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BGH Beschluss vom 23.06.2005 – IX ZB 397/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 23. Juni 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Kleve vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Beschwerdewert: bis 300 €.

Gründe

I.

Die Schuldnerin beantragte am 9. April 2002 die Eröffnung des Verbrau-

cherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht beanstande-

te den Antrag als nicht ordnungsgemäß, weil für den Schuldenbereinigungs-

plan (Anlage 7 A) kein amtlicher Vordruck, sondern eine mittels Computerpro-

gramms erstellte Übersicht verwendet worden war. Die hiergegen eingelegte

sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unstatthaft verworfen. Mit Verfü-

gung vom 1. Juli 2002 teilte das Insolvenzgericht der Schuldnerin mit, daß der

Eröffnungsantrag als zurückgenommen gelte. Dagegen hat die Schuldnerin

wiederum sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht ebenfalls als

unstatthaft verworfen hat. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldne-

rin, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren zur erneu-

ten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Sie wendet sich da-

gegen, daß das Insolvenzgericht die Verwendung der Anlage 7 A der amtlichen

Vordrucke verlangt hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1

Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Prozeßkostenhilfegesuch hat

wegen der aussichtslosen Rechtsverfolgung keinen Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus,

daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1

InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB

133/03, WM 2004, 992, 993 z.V.b. BGHZ 158, 212; siehe auch BGH, Beschl. v.

23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198). Das ist hier nicht der Fall.

Der Senat hat bereits entschieden, daß gegen die Mitteilung, der Eröffnungs-

antrag gelte gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen, die sofor-

tige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft ist (BGH, Beschl. v. 16. Oktober

2003 - IX ZB 599/02, NJW 2004, 67, 68 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, ZIn-

sO 2005, 484). Das gilt auch gegenüber der Aufforderung des Insolvenzge-

richts, zur Vervollständigung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsol-

venzverfahrens die Anlage 7 A der amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 305

Abs. 3 Satz 1 InsO; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003, aaO).

Die Rechtsbeschwerde ist daher auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

unzulässig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die ange-

führten Senatsentscheidungen im Laufe des anhängigen Rechtsbeschwerde-

verfahrens - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz - geklärt

worden. Die Zulässigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel

(BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, n.v.).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann