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BGH Versäumnisurteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 367/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Juni 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Hagen vom 10. November 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Schwerte vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit schriftlichem Vertrag vom 17. Juli 1996 mieteten die Beklagten eine

Wohnung in S. , die im Eigentum der Kläger, einer Erbengemeinschaft,

steht. Das Mietverhältnis begann am 1. August 1996. § 2 Nr. 1 des Vertrages

enthielt folgende vorformulierte Regelung:

"Es (gemeint: Das Mietverhältnis) läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teilnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist2, die für beide Vertragsteile verbindlich ist, zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Fußnote 2 lautet auszugsweise:

"Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt:

a) für Wohnraum gemäß § 565 BGB:

3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedau-

ert hat;

6 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 5 Jahre, aber noch

keine 8 Jahre gedauert hat;

9 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 8 Jahre, aber noch

keine 10 Jahre gedauert hat;

…"

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 kündigten die Beklagten das Vertrags-

verhältnis zum 30. September 2003. Die Kläger widersprachen mit Schreiben

vom 25. Juni 2003. Sie wiesen darauf hin, gemäß Vertrag vom 17. Juli 1996

ende das Mietverhältnis, weil es mehr als 5 Jahre, aber noch keine 8 Jahre ge-

dauert habe, aufgrund der Kündigung der Beklagten erst zum 31. Dezember

2003. Da die Beklagten die Miete für die Monate August 2003 bis einschließlich

Dezember 2003 in Höhe von je 498 € monatlich nicht zahlt en, haben die Kläger

Mahnbescheide erwirkt. Nach deren Zustellung zahlten die Beklagten am

14. April, 10. Mai und 11. Juni 2004 jeweils 100 €;

insoweit haben die Parteien

den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die zwischenzeitlich ergangenen Vollstreckungsbe-

scheide antragsgemäß in Höhe von 2.490 € nebst Zinsen abz üglich der drei

Zahlungen á 100 € aufrechterhalten. Auf die Berufun g der Beklagten, mit der

sich diese lediglich gegen die Inanspruchnahme für die Miete von Oktober bis

Dezember 2003 gewandt haben, hat das Landgericht in diesem Umfang das

Urteil des Amtsgerichts abgeändert, die Vollstreckungsbescheide aufgehoben

und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Über die Revision der Kläger war antragsgemäß durch Versäumnisurteil

zu entscheiden. Inhaltlich beruht dieses Urteil aber nicht auf einer Säumnisfol-

ge, sondern auf der Prüfung des gesamten noch erheblichen Sach- und

Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Aufgrund der Kündigung durch die Beklagten vom 23. Juni 2003 habe

das Mietverhältnis am 30. September 2003 geendet. Die Kündigungsfrist für die

Beklagten sei nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB in der nunmehr geltenden Fas-

sung zu bestimmen. Denn als Übergangsregelung für diese Vorschrift sei

Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB einschlägig.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Mietverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung der Be-

klagten erst zum 31. Dezember 2003, weil nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrags eine

Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten war. Entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts ist § 573 c Abs. 4 BGB, wonach eine zum Nachteil des

Mieters von der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 1

BGB abweichende Vereinbarung unwirksam ist, nicht auf die im Mietvertrag der

Parteien getroffene Vereinbarung anzuwenden (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB).

1. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die

Parteien eine Vereinbarung über Kündigungsfristen im Sinne des Art. 229 § 3

Abs. 10 EGBGB getroffen haben. Nach dieser Übergangsvorschrift zum Miet-

rechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ist § 573 c Abs. 4 BGB

auf Vereinbarungen über Kündigungsfristen, die vor dem 1. September 2001

getroffen wurden, nicht anzuwenden. Eine solche Vereinbarung konnte auch

dadurch zustande kommen, daß im vorformulierten Vertragstext auf eine Rege-

lung durch eine Fußnote verwiesen wird, in welcher die Kündigungsfristen des

§ 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergegeben werden (Senat, Urteil vom

10. März 2004 - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447 unter II). Die Änderung des

Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB durch das Gesetz zur Änderung des Einführungs-

gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425),

durch die der in dieser Vorschrift geregelte Bestandsschutz auf individualver-

tragliche Vereinbarungen beschränkt wird, betrifft lediglich Kündigungen, die ab

1. Juni 2005 zugehen.

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB

sei vorliegend nicht anzuwenden, weil die Beklagten die Kündigung erst nach

dem 1. Januar 2003 erklärt haben. Zwar bestimmt Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB,

daß auf Dauerschuldverhältnisse vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Ge-

setzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Senat hat jedoch

nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden, daß die in Art. 229 § 3 Abs. 10

EGBGB enthaltene Übergangsregelung nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003

durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt wird (Urteil vom 6. April 2005

- VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 b).

III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Entscheidung des

Amtsgerichts ist, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, im Umfang der An-

fechtung wiederherzustellen (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns