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BGH Beschluss vom 23.06.2005 – I ZB 15/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

Ein Schriftsatz, in dem ein postulationsfähiger Rechtsanwalt innerhalb der Be-

rufungsfrist unter Angabe der Parteien und des bereits für die Berufungsinstanz

vergebenen Aktenzeichens die Vertretung des Berufungsklägers, der zuvor

eine von ihm selbst unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht hat, anzeigt

sowie die Einreichung einer Berufungsbegründung ankündigt, genügt den An-

forderungen des § 519 Abs. 2 ZPO.

BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - I ZB 15/05 - LG Berlin

AG Berlin-Charlottenburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,

Dr. Schaffert, und Dr. Bergmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zi-

vilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 19. November 2004 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt

auf 1.000 €.

Gründe

I. Der Kläger hat gegen das ihm am 25. September 2004 zugestellte Ur-

teil des Amtsgerichts mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz vom

1. Oktober 2004, der am selben Tag beim Landgericht einging, Berufung ein-

gelegt. In dem Schriftsatz teilte er mit, daß die Berufungsbegründungsschrift

demnächst durch eine Rechtsanwältin eingereicht werde, die bei dem Landge-

richt zugelassen sei und seine Vertretung übernehme. Die Vorsitzende der Be-

rufungskammer wies den Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 darauf

hin, daß bereits die Berufung durch einen bei einem Amts- oder Landgericht

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse und die vom Kläger per-

sönlich eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden müßte. Mit

Schriftsatz vom 18. Oktober 2004, beim Berufungsgericht eingegangen am

19. Oktober 2004, teilte Rechtsanwältin P. mit, daß sie den Berufungsklä-

ger vertrete und daß die Berufungsbegründung und die Anträge einem geson-

derten Schriftsatz vorbehalten blieben.

Mit Beschluß vom 19. November 2004 hat das Landgericht die Berufung

des Klägers als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt

der Kläger, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil

die vom Kläger eingelegte Berufung nicht von einem postulationsfähigen An-

walt eigenhändig unterschrieben sei und daher den Anforderungen des § 519

Abs. 2 ZPO nicht entspreche. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Pro-

zeßbevollmächtigte des Klägers sei ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 2004

nicht zu entnehmen. Die Prozeßbevollmächtigte sei ersichtlich davon ausge-

gangen, daß die Berufungseinlegung ihres Mandanten wirksam sei. Sie habe

sich weder auf die Berufungsschrift ihres Mandanten bezogen, noch sich hier-

zu überhaupt geäußert. Auch eine "Neueinlegung" der Berufung sei dem

Schriftsatz, der lediglich die Vertretungsanzeige und die Ankündigung der Be-

rufungsbegründung enthalte, nicht zu entnehmen. Diese Ankündigung könne

nicht selbst als Berufungseinlegung ausgelegt werden, da zum einen Beru-

fungseinlegung und Berufungsbegründung zwei voneinander abzugrenzende

Prozeßhandlungen seien, im übrigen dem Schriftsatz die unbedingte Beru-

fungseinlegung gar nicht zu entnehmen sei, da es sich nur um die Ankündi-

gung weiteren Vortrages handele.

III. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Klä-

gers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts

den Kläger in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewäh-

rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003

- V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 16.11.2004 - VIII ZB 32/04,

FamRZ 2005, 267) verletzt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts ist die Berufung durch Einreichung des Schriftsatzes der

Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 18. Oktober 2004 wirksam eingelegt

worden.

a) Das Revisionsgericht hat selbständig zu würdigen, ob die von Amts

wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung vorliegen;

hierbei ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen zu berücksichtigen (vgl. BGH,

Urt. v. 20.6.1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512, m.w.N.).

b) Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung

des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird (Nr. 1), sowie die

Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde (Nr. 2). Die nach

§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendigen Angaben müssen nicht in der Rechtsmit-

telschrift selbst vollständig enthalten sein. Es genügt, wenn sie aus anderen

vom Rechtsmittelführer innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen

entnommen werden können (vgl. BGHZ 21, 168, 173; 113, 228, 230).

Im vorliegenden Fall enthält der innerhalb der Berufungsfrist eingereich-

te Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 die Namen der Parteien, die Angabe des

bereits für die Berufungsinstanz vergebenen Aktenzeichens sowie die Mittei-

lung, daß Rechtsanwältin P. den Berufungskläger vertrete. Da in der vom

Klä-

ger persönlich unterzeichneten, am selben Tage beim Berufungsgericht einge-

gangen Berufungsschrift vom 1. Oktober 2004 die Parteien und das anzufech-

tende Urteil vollständig bezeichnet sind, ist durch die Angaben in dem Schrift-

satz vom 18. Oktober 2004 den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

genügt (zur Bezeichnung des anzufechtenden Urteils durch Angabe eines be-

reits gebildeten Aktenzeichens vgl. auch BGHZ 36, 258, 259).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch das Erforder-

nis des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Die Berufungsschrift muß weder Anträge

enthalten noch muß die Wendung gebraucht werden, daß Berufung eingelegt

werde. Ausreichend ist vielmehr, daß die Erklärung eindeutig den Willen er-

kennen läßt, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere

Instanz zu unterstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.1997 - XII ZB 157/97,

NJW-RR 1998, 507, m.w.N.).

Der Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom

18. Oktober 2004 enthält keine Berufungsbegründung. Eine solche ist einem

gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden. Der darin liegenden Erklärung,

mit der innerhalb der noch offenen Frist die Einreichung einer Berufungsbe-

gründung angekündigt wurde, ist eindeutig der Wille zu entnehmen, das

Rechtsmittel gegen die durch Angabe des Aktenzeichens bezeichnete erstin-

stanzliche Entscheidung durchzuführen. Der Schriftsatz vom 18. Oktober 2004

genügt daher den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da die Prozeß-

bevollmächtigte des Klägers ihre Vertretungsanzeige vom 18. Oktober 2004

eigenhändig unterzeichnet hat, stammt die Erklärung, mit der Berufung einge-

legt worden ist, auch von einem postulationsfähigen Anwalt, der dafür die volle

Verantwortung übernommen hat.

3. Der angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben und ist

aufzuheben. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-

fung des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4

Satz 1 ZPO).

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann