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BGH Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 155/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 155/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. April 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB § 573 c Abs. 4 EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2

Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem

1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn

die Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsre-

gelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch

die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.

BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04 - LG Bonn

AG Siegburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-

mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. März 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst

sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine im Haus des

Klägers

in S. gelegene Wohnung. Der Mietvertrag vom

18. September 2000 enthielt in § 2 unter anderem folgende Regelungen:

"1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2000 und endet am 30. September 2001. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist.

2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn seit Beginn des Mietverhältnisses weniger als fünf Jahre vergangen sind ... .

3. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des er-

sten Monats der Kündigung erfolgen. ...".

Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. März

2003 zum 30. Mai 2003 und räumte die Wohnung. Ab dem 1. Juni 2003 zahlte

er keine Miete mehr.

Der Kläger hat von dem Beklagten Zahlung der Mieten für die Monate

Juni und Juli 2003 in Höhe von jeweils 647,50 €, insgesa mt mithin 1.295 €,

nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Land-

gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-

nen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Beklagte sei verpflichtet, die Mieten für die Monate Juni und Juli

2003 an den Kläger zu zahlen. Das Mietverhältnis habe sich nach § 2 Ziff. 1 des

Mietvertrags bis zum 30. September 2003 verlängert. Die vom Beklagten am

2. März 2003 ausgesprochene Kündigung sei nicht vor Ablauf dieser Befristung

wirksam geworden. Aus § 2 Ziff. 1 ergebe sich, daß das Mietverhältnis nicht zu

jedem beliebigen Termin, sondern nur zum 30. September eines jeden Jahres

unter Einhaltung der in § 2 Ziff. 2 vereinbarten Frist gekündigt werden könne.

Die Vereinbarung in § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags sei wirksam. Zwar sei ei-

ne zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 BGB abweichende Vereinba-

rung nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Die Anwendung des § 573 c Abs. 4

BGB sei jedoch nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ausgeschlossen, weil die

Kündigungsfrist vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden

sei. Das Mietverhältnis sei nach Ablauf der ursprünglichen Befristung am

30. September 2001 nicht für eine "juristische Sekunde" unterbrochen gewesen

und anschließend auf einer neuen vertraglichen Grundlage fortgesetzt worden;

vielmehr sei es unter Wahrung seiner Identität mit demselben Vertragsinhalt

fortgesetzt worden, nachdem es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekün-

digt worden sei.

Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB werde nicht für den Zeitraum ab dem

1. Januar 2003 durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB

"überspielt". Zwar lasse der Wortlaut des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB diese

Auslegung zu. Diese Regelung verdränge jedoch nicht solche früheren Über-

gangsvorschriften, die sich auf Bestimmungen bezögen, die - wie § 573 c

Abs. 4 BGB - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert

worden seien. Art. 229 § 5 EGBGB regele ausschließlich den zeitlichen Gel-

tungsbereich der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten

Vorschriften. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht im Hinblick auf den Verein-

heitlichungszweck des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB gerechtfertigt. Diesem Ziel

stünden zudem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen, denen mit

den Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform habe Rechnung getragen

werden sollen. Der Umstand, daß die Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsre-

form stark ausdifferenziert seien, spreche dagegen, ihnen nur für einen Zeit-

raum von 16 Monaten (1. September 2001 bis 31. Dezember 2002) Bedeutung

zuzumessen. Hinzu komme, daß Art. 229 § 3 EGBGB in seinen Absätzen 2

und 6 für bestimmte Fälle ausdrücklich die Fortgeltung alten Mietrechts über

den 1. Januar 2003 hinaus anordne. Wenn der Gesetzgeber bei der späteren

Einfügung von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB hieran etwas hätte ändern wollen,

hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.

§ 2 Ziff. 1 des Mietvertrags verstoße auch nicht gegen § 565 Abs. 2

Satz 4 BGB a.F., da befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel vom

Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen seien.

II.

Diese Ausführungen des eingehend und überzeugend begründeten Be-

rufungsurteils halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision

des Beklagten zurückzuweisen ist. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den

Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Miete für die Monate Juni und Juli

2003, weil die mit Schreiben des Beklagten vom 2. März 2003 erklärte Kündi-

gung das Mietverhältnis erst zum 30. September 2003 beendet hat.

1. Das Berufungsgericht hat § 2 des Mietvertrags vom 18. September

2000 zutreffend und von der Revision unbeanstandet dahin ausgelegt, daß das

Mietverhältnis lediglich zum 30. September eines jeden Jahres gekündigt wer-

den konnte. Das ergibt sich aus § 2 Ziff. 1, wonach das Mietverhältnis am

1. Oktober 2000 beginnt und am 30. September 2001 endet und es sich jeweils

um ein Jahr verlängert, wenn es nicht gekündigt ist. Die nach § 2 Ziff. 2 einzu-

haltende Kündigungsfrist - die für den Beklagten drei Monate betrug, weil das

Mietverhältnis seit weniger als fünf Jahren bestand - ist auf den in der vorange-

henden Ziff. 1 genannten Stichtag 30. September bezogen.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die in § 2

Ziff. 1 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung wirksam ist. Das Berufungsge-

richt hat zutreffend ausgeführt, daß zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen

des § 573 c Abs. 4 BGB erfüllt wären, wonach eine zum Nachteil des Mieters

von Absatz 1 abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Nach § 573 c Abs. 1

Satz 1 BGB ist die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Kalender-

monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. § 2 Ziff. 1 des Mietver-

trags stünde hiermit nicht in Einklang, weil die Klausel eine Kündigung nicht

zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es das Gesetz vorsieht -,

sondern lediglich zum 30. September eines jeden Jahres zuläßt.

Jedoch findet § 573 c Abs. 4 BGB auf den am 18. September 2000 ge-

schlossenen Mietvertrag nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB keine Anwendung.

Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neugliederung,

Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001 (Mietrechtsre-

formgesetz, BGBl. I S. 1149) sind erfüllt (a); Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB wird

auch nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ver-

drängt (b).

a) Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB - der durch

das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz in das

Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist - nicht anzuwenden, wenn die

Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden

sind. § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags enthält eine solche, nach altem Recht wirksa-

me Vereinbarung.

aa) Die in § 2 des Mietvertrags enthaltene Kündigungsfrist ist vor dem

1. September 2001 vereinbart worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach

Ablauf der ursprünglichen Befristung des Vertrags am 30. September 2001 ein

neuer, inhaltsgleicher Mietvertrag zustande gekommen ist (vgl. RGZ 86, 60, 62;

107, 300, 301; für eine "Widerspruchsklausel" in einem Mietvertrag über Ge-

werberäume Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40,

unter IV) oder ob das Mietverhältnis auf der ursprünglichen vertraglichen

Grundlage fortgesetzt wurde, nachdem der Kündigungstermin verstrichen war,

wie das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. BGHZ 150, 373, 375

m.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 142,

148; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 542 Rdnr. 10; Staudinger/Emmerich,

BGB (2003), Vorbem. zu § 535 Rdnr. 105 m.w.Nachw.). Die Kündigungsfrist

nach § 2 des Mietvertrags ist im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB durch

einen vor dem 1. September 2001 geschlossenen Vertrag vereinbart. Nach

§ 565 a Abs. 1 BGB a.F. tritt bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das auf

bestimmte Zeit eingegangen ist und für das vereinbart ist, daß es sich mangels

Kündigung verlängert, die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschrif-

ten des § 565 BGB (a.F.) gekündigt wird. Durch diese Vorschrift wurden Miet-

verhältnisse auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel - wie der zwischen

den Parteien geschlossene Mietvertrag - hinsichtlich der Kündigungsschutz-

rechte des Mieters rechtlich wie Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit behan-

delt (vgl. nur Staudinger/Sonnenschein, BGB (1997), § 565 a Rdnr. 3, 10;

MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 565 a Rdnr. 3). Nach Art. 229 § 3

Abs. 3 EGBGB ist § 565 a Abs. 1 BGB a.F. auf ein am 1. September 2001 be-

stehendes Mietverhältnis weiterhin anzuwenden. Aus diesen Bestimmungen

folgt, daß ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel hinsichtlich

der Anwendung der Kündigungsvorschriften einem unbefristeten Mietverhältnis

gleichzustellen ist. Mithin kommt es für die Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 10

EGBGB allein darauf an, daß die Kündigungsfrist im Mietvertrag ursprünglich

vor dem 1. September 2001 vereinbart wurde. Dies ist hier der Fall, weil der

Mietvertrag am 18. September 2000 geschlossen worden ist.

bb) Die vertragliche Vereinbarung der Kündigungsfrist ist nach dem bis

zum 1. September 2001 geltenden Recht wirksam. Das Berufungsgericht hat

zutreffend angenommen, daß § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags nicht gegen § 565

Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. verstößt, wonach eine Vereinbarung, nach der die Kün-

digung nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, un-

wirksam ist. § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. ist nach allgemeiner Auffassung

nicht auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel anzuwenden

(LG Gießen, ZMR 2000, 466; LG Mönchengladbach, ZMR 1991, 439; LG Ber-

lin, GE 1985, 365; MünchKommBGB/Voelskow, aaO, § 565 Rdnr. 18; Palandt/

Weidenkaff, aaO, 60. Aufl., § 565 Rdnr. 21; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 7.

Aufl., § 564 Rdnr. 17; Staudinger/Sonnenschein, aaO, § 565 Rdnr. 69 m.w.

Nachw.). Dies ergibt sich aus § 565 a Abs. 1 BGB a.F., weil diese Regelung

voraussetzt, daß Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklauseln

zulässig sind; hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Be-

fristungen mit Verlängerungsklauseln von vorneherein nach § 565 Abs. 2 Satz 4

BGB a.F. unwirksam wären.

b) Entgegen der Auffassung der Revision wird Art. 229 § 3 Abs. 10

EGBGB nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 verdrängt.

aa) Art. 229 § 5 EGBGB enthält eine Allgemeine Überleitungsvorschrift

zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001

(Schuldrechtsmodernisierungsgesetz). Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind auf

Schuldverhältnisse, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2002

entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und bestimmte andere Gesetze

in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein an-

deres bestimmt ist. Für Dauerschuldverhältnisse gilt dies mit der Maßgabe, daß

anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das

Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist

(Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).

Das Verhältnis der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisie-

rungsgesetz zu der zuvor durch das Mietrechtsreformgesetz eingefügten Über-

gangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist umstritten. Teilweise wird

angenommen, die Wirkung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sei in zeitlicher

Hinsicht durch den später in Kraft getretenen Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB be-

grenzt. Aus Wortlaut und Zweck dieser Überleitungsregelung ergebe sich, daß

§ 573 c Abs. 4 BGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 nunmehr auch auf

"Altverträge", die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden seien, An-

wendung finde (Staudinger/Löwisch, EGBGB (2003), Art. 229 § 5 Rdnr. 4, 41;

Schmidt-Kessel, NJW 2003, 3748, 3749; Claas, WuM 2004, 86; Drasdo, NJW-

Spezial 2005, 2 f.; AG Bückeburg, NJW 2004, 1807). Nach überwiegend vertre-

tener Auffassung wird Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dagegen nicht von Art. 229

§ 5 Satz 2 EGBGB verdrängt (LG Duisburg, NJW 2004, 3125; LG Itzehoe, WuM

2003, 329; AG Heilbronn, WuM 2004, 540 f.; Beuermann, GE 2004, 146;

Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 573 c Rdnr. 24; Fellner, MDR 2004, 1389,

1390; Hinz, JR 2004, 152, 154; Lützenkirchen, ZMR 2004, 323; Palandt/

Weidenkaff, aaO, 64. Aufl., § 573 c Rdnr. 3; Palandt/Heinrichs, aaO, EGBGB

Art. 229 § 5 Rdnr. 7; Schimmel/Meyer, NJW 2004, 1633; Wiek, WuM 2004, 407

f. m.w.Nachw.).

bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB

ist nicht aufgrund des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB außer Kraft getreten.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Wortlaut

des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht, daß § 573 c Abs. 4 BGB nunmehr auch

auf Kündigungsfristen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechts-

reformgesetzes am 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.

