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BGH Beschluß vom 16.11.2004 – VIII ZB 32/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

ZPO § 233 Fb

Zur Glaubhaftmachung eines Versehens bedarf es nicht der Darlegung von Gründen,

die das Versehen erklären könnten.

BGH, Beschluß vom 16. November 2004 - VIII ZB 32/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Limburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

am 16. November 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

12. Februar 2004 aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 116.732,87 €.

Gründe

I.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 22. Oktober 2003 zugestellte Urteil

am 14. November 2003 Berufung eingelegt, diese jedoch erst nach Ablauf der

Berufungsbegründungsfrist am 5. Januar 2004 begründet. Gegen die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, ursächlich für die Fristver-

säumung sei ein Versehen der Kanzleiangestellten E. , einer zuverlässigen

und mit dem Fristenwesen vertrauten Kraft. Der Prozeßbevollmächtigte der Be-

klagten habe bei Zustellung des Urteils die schriftliche Anweisung erteilt, den

Ablauf der Berufungsfrist und den der Berufungsbegründungsfrist

(22. Dezember 2003), jeweils mit Vorfrist, im Fristenkalender zu vermerken. Die

Kanzleiangestellte E. habe auf dem Aktenvermerk hinsichtlich beider Fri-

sten einen Erledigungsvermerk angebracht, versehentlich aber nur die Beru-

fungsfrist nebst Vorfrist, nicht dagegen die Berufungsbegründungsfrist im Ka-

lender eingetragen. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte Ablichtung des

betreffenden Aktenvermerks sowie eine eidesstattliche Versicherung der Kanz-

leiangestellten E. vorgelegt.

II.

Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt

und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt,

es sei aufgrund des von dem Beklagten vorgetragenen Sachverhalts nicht da-

von überzeugt, daß die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden des Pro-

zeßbevollmächtigten der Beklagten beruhe. Nach der Lebenserfahrung sei da-

von auszugehen, daß der Aktenvermerk von der Kanzleiangestellten E. in

einem Arbeitsgang abgearbeitet worden sei; dann aber sei nicht nachvollzieh-

bar, weshalb die Berufungsfrist eingetragen worden, die Eintragung der ebenso

bedeutenden Berufungsbegründungsfrist dagegen unterblieben sei. Gründe

dafür seien nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen wor-

den.

III.

1. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde

der Beklagten ist gemäß § 238 Abs. 4 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-

haft. Sie ist zulässig gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die Entscheidung

des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich ga-

rantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BGH, Be-

schluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn die Entscheidung

des Berufungsgerichts beruht auf einer Würdigung, die der Beklagten den Zu-

gang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzu-

mutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

Nach dem Vorbringen der Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren ist

Ursache der Fristversäumung ein Versehen der zuverlässigen und mit dem Fri-

stenwesen vertrauten Kanzleiangestellten E. bei der Ausführung der ihr

schriftlich erteilten Anweisung zur Notierung der Berufungsbegründungsfrist.

Daß es sich hierbei um ein Versehen handelte, hat die Kanzleiangestellte E.

eidesstattlich versichert. Konkrete Umstände, die Zweifel an der Glaubhaf-

tigkeit ihrer eidesstattlichen Versicherung begründen könnten, hat das Beru-

fungsgericht nicht festgestellt. Damit ist ein Geschehensablauf glaubhaft ge-

macht, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (z.B. BGH, Beschluß

vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 unter III 1; Beschluß vom

29. Juni 1995 - III ZB 6/95, VersR 1996, 388). Soweit das Berufungsgericht

darüber hinaus zur Glaubhaftmachung eines Versehens die Darlegung von

Gründen fordert, die das Versehen erklären könnten, überspannt es die an die

Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellenden Anforde-

rungen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1998 - X ZB 33/97, NJW-RR

1999, 428 unter II 3).

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst