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BGH Beschluß vom 10.02.2004 – 4 StR 24/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 16. September 2003 im
Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und
schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Ferner hat es seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen
und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis
erteilt werden darf.
1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat hinge-
gen keinen Bestand.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sich durch
sein Verhalten, „insbesondere durch den Einsatz seines PKWs und des Fahr-
zeugs seiner damaligen Freundin“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-
zeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB erwiesen. Der Umstand, daß er die
Fahrzeuge gezielt zur Durchführung der Straftaten eingesetzt habe, indiziere
im Hinblick auf das Gewicht der Taten und die Bedeutung des Einsatzes der
Kraftfahrzeuge bei den Überfällen bereits für sich genommen seine charakterli-
che Unzuverlässigkeit und damit seine Ungeeignetheit.
Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht. Zutreffend ist zwar
der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht
nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen
strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als bei der Begehung
einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet
jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von
Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterli-
che Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die
Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Ent-
scheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl.
BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Okto-
ber 2002 - 4 StR 339/02 = NZV 2003, 46 und 5. November 2002 – 4 StR
406/02 = NZV 2003, 199). Dieser Anforderung genügt die pauschale Würdi-
gung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des
§ 69 Abs. 1 StGB begründet hat, nicht, und zwar ungeachtet der weiteren
(streitigen) Frage, ob zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicher-
heit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu den
Anfragebeschluß des Senats vom 16. September 2003 – 4 StR 85/03 = DAR
2003, 563 sowie BGH, Beschluß vom 26. September 2003 – 2 StR 161/03 =
NStZ 2004, 144).
Dem steht nicht die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 14. Mai 2003 – 1 StR 113/03, abgedruckt
in NStZ 2003, 658) entgegen. Dort hat zwar der 1. Strafsenat die Auffassung
vertreten, daß bei bestimmten schweren Straftaten, die unter Benutzung eines
Kraftfahrzeuges begangen werden, in aller Regel die charakterliche Eignung
des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint werden müsse. Hierzu
zähle etwa auch die Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute
durch den Räuber oder den räuberischen Erpresser. Allerdings hat er weiterhin
ausgeführt, daß auch in derartigen Fällen der Umfang der tatrichterlichen Be-
gründungspflicht von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere
von der Täterpersönlichkeit und vom Gewicht der Tat abhänge. Angesichts der
vom Landgericht angeführten zahlreichen Strafmilderungsgründe (vgl. UA 13
bis 15), die die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Beteiligung an den
Taten zum Gegenstand haben, hätte auch bei Zugrundelegung dieser
Rechtsauffassung die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahr-
zeugen näherer Darlegung bedurft.
3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf daher erneuter tatrichterli-
cher Prüfung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß
sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können,
die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen
und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Er war trotz des weiter-
gehenden, auf Entfall der Maßregel gerichteten Antrags des Generalbundes-
anwalts nicht gehindert, im Beschlußwege wie geschehen zu entscheiden. Die
Befugnis des Revisionsgerichts, nach Urteilsaufhebung die Sache zurückver-
weisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlich
nach § 354 StPO; sie setzt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallva-
rianten des § 354 Abs. 1 4. Alt. StPO – keinen entsprechenden Antrag der
Staatsanwaltschaft voraus.
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