Die Fortgeltung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - der die Anwendung

des § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene vertrag-

liche Vereinbarungen über Kündigungsfristen ausschließt - folgt zwar nicht be-

reits aus der Bezugnahme des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf Satz 1 dieser

Vorschrift, wonach das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag gel-

tenden Fassung auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstan-

den sind, anzuwenden ist, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" (so aber Lüt-

zenkirchen, aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Einl. § 241,

Art. 229 § 5 Rdnr. 10; vgl. auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, BT-

Drucks. 15/4134, S. 4). Denn der Vorbehalt "soweit nicht ein anderes bestimmt

ist" läßt lediglich Ausnahmen von dem in Satz 1 geregelten Grundsatz zu, daß

auf Altschuldverhältnisse noch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-

buchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden sind;

auf die in Satz 2 enthaltene - umgekehrte und hier einschlägige - Regelung,

daß auf Dauerschuldverhältnisse vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche

Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist, bezieht er sich

dagegen nicht.

Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist auf Dauerschuldverhältnisse mit

Wirkung ab dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch "in der dann gel-

tenden Fassung" anzuwenden. Hierzu gehört zwar grundsätzlich auch der be-

reits am 1. September 2001 in Kraft getretene § 573 c Abs. 4 BGB; jedoch folgt

daraus nicht zwingend dessen Anwendung auch auf die von Art. 229 § 3

Abs. 10 EGBGB erfaßten Altmietverträge, weil die am 1. Januar 2003 anzu-

wendende Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch durch spezielle Über-

leitungsregelungen bestimmt wird, die im Einzelfall abweichende Regelungen

vorsehen. Ob Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die Übergangsregelung des Art. 229

§ 3 Abs. 10 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 außer Kraft gesetzt

hat - so daß § 573 c Abs. 4 BGB nunmehr auch auf Altmietverträge anzuwen-

den wäre -, läßt sich mithin nicht aufgrund des Wortlauts der Überleitungsrege-

lung, sondern nur anhand der weiteren Gesetzesauslegung beurteilen.

(2) Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist gegenüber Art. 229 § 3 Abs. 10

EGBGB nicht bereits deshalb vorrangig, weil er zeitlich später erlassen worden

ist (a.A. Schmidt-Kessel, aaO, 3749). Der Grundsatz, daß im Fall der Unverein-

barkeit zweier Rechtsnormen das später erlassene dem früheren Gesetz vor-

geht (lex posterior derogat legi priori), gilt nicht, wenn das ältere Gesetz eine

spezielle Regelung trifft und die Auslegung ergibt, daß das später erlassene

Gesetz keine das ältere Gesetz verdrängende Regelung treffen sollte (lex po-

sterior generalis non derogat legi priori speciali; vgl. Lehmann/Hübner, Allge-

meiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 15. Aufl., S. 37 f.; Bydlinski, Juris-

tische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., S. 572 f.). So liegt es hier.

Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB enthält eine spezielle Übergangsregelung

für die Anwendung des § 573 c Abs. 4 BGB. Demgegenüber bestimmt Art. 229

§ 5 Satz 2 EGBGB für alle Dauerschuldverhältnisse lediglich allgemein die An-

wendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs "in der dann geltenden Fassung". Eine

ausdrückliche Anordnung, daß § 573 c Abs. 4 BGB - entgegen der speziellen

Überleitungsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - nunmehr auf vor dem

1. September 2001 getroffene Vereinbarungen über Kündigungsfristen Anwen-

dung finden soll, hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-

zes nicht getroffen. Wenn der Gesetzgeber, wie die Revision meint, durch die

Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB tatsächlich die spezielle

mietrechtliche Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB hätte

außer Kraft setzen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - zumindest zur Klarstel-

lung - ausdrücklich zu regeln, sei es durch die (ersatzlose) Aufhebung der letzt-

genannten Norm, sei es durch einen entsprechenden Zusatz in § 5 Satz 2 des

Art. 229 EGBGB. Daß er dies nicht getan hat, spricht gegen seine Absicht, der

allgemeinen schuldrechtlichen Überleitungsbestimmung den Vorrang vor der

besonderen mietrechtlichen Übergangsvorschrift einzuräumen.

