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BGH Beschluß vom 10.02.2004 – 4 StR 24/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 24/04

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 16. September 2003 im

Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und

schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Ferner hat es seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen

und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis

erteilt werden darf.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat hinge-

gen keinen Bestand.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sich durch

sein Verhalten, „insbesondere durch den Einsatz seines PKWs und des Fahr-

zeugs seiner damaligen Freundin“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-

zeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB erwiesen. Der Umstand, daß er die

Fahrzeuge gezielt zur Durchführung der Straftaten eingesetzt habe, indiziere

im Hinblick auf das Gewicht der Taten und die Bedeutung des Einsatzes der

Kraftfahrzeuge bei den Überfällen bereits für sich genommen seine charakterli-

che Unzuverlässigkeit und damit seine Ungeeignetheit.

Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht. Zutreffend ist zwar

der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht

nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen

strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem

Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als bei der Begehung

einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet

jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von

Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterli-

che Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die

Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Ent-

scheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl.

BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Okto-

ber 2002 - 4 StR 339/02 = NZV 2003, 46 und 5. November 2002 – 4 StR

406/02 = NZV 2003, 199). Dieser Anforderung genügt die pauschale Würdi-

gung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des

§ 69 Abs. 1 StGB begründet hat, nicht, und zwar ungeachtet der weiteren

(streitigen) Frage, ob zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicher-

heit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu den

Anfragebeschluß des Senats vom 16. September 2003 – 4 StR 85/03 = DAR

2003, 563 sowie BGH, Beschluß vom 26. September 2003 – 2 StR 161/03 =

NStZ 2004, 144).

Dem steht nicht die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des

Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 14. Mai 2003 – 1 StR 113/03, abgedruckt

in NStZ 2003, 658) entgegen. Dort hat zwar der 1. Strafsenat die Auffassung

vertreten, daß bei bestimmten schweren Straftaten, die unter Benutzung eines

Kraftfahrzeuges begangen werden, in aller Regel die charakterliche Eignung

des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint werden müsse. Hierzu

zähle etwa auch die Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute

durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser. Allerdings hat er weiterhin

ausgeführt, daß auch in derartigen Fällen der Umfang der tatrichterlichen Be-

gründungspflicht von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere

von der Täterpersönlichkeit und vom Gewicht der Tat abhänge. Angesichts der

vom Landgericht angeführten zahlreichen Strafmilderungsgründe (vgl. UA 13

bis 15), die die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Beteiligung an den

Taten zum Gegenstand haben, hätte auch bei Zugrundelegung dieser

Rechtsauffassung die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahr-

zeugen näherer Darlegung bedurft.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf daher erneuter tatrichterli-

cher Prüfung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß

sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können,

die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen

und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Er war trotz des weiter-

gehenden, auf Entfall der Maßregel gerichteten Antrags des Generalbundes-

anwalts nicht gehindert, im Beschlußwege wie geschehen zu entscheiden. Die

Befugnis des Revisionsgerichts, nach Urteilsaufhebung die Sache zurückver-

weisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlich

nach § 354 StPO; sie setzt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallva-

rianten des § 354 Abs. 1 4. Alt. StPO – keinen entsprechenden Antrag der

Staatsanwaltschaft voraus.

Tepperwien Kuckein Athing

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