichtsratsmitglieder bei Kenntnis der wah-

ren Umstände ihre Zustimmung versagt hätten, was dem Angeklagten be-

kannt war.

Basdorf Gerhardt Brause

Schaal Jäger