(3) Ein solcher Regelungswille ergibt sich entgegen der Auffassung der

Revision auch weder aus dem Zweck der jeweiligen Überleitungsregelungen

noch aus den Gesetzesmaterialien. Art. 229 § 3 EGBGB enthält eine Reihe

speziell auf die einzelnen Vorschriften des Mietrechts zugeschnittener - unter

anderem auch auf einer Interessenabwägung beruhender - Übergangsregelun-

gen, die zum Teil über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmo-

dernisierungsgesetzes hinausreichende Begrenzungen enthalten (vgl. Art. 229

§ 3 Abs. 2 und 6 EGBGB). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein An-

haltspunkt dafür, daß solche auf eine längerfristige Geltung angelegten Be-

stimmungen aufgrund einer vorrangigen Anwendung des Art. 229 § 5 Satz 2

EGBGB außer Kraft gesetzt werden sollten. Das gilt auch für Art. 229 § 3

Abs. 10 EGBGB.

(a) Durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB

sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, daß vor dem

Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungs-

fristen auch zukünftig wirksam bleiben (Begründung des Regierungsentwurfs

zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 77; vgl. auch Beschlu-

ßempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, S. 83;

Senatsurteil BGHZ 155, 178, 185). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Ge-

setzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes den durch Art. 229 § 3

Abs. 10 EGBGB bewirkten Bestandsschutz hat beseitigen wollen. Dagegen

spricht bereits, daß § 573 c BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsge-

setz nicht geändert worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch

aus dem Umstand, daß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnis-

se die Anwendung des neuen Rechts erst ab 1. Januar 2003 bestimmt, nichts

für einen Willen des Gesetzgebers zur Außerkraftsetzung des Art. 229 § 3

Abs. 10 EGBGB herzuleiten. Nach der Gesetzesbegründung sollte den Parteien

durch die bis zum 1. Januar 2003 verlängerte Fortgeltung alten Rechts die Mög-

lichkeit gegeben werden, ihre Verträge an das neue Recht anzupassen (BT-

Drucks. 14/6040, S. 273). Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der Gesetz-

geber den aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgrund früherer gesetzlicher

Überleitungsregelungen - wie Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - angeordneten Be-

standsschutz für bestimmte vertragliche Vereinbarungen hat beseitigen wollen.

(b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Absicht zur

Aufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bewirkten Bestandsschutzes

auch nicht aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmo-

dernisierungsgesetz. Dort ist lediglich allgemein ausgeführt, daß auf Dauer-

schuldverhältnisse die neuen Vorschriften für die Zukunft angewendet werden

sollen; es solle vermieden werden, daß auf Jahre hinaus doppeltes Recht gelte

(BT-Drucks. 14/6040, S. 273). Dies läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß der

Gesetzgeber den Bestandsschutz für Vereinbarungen über Kündigungsfristen

in Altmietverträgen hat beseitigen wollen. Denn zum einen ist § 573 c Abs. 4

BGB keine "neue", durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das Bür-

gerliche Gesetzbuch eingefügte oder geänderte Vorschrift. Zum anderen geht

es nicht um die Anwendung "doppelten Rechts", die nach der Gesetzesbegrün-

dung vermieden werden soll; denn Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB hat nicht den

Fortbestand bis zum 31. Dezember 2001 geltender gesetzlicher Vorschriften,

sondern den Bestandsschutz hinsichtlich vertraglicher, nach altem (Miet-)Recht

wirksam getroffener Vereinbarungen zum Gegenstand.

(c) Daß der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die

Aufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB angeordneten Bestands-

schutzes für vertragliche Vereinbarungen über Kündigungsfristen nicht beab-

sichtigt hat, folgt auch daraus, daß der Bundestag am 17. März 2005 ein Ge-

setz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

beschlossen hat (BT-Drucks. 15/4134, 15/5132; Plenarprotokoll 15/166). Nach

Art. 1 des Gesetzes wird dem Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB folgender Satz an-

gefügt: "Für Kündigungen, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens

dieses Gesetzes] zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des

§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum

1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingun-

gen vereinbart worden sind". Der durch diesen Gesetzentwurf beabsichtigten

Aufhebung des Bestandsschutzes für bestimmte formularvertragliche Vereinba-

rungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 178; Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR

64/03, NJW 2004, 1447) bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber davon aus-

gegangen wäre, daß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bereits aufgrund der Überlei-

tungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar

2003 außer Kraft getreten ist.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns